Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01016 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist ausgebildeter Landwirt und war als solcher bis Ende 2012 selbständig erwerbend (Urk. 5/4/4; Urk. 5/24). Er ist nun - nachdem er zwischenzeitlich bei einer Baumschule tätig war - seit März 2015 bei zwei Landwirtschaftsbetrieben angestellt (Urk. 5/34/6). Am 17. Juni 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/24) sowie Arztberichte ein (Urk. 5/10; Urk. 5/25). Ferner zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5/23) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 1. Juni 2015; Urk. 5/34). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 5/36). Am 1. September 2015 verfügte sie sodann im angekündigten Sinne (Urk. 5/40 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. September 2015 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine angemessene Teilrente zuzusprechen sei (Urk. 1/1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Diesbezüglich liess sich der Versicherte in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychosozialen Störung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei beziehungsweise gewesen sei. Nach Abgrenzung der psychosozialen Faktoren würden keine IV-relevanten Einschränkungen übrigbleiben, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rechtlicher Sicht entspreche dieses Leiden keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung nicht gegeben seien. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt.
2.2 Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1/1) im Wesentlichen auf einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1/2). Dieser führte aus, im Gutachten von Dr. Y.___ seien wichtige Aspekte des Verlaufs der Depression ausgelassen worden, was zu einer völlig einseitigen beziehungsweise verzerrenden Sichtweise und Einschätzung geführt habe. Der Beschwerdeführer habe schon im Jahr 2008 nachgewiesenermassen mindestens eine schwere psychische Krise erlitten und sei behandelt worden. In der jetzigen Phase zeige er im Verlauf der Behandlung ausgeprägte Symptome einer depressiven Störung über längere Zeit. Über Wochen und Monate habe er unter ausgeprägten Erschöpfungszuständen, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Ängsten, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, bis hin zur Verzweiflung und Suizidalität gelitten. Dies werde im Gutachten auf wenige belastende Zeiträume reduziert, was nicht dem realen Verlauf entspreche. Es sei über längere Zeit eine medikamentöse Therapie mit anerkannten Antidepressiva durchgeführt worden, wobei bei ausreichender Dosierung eine spürbare Besserung feststellbar gewesen sei (Urk. 1/2 S. 1 f.).
Ausserdem würden die Abklärungen der IV-Stelle im Zeitraum von 2013 bis 2014 in krassem Widerspruch zur angefochtenen Verfügung und den Annahmen des Gutachters stehen. Auch in seiner neuen Anstellung sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Es sei zudem nicht von einer blossen depressiven Episode (ICD-10 F. 32), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (ICD-10 F33.1), die momentan dank guter Medikation und stützenden Gesprächen einigermassen stabilisiert sei.
Ferner wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit gewissen Passagen im Gutachten nicht einverstanden sei beziehungsweise dort aufgeführte Aussagen nie gemacht habe. Er fühle sich als Person in seiner Lebenssituation vom Gutachter weder wahr- noch ernstgenommen (Urk. 1/2 S. 2).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich aufgrund der Aktenlage wie folgt dar:
Mit Schreiben vom 22. April 2013 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass er X.___ in den letzten Jahren immer wieder aufgrund depressiver Episoden, die manchmal mit Panik- und Schlafstörungen verbunden gewesen seien, betreut habe. Auslöser seien jeweils emotionale Faktoren im Zusammenhang mit der Hofübergabe oder auch Arbeitsüberlastung gewesen. Der Versicherte berichte nun über Depressivität im Anschluss an eine Erkältungskrankheit. Als Nebenbefunde nannte Dr. A.___ eine Hypertonie, Tachykardien im Rahmen der Panikstörung sowie Adipositas (Urk. 5/10/6).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 12. August 2014 eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung mit einer seit etwa April 2013 vorliegenden depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation. Der Versicherte habe aufgrund einer familiären Konfliktsituation zusammen mit der Ehefrau seinen Wohnort in C.___ verlassen und zu seinen Schwiegereltern ziehen müssen. Die Entwurzelung und die Bauernhofübergabe hätten ihn zusätzlich enorm belastet und von ihm bisher nicht verarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer stehe seit seinem Umzug bei Dr. Z.___ in Behandlung (Urk. 5/10/1 f.). Aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit und Stresstoleranz sowie erhöhter Ermüdbarkeit sei er in Bezug auf den bisherigen Tätigkeitsbereich seit Januar 2014 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 5/10/2).
3.3 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 23. bis 24. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/23/21). In der Folge ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2013 aus (Urk. 5/23/15-21). Von Januar bis August 2014 setzte Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit sodann mehrheitlich auf 40 % und von September bis Oktober 2014 wiederum auf 50 % fest (Urk. 5/23/8-14).
3.4 In ihrem Bericht vom 7. Februar 2015 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer auf der Basis der bestehenden Diagnosen (vgl. E. 3.1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versuch, das Arbeitspensum zu erhöhen, sei ohne Erfolg geblieben (Urk. 5/25/1).
3.5 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 lässt sich als Diagnose mit zwischenzeitlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) entnehmen. Diese habe von März 2013 bis Dezember 2014 angedauert und auf belastenden zwischenmenschlichen Konflikten mit dem Sohn, der Schwiegertochter und dem Schwiegervater, dem Verlust des Hauses, des Hofes, des Arbeitsplatzes, der sozialen Bezüge sowie der Heimat beruht, wobei auch die belastende Wohnsituation und der unzureichende Lohn eine Rolle gespielt hätten. Zusätzlich wurde eine leichte Höhenangst (ICD-10 F40.2) festgestellt, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 5/34/14 f.).
Die diagnostizierte Anpassungsstörung könne die Arbeitsfähigkeit einschränken, müsse aber nicht. Die aktuell erfassbaren Beschwerden würden jedenfalls medizinisch-theoretisch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nahelegen. Versicherungsmedizinisch sei der Quervergleich zwischen Arbeit und Freizeit zentral. Wer Einschränkungen in der Arbeit geltend mache, müsse diese auch in der Freizeit zeigen. Bei dem Beschwerdeführer würde hier eine Diskrepanz auffallen. Bei Versicherten, die in der Arbeit an der Belastungsgrenze seien, erwarte man nach der Arbeit wie auch an den freien Tagen ein Ausruhen und passives Verhalten. Der Beschwerdeführer sei aber auch hier aktiv, gehe stundenlang wandern oder helfe dem Schwager auf dem Hof. Insgesamt müsse man annehmen, dass er nicht an seiner Belastungsgrenze arbeite und mit gutem Willen in der Lage wäre, fünf Tage pro Woche je sieben Stunden auf einem Bauernhof zu arbeiten. Es sei zu berücksichtigen, dass X.___ nach eigenen Angaben auf seinem eigenen Hof voll arbeitsfähig wäre. Dass er Mühe habe, sich als langjähriger Selbständigerwerbender in ein angestelltes Arbeitsverhältnis einzufügen, sei nachvollziehbar; eine entsprechende Anpassungsleistung sei jedoch zumutbar. Auch die Ablehnung eines Arbeitsplatzes in einer Fabrik mit der Begründung, er müsse draussen in der Natur arbeiten können, sei verständlich, aber nicht über eine Krankheit begründbar (Urk. 5/34/18).
Auffällig sei weiter die fehlende Starre von Symptomen. Vereinfacht ausgedrückt gehe es dem Beschwerdeführer in emotional belastenden Situationen körperlich und psychisch schlecht, beim Verlassen dieser Situation aber sehr schnell wieder besser. Der zeitliche Zusammenhang sei hier sehr eng und die Symptome seien sehr flexibel. In der Wohnung des ihn mit Verachtung und Ablehnung behandelnden Schwiegervaters fühle sich der Versicherte bedrückt, mit Kopfdruck. Ausserhalb falle dieses psychosomatische Symptom rasch von ihm ab. Krankheitswertige psychische Störungen im engeren Sinne hätten eine Eigendynamik, die hier aber fehle. Die beschriebenen Symptome und die daraus abgeleiteten Beeinträchtigungen seien direkte Auswirkungen psychosozialer Belastungsfaktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Man müsse medizinisch-theoretisch von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als selbständiger Landwirt ausgehen. Dies sei auch hinsichtlich angepasster Tätigkeiten der Fall, wobei allenfalls eine Leistungsminderung von 20 % vorliege, da der Versicherte vermehrt Pausen brauche und aufgrund seines Alters auch keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten könne (Urk. 5/34/18 f.).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Es ist insbesondere zu prüfen, welche Beweiskraft dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ zukommt und ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid berechtigterweise darauf abgestützt hat.
4.2 Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurde der Versicherte einerseits in psychiatrischer Hinsicht situationsadäquat zu diversen Themenbereichen - namentlich seiner Biographie, der Krankheitsentwicklung und der Tagesgestaltung - befragt (Urk. 5/34/5-10). Der Beschwerdeführer erhielt andererseits ausgiebig Gelegenheit, seine Beschwerden offen und auch im Rahmen einer systematischen Befragung zu schildern (Urk. 5/34/10-12). Die geklagten Beschwerden wurden sodann auch in der psychiatrischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt (Urk. 5/34/14 ff.). Das Gutachten wurde ferner in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 5/34/3-5). Dr. Y.___ setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 5/34/20). Überdies wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert (Urk. 5/34/14 ff.). Die Expertise von Dr. Y.___ erfüllt somit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 1.5). Zu dieser Einschätzung gelangte im Übrigen auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2015 (Urk. 5/35/4).
4.3 Es ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die von Dr. Y.___ diagnostizierte Anpassungsstörung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden gilt (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Hinzu kommt, dass diese Anpassungsstörung gemäss psychiatrischem Gutachten im Wesentlichen auf diversen psychosozialen Faktoren beruht (Urk. 5/34/14 f. + 18 f.), wobei diese Einschätzung im Einklang mit den Berichten von Dr. B.___ und Dr. A.___ steht (vgl. E. 3.1 f.) und auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht wäre somit die diagnostizierte Störung nur dann relevant, wenn sie sich verselbständigt hätte, beziehungsweise wenn sie nicht allein in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden würde (vgl. E. 1.4). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wurde jedoch in schlüssiger Weise dargetan, dass die Symptome - zum Beispiel die Bedrücktheit sowie der Druck im Kopf - direkte Auswirkungen der psychosozialen Belastungsfaktoren sind (Urk. 5/34/19; E. 3.5). Demzufolge schloss die IV-Stelle im konkreten Fall zu Recht einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden aus.
Ergänzend ist anzufügen, dass auch einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) – wie sie von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde (vgl. E. 2.2) - grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).
Eine therapieresistente Depression kann im konkreten Fall zweifellos ausgeschlossen werden. Einerseits stellt der Beschwerdeführer selbst keine Behauptungen in diese Richtung auf, andererseits lassen sich auch den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Therapieresistenz entnehmen. So führt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme selbst aus, dass sich die medikamentöse Behandlung sowie die therapeutischen Gespräche positiv auf die gesundheitliche Situation des Versicherten auswirken (Urk. 1/2 S. 2). Selbst wenn somit eine rezidivierende depressive Störung vorliegen würde, würde diese ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen und folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen.
4.4 Die weiteren Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern. Vorab ist anzumerken, dass seine Stellungnahme unter dem Vorbehalt zu würdigen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Kritik an verschiedenen Textpassagen der Expertise (Urk. 1/2 S. 2) basiert ausserdem massgeblich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und ist als solche für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit unerheblich. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Gutachter daraus ziehen könnte, wenn er - wie behauptet - die Aussagen der untersuchten Person nicht korrekt wiedergeben würde. Der Umstand, dass sich der Versicherte nicht ernstgenommen fühlte und von der versicherungsmedizinischen Einschätzung enttäuscht respektive verärgert war (Urk. 5/34/12), weil sie im Ergebnis wohl nicht seinen Vorstellungen entsprach, vermag den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht negativ zu beeinflussen. So hat Dr. Y.___ unbestrittenermassen mehrere Stunden zur Befragung des Beschwerdeführers aufgewendet (vgl. Urk. 5/34/2; Urk. 1/2 S. 2), den relevanten Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar erläutert (vgl. E. 4.2). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ mangelt es demgegenüber an den notwendigen objektiven und begründeten Befunden, weshalb seine Ausführungen diejenigen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) ist demzufolge abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch