Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01018 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 17. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___, zuletzt als Packerei-Mitarbeiter für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/32, Urk. 8/30), meldete sich erstmals am 10. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Hilfsmittel; Urk. 8/3). Die IV-Stelle wies in der Folge mit Verfügung vom 28. August 2003 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/8; vgl. auch Verfügung vom 24. März 2009, Urk. 8/13). Am 29. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Rente; Urk. 8/17). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/48). Am 30. November 2011 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Hilfsmittel; Urk. 8/50), worauf die IV-Stelle eine Teilkostengutsprache betreffend den Ersatz der Unterschenkelprothese des Versicherten verfügte (Verfügung vom 21. Mai 2012 [Urk. 8/74]). Nach neuerlicher Anmeldung vom 1. Februar 2012 bei der IVStelle zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 8/58), fällte diese mit Verfügung vom 29. Mai 2012 einen Nichteintretensentscheid (Urk. 8/75). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/76/3-8) wies das hiesige Gericht ab (Urteil IV.2012.00702 vom 19. November 2012; Urk. 8/80).
2. Am 12. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss Bericht der dermatologischen Klinik des Z.___ vom 27. April 2015 (Urk. 8/95) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Rente; Urk. 8/96). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/99). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte (Einwand vom 15. Juli 2015 [Urk. 8/100] sowie Einwand vom 19. August 2015 [Urk. 8/103]), mit Verfügung vom 2. September 2015 fest (Urk. 2 [= Urk. 8/106]).
3. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, es seien mittlerweile neue Diagnosen gestellt worden, nämlich jene einer prothesenversorgten Unterschenkelamputation. Bis im Jahr 2012 bzw. bis zur letzten Prüfung seien lediglich körperliche Krankheiten diagnostiziert worden. Im Jahr 2013 habe Dr. A.___ erstmals eine depressive Entwicklung sowie eine Panikstörung festgestellt. Vom Z.___ sei die depressive Entwicklung ebenfalls festgestellt worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege in der Depression und der Panikstörung. Beide Krankheiten könnten invalidisierend wirken. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit glaubhaft gemacht (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin ergänzend, dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 26. Februar 2013 seien keine Befunde zu entnehmen, er urteile fachfremd, Angaben zur Therapie würden fehlen und bei der festgestellten Angst-Panikstörung handle es sich lediglich um eine nicht hinreichend gesicherte Verdachtsdiagnose (Urk. 7).
3.
3.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1).
3.2 Die Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2011 zu Händen des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers (Urk. 8/39; vgl. Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 5. April 2011 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. April 2011 [Urk. 8/43]).
Dem genannten Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2011 kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit muskulärer Dysbalance, fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), kongenitaler Hypoplasie der Fibula rechts und Unterschenkelprothese (Urk. 8/39/1).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt sodann fest, es bestünden Einschränkungen körperlicher Art mit Schmerzen beim Gehen aufgrund der Prothesenversorgung andererseits sowie Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits. Geistige und psychische Einschränkungen bestünden nicht (Urk. 8/39/1). Längeres Stehen, geschweige denn Bücken und Heben von Lasten über 10 kg, sei seit Juli 2010 nicht mehr möglich (Urk. 8/39/2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne kaum noch gerechnet werden. Schmerzbedingt bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Sämtliche sitzenden Tätigkeiten könnten ab sofort zu 100 % ausgeführt werden (Urk. 8/39/1).
3.3 Zur Begründung der mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2012 (Urk. 8/58) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verwies der Beschwerdeführer auf den – bereits vor dieser Anmeldung aktenkundigen – Austrittsbericht der C.___, Orthopädie, vom 25. November 2011 (Urk. 8/49; vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/62 und Urk. 8/76).
Gemäss diesem Bericht war der Beschwerdeführer vom 13. Oktober bis 5. November 2011 in der Orthopädie der C.___ hospitalisiert, wobei am 14. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation rechts und eine tibiokalkaneare Schraubenarthrodese durchgeführt wurden. Als Austrittsdiagnosen wurden (1) eine kongenitale Fibulahypoplasie mit/bei Status nach Fussinfekt mit Erysipel im Juni 2011 und rezidivierender Tineapedis, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance, (3) eine Intoleranz gegenüber nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), (4) eine depressive Entwicklung sowie (5) eine Otitis externa links genannt. Der Beschwerdeführer sei mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.
3.4 Mit der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der dermatologischen Klinik des Z.___ vom 27. April 2015 ein (Urk. 8/95). Darin wurden folgende Diagnosen genannt: (1) nummuläres Ekzem linker Unterschenkel (rechter Unterschenkel amputiert), (2) Furunkel und Follikulitis Oberschenkel rechts, (3) Status nach Ekzem (Differentialdiagnose: kontaktallergisch, irritativ-toxisch, Status nach makulopapulösem Exanthem Juni 2011, Differentialdiagnose i.e. des Erysipels, (4) aktinische Keratosen Nase rechts, rechter Handrücken, Status nach Kryotherapie, Status nach Aldara, (5) lentiginöser melanozytärer Nävus vom vorwiegend junktionalen Typ mit Dysplasiezeichen lateral neben der rechten Mamille, (6) rezidivierende Angioödeme, (7) lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance, (8) depressive Entwicklung, (9) Allergien, Verdacht auf NSAR-Intoleranz und (10) Typ IV-Sensibilisierungen (Urk. 8/95/1 f.).
3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. A.___ vom 26. Februar 2013 zuhanden von „Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, c/o Dr. med. E.___“ zu den Akten. Dem Bericht sind die Diagnosen (1) Verdacht auf eine Angst-Panikstörung, depressive Entwicklung, (2) kongenitale Fibulahypoplasie, Status nach Tibiasegmentresektion, Tibiocalcaneare Schraubenarthrodese rechts am 14. Oktober 2011, (3) rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie (4) NSAR-Intoleranz mit rezidivierenden Angioödemen zu entnehmen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte sodann aus, dieser beklage seit Jahren psychische Probleme, welche er als eine Angststörung beurteilt habe. Gelegentlich auch rezidivierend bestehe ein depressives oder subdepressives Zustandsbild, weshalb er bereits über Jahre täglich mit Venlafaxin 75mg behandelt werde (Urk. 3/1).
4.
4.1 Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Sodann ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 12. Mai 2015 (Urk. 8/96) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 27. April 2015 (Urk. 8/95) eingereicht.
4.2.2 Diesem ist wie dem bereits aktenkundigen Bericht der C.___ vom 25. November 2011 (Urk. 8/49, vgl. E. 3.3) unter anderem zu entnehmen, dass bei ihm am 14. Oktober 2011 eine partielle Unterschenkelamputation sowie eine tibiocalcaneare Schraubenarthrodese vorgenommen worden waren und eine depressive Entwicklung vorliegt. Zu allfälligen (aktuellen) Auswirkungen der Unterschenkelamputation und der fachfremden und weder unter Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem noch befundmässig untermauerten - Diagnose einer depressiven Symptomatik wurde im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 27. April 2015 - wie auch im Bericht der C.___ vom 25. November 2015 - nicht Stellung genommen, und es wurden darin auch sonst keine Angaben gemacht, welche darauf hindeuten, dass deswegen nunmehr eine quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster (rein sitzender) Tätigkeit (vgl. E. 3.2) bestehen könnte.
4.2.3 Dass sich die im Bericht der Klinik für Dermatologie des Z.___ vom 27. April 2015 neu gestellten dermatologischen Diagnosen massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2015, Urk. 8/98/3).
4.2.4 Mit den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Arztberichten wurde demnach eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.
4.3 Der – erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte und damit grundsätzlich ohnehin unbeachtliche (vgl. E. 4.1) – Bericht von Dr. A.___ an Dr. D.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 3/1) vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Auch darin wurden in psychischer Hinsicht fachfremde, nicht auf ein anerkanntes Klassifikationssystem abgestützte und befundmässig nicht untermauerte Diagnosen gestellt. Der neu aufgeführte – blosse – Verdacht auf eine Angst-Panikstörung ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Ausserdem berichtete Dr. A.___ von seit Jahren beklagten psychischen Problemen; von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist gar nicht die Rede. Schliesslich machte auch Dr. A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ersuchte er Dr. D.___ um eine psychiatrische Beurteilung mit der Feststellung, ob die Symptomatik ausreichend wäre für eine IV-Berentung oder Teilinvalidität. Ob und gegebenenfalls bei welchem Arzt resp. welcher Ärztin der Beschwerdeführer in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung steht, geht daraus nicht hervor und ist auch sonst nicht aktenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen aber leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).
4.4 Aus den aktenkundigen Berichten lassen sich somit im Vergleich zur medizinischen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2011 keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken.
5. Der Beschwerdeführer machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/48) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
6.
6.1 Mit seiner Beschwerde vom 30. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie verschiedene Beilagen zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-5).
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Vorweg zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im vormaligen Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 8/80) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte. Damals waren im vom Beschwerdeführer eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemacht und bezüglich Steuern auf die „Beilage Steueramt“ verwiesen worden. Das Steueramt der Stadt F.___ hatte damals ein steuerbares Einkommen von Fr. 81‘700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 153‘000.-- bestätigt. Das Gericht erachtete das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht substantiiert und hielt weiter fest, dass die Steuerzahlen ohnehin gegen eine prozessuale Bedürftigkeit sprächen (vgl. Urk. 8/80/4-5).
Auch vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 11) verfügt er über kein Einkommen mehr; die Tochter trage alle Haushaltskosten. Er habe ein Vermögen von Fr. 200‘000.-- (Liegenschaft). In der provisorischen Selbsttaxation für das Jahr 2015 habe er ein Reineinkommen von Fr. 200.-- und ein Vermögen von Fr. 288‘000.-- angegeben. In der provisorischen amtlichen Einschätzung im Jahr 2014 sei das Reineinkommen mit Fr. 19.-- und das Vermögen mit Fr. 288‘000.-- erfasst worden. Einzig letzteres ist durch die eingereichte provisorische Steuerrechnung vom 30. Mai 2015 belegt (Urk. 12/2). Allein damit ist aber eine prozessuale Bedürftigkeit weiterhin nicht substantiiert und – angesichts des Vermögens von nunmehr sogar Fr. 288‘000.-- (wovon - lediglich - Fr. 200‘000.-- in Form einer Liegenschaft) – auch nicht ersichtlich.
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen lediglich äusserst knapp gehaltene Berichte bei den Akten, in welchen verschiedene – für den jeweils berichtenden Arzt – zum Teil fachfremde Diagnosen genannt werden, ohne jegliche Befundung oder Einschätzung der Auswirkungen der genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Dass solche Arztberichte zur Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Gesundheitszustandes nicht ausreichen, war dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des vormaligen Beschwerdeverfahrens bekannt (vgl. Urk. 8/80/3-4). Die Beschwerde erscheint daher als aussichtslos, wenn nicht gar als mutwillig.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann