Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01019 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, Mutter von drei erwachsenen Kindern, arbeitete bis 2007 als Küchenhilfskraft in einem Restaurant. Unter Hinweis auf psychische Beschwerden und chronisch rezidivierende Nierensteine meldete sie sich am 29. Februar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/5-6, Urk. 7/8, Urk. 7/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/18) wies sie mit Verfügung vom 12. November 2008 (Urk. 7/19) das Leistungsbegehren mangels Einreichung der geforderten Unterlagen (Urk. 7/15) ab.
1.2 Seit 2009 war die Versicherte als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ tätig. Am 5. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische und physische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug neu an (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 7/27) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Diese Verfügung hob die IV-Stelle nach Prüfung des Wiedererwägungsgesuches der Versicherten vom 30. April 2014 (Urk. 7/49) mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/54) wiedererwägungsweise auf. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/42-48, Urk. 7/56, Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/57) und holte bei der Begutachtungsstelle Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/90).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93; Urk. 7/94-98) und Ergänzung des Gutachtens (Urk. 7/101-102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/104 = Urk. 2)
2. Die Versicherte erhob am 28. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen, eventuell sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ergibt die Prüfung einer Neuanmeldung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Arbeitgeberfragebogens als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige. Mangels einer rentenbegründenden Einschränkung verzichtete sie auf eine Abklärung vor Ort. Gestützt auf das Z.___-Gutachten ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 10 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass auch das ergänzend durchgeführte MRI des Neurokraniums mit kranialer MR-Angiographie keine neuen Aspekte gebracht habe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf ihre Qualifikation und in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zu Unrecht sei auf einen Haushaltsabklärungsbericht verzichtet und weder das Validen- noch das Invalideneinkommen bestimmt worden. Gemäss ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto und angesichts der Volljährigkeit ihrer Kinder sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Zudem hätten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massive Rückenschmerzen und Rückendeformationen bestanden, wie aus dem Bericht der A.___ über das MRI vom 31. August 2015 (Urk. 3) hervorgehe. Dennoch sei beim in Auftrag gegebenen, polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Abklärung verzichtet worden (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. November 2008 in anspruchsbegründender Weise verändert hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Die rechtkräftige Verfügung vom 12. November 2008 (Urk. 7/19) fusste im Wesentlichen auf folgendem medizinischen Sachverhalt:
3.2 Mit Bericht vom 18. April 2008 (Urk. 7/14/7-8) stellten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen:
- rezidivierende Nephrolithiasis beidseits mit
- zwei Konkrementen im Ureter links
- desintegriertem Konkrement unter Kelchgruppe links
- NBKS-Ektasie links
- Status nach Pigtaileinlage links am 17. März 2008 bei obstruktiver Urolithiasis links mit beginnender Urosepsis
- Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits, letztmals August 2007 (B.___)
- nitritnegativem Harnwegsinfekt
- Status nach mehrfachen Lithotripsien
- Adipositas
Die Ärzte des B.___ hielten fest, dass als Therapie eine extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL) beim Harnleiter links am 14. April 2008 mit Pigtailentfernung am 16. April 2008 und Antibiose durchgeführt worden sei.
3.3 Mit Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 7/5/7-9) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2001 bis 23. Juni 2003 und seit 2. März 2005 behandelte, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2005 bestehende Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie ein chronisches Nierensteinleiden fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Zwangsstörung (ICD-10: F42) mit sekundärer Angst und depressiven Symptomen, bestehend von 2001 bis 2003. Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 12. Juli 2007 bis 29. Februar 2008, von 50 % vom 1. bis 13. März 2008, von 100 % vom 14. bis 17. April 2008 und von 50 % seit dem 18. April 2008 bis weiterhin (Urk. 7/5/7).
Zu den Befunden hielt Dr. C.___ fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stark schwanke. Manchmal verlasse sie das Haus nicht wegen Ängsten, plötzlich habe sie wieder vier schlaflose Nächte hintereinander, dann wieder Angstzustände. Eine Woche später denke sie daran, sich mittels einer Fabrikarbeit zur Gesundheit zu verhelfen. Die ganze Krankheit erlebe sie als unbeherrschbar. Dazwischen führten wegen Nierensteinzertrümmerung notwendige Spitalaufenthalte zur psychischen Verschlechterung (Urk. 7/5/8).
Zur Therapie und Prognose führte Dr. C.___ aus, dass sich aktuell unter der psychopharmakologischen Behandlung der Zustand soweit stabilisiert habe, dass wieder eine Arbeitstätigkeit zu 50 % möglich sei. Psychotherapeutische Interventionen seien nur sehr beschränkt möglich, und eine weitere Arbeitswiedereingliederung sei zurzeit nicht möglich. Nach wie vor halte er grundsätzlich nur Küchen- und Reinigungsarbeiten für möglich. Fabrikarbeiten würden die Beschwerdeführerin mit Stolz erfüllen, aber da sei er skeptisch. Die Einschränkungen seien psychischer Art (Leistungsvermögen, Ausdauer, Konstanz). Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei grundsätzlich aus medizinischer Sicht zumutbar, aber nur, falls eine genügende Besserung eintrete. Dabei dürfte eine verminderte Leistungsfähigkeit noch länger andauern (Urk. 7/5/9).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinen Berichten vom 21. September 2013 (Urk. 7/57/27-28) und vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/57/11) im Wesentlichen folgende Diagnosen fest:
- indirekte Inguinalhernie beidseits
- atypische Gesichtsschmerzen links
- Zustand nach Zahnextraktionen Oberkiefer links
- myofasziales Schmerzsyndrom linker Schultergürtel
- Diabetes mellitus Typ 2
- langjährige psychiatrische Störung mit Zwängen und depressiver Stimmung
- rezidivierende/andauernde Urolithiasis
- schwere Hyperkalziurie
Die Behandlung der Leistenhernien sei abgeschlossen. Aktuell laufe ausserdem eine Behandlung an der E.___ wegen der Gesichtsschmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % von 15. Juni bis 31. Juli 2013 aus somatischen Gründen, seit 1. August 2013 aus psychiatrischen Gründen gemäss Dr. C.___.
4.3 Mit Bericht vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/59) hielt Dr. C.___ neben den bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3.2) eine bisher unklare Schmerzsymptomatik in Kiefer, Gesicht und cervical links fest (Urk. 7/59/7). Zum Befund führte er aus, dass dieser aktuell noch verschlechtert sei, unter anderem wegen einer total missglückten Zahnsanierung, die bei unklarer Indikation wegen den bis anhin diagnostisch nicht gesicherten Gesichtsschmerzen durchgeführt worden sei. Ohne Erfolg seien sämtliche Zähne und Zahnwurzeln gezogen worden, und die Beschwerdeführerin habe nun ein künstliches, nicht fest sitzendes Gebiss, was sie körperlich und psychisch beeinträchtige. Die Gesichtsschmerzen hätten sich eher in den Vordergrund geschoben und bildeten nun neben den alten jahrelangen Gesundheitsproblemen (Niere und Psyche) eine weitere chronische therapieresistente Baustelle (Urk. 7/59/8). Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Juni 2013 und führte aus, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte im eigenen Familienbetrieb die einzig mögliche Arbeitstätigkeit sei. Die Arbeit als Küchenhilfe familienextern sei schon lange nicht mehr möglich gewesen wegen der Angststörung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Störungen stark eingeschränkt in ihrer Leistungsfähigkeit, sei unselbständig, energiearm, ängstlich, unkonzentriert und wenig ausdauernd sowie instabil (Urk. 7/59/9).
4.4 Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, nannte mit Bericht vom 13. August 2014 (Urk. 7/65) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen anhaltenden, seit etwa zwei Jahren bestehenden, idiopathischen Gesichtsschmerz links sowie eine langjährige psychiatrische Erkrankung mit Zwängen und depressiver Verstimmung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine rezidivierende Urolithiasis sowie einen Status nach Herniotomie beidseits (Urk. 7/65/1). Bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzerkrankung vorstellig gewesen, arbeitsrelevante körperliche Einschränkungen seien in diesem Zusammenhang nicht beklagt worden und seien in der durchgeführten Untersuchung nicht aufgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der atypische Gesichtsschmerz keine arbeitsrelevanten körperlichen Einschränkungen verursache, zur Einschätzung des Ausmasses der schmerzbedingten Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit lägen ihr keine ausreichenden Informationen vor (Urk. 7/65/4).
4.5 Die Beschwerdeführerin wurde an der Begutachtungsstelle Z.___, am 1. Dezember 2014 internistisch durch Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, neurologisch durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und am 15. Januar 2015 psychiatrisch durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 7. April 2015 (Urk. 7/90) nannten sie als Diagnosen (S. 20) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10 G50), differentialdiagnostisch im Rahmen eines atypischen Gesichtsschmerzes links. Weiter nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- chronisches Nierensteinleiden seit 1994
- aktuell: liegender Pigtail-Katheter links
- Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits
- intermittierende leichte zervikale Schmerzen
- aktuell keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik
- metabolisches Syndrom
- Adipositas 1. Grades (BMI von 30.9 kg/m3)
- arterielle Hypertonie, nicht gut kontrolliert
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2008, ausreichend kontrolliert
- Hypercholesterinämie, behandelt
Die Gutachter führten aus, dass bei der aktuellen Untersuchung für die Beschwerdeführerin die psychischen Probleme im Vordergrund gestanden seien. Bei der internmedizinischen Untersuchung sei eine Adipositas aufgefallen, obwohl sie sage, dass sie aufgrund der Zahnschmerzen kaum essen könne. Die Zähne selbst seien vollprothetisch versorgt. Der Blutdruck sei diastolisch erhöht gewesen, hier sei die Medikation anzupassen. Die leichte Leukozytose passe zum Status nach einem Pigtail-Katheter in der linken Flanke. Die Nierenwerte seien unauffällig. Das HbA1c sei bei bekanntem Diabetes Typ 2 nur leicht erhöht mit 6.7 %, was für eine gute Einstellung spreche. Bei der Überprüfung der Immunelektrophorese sei das Gesamtprotein normal gewesen. Der Schilddrüsenwert sei normal, die verordneten Antidepressiva und das angegebene Analgetikum hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können.
Zur psychiatrischen Untersuchung hielten die Gutachter fest, dass die ICD-10-Kriterien für eine Depression nicht erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, stehe theoretisch unter Dauermedikation mit Antidepressiva und habe sich gemäss der Untersuchung mit ihrer Krankenrolle in beträchtlichem Ausmass identifiziert. Obwohl sie die Ängste schon seit Jahren habe, habe sie laut Befragung in den letzten Jahren immer fleissig an unterschiedlichen Stellen gearbeitet. Der Ausstieg aus dem Arbeitsleben 2013 werde auf das Nierenleiden zurückgeführt. Trotz der beklagten Ängste fahre die Beschwerdeführerin selbständig Auto. Erwähnenswert sei, dass aus der Zeit zwischen 2008 bis 2013 keine Berichte des Psychiaters existierten; die vom Psychiater Dr. C.___ am 19. Juni 2014 „weiterhin“ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, da in der Zwischenzeit keine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei (S. 23). Dennoch müsse man zusammenfassend eine chronifizierte Angststörung attestieren, die eher irrational mentalitätsbedingt erscheine. Die Psychopharmakotherapie habe hier aber keine wesentliche Besserung erbracht. Davon auszugehen sei, dass unter einer psychotherapeutischen Intervention in der Muttersprache der Beschwerdeführerin eine erfolgsversprechende Behandlung möglich sei, wenn der Behandler auch mit den ethnokulturellen Prägungen vertraut sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden.
Zur neurologischen Untersuchung führten die Gutachter aus, dass die beklagten Schmerzen der linken Gesichtshälfte im Vordergrund gestanden seien. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie bisher keines der von neurologischer Seite empfohlenen Medikamente versucht habe. Am ehesten seien die geschilderten Schmerzen einem anhaltenden idiopathischen (atypischen) Gesichtsschmerz zuzuordnen. Hierfür spreche auch, dass sie erst Schmerzen nur im Bereich des linken Kiefergelenks gehabt habe und es dann zur Ausbreitung der Beschwerden bis in die Gesichts- und Halsregion gekommen sei. Es seien sämtliche Zähne gezogen worden, eine Besserung der Beschwerden habe sich nicht eingestellt. Eine neurologische Ursache habe nicht gefunden werden können, auch nicht für die beklagten lokalen Thoraxschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in den linken Oberarm - dies bei unauffälliger Muskelkraft und seitengleich lebhaften Muskeleigenreflexen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % eingeschränkt aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wegen der fluktuierenden Gesichtsschmerzen links. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass die beklagten Beschwerden nicht objektivierbar seien.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau aktuell zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der beklagten fluktuierenden Gesichtsschmerzen links, was anamnestisch erhoben worden sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 90 % arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht durchführen müssen (S. 24). Aktenanamnestisch sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juni 2013 zu 100 % krankgeschrieben, allerdings vom Psychiater. Denkbar sei, dass sie nach der Extraktion der Zähne beziehungsweise im Rahmen der Urolithiasis vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ansonsten habe sich seit der Ablehnung durch die Invalidenversicherung vom 17. März 2014 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit müssen mit diesem Datum gesehen werden.
Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter die Fortführung einer guten Kontrolle des Diabetes mellitus und die bessere medikamentöse Einstellung der arteriellen Hypertonie. Aus psychiatrischer Sicht sei eine störungsspezifische psychotherapeutische Intervention durch einen die Muttersprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Spezialisten aufzunehmen, wenngleich auch keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, damit sie lerne, angstfreier mit gesundheitlichen Störungen umzugehen. Aus neurologischer Sicht werde eine Optimierung der schmerzdistanzierenden Medikation erneut empfohlen. Bei fortgesetzten Beschwerden könnte noch ein MRI des Neurocraniums durchgeführt werden zum sicheren Ausschluss einer symptomatischen Genese (S. 25).
4.6 Zur Ergänzung des Gutachtens liess die Begutachtungsstelle Z.___ am 17. und am 21. Juli 2015 ein MRI des Neurokraniums mit kranialer MR-Angiographie bei den A.___ durchführen. Deren Ärzte vermerkten in der Beurteilung belanglose Nebenbefunde und hielten fest, dass die Ursache des Gesichtsschmerzes nicht eruierbar sei (Urk. 7/102). Gestützt darauf teilte der Neurologe des Z.___ mit Bericht vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/101) mit, dass sich durch den MRI-Befund keine neuen Aspekte ergeben hätten und dass somit unverändert auf die Beurteilungen und Folgerungen des Gutachtens von Dr. H.___ abgestellt werden könne.
4.7 Am 3. September 2015 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, über das am 31. August 2015 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 3). Darin führte er aus, dass eine orientierende sagittale Übersichtssequenz durch die gesamte Wirbelsäule eine normale Segmentierung bei weitgehend normaler Gesamthaltung mit etwas betonter Kyphose der mittleren Brustwirbelsäule zeige sowie eine Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Bandscheibendegeneration und Protrusion bei C5/6. Der Spinalkanal sei gesamthaft normal weit und das Myelon orientierend unauffällig. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine flache, im unteren Abschnitt etwas dysharmonische Lordose und eine leichte knickartige linkskonvexe Skoliose L4/5. Die Verhältnisse seien bis einschliesslich L2/3 thorakolumbal unauffällig. Bei L3/4 bestehe ein normal hoher, randbetont etwas dehydrierter Diskus mit leichter zirkulärer dorsaler Protrusion. Bei zusätzlich linkbetonter hypertrophischer Spondylarthrose würden das linke Neuroforamen und der linkslaterale Rezessus leicht beengt und auch der Spinalkanal gering eingeengt, ohne eindeutige Alteration einer neuralen Struktur. Bei L4/5 liege eine ausgeprägte rechtsbetonte und hier auch erosive Osteochondrose und Spondylose mit leichter Retrolisthesis von L4 und einer ausgeprägten zirkulären Diskusprotrusion vor. Es bestehe eine leichte beidseits hypertrophische Spondylarthrose mit leichter Beengung beider Neuroforamina und erheblichem lateralen Rezessus mit hier möglicher Tangierung der Wurzeln L5 beidseits. Bei L5/S1 liege ein normal hoher, randbetont etwas inhomogener dehydrierter Diskus ohne Verlagerung vor, der Spinalkanal und Neuroforamina seien hier geräumig.
In der Beurteilung hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutliche Segmentdegeneration L4/5 mit leichter Spinalkanalstenose und vor allem beidseitiger Rezessusstenose mit wahrscheinlicher Wurzelalteration L5 beidseits vorliege.
4.8 Die weiteren aktenkundigen Arztberichte nehmen keine Stellung zur strittigen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise liegen zeitlich weiter zurück (Urk. 7/42-48, Urk. 7/62, Urk. 7/57/14-22, Urk. 7/57/29-32), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 (Urk. 7/90, E. 4.5) mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/101-102, E. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/90/11-13, Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/42-43), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/90/3-11) erstattet.
Das Gutachten stimmt zudem mit den anderen Arztberichten weitgehend überein. Eine andere Einschätzung traf zwar der psychiatrische Gutachter Dr. I.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche er nicht für eingeschränkt hielt. Demgegenüber ging der behandelnde Psychiater Dr. C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 4.3). Zutreffend wies Dr. I.___ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit unter anderem im Lichte dessen, dass Dr. C.___ keine psychotherapeutische Behandlung beschrieb, nicht nachvollziehbar erscheine; zudem waren die verordneten Medikamente im Serum nicht nachweisbar. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ als der über längere Zeit behandelnde Psychiater aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.1) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
5.2 Zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach gemäss MRI vom 31. August 2015 (Urk. 3) und damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massive Rückenbeschwerden und Rückendeformationen bestanden hätten und das Gutachten infolgedessen mangels einer rheumatologischen Untersuchung unvollständig sei, ist Folgendes festzustellen:
Rückenbeschwerden wurden in keinem der aktenkundigen Arztberichte thematisiert und im gesamten Krankheitsverlauf soweit ersichtlich lediglich im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms am linken Schultergürtel (E. 4.2) beziehungsweise einer unklaren Schmerzsymptomatik cervical links (E. 4.3) beschrieben. Hinweise auf über den Gesichtsschmerz hinausgehende, die Wirbelsäule betreffende Schmerzen finden sich einzig in den Berichten der E.___ und Dr. D.___, welche differentialdiagnostisch einen zervikospondylogenen Schmerzanteil erwogen (Urk. 7/47/2-3, Urk. 7/57/27). Als zervikogene Schmerzen betreffen diese jedoch den Hals-, Nacken- und Kopfbereich, nicht aber die mittels MRI im unteren Bereich des Rückens festgestellte Segmentdegeneration bei L4/5 beziehungsweise die mögliche Wurzelalteration bei L5 beidseits (Urk. 3).
Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin nicht über Rückenschmerzen (S. 11-13, S. 16-19). Im Vordergrund standen vielmehr der Gesichtsschmerz und die psychischen Probleme. Spezifisch gab sie Schmerzen in den Nieren, im Gesicht, in der linken Thoraxseite, im linken Arm und leichte intermittierende Schmerzen im Nacken an (Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/43). Ausdrücklich festgehalten wurde in der internistischen Untersuchung, dass die Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft sei (S. 15 unten). Die als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten, intermittierenden leichten zervikalen Schmerzen (S. 20) sind - wie bereits erwähnt - auf der Höhe der Halswirbelsäule und nicht dem unteren Bereich des Rückens zu verorten.
Sodann erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände gegen die im Rahmen der Begutachtung angeordneten Fachrichtungen - Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/69) - noch gegen die für die einzelnen Fachrichtungen vorgeschlagenen Gutachter (Urk. 7/74). Auch im Vorbescheidverfahren beanstandete die Beschwerdeführerin nicht das Fehlen einer rheumatologischen Untersuchung, sondern das Fehlen der MRI-Untersuchung des Neurokraniums (Urk. 7/96, Urk. 7/98), und wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Gesichtsschmerz um ihr Hauptproblem handle (Urk. 7/94).
Angesichts dessen, dass die erst beschwerdeweise geltend gemachten Rückenbeschwerden im gesamten Krankheitsverlauf bis zum Verfügungserlass nicht aktenkundig sind, dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine diesbezügliche Befunde erhoben oder Beschwerden geklagt wurden, welche weiterführende Abklärungen hätten veranlassen müssen, und dass vielmehr durchgehend der Gesichtsschmerz im Vordergrund stand, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rückenbeschwerden im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein invalidisierendes Ausmass erreichten.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass im polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Untersuchung verzichtet wurde. Zudem besteht aufgrund des schlüssigen Beweisergebnisses kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 (Urk. 7/90) mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/101-102) abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist vom Vorliegen von Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10: G50) und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 10 % in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen.
6. Mit den neu hinzugekommenen Gesichtsschmerzen ist somit seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. November 2008 eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Indessen ergibt die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 10 % in angestammter wie in angepasster Tätigkeit ausgehend von einem Prozentvergleich (vorstehend E. 1.3) selbst unter Annahme einer Vollerwerbstätigkeit ohne Weiteres einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
Die Beschwerdeführerin würde damit selbst bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Arbeitgeberberichts (Urk. 7/66) zu Recht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige ausging, oder ob sie vielmehr auf den Auszug des individuellen Kontos (Urk. 7/56) und den Umstand der Volljährigkeit der Kinder hätte abstellen müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) durfte die Beschwerdegegnerin damit auch auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichten. Ein Anspruch auf Festhalten aller möglichen Parameter für die Pensionskasse (vgl. Urk. 1 S. 5) besteht nicht.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens