Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01022


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, wurde – ausgehend von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einem Valideneinkommen von Fr. 50‘700.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘024.-- und einem Invaliditätsgrad von 56 % (vgl. Urk. 7/118) – mit Verfügung vom 5. Juli 2000 ab dem 1. Dezember 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/121). Der Rentenanspruch wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft (vgl. Urk. 7/126-128 und 7/143-151) und mit schriftlichen Mitteilungen vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/130) und vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/153) bestätigt.

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein, indem sie dem Versicherten den Fragenbogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess (Urk. 7/158). Er unterzeichnete das ausgefüllte Dokument am 5. August 2011 und sandte es mit einigen Beilagen versehen wieder an die IV-Stelle zurück, wo die Unterlagen am 9. August 2011 eintrafen (vgl. Urk. 7/158, 7/159 und das Aktenverzeichnis). Die IV-Stelle tätigte darauf diverse medizinische (Urk. 7/160 und 7/162) und erwerbliche (Urk. 7/161, 7/163 und 7/165) Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 7/175) hob sie die Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 auf und stelle fest, für die Zeit seit dem 1. Januar 2008 bis zum Verfügungserlass liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber eine separate Verfügung erlassen. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 30. August 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/176/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01053 vom 29. November 2013 ab (Urk. 7/185). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/186), welche mit dem Urteil 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 7/187).

    Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 im Betrag von Fr. 27‘744.-- in Aussicht gestellt (Urk. 11; vgl. auch Urk. 1 S. 3, 2 S. 1 und 7/177/1). Dagegen liess er mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 Einwand erheben (Urk. 7/177). Mit Verfügung vom 4. September 2015 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 27‘744.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 = 7/190).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. September 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zu keinerlei Rückzahlungen von erhaltenen Invalidenrenten zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Überdies wurde ihm mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (Urk. 11) mitgeteilt, dass eine Kopie des Vorbescheids vom 3. Oktober 2012 nachträglich zu den Akten genommen wurde (Urk. 9 und 10; vgl. auch das Aktenverzeichnis zu Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 140 V 521 E. 2.1 und 119 V 431 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können (vgl. BGE 112 V 180 E. 4a und das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 27‘744.-- gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt (vgl. Urk. 1 und 2).


3.

3.1    Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass die Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 7/175), mit welcher die Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 aufgehoben, die Rückerstattungspflicht im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden, rechtskräftig ist. Ebenso blieb unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 Renten im Betrag von Fr. 27‘744.-- ausbezahlt wurden.

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Anspruch auf Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 ausbezahlten Renten sei verwirkt (Urk. 1 S. 4 und 6).

3.3    In der Beschwerdeschrift wurde der Standpunkt vertreten, die Beschwerdegegnerin hätte bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits am 9. August 2011 erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sie vom Beschwerdeführer die Mitteilung der Höhe seiner Einkommen als Selbständigerwerbender in den Jahren 2007, 2008 und 2009 erhalten. Ab dem erwähnten Datum habe sie auch gewusst, dass er seit 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Damit habe sie im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten (Urk. 1
S. 4 und 5).

    Zu dieser Argumentation ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin am 9. August 2011 nicht sämtliche relevanten Einkommen bekannt waren, da der Beschwerdeführer sie noch nicht über diejenigen ab Januar 2010 informiert hatte (vgl. Urk. 7/158 und 7/159). Insofern verfügte die Beschwerdegegnerin über keinerlei Kenntnisse, welche es ihr erlaubt hätten, einen Rückforderungsanspruch zu beurteilen.

    Die Beschwerdegegnerin konnte aber – mit der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit – auch nicht bereits allein aufgrund der Bekanntgabe der mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Bei der letzten Rentenüberprüfung war der Beschwerdeführer, soweit er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit überhaupt ausschöpfen konnte, lediglich im Angestelltenverhältnis erwerbstätig gewesen (Urk. 7/148-150; vgl. auch Urk. 7/154). Die selbständige Erwerbstätigkeit nahm er erst später auf, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich über keinerlei Vorkenntnisse verfügte. Aufgrund der bereits vorhandenen Akten und der Angaben im eingereichten Formular war ihr dagegen bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 2002 verheiratet und Vater eines Kindes ist (Urk. 7/133-134 und 7/158/1). Sie hatte deshalb eine Unterstützung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die nicht mit einem Barlohn entschädigte Mitarbeit von Familienmitgliedern in Betracht zu ziehen. Wird ein derartiger Beitrag geleistet, genügt für die Bemessung der Invalidität des Selbständigerwerbenden der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Vielmehr ist unter diesen Umständen das massgebende Erwerbseinkommen des invaliden Selbständigerwerbenden aufgrund seiner Mitarbeit zu bestimmen (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Auch der kompensatorische Einsatz von Angestellten kann sich auf das Betriebsergebnis auswirken. Solche (invaliditätsfremde) Faktoren müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest deren Beitrag an das Ergebnis quantifiziert werden können, um verlässliche Aussagen zur der eigenen Leistungsfähigkeit des Versicherten zuzuordnenden Einkommenserzielung zu erhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es waren somit weitere erwerbliche Abklärungen erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin denn auch tätigte und (erst) am 27. März 2012 abschloss (Urk. 7/163 und 7/165). Ob diese Abklärungen wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert innert angemessener Zeit vorgenommen wurden beziehungsweise ab wann die Beschwerdegegnerin dazu im Stande war, ihre unvollständige Kenntnis der erwerblichen Verhältnisse mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zu ergänzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4), kann offen bleiben, da der Beantwortung dieser Fragen keine wesentliche Bedeutung zukommt.

    Vielmehr ist hier entscheidend, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente, den die Beschwerdegegnerin am 9. August 2011 zugestellt erhielt, auch eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte, da er im März 2009 neu die Diagnose einer Erkrankung an Multipler Sklerose erhalten habe (Urk. 7/158/1). Damit bestand zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Aufnahme und der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich überfordert gewesen sein könnte. Es war deshalb auch die Frage zu klären, ob das deklarierte Einkommen mit einer Tätigkeit erwirtschaftet wurde, die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht quantitativ und qualitativ zumutbar war (vgl. BGE 119 V 431 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin forderte dementsprechend umgehend bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/158/1) Berichte an. Diese wurden am 14. September und am 20. Dezember 2011 verfasst (Urk. 7/160 und 7/162) und trafen am 15. September und am 27. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. das Aktenverzeichnis). Sie konnte daher – unabhängig von ihrem Verhalten und Einfluss – frühestens am 27. Dezember 2011 von den medizinischen Verhältnissen, einer wesentlichen Voraussetzung für ihren Rückforderungsanspruch, Kenntnis haben. Davor konnten auch keine Fristen laufen.

    Lediglich am Rande ist ferner zu bemerken, dass das Bundesgericht schon wiederholt erkannte, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.7.2, 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4 und 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.4    Der Beschwerdeführer liess die Auffassung vertreten, die relative Ver-
wirkungsfrist von einem Jahr sei ungenutzt verstrichen. Zur Fristwahrung hätte es einer Rückerstattungsverfügung bedurft, die innert eines Jahres nachdem die Versicherungseinrichtung von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhielt, erlassen wurde (Urk. 1 S. 4 und 5).

    Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass als Folge der Verpflichtung, einen Vorbescheid zu erlassen, im Invalidenversicherungsrecht die einjährige Verwirkungsfrist durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73bis IVV gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c). Derselbe wurde unbestritten am 3. Oktober 2012 erlassen (Urk. 11) und ordnungsgemäss zugestellt, zumal der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 Einwand dagegen erheben liess (Urk. 7/177). Die einjährige Verwirkungsfrist wurde somit gewahrt.

3.5    Schliesslich liess der Beschwerdeführer vorbringen, bezüglich der Rentenleistungen, die vor September 2010 ausbezahlt worden seien, sei die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren missachtet worden (Urk. 1 S. 6).

    Zur Fristwahrung genügt der Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 11; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. August 2012, das heisst jeweils weniger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht somit kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen.

3.6    Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung korrekt ist, zumal sämtliche Verwirkungsfristen eingehalten wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke