Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01023




II. Kammer



Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitz

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. April 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ geboren 1965, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, arbeitete seit Januar 2000 im Y.___, seit August 2001 als Pflegefachfrau, wobei sie zuletzt ein Arbeitspensum von 50 % innehatte. Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 27. Februar 2010 (Urk. 2/2, Urk.10/18/1-5 S. 1 f. Ziff. 2, Urk. 10/39). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2012 infolge Berufsinvalidität aufgelöst (Urk. 10/65).

    Am 20. Januar 2011 meldete sich die Versicherte wegen starker Erschöpfung, Konzentrationsschwäche, geringer Belastbarkeit, depressiver Verstimmung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/4 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 5.4, Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/13) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 12. Juli 2011, Urk. 10/25). Am 15. Februar 2011 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass zurzeit keine berufliche Eingliederung möglich sei (Urk. 10/9).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/29, Urk. 10/39-40, Urk. 10/42, Urk. 10/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66.25 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 zu (Urk. 10/55, Urk. 10/43).

1.2    Mit Mitteilung vom 25. September 2012 (Urk. 10/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/73, Urk. 10/75, Urk. 10/76 S. 3) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte.

1.3    Nach Eingang eines am 9. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/78) tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/80-81, Urk. 10/85) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/79) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/84). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 (Urk. 10/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Gynäkologie, Onkologie, Psychiatrie) und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegeben werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung (Urk. 10/90), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die Durchführung einer Begutachtung bestätigte (Urk. 10/91). Auf die gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18. August 2014 (Urk. 10/94/3-11) trat das hiesige Gericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 10/97).

1.4    Mit Mitteilung vom 22. Juli 2015 (Urk. 10/102) informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Medizinische Onkologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie) durch das Z.___ erfolgen werde und teilte ihr die Namen der Gutachter mit. Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte die Versicherte mit, sie sei mit der Wahl der Gutachterstelle und den einzelnen Teilgutachtern nicht einverstanden (Urk. 10/105).

    Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 hielt die IV-Stelle an einer Abklärung durch das Z.___ fest (Urk. 10/107 = Urk. 2).

1.5    Am 18. September 2015 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen (Urk. 10/110 = Urk. 10/111). Mit Schreiben vom 18. September 2015 (Urk. 10/109) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sei vorerst der medizinische Sachverhalt beziehungsweise ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu überprüfen. Hierzu sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig.     

    Telefonisch ersuchte der Vertreter der Versicherten am 25. September 2015 erneut, parallel zur Rentenprüfung den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 10/112, vgl. auch Urk. 10/113). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach Klärung der Eingliederungsstrategie werde für die Prüfung von beruflichen Massnahmen die in Auftrag gegebene Begutachtung benötigt, unter Angabe der aktuellen Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils. Ein anderer Entscheid sei zurzeit nicht möglich (Urk. 10/114).


2.

2.1    Gegen die Zwischenverfügung vom 28. August 2015 erhob die Versicherte am 1. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben. Sodann erhob sie Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr umgehend Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere Integrationsmassnahmen, zu gewähren. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, umgehend eine Verfügung betreffend die von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen zur Wiedereingliederung zu erlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2).

2.2    Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Vertreter der Versicherten (vgl. Urk. 10/116) wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Gespräch betreffend ihre berufliche Situation eingeladen (Urk. 10/115), worauf die Versicherte die Sistierung des Gerichtsverfahrens betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragte (Urk. 4), dieses Gesuch indes am 20. Oktober 2015 wieder zurückzog (Urk. 7).

2.3     Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Als Erstes zu prüfen ist die Beschwerde betreffend die Abklärung durch das Z.___. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 22. Juli 2015 (Urk. 10/102) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

    Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.2    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

1.3    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.4    Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeblichen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine formellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig.

    Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 2.1, 8C_702/2011 vom 8. Februar 2012 E. 5.1, 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 = SVR 2009 UV Nr. 32 E. 6; 9C_67/2007 vom 28. August 2007 = SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor (Urk. 1), die vorgesehene Begutachtung durch eine MEDAS sei nicht notwendig und demzufolge unverhältnismässig (S. 3 Ziff. 3). Sie sei nur psychiatrisch, eventuell bidisziplinär (psychiatrisch und onkologisch) zu begutachten. Die Invalidenrente, die sie im Nachgang zu einer Krebserkrankung seit Juli 2011 beziehe, sei wegen psychischen Beschwerden gesprochen worden. Daher genüge eine psychiatrische Untersuchung (S. 6 Ziff. 12). Sodann beantrage sie den Ausstand der Gutachterstelle. Denn beim Z.___ handle es sich um eine Gutachterstelle, die trotz bundesgerichtlicher Vorgabe keine Statistiken über die attestierten Arbeitsunfähigkeiten führe und damit die geforderten Qualitätskriterien nicht erfülle. Daher bestehe konkreter Anlass zur Sorge, dass das Z.___ nicht ergebnisoffen beurteile beziehungsweise ungeeignet sei, die Arbeitsfähigkeit von versicherten Personen zu beurteilen (S. 6 f. Ziff. 13-15).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 28. August 2015 am Z.___ als Abklärungsstelle fest. Das Z.___ sei von der MEDAP Plattform bestimmt worden und könne nicht als Ganzes befangen sein. Gegen einzelne Gutachter seien keine Ausstandsgründe genannt worden. Sodann sei aufgrund der verschiedenen Diagnosen aus medizinischer Sicht eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung angezeigt (Urk. 2 S. 2).

2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Z.___ festgehalten hat.


3.

3.1     Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2014 (Urk. 10/87) über die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung informierte und ihr die Fachdisziplinen mitteilte. Am 22. Juli 2015 gab sie ihr die Begutachtungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit (Urk. 10/102). Die Wahl der Begutachtungsstelle erfolgte nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) und fiel auf das Z.___ (vgl. E-Mail vom 20. Juli 2015, Urk. 10/100). Somit erfolgte die Auswahl der Begutachtungsstelle grundsätzlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, es sei generell von einer Begutachtung am Z.___ abzusehen, ist dieser unbehelflich. Denn nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, können befangen sein, und nur gegen die einzelnen Gutachter können formelle Ausstandsgründe erhoben werden. Ausstandsgründe, die sich gegen eine ganze Behörde richten, sind nach der Rechtsprechung von vornherein unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1). Ablehnungsgründe gegen die namentlich bekannt gegebenen Gutachter des Z.___ brachte die Beschwerdeführerin aber keine vor.

3.2    Die Beschwerdeführerin wandte sich zudem gegen den Umfang der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.1). Dieser Einwand ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. vorstehend E. 1.4).


4.

4.1    Die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 basierte einerseits auf der abschliessenden Stellungnahme von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalen Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, vom 20. April 2011 (Urk. 10/28/3-4) sowie auf dem Abklärungsbericht vom 12. Juli 2011 betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 10/25).

4.2    RAD-Arzt A.___ stützte sich bei seiner Stellungnahme auf die medizinischen Berichte von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2011 (Urk. 10/14), Dr. med. C.___, Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 12. März 2011 (Urk. 10/15) und von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, vom 27. März 2011 (Urk. 10/16).

    Er hielt zusammenfassend fest (Urk. 10/28/4), bei der Beschwerdeführerin seien aktuell mehrere, die Arbeitsfähigkeit erheblich tangierende und anhaltende Gesundheitsschäden ausgewiesen. Neben einer inzwischen überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden konstanten Einschränkung der Funktion der linken Schulter bei gestellter Diagnose eines Status nach Humeruskopffraktur links und Plattenosteosynthese links 2004 sowie einer Tenotomie und Tendodese der linken Bicepssehne im Februar 2010 mit Restbeschwerden (Schmerzen und Bewegungseinschränkung), bestünden noch ein Status nach gestellter Diagnose eines Mammacarcinoms rechts mit entsprechenden Behandlungen (Operation, Bestrahlung und anhaltender adjuvanter Hormontherapie ab Mai 2010) und reaktiv ausgelöster, mittelgradig bis schwer ausgeprägter depressiver Verstimmung mit Erschöpfungssymptomen (ICD-10 F32.1-2).

    Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei ab Mai 2010 ausgewiesen. Unter der Voraussetzung einer Rezidivfreiheit von Seiten der Krebserkrankung sei im weiteren Verlauf und bei adäquater Behandlung (gynäkologisch und psychiatrisch-psychotherapeutisch) innerhalb von zwölf bis achtzehn Monaten mit einer Verbesserung der Belastbarkeit und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 50 % zu rechnen.

4.3    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerde- führerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 7. Juli 2011 als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig und ermittelte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 28.35 %, entsprechend einem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 14.18 % (Urk. 10/25 S. 2 Ziff. 2, S. S. 4 ff. Ziff. 6-8). Ausgehend von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % und einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 50 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von total rund 64 %, was zur mit Verfügung vom 16. November 2011 zugesprochenen Dreiviertelsrente führte (Urk. 10/55; Urk. 10/43 S. 2 oben).

4.4    Nach Gesagtem erfolgte die Rentenzusprache entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 2.1) nicht einzig aus psychiatrischen Gründen. Vielmehr spielten daneben auch die Schulterproblematik, die gemäss Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um etwa 50 % einschränke (Urk. 10/16 Ziff. 1.4), und die Krebserkrankung eine Rolle. Das gesamte komplexe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Beschwerdebild wurde bei der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigt.


5.

5.1    Im 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren wurde ein Bericht von Dr. B.___ vom 21. August 2012 eingeholt (Urk. 10/73/3-4), in welchem diese bei gleichgebliebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angst; Probleme mit schwerer maligner Erkrankung (Mammacarcinom) und deren Behandlungen; Probleme mit Schultererkrankung, Status nach mehrfachen Schulteroperationen), weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestierte und festhielt, mit den somatisch behandelnden Ärztinnen (Onkologin, Gynäkologin) zusammenzuarbeiten. RAD-Arzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, schloss daraus auf einen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 10/76 S. 3), was zur Bestätigung des Rentenanspruchs führte (Urk. 10/77).

5.2

5.2.1    Der am 22. Mai 2014 mitgeteilten vorgesehenen polydisziplinären Abklärung gingen folgende Arztberichte voraus:

5.2.2    Am 4. November 2013 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ (Urk. 10/80/5-9). Sie diagnostizierte nunmehr nur noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit Angst. Die weiter genannten Diagnosen blieben im Vergleich zu ihrem letzten Bericht vom 21. August 2012 unverändert (S. 2 Ziff. 1.1). Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge in Zusammenarbeit mit den somatisch behandelnden Kolleginnen (S. 3 Ziff. 1.5). Dr. B.___ beschrieb eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, deren Konzentrationsvermögen und Merkfähigkeit subjektiv noch leicht gestört seien, das Auffassungsvermögen sei hingegen gut. Schuldgefühle seien keine mehr vorhanden. Sie habe rasch Überforderungsgedanken, sei angespannt, nervös, möchte so gut wie möglich funktionieren, merke aber rasch ihre Grenzen, wobei eine deutliche Besserung im letzten Behandlungsjahr zu verzeichnen gewesen sei (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe in der letzten Zeit vereinzelt an einem bis zwei Tagen pro Woche, maximal drei Stunden pro Woche, Klangschalentherapie privat und unentgeltlich für Bekannte anbieten können. Dies bedeute für sie eine Form von Bestätigung, dass sie wieder in einem kleinen Rahmen etwas leisten könne (S. 1 und S. 3 Ziff. 1.4). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei zur Zeit aus psychiatrischer Sicht aber noch nicht zumutbar. Den Haushalt bewältige sie mit Unterstützung ihres Ehemannes. Bei der Kinderbetreuung werde sie durch die Mittagstischbetreuung unter der Woche entlastet. Die wesentlichen Aufgaben (teilweise Kinderbetreuung, kochen, einkaufen) könne sie aber einigermassen erfüllen (S. 1 oben). Sie verfüge über - näher genannte Ressourcen (S. 1 unten). Die Prognose sei noch bis auf Weiteres zurückhaltend und unter Abwarten des Behandlungsabschlusses der Krebstherapie zu stellen. Aufgrund der langwierigen Beeinträchtigungen durch die Nebenwirkungen der Antihormontherapie im Sinne eines Chronic Fatiguesyndroms und Aufrechterhaltung deutlicher depressiver Symptome habe die Beschwerdeführerin sehr viele Anstrengungen gemacht, zum heutigen Befinden und zur heutigen Alltagsbewältigung zu gelangen. Dr. B.___ empfahl das Abwarten der somatischen Behandlung und danach eine Reevaluierung aus psychiatrischer Sicht (S. 2 oben).

5.2.3    In seinem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 10/81) hielt Dr. D.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) weiterhin ein deutlich depressives Krankheitsbild mit Erschöpfungssymptomatik fest. Bezüglich der linken Schulter sei der Endzustand erreicht mit schätzungsweise 50 % dauernder Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau. Die Depression betreffend sei die Beschwerdeführerin von der Psychiaterin bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben, was er unterstütze. Die Prognose des Mammacarcinoms sei offen (Ziff. 1.4).

5.2.4    Die Gynäkologin Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. März 2014 (Urk. 10/85) bei einer mittel- bis schwergradigen Depression aufgrund einer Hormonentzugstherapie als adjuvante Therapie wegen eines hormonabhängigen Mammacarcinoms rechts einen bisher rezidivfreien Verlauf (Ziff. 1.1). Gynäkologisch liege ein blander Befund vor (Ziff. 1.4). Des Weiteren berichtete sie über eine Stabilisierung der psychischen Situation durch die antidepressive Medikation (Ziff. 1.1 und 1.4). Bis zum Abschluss der antihormonellen Therapie sei aus psychischen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausübbar (Ziff. 1.7). Nach Abschluss der Antihormontherapie, voraussichtlich im Frühjahr 2015, könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).

5.2.5    Daraufhin nahm offenbar RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, Stellung, bezeichnete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als nicht abschliessend nachvollziehbar und empfahl eine gutachterliche Reevaluierung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 10/90, Urk. 10/94/3-14 S. 5 f. Ziff. 11). Das entsprechende Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin fehlt indes in den Akten (vgl. Vermerk auf Urk. 10/95 S. 1, Feststellungsblatt sei in Bearbeitung).


6.

6.1    Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte psychiatrische Begutachtung wird nunmehr von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 12) und ist angesichts der von Dr. B.___ im Bericht vom 4. November 2013 erwähnten Besserung im letzten Behandlungsjahr und der gestellten Diagnose einer nunmehr noch leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehende E. 5.2.2) sowie angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich die adjuvante Hormonentzugstherapie beendet ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr als notwendig, um die für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit beantworten zu können.

6.2    Betreffend die vorgesehenen Begutachtungen in den weiteren Fachdisziplinen führt die Beschwerdeführerin einzig aus, die Rente sei wegen psychischen Beschwerden gesprochen worden, weshalb kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung bestehe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12). Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführerin hierbei nicht beizupflichten (vgl. vorbestehende E. 4.4).

    Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage geht vielmehr hervor, dass die psychischen Beschwerden mit der infolge der Krebserkrankung erfolgten Hormonentzugstherapie in Zusammenhang stehen, weshalb den Problemen mit der Krebserkrankung und deren Behandlung von den Ärzten auch eine Auswirkung auf die Arbeitshigkeit der Beschwerdeführerin zuerkannt wurde (vgl. vorstehende E. 4.2, E. 5.1 und E. 5.2.2-5.2.4). Die Psychiaterin gab sodann an, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Zusammenarbeit mit den die Beschwerdeführerin behandelnden somatischen Kolleginnen der Fachdisziplinen Onkologie und Gynäkologie erfolge (vgl. vorstehende E. 5.1 und E. 5.2.2).

    Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte orthopädische Begutachtung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausgewiesenermassen an linksseitigen Schulterproblemen leidet, die nach Einschätzung sämtlicher Ärzte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben (vgl. vorstehende E. 4.2, E. 5.1 und E. 5.2.2-5.2.4). Dr. D.___ schätzte die diesbezügliche Einschränkung auf 50 % für ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau (vorstehende E. 5.2.3). Die entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sowie die Formulierung eines entsprechenden Anforderungsprofils an eine solche Tätigkeit beantwortete er hingegen nicht.

6.3    Die sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkenden Leiden sind somit vielschichtig, und es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Gesamtzustandes neben einer psychiatrischen Begutachtung auch solche in den Fachdisziplinen Onkologie, Gynäkologie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie als notwendig erachtete.

6.4    Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach in vier Fachdisziplinen weiterer Abklärungsbedarf besteht und damit eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich ist, im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nachvollziehbar.

    Ist ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt, sind die Allgemeine/Innere Medizin immer vertreten (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2016, Randziffer 2075).

6.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Z.___ Basel festgehalten hat. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.


7.    Die Beschwerdeführerin erhob sodann Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdegegnerin weigere sich, ihr die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG, insbesondere Integrationsmassnahmen, zu gewähren. Sie begründe dies damit, dass zunächst die Begutachtung abgewartet werden müsse. Einen Grundsatz „Begutachtung vor Eingliederung“ gebe es aber nicht. Art. 8a IVG spreche ausdrücklich von Rentenbezügern, die Anspruch auf Wiedereingliederung hätten. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch formlos abgelehnt. Sie sei anzuweisen, ihr die beantragten Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei sie anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die von ihr verlangten Massnahmen zu erlassen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 16 bis 19).

    Im vorliegenden Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf der Rechtsverweigerung (vgl. Urk. 9).


8.

8.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

    Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- respektive einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

8.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_ 453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

8.3    Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 12 zu Art. 56) oder anders gesagt, wenn er pflichtwidrig völlig untätig bleibt (Kieser, a.a.O., N 22). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts I 91/07 vom 20. März 2007 mit Hinweisen).


9.

9.1    Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 18. September 2015 um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen (Urk. 10/110 = Urk. 10/111). Gleichentags teilte ihr die Beschwerdegegnerin formlos mit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des letzten Gesprächs mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Es sei vorerst der medizinische Sachverhalt beziehungsweise der Anspruch auf eine Invalidenrente zu überprüfen, wozu die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens notwendig sei (Urk. 10/109).

    Einen Entscheid in Verfügungsform verlangte die Beschwerdeführerin in der Folge nicht ausdrücklich. Allerdings ersuchte ihr Rechtsvertreter die Beschwerdegegnerin sowohl telefonisch am 25. September 2015 (Urk. 10/112) als auch per E-Mail am 30. September 2015 (Urk. 10/113) und – nach erneutem formlosen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 (Urk. 10/114) - wiederum telefonisch am 2. Oktober 2015, umgehend über ihren Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu entscheiden (Urk. 10/116). Damit hat die Beschwerdeführerin zumindest dem Sinne nach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat.

9.2    Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Massnahmen zur Wiedereingliederung bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 2 lit. a) und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Abs. 2 lit. b).

    Die Massnahmen nach Art. 8a IVG zielen darauf hin, die Chancen von Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erhöhen. Die IV-Stellen haben bei versicherten Personen, bei welchen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Verhältnisse noch nicht gegeben ist, im Zeitpunkt der Einleitung eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann. Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8a Rz 1 mit Hinweisen).

    Art. 14a Abs. 1 IVG bestimmt, dass Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (Abs. 2 lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2 lit. b). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt demnach eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus, wobei nicht nur eine solche im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich verlangt wird (BGE 137 V 1 E. 7).

9.3    Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdegegnerin nach Einleitung des Revisionsverfahrens am 19. Februar 2014 richtigerweise ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend Eingliederung aus Rente durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, energielos zu sein. Sie denke nicht, dass sie einen Einstieg in die Arbeitswelt schaffen könne. Solange die Hormonbehandlung andaure, gehe es ihr vermutlich nicht besser. Auch ein Belastbarkeitstraining könne sie sich zur Zeit nicht vorstellen. Ihr Ziel sei es aber, wieder arbeiten zu können. Sie habe immer gearbeitet, auch gerne mit Menschen. Die Abklärungsperson schloss aus dem Gespräch, die Rentenrevision weiterzuführen (Urk. 10/84). Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.

    Das Gesuch um Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen wurde am 18. September 2015 gestellt und damit nach Anordnung der für notwendig erachteten polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin. Diese gab der Beschwerdeführerin in der Folge zu verstehen, dass für die Prüfung allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen vorerst die in Aussicht genommene Begutachtung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (vgl. Urk. 10/109, Urk. 10/114 und Urk. 10/116). Die Beschwerdegegnerin weigerte sich demnach nicht einfach, über einen Anspruch der Beschwerdeführerin betreffend Integrationsmassnahmen zu entscheiden, sondern stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine solche Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt wegen noch abzuklärender Voraussetzungen nicht möglich sei. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 6 ausgeführt und geprüft, ist die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, es bestehe weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich der zentralen Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit und des entsprechenden Belastungsprofils, nachvollziehbar, dies umso mehr, da zwischenzeitlich die Hormontherapie - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8) - beendet ist, und dieser Umstand unstreitig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermag. Da die Beschwerdeführerin nunmehr um Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ersucht und damit um eine Leistung, deren Zusprache unter anderem vom Vorliegen einer mindestens 50%igen Restarbeitsfähigkeit abhängt (vorstehende E. 9.2), ist dem beschwerdegegnerischen Standpunkt beizupflichten. Durch das Festhalten an der Begutachtung als Abklärungsmassnahme ist die Beschwerdegegnerin weder pflichtwidrig völlig untätig geblieben, noch hat sie, die in diesem Bereich über einen weiten Handlungsspielraum verfügt, ihr Ermessen offensichtlich überschritten. Daher kann weder von einer Rechtsverweigerung noch von einer Rechtsverzögerung die Rede sein, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.

9.4    Die Beschwerdegegnerin hat nunmehr unverzüglich die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung am Z.___ durchführen zu lassen und nach Vorliegen der Gutachtensergebnisse sowohl den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen, insbesondere im Sinne von Integrationsmassnahmen, als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen.


10.    Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher