Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01026




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brühwiler



Urteil vom 10. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, leidet an einer linksbetonten tetraspastischen zerebralen Bewegungsstörung bei Status nach Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche, an einer hochgradigen motorischen, sozialen, geistigen und sprachlichen Behinderung sowie an einer symptomatischen Epilepsie (vgl. Urk. 7/206 S. 1). Die Invalidenversicherung sprach ihm verschiedene Hilfsmittel, eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu.

    Am 22. November 2014 (Urk. 7/302) stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Begehren um Übernahme der Kosten für den Umbau eines Fahrzeuges VW Caddy Diesel im Umfang von Fr. 19‘490.40 (Offerte Nr. Y.___ der Firma Z.___ AG vom 14. August 2014, Urk. 7/301). Das SHAB Hilfsmittelzentrum erachtete die Position „Flat Folding Rampe“ als nicht einfach und zweckmässig, empfahl aber die Kostenübernahme durch die IV-Stelle für den Fahrzeugumbau im verbleibenden Betrag von Fr. 18‘345.60 (Urk. 7/309). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/312/3-4; Urk. 7/318; Urk. 7/326; Urk. 7/341) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2015 die Kostenübernahme für den Fahrzeugumbau (Urk. 7/342 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Kostengutsprache für den beantragten Fahrzeugumbau zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.3    Gemäss Ziff. 10.05 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch bei invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen.

    Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013; Stand 1. Januar 2015) ist vorgesehen, dass eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten hat, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Antrag muss von der neutralen Fachstelle (SHAB) geprüft werden (Rz 2095). Abänderungskosten an Neuwagen werden höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen. Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata-Abzug zu erfolgen (Rz 2096). Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Abänderungskosten, welche aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante entstehen, sind nicht zu übernehmen (Rz 2098).

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass das Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer extern in einem Heim und nicht bei seinen Eltern zu Hause wohne, würden sich die Transportfahrten auf ein paar Male pro Monat beschränken. Mithin werde das Fahrzeug nicht für den täglichen Transport zu einer Eingliederungsstätte oder einer sozialen Integration (Herstellung des Kontakts mit der Umwelt) benötigt (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend (Urk. 1), er sei schwerstbehindert. Ausserdem leide er an einer symptomatischen Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen und symptomatischen Absenzen, was eine dauernde Überwachung notwendig mache; auch sei er deshalb bei Transportfahrten auf eine Begleitperson angewiesen. Somit könne er die Strecke zwischen dem Behindertenheim und dem Wohnort seiner Eltern nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Da das Behindertenheim keine privaten Transporte anbiete und diese Strecke nicht in einer der Zonen des TIXI A.___ liege, sei er auf das Fahrzeug angewiesen. Auch die Transporte an den Feiertagen und in die Ferien, die vom Behindertenheim aus wahrzunehmenden Arztbesuche, Zahnarztbesuche und medizinische Kontrolltermine im C.___, die Rücktransporte vom Spital ins Behindertenheim, die Ausflüge und Besuche der Familienangehörigen und die Transporte im Zusammenhang mit der Teilnahme an Behinderten-Ferienlagern müssten somit zwingend im Privatauto der Eltern durchgeführt werden. Diese Fahrten würden sich auf zirka 400-500 km pro Monat belaufen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen an dem Motorfahrzeug VW Caddy Diesel im Umfang von Fr. 18‘345.60 beziehungsweise Fr. 19‘490.40.


3.    

3.1    Vorliegend ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer symptomatischen Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen und symptomatischen Absencen, tonisch-posturalen Anfällen, atypischen Absencen und eventuell komplex fokalen Anfällen (ICD-10 G40.6) bei Frühgeburtlichkeit (27. Schwangerschaftswoche) und postpartaler Gehirnblutung mit ausgeprägter Hemiatrophie der Grosshirnhemisphäre rechts sowie an einer linksbetonten spastischen Tetraparese und an einer schweren Intelligenzminderung (ICD-10 F72.0) leidet (anstatt vieler: Bericht vom 23. Juli 2015 von Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___; Urk. 7/337). Prof. B.___ führte im genannten Bericht aus, dass beim Beschwerdeführer maximale motorische und kognitive Einschränkungen bestünden und selbst das Gehen und Stehen nicht möglich seien. Das Erfordernis einer Begleitperson beschränke sich nicht auf die Zeit mit schweren Anfällen, vielmehr erscheine eine Begleitperson generell als sinnvoll (S. 2).

3.2    Die SHAB hielt nach durchgeführten Abklärungen am 15. Dezember 2014 (Urk. 7/309) fest, die Eltern des Beschwerdeführers möchten ihr altes, 20-jähriges Auto für den Transport mit einem Rollstuhl ersetzen. Als Fahrzeug sei ein Neuwagen VW Caddy vorgesehen, welcher angeschafft und umgebaut werden solle. Die eingereichte Offerte vom 14. August 2014 sei zwar korrekt, nicht aber in allen Punkten einfach und zweckmässig. Die aufgeführte „Flat Folding Rampe“ im Wert von Fr. 1’144.80 sei ein Kundenwunsch, um das Auto ohne Rollstuhl mit einem geraden Boden nutzen zu können.

    Die SAHB empfahl die grundsätzliche Übernahme der Änderungskosten des neuen Motorfahrzeuges im Umfang von Fr. 18‘345.60.


4.

4.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass eine erwerbliche Ausrichtung für den Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 HVI-Anhang, welche keinen Stern (*) enthält, nicht vorausgesetzt ist, und es vielmehr genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sogenannte Sozialrehabilitation) notwendig ist (Urteil 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2; I 829/05 vom 16. August 2006 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 261).

    Dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Eltern das Auto für Therapiebesuche, Ferien, Arzt- und Zahnarztbesuche, Ausflüge und Besuche der Familienangehörigen und Transporte im Zusammenhang mit Behinderten-Ferienlagern benötigen (vgl. Urk. 1 S. 4), stellt die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede. Sie macht aber geltend, dass das Fahrzeug mehrheitlich dem Zweck diene, die Familie zu besuchen und nicht für den täglichen Transport zu einer Eingliederungsstätte oder einer sozialen Integration (Herstellung des Kontakts mit der Umwelt) benötigt werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) ist ersichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers beabsichtigen, das Fahrzeug für ein weites Aufgabenspektrum und weit öfters einzusetzen, als die Beschwerdegegnerin erwog, womit klar hervorgeht, dass das Auto nicht nur zum Transport vom Heim des Beschwerdeführers zum Wohnort seiner Eltern benötigt werde.

    Auch anderweitige Möglichkeiten für die Fortbewegung, die eine gleiche Mobilität wie das Auto bieten, sind aufgrund der vorliegenden Umstände nicht ersichtlich. Von der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach das Heim selbst keine Transportmöglichkeit anbiete sowie der öffentliche Verkehr und das Behindertentaxi TIXI A.___ nicht adäquate Vergleichslösungen seien, zumal auch aufgrund der medizinischen Einschätzung der öffentliche Verkehr nicht infrage komme und ein Fahrzeug mitsamt Betreuungsperson behinderungsbedingt notwendig wäre (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Nach dem Gesagten ist somit ein Bedürfnis des Beschwerdeführers für einen behinderungsbedingten Umbau des Fahrzeuges ausgewiesen.

4.2    Hinsichtlich der Umbaukosten ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in der KHMI festgesetzten Limiten die gesetzlichen Erfordernisse der Einfachheit und der Zweckmässigkeit des Hilfsmittels konkretisieren (Art. 21 Abs. 3 IVG). Dies ist auch bei der Limite von Fr. 25‘000.-- gemäss Rz 2098 KHMI für die Abänderung von Motorfahrzeugen der Fall (BGE 131 V 167 E. 4.1.3; siehe auch Ziff. 10.04* HVI [wo ein jährlicher Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- vorgesehen ist] in Verbindung mit der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 255 [Amortisationsdauer von sechs Jahren]). Das Bundesgericht hat die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des in Rz 2098 KHMI festgelegten Betrages denn auch ausdrücklich bejaht (BGE 131 V 167 E. 4.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 21-21quater IVG N 29).

    Die konkrete Anwendung des Gesetzes setzt voraus, dass man sich - zumindest dem Grundsatz nach – an die in der Wegleitung festgelegten Kostenlimiten hält (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.5). Im Streit liegen Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 18‘345.60 beziehungsweise Fr. 19‘490.40, womit die Kostenlimite nicht überschritten und folglich eingehalten ist.

    Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer optimalen Lösung, das heisst mit der beantragten Flat Folding Rampe, verständlich ist, kann die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Lösung aufkommen, sondern nur für die Kosten von Hilfsmitteln in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. vorstehend E. 1.3). Die SHAB empfahl die Kostenübernahme von Fr. 18‘345.60 für den Autoumbau gemäss HVI Ziffer 10.05, erachtete aber den besonderen Kundenwunsch dieser Flat Folding Rampe als nicht einfach und zweckmässig. Mangels weiterer Ausführungen seitens des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit einer solchen Rampe ist daher auf die durch die Fachexperten empfohlenen Abänderungskosten ohne diesen Kundenwunsch abzustellen.

    Somit erfüllt der beantragte Fahrzeugumbau im Betrag von Fr. 18‘345.60 das Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit.


5.    Zusammenfassend ergibt sich, dass der beantragte behinderungsbedingte Umbau des Fahrzeugs VW Caddy alle Voraussetzung zur Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für den beantragten Fahrzeugumbau im Betrag von total Fr. 18‘345.60 hat.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Fahrzeugumbaukosten im Betrag von Fr. 18‘345.60 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler