Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01031 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 23. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit 1. Dezember 2005 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ GmbH, Z.___ (Urk. 6/23 Ziff. 2.1), tätig, als sie sich am 6. März 2009 unter Hinweis auf Chemotherapie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Perücke anmeldete (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Mitteilung vom 18. März 2009 (Urk. 6/7) einen Beitrag an die Kosten für eine Perücke und mit Mitteilung vom 15. April 2009 (Urk. 6/9) einen Beitrag an die Kosten für eine Brustprothese zu. Die IV-Stelle zog Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG bei (Urk. 6/20/1-15) und liess die Versicherte mit Mitteilung vom 13. Juli 2009 (Urk. 6/24) wissen, dass gegenwärtig die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht möglich sei. Am 27. Juli 2009 (Urk. 6/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gegenwärtig keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 6/50) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 (Urk. 6/61) berechnete die IV-Stelle die Rente auf Grund nachträglich gemeldeter Einkommen neu.
1.2 Nach Eingang des von der Versicherten am 16. November 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/54) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen ergeben habe, und dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestehe.
Mit Mitteilung vom 12. Juni 2011 (Urk. 6/67) sprach die IV-Stelle der Versicherten einen Beitrag an die Kosten für eine Brustprothese zu.
1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 9. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/69) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. Februar 2015; Urk. 6/86), verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/91, Urk. 6/95) mit Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 6/96 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Verfügung vom 31. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 1) erhob die Versicherte am 2. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht erheblich geändert hätten, dass demnach kein Revisionsgrund gegeben sei, und dass ihr weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 18. Februar 2015 (Urk. 6/86) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe, und dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender, invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht erheblich verändert habe. Vielmehr leide sie weiterhin in gleichem Umfang unter einer schnellen Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustbereich (Urk. 1 S. 6), weshalb unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. August 2010 (Urk. 6/50), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war, holte die Beschwerdegegnerin anlässlich des im November 2010 vom Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens bei einer behandelnden Ärztin der Versicherten einen Bericht (Urk. 6/63) ein, überprüfte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu (vgl. Urk. 6/64) und teilte der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (Urk. 6/65) mit, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ergeben habe.
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 2) streitig.
4.
4.1 Bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 30. November 2010 (Urk. 6/58) und vom 23. Februar 2011 (Urk. 6/63) sowie auf die Stellungnahme von med. pract. C.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, stellte in seinem Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 6/58) einen stabilen Gesundheitszustand fest und führte aus, dass klinische und sonographische Untersuchungen keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergeben hätten, und dass die bisher durchgeführte antihormonelle Therapie fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % in ihrem bisherigen Beruf arbeite, leide unter zunehmender Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb.
4.3 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 (Urk. 6/63/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Mammakarzinom links
- Status nach Sentinell-Lymphonodektomie, Schnellschnitt, onkoplastische Quadrantektomie Mamma links am 7. Januar 2009
- Status nach Ablatio mammae links am 28. Januar 2009
- Zustand nach Chemotherapie mit vier Zyklen EC, gefolgt von vier Zyklen Taxol, aktuell unter adjuvanter antihormoneller Therapie mit Zoladex und Tamoxifen
Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einem Zustand nach abgeschlossener chirurgischer und chemotherapeutischer Behandlung eines invasiven Mammakarzinoms leide. Gegenwärtig stehe sie unter adjuvanter antihormoneller Behandlung. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im übrigen Umfang von 50 % arbeite die Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin (S. 1). Es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische oder psychische Beschwerden handle (S. 2).
4.4 RAD-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (Urk. 6/64/3) aus, dass auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 23. Februar 2011 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Auf Grund der antihormonellen Krebsbehandlung könne eine physische und psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden.
5.
5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
5.2 Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 6/72), dass die operative und die chemotherapeutische Brustkrebsbehandlung abgeschlossen worden sei, dass die hormonelle Behandlung mit Tamoxifen indes verlängert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er gegenwärtig indes nicht schlüssig beurteilen. Dazu sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich.
5.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/73/6-8) ein invasives Mammakarzinom und eine Migräne unter Naramig (Ziff. 1.1). Bezüglich des Mammakarzinoms leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Hautirritationen, welche mit Cremen behandelt werden. Ansonsten leide sie unter Müdigkeit, leichter Dystrophie und unter einem Status nach Osteosynthese einer Radiusfraktur links, gegenwärtig geheilt (Ziff. 1.4).
5.4 Die Ärzte der A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 18. Februar 2015 (Urk. 6/86/1-47), dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. bis 26. Januar 2015 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und gynäkologisch untersucht hätten (Urk. 6/86/1). Sie stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 6/86/10):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Ablatio, Sentinelknotenuntersuchung, Chemo- und Hormontherapie für ein mässig differenziertes invasiv-duktales Mammakarzinom, ohne Anzeichen für Rezidive oder Sequelen
- Migräne ohne Aura
Sie erwähnten, dass aus internistischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose gestellt werden könne, und dass keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/86/23).
In psychischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 Ängste vor einem Rezidiv aufgetreten seien. Auf Grund der Operationsfolgen sowie auf Grund des Umstandes, dass ein Kinderwunsch wegen der medikamentösen Behandlung nicht mehr hatte realisiert werden können, seien zudem depressive Verstimmungszustände aufgetreten. Die depressiven Verstimmungszustände hätten sich im März 2014 verstärkt. Zu diesem Zeitpunkt sei die medikamentöse Krebstherapie verlängert worden. Diese psychischen Reaktionen hätten sich indes im Spektrum normalpsychologischer Reaktionen bewegt, weshalb eine eigenständige psychische Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei. Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Belastung liege nicht vor (Urk. 6/86/31).
Die neurologische Untersuchung habe normale Befunde ohne neurologische Ausfälle ergeben. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei. Aus neurologischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/86/39).
Die gynäkologische Untersuchung habe einen Status nach Ablatio, Sentinelknoten-Untersuchung, Chemo- und Hormontherapie bei einem mässig differenzierten, invasiv-duktalen Mammakarzinom, ohne Anzeichen von Rezidiven oder signifikanten Sequelen, ergeben. Während anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie Einschränkungen bestanden hätten, sei gegenwärtig, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist, und dass die Operation im Bereich der linken Brust durchgeführt worden sei, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte auszugehen (Urk. 6/86/43).
Die Gutachter erkannten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt gebessert habe, und dass aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/86/13).
5.5 RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (Urk. 6/87/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 18. Februar 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten habe höchstwahrscheinlich seit Frühjahr 2014 beziehungsweise gesichert seit dem Untersuchungszeitraum vom 16. bis 23. Januar 2015 bestanden.
5.6 Dr. B.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/94), dass die Therapie mit Zoladex im Herbst 2012 abgeschlossen worden sei, und dass vorgesehen sei, die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen bis zum Jahr 2019 fortzusetzen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren unter den gleichen Beschwerden leide, habe sich im Jahre 2014 etwas gebessert (S. 1). Aus gynäkologischer Sicht liessen sich keine Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden erklären könnten (S. 2). Jedenfalls würden diese Beschwerden nicht durch die Therapie mit Tamoxifen verursacht (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um psychische Beschwerden handle (S. 2).
6.
6.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ in seinen Beurteilungen vom 30. November 2010 (vorstehend E. 4.1) und vom 23. Februar 2011 (vorstehend E. 4.2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit Zoladex und Tamoxifen antihormonell behandelt werde, dass sie unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit und gelegentlichen Schmerzen im Brustkorb leide, wobei es schwierig sei zu beurteilen, ob es sich dabei um somatische oder psychische Beschwerden handle, und dass sie deswegen im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Med. pract. C.___ vertrat in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 (vorstehend E. 4.3) die Meinung, dass gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ von einer Beeinträchtigung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit durch die antihormonelle Krebsbehandlung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei.
6.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus physischen und psychischen Gründen in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin und bezüglich behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.
7.
7.1 Den erwähnten medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die chemotherapeutische und die antihormonelle Brustkrebsbehandlung mit Zoladex im Herbst 2012 beendet wurde, dass die Beschwerdeführerin indes weiterhin mit Tamoxifen antihormonell behandelt wurde (vorstehend E. 5.6). Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden um psychische Beschwerden, welche nicht durch die Behandlung mit Tamoxifen verursacht worden seien. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 18. Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht durch eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden seien. Vielmehr handle es sich hierbei um depressive Verstimmungszustände im Sinne normalpsychologischer Reaktionen und nicht um eine eigenständige psychische Erkrankung von Krankheitswert, weshalb eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (vorstehend E. 5.2) feststellte, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen könne, äusserte er sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Demgegenüber hielten die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten vom 18. Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Brustkrebsoperation (vom 28. Januar 2009) anfänglich durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelitten habe, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich indes gebessert habe, und dass gegenwärtig in physischer und psychischer Hinsicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 16. bis 23. Januar 2015 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestanden habe.
7.2
7.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 18. Februar 2015 (vorstehend E. 5.4) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie und für Gynäkologie über die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführern nach der Operation des Mammakarzinoms im Januar 2009 vorerst unter Ängsten vor einem Rezidiv und auf Grund des wegen der Krebsbehandlung nicht mehr realisierbaren Kinderwunsches unter depressiven Verstimmungszuständen litt, dass die Beschwerdeführerin indes gegenwärtig lediglich noch unter normalpsychologischen Reaktionen und mithin nicht mehr unter einer eigenständigen psychischen Erkrankung leide, weshalb gegenwärtig eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen als Migräne ohne Aura qualifizierten, welche ungefähr einmal im Monat auftrete und unter Medikation einigermassen kompensiert sei, weshalb sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Schliesslich erscheint als nachvollziehbar, dass die Gutachter in gynäkologischer Sicht die Ansicht vertraten, dass die Beschwerdeführerin durch die Nebeneffekte der initialen Nachtherapie, welche nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms durchgeführt wurde, vorerst in einem gewissen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, dass gegenwärtig aus gynäkologischer Sicht indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe.
7.2.2 Die Beurteilung durch die Ärzte der A.___, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund der der initialen Nachtherapie nach der operativen Behandlung des Mammakarzinoms aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, findet eine Stütze sodann im Umstand, dass die Behandlung mit Zoladex gemäss den Angaben durch Dr. B.___ vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) im Herbst 2012 abgeschlossen worden, und dass nach diesem Zeitpunkt lediglich eine Behandlung mit Tamoxifen fortgesetzt worden sei. Denn gemäss der Arzneimittelinformation der Swissmedic, das Schweizerische Heilmittelinstitut (www.swissmedicinfo.ch), treten als unerwünschte Wirkungen einer Behandlung mit Zoladex (Wirkstoff: Goserelinum) unter anderem häufig psychiatrische Störungen im Sinne von Agitation, Angst, Depression, Schlaflosigkeit, Konfusion und Nervosität auf. Demgegenüber sind solche psychiatrischen Störungen in der Arzneimittelinformation zu Tamoxifen (Wirkstoff: Tamoxifenum ut Tamoxifeni citras) nicht als unerwünschte Wirkungen aufgeführt (www.swissmedicinfo.ch).
7.3 Die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 6. Mai 2014 (vorstehend E. 5.2) und vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) stehen inhaltlich nicht in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Gutachter der A.___. Denn während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (vorstehend E.5.2) ausdrücklich festhielt, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne, enthält sein Bericht vom 1. Juni 2015 (vorstehend E. 5.6) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung durch Dr. B.___ stimmt auch insofern mit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ überein, als er davon ausging, dass die geklagten Beschwerden aus gynäkologischer Sicht nicht zu erklären seien, dass es sich hierbei allenfalls um psychische Beschwerden handle, und dass sich diese Beschwerden im Jahre 2014 gebessert hätten.
7.4 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der A.___ und die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. E.___ vom 25. Februar 2015 (vorstehend E. 5.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Untersuchungszeitraum durch die Ärzte der A.___ vom 16. bis 23. Januar 2015 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig war, und dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.
7.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem operativen Eingriff beziehungsweise seit der chemotherapeutischen Behandlung des Mammakarzinoms nicht verändert habe, und dass seither ein Gleichstand der gesundheitlichen Beschwerden bestanden habe (Urk. 1 S. 6). Denn die Gutachter der A.___ legten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Nebeneffekte der initialen chemotherapeutischen und antihormonellen Behandlung (mit Zoladex) vorerst während einer gewissen Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass indes zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr ausgewiesen war.
8.
8.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/65) aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war.
8.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 litt die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der A.___, auf welche abzustellen ist (vorstehend E. 7.4), indes an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mehr, und es war ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums uneingeschränkt zuzumuten.
8.3 Es steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 4. März 2011 bis 31. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten in erheblicher Weise verbessert hat.
9.
9.1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 2) zu prüfen.
9.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
9.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
9.4 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009 seit 1. Dezember 2005 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 5.4) sowie in einem zeitlich geringerem Umfang auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG als Gebäudereinigerin beziehungsweise Unterhaltsreinigerin tätig (Urk. 6/57). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 weiterhin in vollzeitlichem Umfang an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung dieser Tätigkeit erneut im vollzeitlichen Umfang zuzumuten wäre, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht wird.
9.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
9.6 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. November 2015 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz