Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01033 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 1. Dezember 2003 unter Hinweis auf eine Thrombose im linken Auge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente ab Juni 2003 zu (Urk. 7/19).
Am 26. April 2007 sowie am 27. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 7/31, Urk. 7/44).
1.2 Nach Eingang eines am 29. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/47) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/60) mit Verfügung vom 31. August 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/62 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert habe und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Schlosser bestehe. Gestützt auf die Auszüge aus dem individuellen Konto hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse aber insofern verändert, als dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bisher sei dem Beschwerdeführer aufgrund des zeitlichen Mehraufwandes ein Abzug von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinnen gewährt worden. Es sei nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien entwickelt habe, um das Ausmass der Einschränkungen zu reduzieren, insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer immer noch einen sehr hohen Zeitaufwand betreibe, um die Gewinne zu erzielen. Es sei aber ebenfalls bekannt, dass der zeitliche Aufwand in diesem Geschäftsbereich, auch bei guter Gesundheit allgemein hoch sei. Daher könne dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden, wenn auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abgestützt werde (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass von der Beschwerdegegnerin als Revisionsgrund mit Auswirkung auf das Invalideneinkommen einzig der Wegfall des 25%igen Abzugs für den unzumutbaren zusätzlichen Zeitaufwand geltend gemacht werde. Eine solche Änderung der Berechnung des Invalideneinkommens sei jedoch in keiner Weise gerechtfertigt. Der Abzug stelle keinen „leidensbedingten“ Abzug dar, er berücksichtige vielmehr den Einkommensteil, welchen er durch unzumutbare zusätzliche zeitliche Anstrengung erziele. Der Abzug sei Ausfluss des Zumutbarkeitsprinzips. Dieses habe sich in seinen Auswirkungen überhaupt nicht verändert (S. 7 Ziff. 3).
Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass er in der Zwischenzeit Strategien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu reduzieren, sei falsch. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass der sehr hohe Zeitaufwand branchenüblich sei. Tatsache sei, dass er wegen seiner Behinderung (stark eingeschränkte Sehfähigkeit), die ihn in seiner Arbeit verlangsame, nach wie vor einen ausserordentlich hohen Zeitaufwand erbringen müsse, um sein Invalideneinkommen erzielen zu können. Sein zusätzlicher Zeitaufwand sei nicht zumutbar, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen weiterhin in gleichem Umfang zu kürzen sei (S. 8 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend von einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen auszugehen ist.
3.
3.1 Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) nicht verändert hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 unten). So leidet der Beschwerdeführer seit Juni 2002 an einem hochgradigen Visusverlust nach Zentralvenenverschluss am linken Auge und fehlendem Binokularsehen (vgl. Urk. 7/4-5, Urk. 7/9), wodurch er in seiner Tätigkeit als selbständiger Schmid/Schlosser stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser bleibenden Einschränkungen ergibt sich aus den entsprechenden Verlaufsberichten ein unveränderter Zustand (vgl. Urk. 7/25-26, Urk. 7/37). Sowohl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) als auch der behandelnde Augenarzt Dr. med. Y.___ erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert als zu 70 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/43/2).
3.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob eine Veränderung im erwerblichen Bereich, insbesondere bezüglich der Höhe des Invalideneinkommens eingetreten ist. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs wegen der Einschränkung beim Stereosehen auf Fr. 52‘025.40 fest (vgl. Urk. 7/19/3).
Aufgrund des im Rahmen der ersten Rentenrevision eingeholten Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende passte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen einzig an die Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 7/29/5), da sich die erwerbliche (wie auch die gesundheitliche) Situation nicht verändert hatte. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführerin einen unveränderten Rentenanspruch mit (vgl. Urk. 7/31).
Bei der zweiten Rentenrevision berechnete die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen erstmals gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und berücksichtigte dabei aufgrund eines gesundheitsbedingten übermässigen zeitlichen Mehraufwandes einen 25%igen Abzug vom ausgewiesenen Gewinn (vgl. Urk. 7/42/5), wobei sie diesen Abzug als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit qualifizierte (vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, Rz 3054).
3.3 Bei der nun strittigen dritten Rentenrevision gewährte die Beschwerdegegnerin diesen „Abzug“ nicht mehr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genügend Strategien habe entwickeln können, um das Ausmass der Einschränkung zu reduzieren, insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln (vgl. vorstehend E. 2.1).
3.4 Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Sie kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dabei ist das Institut der Revision von seinem Sinn und Zweck her zugeschnitten auf Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es in erwerblicher Hinsicht vorliegend zu keiner Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr besser als früher mit den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen zurechtkommen soll, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. vorstehend E. 2.1), ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der selbständigen Tätigkeit als Schmied/Schlosser (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheint es fraglich, inwiefern es nach nunmehr zwölfjähriger gesundheitlich eingeschränkter Tätigkeit überhaupt zu einer Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Behinderung kommen kann. So ergibt sich auch aus dem aktuellen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 19. Mai 2015 (vgl. Urk. 7/51), dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt aufgrund der Seheinschränkung nach wie vor einen vermehrten Zeitaufwand leistet, damit er die anfallenden Tätigkeiten erledigen kann (S. 3 unten). Diesen Zeitaufwand könne er den Kunden nicht weiter verrechnen (S. 4 unten). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass das Ausmass der Einschränkung insbesondere mit entsprechenden Hilfsmitteln reduziert werden könne (vgl. vorstehend E. 2.1), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei der stark eingeschränkten Sehfähigkeit und bei fehlendem Binokularsehen Hilfsmittel zu Verfügung stehen sollen, welche das Ausmass seiner Einschränkung bei der von ihm ausgeführten Tätigkeit reduzieren könnten. Auch hierzu lässt sich dem Abklärungsbericht im Übrigen nichts entnehmen.
Schliesslich ergeben sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen oder den vom Beschwerdeführer gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden im Vergleich keine veränderten Verhältnisse, die auf ein reduziertes Ausmass der gleich gebliebenen Einschränkungen schliessen lassen würden. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Änderung des Invaliditätsgrades ist folglich nicht auf Veränderungen im konkreten Umfeld der versicherten Person zurückzuführen, sondern allein darauf, dass die bisher berücksichtigte Reduktion von 25 % auf dem tatsächlich erzielten Gewinn nicht mehr gewährt wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen leidensbedingten Abzug, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. Urk. 2 S 2), sondern um eine Berücksichtigung desjenigen Einkommensteils, welchen der Beschwerdeführer durch unzumutbare zusätzliche zeitliche Anstrengung erzielt (vgl. Rz 3054 KSIH).
Nach dem Gesagten liegt somit keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung vor, weshalb die Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet.
3.5 Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vorausgesetzt - wohl auch in einer unselbständigen Tätigkeit kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Entsprechende Berechnungen stellte die Beschwerdegegnerin bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/19/3) und späteren Rentenrevision an (vgl. Urk. 7/29/5). Eine Prüfung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels drängt sich daher nicht auf.
3.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. August 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager