Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01034 damit vereinigt IV.2015.01021 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 3. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch P.___
RUEDLINGER & PARTNER
Niederlenzerstrasse 25, Postfach 2233, 5600 Lenzburg
diese substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger
Bünzli Heuberger & Partner
Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, hat eine Lehre bei der Y.___ absolviert und war danach in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, unter anderem als Mitarbeiter in einem Call-Center sowie als Pizzaiolo/Geschäftsführer in einer Take-Away Pizzeria. Er meldete sich im Juli 2008 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme (u.a. koronare Herzerkrankung, Herzinfarkte, Diabetes, Magenbypassoperation und zweimalige Revisionsoperationen, Osteoporose und Rückenschmerzen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen – und nachdem die Verwaltung ihre erste anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 9/21) im Rahmen eines hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2009.00117) am 9. März 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 9/29) – wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) mit Verfügung vom 25. November 2009 ab (Urk. 9/45). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2. Mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2010 liess X.___ erneut um Prüfung der Rentenfrage ersuchen (Urk. 9/52). Die IV-Stelle tätigte – nachdem sie zunächst am 17. November 2010 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (Urk. 9/59) und diese Verfügung vom hiesigen Gericht aufgehoben worden war (Prozess IV.2010.01148; Urk. 9/70) - Abklärungen in medizinischer Hinsicht, veranlasste namentlich eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, rheumatologische und chirurgische) Begutachtung des Versicherten, welche durch die MEDAS A.___ GmbH (MEDAS) durchgeführt und infolge eines vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung erlittenen Hirninfarkts (vgl. Urk. 9/106) mit einer neurologischen Untersuchung sowie - nach einer zwischenzeitlichen Hospitalisation in der B.___ AG - psychiatrisch ergänzt wurde (Gutachten vom 7. April 2014, Urk. 9/116). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 55 % die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2015 Einwand erheben und beantragen, es seien der MEDAS Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 9/139); mit Eingaben vom 6. Februar 2015 bzw. 29. April 2015 liess er zudem ergänzende medizinische Akten betreffend einen im März 2007 in Italien stattgehabten notfallmässigen operativen Eingriff einreichen (Urk. 9/142 und Urk. 9/147 f.). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. August 2015 die Rentenverfügung, mit welchem sie dem Versicherten – wie im Vorbescheid angekündigt - mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten) zusprach (Urk. 9/159 ff.).
3. Dagegen erhob der Versicherte persönlich am 1. Oktober 2015 (Prozess-Nr. IV.2015.01021) bzw. durch seinen Rechtsvertreter am 2. Oktober 2015 (Prozess-Nr. IV.2015.01034) Beschwerde und liess mit Letzterer beantragen, es sei die Verfügung vom 31. August 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beantragte Invalidenrente zu gewähren (1.), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), sowie es seien der MEDAS A.___ Ergänzungsfragen zu unterbreiten (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (5.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unterzeichnenden (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2015.01021 als hierdurch erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit dem 1. Dezember 2012 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Seit diesem Zeitpunkt sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, als Pizzaiolo zu arbeiten. Leichte Tätigkeiten, wie die Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter, seien zu 50 % möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das an sich umfassende und differenzierte Gutachten der MEDAS A.___ die bestehenden Beschwerden in Bauch- und Verdauungsbereich nicht hinreichend zu erklären vermöge und zur Würdigung dieses Problemkreises im Gutachten somatisch und psychiatrisch hin und her verwiesen werde. Es bleibe daher offen, inwiefern der starke Durchfall, die Krämpfe und die Stuhlinkontinenz sich auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken würden. Bei einem an sich ausführlichen und objektiven Gutachten seien die noch offenen Fragen daher durch Ergänzungsfragen zu klären (Urk. 1).
3.
3.1 Da die Verwaltung nunmehr auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ist vorliegend zu prüfen, ob seit der letztmaligen Beurteilung eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 9/45), welcher das Gutachten des Z.___ zugrunde lag.
3.2 In ihrem Gutachten vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/36) hatten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte des Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten sie die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 9/36 S. 66):
1. Spondylogenes und tendomyalgisches Dorsal-Syndrom nach abge- laufener Scheuermann-Erkrankung mit/bei:
- teilfixiertem, deutlichem Hohl-Rundrücken
- radiologisch ausgeprägten Schmorl’schen Knorpelknötchen in zahlreichen Etagen der BWS unter Einschluss von Keilverformungen an mindestens 5 BWK, einschliesslich dem 12. BWK
- osteochondrotische Höhenminderung mehrerer Zwischenwirbelräume
- ventraler Spondylosis deformans vorwiegend in leichter Ausprägung
- erhebliche Neigung zu schlaffer Haltung (nur teilweise aktiv korri- gierbar)
- Streckmuskelverspannungen an der BWS und LWS
- Verspannungen der Trapeziusmuskulatur beidseits
- Röntgenologisch Segmentationsstörung mit teilweiser rechtsseitiger Fusion des 3. und 4. BWK mit rudimentärer Bandscheibenanlage
2. Status nach Frakturen im Mittelhand-Handwurzel-Grenzbereich links mit Bewegungseinschränkung und deutlicher Deformierung
3. Status nach traumatischer scapholunärer Dissoziation rechts mit Os scaphoideum-Fraktur und Teilnekrose
4. Status nach osteosynthetisch versorgtem Bruch im Bereich des linken Ellenbogengelenkes, leichte Beugekontraktur
5. Fraglich diskogenes Lumbalsyndrom mit/bei:
- Protrusionen in mehreren Etagen
- angeborenen Formvarianten der kleinen Wirbelgelenke
- Überlastungszeichen der Kreuz-Darmbein-Fugen
- anamnestisch Osteoporose
6.Präarthrose beider Hüftgelenke mit/bei:
- Status nach geringem jugendlichem Hüftkopfgleiten beidseits
7.Senk-Spreizfuss beidseits mit/bei:
- Grundgelenksarthrose leichten Ausmasses mit beginnendem Hallux rigidus
- geringer Morton’scher Metatarsalgie
8.Beginnende Dupuytren’sche Kontraktur (IV. Strahl links)
9.Koronare Herzkrankheit mit/bei:
- Status nach Vorderwandinfarkt im Sommer 2003 mit anschliessender perkutaner transluminarer Koronarangioplastie und Stenteinlage
- erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF 53%) mit minimen regionalen Motilitätsstörungen im Sinne von apicoseptalen Hypokinesien (Echokardiographie vom 22. Juni 2007)
- aktuell asymptomatisch
- kardiovaskulären Risikofaktoren: positiver Familienanamnese, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus
10.Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30,2 kg/m2) mit/bei:
- Status nach proximaler Magenbypassoperation im Februar 2006
- Status nach medianer Laparotomie wegen Nahtinsuffizienz im März 2007
- Status nach Adhäsiolyse und Detorquierung wegen Bridenileus am 25. Mai 2007
- Aktuell dyspeptische Beschwerden mit anamnestischer Stuhlinkontinenz
11. Opiat-Abhängigkeit (ICD-10: F11.2)
12.Nikotin-Abhängigkeit (ICD-10: F17.2)
In ihren interdisziplinären versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen hielten die beteiligten Ärzte damals fest, der Versicherte sei weder als Pizzabäcker bzw. Geschäftsführer noch in einer entsprechenden leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/36 S. 76).
3.3 In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der MEDAS A.___ vom 7. April 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/116 S. 47):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.Thorakospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.03), bestehend und zunehmend seit 2007, mit/bei:
- Hyperkyphose der BWS durch Morbus Scheuermann, Keildeformität diverser Brustwirbelkörper inkl. BWK12
- wahrscheinlich osteoporotische und posttraumatische Fraktur BWK12
- ventrale Spondylosis deformans
- Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung und Dekonditionierung
2.Radiokarpal- und Karpalarthrose Handgelenke beidseits, posttraumatisch bedingt
3.Sekundäre Arthrose Ellenbogengelenk links, posttraumatisch bedingt
4.Opiat-Abhängigkeit (Oxycontin), ständiger Gebrauch (ICD-10: F11.25), bestehend seit vielen Jahren
5.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), bestehend und immer wieder auftretend seit mehr als 10 Jahren
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
6.Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2007
7.Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0)
8.Verdacht auf zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1)
9.Unklare chronische Oberbauchschmerzen, mit/bei
- Z. n. laporoskopischer Magenbypass-Operation wegen Adipositas permagna, Spital S.___ von 03/06
- Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen fraglicher Anastomosen-Insuffizienz in einem Spital in R.___ 03/07
- Z. n. notfallmässiger Revisionslaparotomie wegen Dünndarmileus im Spital S.___ von 05/07
10.Z. n. Ischämie im Bereich der Arteria cerebri posterior links mit transitorischer homonymer Hemianopsie nach rechts (ICD-10: G46.2)
11.Osteoporose mit Deckenplatteneinbruch BWK12
12.Metabolisches Syndrom, mit/bei
- St. n. Adipositas permagna
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Hyperlipidämie, medikamentös behandelt
- Diabetes mellitus Typ II, mit/bei leichtgradiger diabetischer Polyneuropathie
13.Koronare Herzkrankheit, ED 2003, mit/bei
- St. n. Myokardinfarkt 2003 mit Thrombolyse, transluminarer Koronarangioplastie und einer Stenteinlage
- LVEF 45%
- St. n. okzipitalem zerebrovaskulärem Insult aufgrund eines wandständigen Thrombus
14.Iatrogener Eisen- und Vitamin-Mangel
- Normochrome, normozytäre Anämie
15.Ausgeprägter Nikotinabusus
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte schlussfolgernd (vgl. Urk. 9/116 S. 60 ff.) fest, auf psychischer Ebene stünden die Symptome einer schweren Opiat-Abhängigkeit im Vordergrund sowie eine gegenwärtige mittelgradige Episode bei rezidivierenden depressiven Störungen. Des Weiteren bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter. Aufgrund der psychisch-geistigen Einschränkungen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Alsdann lägen auf der somatischen Ebene multiple Leiden vor. Im Vordergrund stünden die Beschwerden und Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, d.h. ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie posttraumatische Arthrosen im Bereich beider Handgelenke und im Bereich des Ellenbogens links; aufgrund dieser Leiden bestehe nur noch eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Verweistätigkeit im Umfang von 50 %. Es bestünden weitere somatische Leiden, die jedoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich zögen, auf eine Auflistung derselben werde verzichtet.
Die Leiden im Bereich des Bewegungsapparates, die seit der letzten Begutachtung vom Jahr 2009 progedient gewesen seien, führten dazu, dass die frühere Tätigkeit als Pizzaiolo definitiv nicht mehr zumutbar sei. Die Tätigkeit als Call-Agent sei dem Versicherten aufgrund der Kombination der psychischen und somatischen Leiden nur noch in einem Teilzeitrahmen von 50 % zumutbar. Ebenso seien ihm angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Dabei sollte es sich um leichte wechselbelastende Tätigkeiten handeln, die eher einfach strukturiert seien. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei kontraindiziert, ebenso sollten Überkopftätigkeiten und längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes vermieden werden. Der Versicherte dürfe zudem keine Tätigkeiten an Maschinen ausüben; unzulässig sei auch das Fahren von Fahrzeugen unter dem massiv erhöhten Opiat-Konsum. Im Vergleich zur Begutachtung im Z.___ sei es mittlerweile zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen; wobei die nun definierte Arbeitsfähigkeit seit spätestens 1. Januar 2012 gegeben sei. Durch medizinisch zumutbare therapeutische Massnahmen oder berufliche Umstellungen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr signifikant verbessert werden.
3.4 Gemäss den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen des Ospedale O.___ in Q.___ (Italien) fand dort im Februar/März 2007 ein notfallmässiger medizinischer Eingriff (notfallmässige Laparotomie) im Unterbauch statt [„laparotomia urgente per addome acuto sostenuto da perforazione ileale su pregressa anastomosi bilio-digestiva“]; insbesondere Urk. 9/143 S. 5 und Urk. 9/147).
4. Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass das Gutachten der MEDAS A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.5 hievor) im Grundsatz – vorbehältlich des unter Ziff. 5 hienach Gesagten - genügt. Alsdann ist gestützt auf das MEDAS Gutachten grundsätzlich unstreitig, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten, der an multiplen Gesundheitsstörungen leidet, seit der letzten (leistungsverneinenden) Verfügung vom 25. November 2009 in physischer und psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Unbestritten ist zwischen den Parteien dabei, dass der Versicherte bereits aufgrund der somatischen Leiden, namentlich am Bewegungsapparat, welche gemäss Gutachten progredient sind, dahingehend eingeschränkt ist, dass er als Pizzaiolo nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer infolge Beschwerden im Bauchbereich aus chirurgischer und/oder psychiatrischer Sicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und als Vorfrage hiezu, ob die entsprechenden Teilexpertisen beweiswertig sind.
5.
5.1 Im chirurgischen Teilgutachten hatte der Experte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie (zum FMH-Facharzttitel: vgl. www.fmh-index.ch ) in seiner Beurteilung zur Hauptsache ausgeführt, der Versicherte leide an unklaren Oberbauchbeschwerden. Unklar sei auch, was der Grund der Operation vom März 2007 in R.___ gewesen sei; eine akute Anastomoseinsuffizienz ein Jahr nach einer Magenbypassoperation wäre doch recht ungewöhnlich. Zu bedenken sei zudem, dass es bei Opiatsüchtigen aufgrund pseudoperitonischer Symptome immer wieder zu notfallmässigen Laparotomien komme. Aktuell könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Oberbauchbeschwerden, die durch Nahrungsaufnahme verstärkt würden, erklären könnten. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine Passagestörung, Narbenhernien oder andere Hernien. Auch hätten anlässlich einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie keine pathologischen Befunde erhoben werden können, inkl. Biopsie im Jenjunum. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für ein Gallensteinleiden. Insgesamt liege kein relevantes Leiden aus dem viszeralchirurgischen Fachgebiet vor; entsprechend bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/116 S. 69).
5.2 Wenn nun aber beschwerdeweise geltend gemacht wird, die chirurgische Expertise sei unvollständig, ist dieser Auffassung zu folgen. Denn nicht nur lagen dem Gutachter die Krankenakten betreffend die stattgehabte Notoperation in R.___ 2007 nicht vor, diese wurden ihm – nach Einreichung derselben – durch den RAD auch nicht nachträglich zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme unterbreitet. Dabei hatte Dr. C.___ den fraglichen Eingriff in seiner Beurteilung immerhin speziell erwähnt und als unklar bezeichnet bzw. dessen Grund in Frage gestellt. Somit steht nicht hinreichend fest, ob Dr. C.___ - in sicherer Kenntnis der vollständigen Anamnese - zu anderen Diagnosen oder Schlussfolgerungen gelangt wäre. Dessen Einschätzung kann jedenfalls nicht durch den diesbezüglich fachfremden RAD-Arzt (Facharzt für Anästhesiologie; vgl. Urk. 9/158 S. 2) vorweggenommen werden. Festzustellen ist auch, dass sich Dr. C.___ in seiner Beurteilung nicht näher mit den seit der Magenbypassoperation im Jahr 2006 beklagten Beschwerden (Oberbauchschmerzen, Blähungen, starker Durchfall, Stuhlinkontinenz) auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine Erklärung hiefür mangels Befunden zu verneinen. Zwar fragt die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht nach der Art und Genese eines (glaubhaften) Gesundheitsschadens, vor welchem Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 14) - die exakte Diagnose eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend ist. Doch lässt die fehlende Diskussion der Beschwerden namentlich unter Bezugnahme auf die stattgehabte Magenbypassoperation die Beurteilung vorliegend als unvollständig und nur unzureichend nachvollziehbar erscheinen, und es hätten sich nähere Ausführungen dazu umso mehr aufgedrängt, als es sich - soweit für den medizinischen Laien ersichtlich – um Beschwerden handelt, die als Komplikationen einer Magenbypassoperation durchaus in Betracht fallen könnten bzw. bekannt sind (vgl. dazu etwa Schweizer Zeitschrift für Ernährungsmedizin 4/11, „Komplikationen in der Bariatrie – red flaggs für die Praxis, online abrufbar). Dies gilt um so mehr, als Dr. C.___ schlussfolgernd auch jegliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begründung verneint. Denn selbst wenn er aufgrund seines klinischen Untersuchs (Urk. 9/116 S. 68) bzw. mit Blick auf die Ergebnisse einer am 6. Juli 2012 im Kantonsspital D.___ durchgeführten Oesophagoduodenoskopie (vgl. Urk. 9/ 83 S. 21 f) aus viszeralchiurgischer Sicht keine Befunde erhebt, hat er das Vor- liegen der geklagten – und den Beschwerdeführer auch im Alltag einschränkenden (vgl. etwa Urk. 9/116 S. 39) - Beschwerden im Gastrointestinaltrakt, jedenfalls soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest die gutachterliche Angabe - nachvollziehbar begründet - unerlässlich gewesen, inwieweit (oder weshalb nicht) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (etwa mit Blick auf die Durchfallproblematik z.B. besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz oder Beschränkungen bezüglich Einsatzmöglichkeiten). Auch hier sind genaue Angaben unerlässlich, zumal allfällige Einschränkungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (im Hinblick auf den leidensbedingten Abzug) von Bedeutung sein können.
Es ergibt sich damit, dass bezüglich des chirurgischen Gutachtens - wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend machen lässt - in verschiedener Hinsicht Ergänzungsbedarf besteht. Da Dr. C.___ Chirurge mit Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie ist, sind die Ergänzungen - und soweit hiezu erforderlich allfällige ergänzende Abklärungen - vorzugsweise durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Gastroenterologie/Viszeralchirurgie vorzunehmen.
5.3 Nach Vornahme dieser Ergänzungen in somatischer Hinsicht erscheint eine nochmalige Rückfrage auch beim begutachtenden Psychiater unumgänglich. Denn je nach Ergebnis stellt sich die Frage, ob an den bisherigen psychiatrischen Diagnosen (namentlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) unverändert festzuhalten ist. Sollte die Diagnose chronische Schmerzstörung weiterhin zu stellen sein, bestünde auch diesbezüglich weiterer Ergänzungsbedarf: Denn das Gutachten wurde noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat. Mithin wäre die psychiatrische Expertise auch dahingehend zu vervollständigen, dass die nötigen Angaben zu den gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindikatoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen wären; denn die Expertise hat eine hinreichende Grundlage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem – nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren vorgenommen werden kann (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281; vgl. dazu auch IV-Rundschreiben Nr. 339). Zum vorliegenden – noch auf die frühere Überwindbarkeitspraxis Bezug nehmenden - psychiatrischen Teilgutachten bleibt daher lediglich anzumerken, dass die zur Überwindbarkeit der chronischen Schmerzstörung gemachten Angaben (wonach [einerseits] die Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik „anzuzweifeln“ [vgl. Urk. 9/116 S. 56 und 108] und [andererseits] diese Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei [Urk. 9/116 S. 46]) nicht widerspruchsfrei erscheinen, weshalb auch insoweit nicht ohne Weiteres darauf hätte abgestellt werden können.
5.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 31. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Da es lediglich um Ergänzungen von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
6.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann