Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01035 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 29. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ lernte Autoelektriker in Y.___ (Urk. 14/2/4). Zuletzt arbeitete er ab Oktober 2003 als Lagerist bei der Z.___, wo ihm Ende Dezember 2013 fristlos gekündigt wurde (Urk. 14/9/4 und 14/10/5). Am 3. März 2014 meldete er sich unter Angabe einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen IK-Auszug ein (Urk. 14/9) und nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/10, Urk. 14/18, Urk. 14/19). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/21). Am 2. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/28 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 und Urk. 6). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Zollinger (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit längerfristig oder dauerhaft einschränke (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2015 (Urk. 1) und der Ergänzung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6) ausführen, in der Verfügung werde in keiner Weise auf die Akten beziehungsweise die medizinischen Unterlagen Bezug genommen, worin eine Gehörsverletzung liege (Urk. 1 S. 4). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, betrage die Arbeitsfähigkeit lediglich 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 6 S. 3 f.).
3.
3.1 Dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 ist als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion (ICD-10: F43.2) zu entnehmen. Als Nebendiagnose wurde eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) festgehalten (Urk. 14/10/5).
Bei Eintritt habe aufgrund der Sprachbarriere ein fraglich wahnhaftes Erleben nicht sicher ausgeschlossen werden können. Zur besseren Verständigung seien Gespräche im Beisein einer kosovo-albanischen Pflegeperson erfolgt. Im Rahmen dieser Gespräche habe ein psychotisches Erleben sicher ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich gedanklich stark eingeengt auf die Mobbing-Situation an seinem ehemaligen Arbeitsplatz und auf die finanzielle Problematik nach der Entlassung präsentiert. Es sei daher am ehesten von einer depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen gewesen. Schon kurz nach Eintritt habe sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe nur noch leichte depressive Symptome gezeigt. Die Schlafstörungen seien im Vordergrund gestanden (Urk. 14/10/7). Daher sei die bei Eintritt bestehende Therapie mit Trittico gestoppt worden und es sei eine Behandlung mit Seroquel als schlafanstossende Therapie angeordnet worden. Darunter hätten sich die Schlafstörungen etwas gebessert (Urk. 14/10/7). Ein Belastungsurlaub sei für den Beschwerdeführer zufriedenstellend verlaufen, so dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität am 20. Februar 2014 aus der ambulanten Betreuung habe entlassen werden können (Urk. 14/10/8).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 23. April 2014 von seit Jahren bestehenden Anpassungsstörungen mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion. Der Beschwerdeführer sei vom 17. Januar bis zum 20. Februar 2014 im B.___ gewesen (Urk. 14/10/1). Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Z.___ vom 21. August 2013 bis zum 31. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/2).
Sowohl in diesem Bericht als auch in einer kurzen Notiz vom 25. September 2014 hielt Dr. C.___ fest, dass er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen machen könne. Dies müsse durch einen Psychiater festgelegt werden. Aktuell bestehe aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/3, Urk. 14/12).
3.3 Im Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Januar 2015 ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01) aufgeführt (Urk. 14/18/1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2014 und bis auf Weiteres in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/18/2). Es bestehe eine innere Unruhe und eine Stressintoleranz. Der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, ermüde rasch und könne nicht mit Druck umgehen. In seiner bisherigen Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten (Urk. 14/18/3). Sein Konzentrations- und Auffassungsvermögen, seine Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt und er sei nicht fahrtauglich (Urk. 14/18/5).
Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ von einem unveränderten Gesundheits-zustand. Er führte aus, dass sich neben der rezidivierenden depressiven Störung Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (Differentialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F61]) ergeben habe (Urk. 14/19/1). Im Gegensatz zum Bericht vom 3. Januar 2015 wurde das Auffassungsvermögen seit Oktober 2014 als nicht eingeschränkt erachtet (Urk. 14/19/5).
3.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 29. April 2015 fest, die Berichte enthielten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber keinen ausführlichen Psychostatus, welcher eine Einschränkung nachvollziehbar begründen könnte. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die (fristlose) Kündigung der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Eine Anpassungsstörung sei zudem nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Auch eine leichte depressive Episode begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen. Somit sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (Urk. 14/20/4).
4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Ablehnungsverfügung vom 2. September 2015 (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 56 E. 5b).
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 2. September 2015 aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2). Damit ist klar, dass sie das Gesuch gestützt auf die medizinischen Akten abgelehnt hat, und der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. Die Aufzählung der einzelnen Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle stützte, war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer jederzeit unentgeltlich Einsicht in die Akten nehmen konnte (vgl. Art. 42 ATSG). Er konnte daher die Verwaltungsverfügung sachgerecht anfechten. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht ersichtlich.
5.
5.1 Strittig ist, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ob gestützt darauf ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Dabei sind sich die Parteien einig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinen somatischen Gesundheitsschaden aufweist, der ihn in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt.
5.2 Die sowohl dem Austrittsbericht des B.___ vom 21. März 2014 (Urk. 14/10/5) als auch dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. April 2014 (Urk. 14/10/1) zu entnehmende Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und einer leichten depressiven Reaktion (ICD-10: F43.2) gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Gleich verhält es sich mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode, ICD-10: F33.01 (vgl. Urk. 14/18/1, Urk. 14/19/1). Dabei handelt es sich um ein kurzfristiges, reaktives und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden, welches nach ständiger Rechtsprechung – woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts geändert hat – nicht invalidisierend wirkt (BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss den Arztberichten von Dr. A.___ vom 3. Januar und vom 13. April 2015 befindet sich der Beschwerdeführer in einer integrierten ambulanten psychiatrischen Behandlung mit einem ein- bis zweiwöchentlichen (Urk. 14/18/2) respektive zwei- bis dreiwöchentlichen Konsultationsintervall (Urk. 14/19/2). Somit ist (noch) kein Scheitern ausgewiesen, was aber Voraussetzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens zu begründen.
Am 13. April 2015 berichtete Dr. A.___ erstmals, dass Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen bestünden, Differenzialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61 (Urk. 14/19/1). Diesbezüglich fehlt dem Bericht jedoch eine detaillierte Befundaufnahme. Überdies wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom Januar 2015 unverändert präsentiere. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine diesbezügliche Erkrankung vorliegt. Zudem begründet auch eine psychische Fehlentwicklung, worunter auch eine Persönlichkeits-störung fällt, nach konstanter Praxis nur dann eine Invalidität, wenn nach fachärztlicher Feststellung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den Versicherten möglichen und zumutbaren medizinischen (z.B. auch psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen langdauernd sind (BGE 127 V 294 E. 4a).
5.3 Vor diesem Hintergrund und der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf die medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, korrekt. Daran ändern die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. A.___, welche von einer 80%igen respektive 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen, nichts. Denn die Frage, ob eine leichte depressive Störung beziehungsweise eine Anpassungsstörung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist.
Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.4 Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2. September 2015 verschlechtert haben, mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen sein, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung einzureichen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihm eingereichten Honorarnote (Urk. 18/1-2) mit Fr. 1‘555.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘555.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann