Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01037 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteilvom 10. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war als Verkäuferin bei der Y.___ tätig, als sie am 19. September 2005 mit ihrem Personenwagen einen Verkehrsunfall erlitt und sich Fussverletzungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 7/4/125, Urk. 7/4/135, Urk. 7/5). Am 31. Oktober 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2011 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % ab dem 1. September 2006 zu (Urk. 7/130, Urk. 7/140-145). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte, es sei das Gutachten der Z.___ aus dem Recht zu weisen und es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 7/150). Mit dem Urteil IV.2011.01315 vom 13. März 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den medizinischen Sachverhalt und das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/174). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/179) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2015 vom 22. Juli 2015 [Urk. 7/187]).
1.2 Ende August 2015 begann die IV-Stelle mit der Umsetzung des rechtskräftigen Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 7/189-194) und ersuchte den Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, um Mitteilung, bei welchen Ärzten sie aktuelle Arztberichte einholen könne (Urk. 7/192/1). Mit Schreiben vom 8. September 2015 übermittelte Rechtsanwalt Massimo Aliotta der IV-Stelle die gewünschten Informationen und ersuchte überdies um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Versicherten im Administrativverfahren (Urk. 7/196-197). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2015 festzustellen, dass sie Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren habe; ferner sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2015 bestellte das Gericht der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 8). In der Replik vom 10. Dezember 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 12).
Der Einzelrichterzieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]).
2.2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung sei im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht notwendig. Für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung nur in Ausnahmefällen, wobei ein strenger Massstab anzulegen sei. Das Abklärungsverfahren bis zum Erlass des Vorbescheids sei durch die Erwägungen im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.01315 vom 13. März 2015 weitgehend vorgegeben. Zudem müsse sie den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Es seien keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu begründen vermöchten. Weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht stellten sich komplexe Fragen, und auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte lange Verfahrensdauer begründe keine Notwendigkeit. Eine anwaltliche Vertretung dränge sich frühestens dann auf, wenn die Sache nach Erlass des Vorbescheids erneut strittig werde (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 12).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aufgrund der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung durch das Sozialversicherungsgericht habe von der Anordnung einer neuen polydisziplinären medizinische Begutachtung ausgegangen werden müssen. Aus den Akten gehe hervor, dass diverse komplexe rechtliche und medizinische Fragen abzuklären seien. Zudem dauere das Verfahren bereits sehr lange und sei für sie absolut undurchschaubar. Es liege praktisch genau die gleiche Konstellation vor wie im vom Bundesgericht mit dem Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 beurteilten Fall. In jenem Verfahren habe das Bundesgericht festgestellt, dass nicht mehr von einem einfachen Sachverhalt und einem rechtlich durchschnittlich gelagerten Verwaltungsverfahren auszugehen sei. Damit sie ihre Verfahrensrechte gegenüber der IV-Stelle wahren könne, sei sie deshalb bereits im aktuellen Verfahrensstadium auf einen spezialisierten Rechtsbeistand angewiesen. Sodann sei zu beachten, dass ihr die IV-Stelle während laufendem Gerichtsverfahren am 8. Dezember 2015 mitgeteilt habe, dass eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in vier Fachdisziplinen vorgesehen sei. Ihrer Mitteilung habe sie das IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 9. September 2015 mit den von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen sowie ein Merkblatt betreffend polydisziplinäre medizinische Begutachtungen beigelegt. Gleichzeitig habe sie ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen. Nicht zuletzt wegen ihrer somatischen und psychischen Beeinträchtigungen sei es ihr nicht zumutbar, ohne Rechtsvertreter innert der angesetzten 10tägigen Frist die genannten Unterlagen durchzulesen, zu verstehen und Ergänzungsfragen zu formulieren; diese Aufgabe bereite auch spezialisierten Anwälten und Ärzten Mühe. Zu beachten sei ferner, dass das invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, publiziert in BGE 141 V 281, an Komplexität gewonnen habe (Urk. 1, Urk. 9).
4.
4.1 Im Prozess IV.2011.01315 war aufgrund des Rechtsbegehrens der Beschwerde-
führerin zu beurteilen, ob ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen sei. Dabei bestritt sie die Beweiskraft des interdisziplinären neurologischen, rheumatologischen, orthopädischen und neuropsychiatrischen Gutachtens der Z.___ vom 17. Juni 2010 (Urk. 7/96, Urk. 7/174/3). Im Rückweisungsentscheid IV.2011.01315 vom 13. März 2015 gelangte das hiesige Gericht zur Beurteilung, dem Z.___-Gutachten könne nicht eindeutig entnommen werden, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und die psychischen Unfallfolgen sowie den gesamten Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung der negativen Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen Beschwerden beeinträchtigt werde. Deshalb könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob allfällige psychisch bedingte Einschränkungen in der attestierten 50%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Angesichts dieser Unklarheiten und der Tatsache, dass das Z.___-Gutachten primär auf die Beantwortung der unfallversicherungsrechtlichen Frage nach der Kausalität der Beschwerden ausgerichtet gewesen sei, habe die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zu tätigen (Urk. 7/174).
Nachdem die IV-Stelle den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, in Nachachtung des Rückweisungsurteils am 1. September 2015 zunächst um Mitteilung ersucht hatte, bei welchen behandelnden Ärzten sie aktuelle Berichte einholen könne (Urk. 7/192/1; vgl. auch Urk. 7/189-194), ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2015 um Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das laufende Administrativverfahren (Urk. 7/196).
4.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015, E. 5.2.1). Auch kann allein aus der Stärkung der Parteirechte bei Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens gemäss BGE 137 V 210 nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden; dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung aus eigenem Antrieb vor Erlass der Verfügung ein polydisziplinäres Gutachten anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 3 und 4.2.1). Ferner gehört das Stellen von Ergänzungsfragen an die von der IV-Stelle beauftragte Begutachtungsstelle zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und begründet keine besondere Komplexität (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016, E. 3.2). Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013, E. 5.2).
Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren bejaht in einem Fall, wo das kantonale Gericht die Sache zuvor zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013,
E. 4.2). Für das Vorliegen besonderer Umstände sprach sich das Bundesgericht auch im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, E. 5.2.1-2, im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht zur Anwendung gelange, die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 201 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) aber sinngemäss anwendbar seien, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei solchen Expertisen umso wichtiger. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Zudem war die versicherte Person in jenem Fall bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015, E. 5.2.3-4 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00821 vom 31. Januar 2015, E. 4.1-4).
4.3 Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung ging es um die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren. Im Rückweisungsentscheid IV.2011.01315 vom 13. März 2015 wurde zwar offen gelassen, ob die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten im Sinne von BGE 137 V 2010 einzuholen habe. Da sich gegenseitig beeinflussende psychische und somatische Beschwerden zur Diskussion stehen, stand aber fest, dass mindestens eine bidisziplinäre gutachterliche Abklärung durchzuführen war. Weil die Z.___-Gutachter am 17. Juni 2010 ein chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion, einen Status nach Commotio cerebri sowie chronische, posttraumatische Kopfschmerzen diagnostiziert hatten (Urk. 7/96/74), liegt zudem möglicherweise ein Beschwerdebild vor, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anhand des besonderen Beweisverfahrens nach der neuen Rechtsprechung für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 141 V 281 ) zu bestimmen ist. Nebst diesen materiell- und verfahrensrechtlichen Besonderheiten liegt nach über neunjähriger Verfahrensdauer ein komplexer, unübersichtlicher Sachverhalt vor. Dies erhellt etwa daraus, dass die Z.___-Gutachter Schwierigkeiten bei der Interpretation der Entwicklung der psychischen Störung bekundeten (Urk. 7/96/62-63, Urk. 7/96/93). Dementsprechend liess sich die Beschwerdeführerin bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten. In persönlicher Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin psychisch beeinträchtigt ist und offensichtlich nicht über die fachlichen Kenntnisse verfügt, um ihre Interessen im laufenden Verwaltungsverfahren ohne fachkundige Hilfe in angemessener Weise wahren zu können. Insgesamt erscheint - auch im Lichte der in E. 4.2 wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem Rückweisungsurteil IV.2011.01315 vom 13. März 2015 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint.
4.4 Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der Unterstützung durch das Sozialamt ihrer Wohnsitzgemeinde (Urk. 7/198; vgl. auch Urk. 7/196/2) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.
4.5 Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 8. September 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren hat, gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Massimo Aliotta vom 5. Januar 2016 (Urk. 14) ist die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 1‘509.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 8. September 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘509.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzKlemmt