Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01038 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, meldete sich erstmals am 14. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Februar 2011 ein (Urk. 8/23) und klärte die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2011, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Rente und berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/41).
Mit Zusatzgesuchen vom 6. März und vom 14. Mai 2012 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und Kostenübernahme für ein Hörgerät (Urk. 8/44 und Urk. 8/46; vgl. auch Urk. 8/48). Die IV-Stelle klärte daraufhin die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädiung für Erwachsene vom 28. November 2012, Urk. 8/53) und verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2013 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/57). Am 13. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 8/59).
Die Versicherte meldete sich am 22. Mai 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/74 i.V.m. Vollmacht vom 1. April 2015, Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2015, Urk. 8/78; Einwand vom 23. Juni 2015, Urk. 8/79; ergänzende Einwandbegründung vom 20. Juli 2015, Urk. 8/86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2015 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass in den neu eingereichten Arztberichten zwar eine neue Diagnose gestellt werde, die Befunde allerdings nicht nachvollziehbar seien. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Vergleich zur letztmaligen Verfügung vom 5. Januar 2012 nicht wesentlich verändert. Neue fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsachen und Befunde lägen nicht vor, es würden ausschliesslich die subjektiven Beschwerden aufgeführt, die keinen Rückschluss zum Befund der neuen Diagnose zuliesse (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, der Gesundheitszustand verschlechtert habe, was zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. So habe auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. A.___, festgehalten, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Y.___ einzuholen sei. Neu liege auch ein Bericht der B.___ vom 28. August 2015 vor, welchem eindrücklich zu entnehmen sei, dass vorliegend nicht nur noch psychosoziale Umstände vorlägen (Urk. 1).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
3.
3.1 Die Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8/41) basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist. Die damalige medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1.1 Im Austrittsbericht vom 8. April 2010 hielten die Ärzte des C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2010 durch den Rettungsdienst zugewiesen worden sei, nachdem sie von einem PKW mit ca. 20-30 km/h an der rechten Seite angefahren worden sei. Laut Angaben des Rettungsdienstes sei sie liegend und nicht bewusstlos aufgefunden worden (Urk. 8/17/8). Sie notierten eine dislozierte, distale Unterschenkelfraktur rechts mit proximaler Fibulafraktur und eine Fraktur des Processus articularis superior C7 rechts. Als Nebendiagnosen hielten sie 1) eine manifeste Hypothyreose, 2) eine kongenitale Surditas und 3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom fest. Die Ärzte versorgten die Frakturen operativ (Urk. 8/17/6).
Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss vom 24. März bis zum 15. April 2010 in der D.___ in E.___ und vom 15. April bis zum 15. Mai 2010 auf der F.___ betreut (Urk. 8/17/15 f., vgl. Urk. 8/19/2). Bei klinischem Verdacht auf Osteomyelitis Tibia rechts bei Status nach geschlossener Reposition und Tibiamarknagel-Osteosynthese rechts am 15. März 2010 bei dislozierter, distaler Unterschenkelfraktur rechts mit undislozierter Fibulafraktion rechts wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2010 erneut operiert. Dr. med. G.___, Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie am C.___, notierte im Operationsbericht vom 14. Juni 2010, dass eine Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin bis zur Vollmobilisation erfolge, welche unter Vollbelastung ab sofort erlaubt sei. Die empirische antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin werde fortgeführt. Die Behandlung werde gemäss mikrobiologischem Resultat und Antibiogramm angepasst. Eine klinische und radiologische Kontrolle erfolge sechs Wochen postoperativ. Die Fadenentfernung um den 14. postoperativen Tag durch den Hausarzt sei erbeten (Urk. 8/17/10 f.).
3.1.2 Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 18. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17):
- Taubstummheit seit Geburt
- Psychische Auffälligkeit mit ausgeprägtem generalisierten Schmerzsyndrom
- Hyperthyreose bei Status nach Radiojodtherapie 07/06, zum Teil ungenügend substituiert
- Status nach Tibiamarknagelosteosynthese rechts nach dislozierter Unterschenkelfraktur 03/10
- Verdacht auf Osteomyelitis 06/10
Dr. H.___ konstatierte, dass die medizinische Anamnese sehr „lebhaft“ sei. Zurzeit stünden Probleme nach Infekt der operierten Unterschenkelfraktur im Vordergrund, daneben bestehe aber eine chronifizierte Schmerzproblematik bei stark erschwerter Kommunikation. Die Beschwerdeführerin sei auch deutlich psychisch auffällig. Gegenwärtig erhalte sie eine antibiotische Behandlung durch die Chirurgen des C.___ und die Hyperthyreose werde substituiert. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seines Erachtens sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich (Urk. 8/17).
3.1.3 Ferner beruhte die Verfügung vom 5. Januar 2012 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/23; vgl. Feststellungsblatt vom 11. November 2011, Urk. 8/29). Dr. Y.___ diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bei im Vordergrund stehender Schmerzsymptomatik (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin berichte über seit Jahren bestehende Schmerzen, die ca. 2005 exazerbiert seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie psychosozial massiv belastet gewesen. Die Somatisierung sei Ausdruck der Überforderung der Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Lebenssituation. Seit Geburt bestehe eine Taubstummheit. Bezüglich der weiteren somatischen Erkrankungen verweise er auf die Akten (Urk. 8/23/10).
In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin, von einem kurzen Arbeitseinsatz vor ca. 20 Jahren in einem Fotobetrieb/Labor abgesehen, nie in der freien Wirtschaft berufstätig gewesen. Ende 2007/Anfangs 2008 sei sie an einem geschützten Arbeitsplatz zu 50 % als Wäschebüglerin in einem Jugendcafe in I.___ tätig gewesen. Schmerzbedingt habe sie diese Tätigkeit wieder aufgeben müssen. Zwei Versuche einer Integration ins J.___ (geschützter Arbeitsplatz) seien an den multiplen psychosomatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gescheitert. Interkurrent sei sie bei einem Unfall (die Beschwerdeführerin sei als Fussgängerin von einem Auto angefahren worden) mittelschwer verletzt worden. Rückblickend bestehe wahrscheinlich seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. In Übereinstimmung mit den Kollegen der B.___ gehe er davon aus, dass spätestens ab Behandlungsbeginn in der B.___ im Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bei der Führung des Zweipersonenhaushaltes könne sie sich die Arbeitstätigkeit selbständig einteilen. Diesbezüglich bestehe wahrscheinlich keine wesentliche Einschränkung. Eine detaillierte Abklärung müsse allenfalls vor Ort erfolgen. Aktuell sei sie seines Erachtens nur im geschützten Rahmen mit einem Pensum von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23/10 f.).
Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sie sich kooperativ verhalten. Hinweise auf Aggravation liessen sich nicht beobachten. Psychosoziale Faktoren hätten mit zur Krankheitsentwicklung beigetragen (Taubstummheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes/Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder mit konsekutiver Fremdplatzierung/psychosozial belastete Beziehung zum Ehemann). Im Rahmen dieser multiplen Belastungen habe sie eine Somatisierungsstörung mit Krankheitswert entwickelt. Aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen sei es ihr nicht möglich, die Beschwerden willentlich zu überwinden. Die Somatisierungsstörung habe klar Krankheitswert. Die Verbesserung der psychosozialen Faktoren könne möglicherweise zu einer Stabilisierung beitragen. Die oben beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (Urk. 8/23/12).
3.2 Anlässlich der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein:
3.2.1 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, führte am 1. Dezember 2014 eine Sonographie des Abdomens, eine Gastroskopie und eine Koloskopie durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die angegebenen Schmerzen im Bereich des rechten Oberbauches in Zusammenhang mit einem diskreten Kapselschmerz bei nachgewiesener Hepatomegalie stehen könnten. Es bestehe eine mässiggradige Steatosis hepatis. Ansonsten falle die Sonographie des Abdomens gänzlich unauffällig aus (Urk. 8/73/8).
Die Schmerzen im Bereich des Epigastriums und auf Höhe des Xiphoids könnten bedingt sein durch die heute nachgewiesene, im Antrum betonte Pangastritis und die nicht erosive Refluxerkrankung. Die von Dr. Z.___ verordnete Therapie mit einem PPI werde angeblich nur unregelmässig eingenommen. Er denke, dass die Beschwerdeführerin für 14 Tage morgens und abends eine Tablette Pantoprazol 40 mg und im Anschluss jeweils 2 x 20 mg Pantoprazol pro Tag, anstatt 1 x 40 morgens einnehmen sollte, da dies möglicherweise zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik führen würde. Allerdings sei die Compliance für die Therapie essentiell.
Im Bereich der rechten Flexur wurde ein sessiler Polyp nachgewiesen und reseziert. Bei diesem Befund werde es sich um eine Schleimhauthyperplasie handeln und eigentlich wäre nach Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Gastroenterologie eine Kontrollkoloskopie nach drei Jahren erforderlich. Die polypoide Struktur sei jedoch relativ klein gewesen, so dass eine Kontrolluntersuchung nach fünf Jahren ausreichen sollte.
Die angegebenen Beschwerden im Unterbauch sowie das geblähte Gefühl und die Obstipationstendenz seien möglicherweise funktionell einzustufen, zumindest trinke sie nur 0.75 l Flüssigkeit am Tag. Eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr von 2 l täglich wäre sicher sinnvoll und ansonsten sollte eigentlich die verordnete Stuhlregulation täglich bis mindestens alle zwei Tage eingenommen werden. Sie nehme Euthyrox ein. Da anamnestisch die Compliance der Medikamenteneinnahme deutlich eingeschränkt sei, sei zu überprüfen, ob nicht doch eine Hypothyreose ursächlich sein könnte für die Verstopfungstendenz.
3.2.2 Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 zu Händen Dr. Z.___ (Urk. 8/73/4 f.) 1) ein panvertebrales Syndrom mit/bei myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur beidseits mit Generalisierungstendenz, psychosozialer Belastungssituation (Partnerschaft, Behörden) und Adipositas sowie 2) eine Schwerhörigkeit.
Dr. L.___ führte aus, dass ein panvertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierungstendenz bestehe. Klinisch bestünden eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wirbelsäule mit Endphasenschmerz für gewisse Bewegungen, aber eine diffuse Druckdolenz der Weichteile und der Dornfortsätze. Radiologisch hätten am 5. Januar 2015 im Bereich der Lendenwirbelsäule trotz Adipositas altersentsprechende Befunde objektiviert werden können (nur geringe Chondrose bzw. Spondylarthrose untere LWS). Da die Beschwerdeführerin durch die myofaszialen Schmerzen glaubwürdig behindert sei, habe er eine physiotherapeutische Verordnung für eine neunmalige Behandlung ausgestellt. Bei der Beschwerdeführerin sei seit Jahren eine Somatisierungsstörung mit generalisiertem Schmerzsyndrom und Schwindel bei psychosozialer Belastungssituation bekannt. Aufgrund der Taubstummheit sei die Anamneseerhebung stark erschwert. Bei ihm sei lediglich bei Bedarf eine Nachkontrolle geplant.
3.2.3 Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc. N.___ notierten in ihrem Bericht vom 31. März 2015 1) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), körperbezogener Wahn und 2) eine Adipositas, BMI 46. Die Beschwerdeführerin beklage, dass sie seit dem Autounfall 2009 an Schwindel, Schmerzen am Bein, Nacken und Körperdysmorphie (eine Seite des Körpers sei dick, die andere sei dünn; das Gesicht sei verstellt, der Körper kaputt) leide. Sie habe Angst, dass gewisse Körperteile nicht mehr funktionierten (Magen-Darm: Verdauung) und die Medikamente dem Körper schaden könnten. Deswegen nehme sie manchmal keine Medikamente. Oft habe sie das Gefühl, erbrechen zu müssen. Am Morgen habe sie wenig Appetit, am Mittag viel und am Abend wenig (Urk. 8/73).
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer wahnhaften Störung und ihrer kognitiven Einbusse (Denken, Erinnerungsvermögen) vollumfänglich arbeitsunfähig. Ihre paranoiden Vorstellungen und die mangelnde Selbstreflexion erschwerten die Therapie und verschlechterten die Prognose (Urk. 8/73/3).
4. Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
4.1 Der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc. N.___ vermag keine Verschlechterung glaubhaft zu machen: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Im vorliegenden Bericht von Dr. Z.___ werden die im Verfügungszeitpunkt bereits bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren weder dargestellt noch ausgeschieden, noch dargelegt, welche Veränderungen eingetreten sind. Hinzu kommt, dass zwar erstmals eine wahnhafte Störung, körperbezogener Wahn, diagnostiziert wird - eine Herleitung dieser Diagnose allerdings weder gestützt auf die Befunde, im Rahmen derer lediglich Anhaltspunkte (AP) für psychotische Erlebnisweisen (Wahnvorstellungen, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen) festgehalten wurden, die sich bereits im Gutachten von Dr. Y.___ finden lassen (Urk. 8/23/6), noch auf die weiteren Ausführungen im Bericht nachvollziehbar ist. Damit lässt der Bericht von Dr. Z.___, Dr. phil. M.___ und MSc. N.___ weder einen allfälligen psychischen Gesundheitsschaden noch daraus resultierende Einschränkungen glaubhaft machen.
4.2 Auch gestützt auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht
von lic. phil. O.___, Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht:
Lic. phil. O.___ führte eine psychologische Leistungsabklärung durch, wobei sie eine leichte Intelligenzminderung (SON-IQ:60, ICD-10 F70) diagnostizierte (Urk. 3/4). Bereits im Bericht der Ärzte des B.___ vom 29. September 2010 wurde der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung festgehalten (urk. 8/19/2). Auch Dr. Y.___ hielt fest, dass eine verminderte Intelligenz fraglich sei, diese seines Erachtens für einfache Hilfstätigkeiten keine wesentliche zusätzliche Einschränkung darstelle (Urk. 8/23/10). Entsprechend wurde die leichte Intelligenzminderung bereits früher in der Beurteilung mitbe-rücksichtigt, eine Verschlechterung ist nicht glaubhaft gemacht.
4.3 In den Berichten von Dr. K.___ und Dr. L.___ wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine wesentliche, andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht ist in diesen beiden Berichten nicht auszumachen.
4.4 Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft gemacht, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle machte mit ihrer Honorarnote vom 10. November 2015 (Urk. 11) sowie ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Urk. 17) einen Aufwand von total 7.44 Stunden und Barauslagen von Fr. 41.20 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘812.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘812.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler