Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01039




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 6. Januar 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher

Anwaltsbüro Silvia Bucher

Freiestrasse 196, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, ist gelernter Polymechaniker und war zuletzt bis 2009 bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf einen Pneumothorax und eine Depression meldete sich der Versicherte am 1. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Am 8. Dezember 2010 (Urk. 7/20) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum dipl. Techniker HF Fachrichtung Maschinenbau vom 11April 2011 bis 30April 2013. Am 13. Dezember 2011 (Urk. 7/26) teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit.

1.2    Am 14. Dezember 2011 (Urk. 7/27) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den Vorkurs für den Lehrgang Technische Kaufleute bei Z.___ vom 13. Februar bis 13. Juli 2012 und am 11. Juli 2012 sodann die Kostengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann BP bei Z.___ vom 20. August 2012 bis 12. Juli 2013 (Urk. 7/37). Am 8. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen mit (Urk. 7/45).

1.3    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53-54) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/55) ab, wogegen der Versicherte am 28. Februar 2013 Beschwerde erhob (Urk. 7/57/3-4). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung vor dem hiesigen Gericht wurde die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2014 des hiesigen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, das die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 7/76/1-3).

1.4    Gestützt auf die erfolgte Abklärung (Urk. 7/90) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96-97) mit Verfügung vom 3. November 2014 (Urk. 7/98) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

    Am 30. März 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Informatiker EFZ Schwerpunkt Systemtechnik vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2017.

    Am 1. September 2015 verfügte sie IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen für die Zeit vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/115 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit sie den Taggeldanspruch auf die Zeit ab 17. August 2015 und auf drei Tage pro Woche beschränke (S. 2 Ziff. 1), und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 10. Oktober 2014 ein ungekürztes, nicht auf drei Tage pro Woche beschränktes Taggeld auszurichten (S. 2 Ziff. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. November 2015 des hiesigen Gerichts (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, substantiiert zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 25November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Abs. 6).

1.2    Gemäss Art. 17bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die versicherte Person, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (lit. a), und für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (lit. b).

1.3    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Tag sowie zwei Abende pro Woche die Ausbildung besuchen werde, weshalb das Taggeld an drei Tagen pro Woche ausbezahlt werde.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Beschränkung des Taggeldanspruchs auf drei Tage pro Woche nicht gefolgt werden könne. So komme Art. 17bis IVV zum Zuge, wonach er auch für die dazwischen liegenden Tage Anspruch auf ein Taggeld habe, weil er in seiner gewohnten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 5 oben). Auch die Voraussetzungen für eine Kürzung nach dem diesbezüglich einschlägigen Art. 21septies IVV seien bei ihm nicht erfüllt. So übe er keine Erwerbstätigkeit aus und die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens wäre nur zulässig, wenn und soweit in der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu sehen wäre (S. 5 f.).

    Weiter sei der Taggeldanspruch entgegen der angefochtenen Verfügung nicht erst mit Beginn der Umschulung entstanden. Vielmehr habe für einen längeren Zeitraum vor Beginn der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein Wartetaggeld nach Art. 18 IVV bestanden (S. 7 f.). Er habe bereits während des Berufsberatungsgesprächs vom 10. Oktober 2014 eine Umschulung im IT-Bereich gewünscht, und die Berufsberaterin habe ihm die Möglichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene beim A.___ aufgezeigt. Die medizinische Situation sei damals bereits geklärt gewesen, nachdem ein Gutachten und die RAD-Stellungnahme ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hätten und zudem festgestanden habe, dass der Invaliditätsgrad die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreiche. Noch während der Besprechung vom 10. Oktober 2014 sei das weitere Vorgehen vereinbart worden (S. 8 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe somit am 10. Oktober 2014 festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es nur noch darum gegangen, eine geeignete Ausbildung sowie einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehrgangs am 17. August 2015 zu warten (S. 8 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld oder nur an drei Tagen pro Woche hat und ob ein Anspruch auf ein Wartetaggeld besteht.


3.

3.1    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und wurde vorliegend auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des B.___ sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/90 S. 11 f.; Urk. 7/94 S. 2 f.). Gestützt darauf wurde mittels Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt (vgl. Urk. 7/93).

3.2    Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 30. März 2015 (Urk. 7/109) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 10. Oktober 2014 gegenüber der IV-Berufsberaterin erklärte, er möchte eine Umschulung im IT-Bereich machen. Daraufhin wurde ihm von der Berufsberaterin die Möglichkeit aufgezeigt, eine 2-jährige Lehre für Erwachsene beim A.___ zu machen. Es wurde sodann vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Multicheck mache und sich erkundige, ob es in C.___ – in der Nähe seines aktuellen Wohnortes - eine der A.___ vergleichbare Ausbildung gebe (S. 7 oben).

3.3    Nachdem der Beschwerdeführer den Eignungstest am A.___ absolviert hatte (vgl. Urk. 7/102), bestätigte die Lehrgangsleiterin mit Schreiben vom 12. Februar 2015, dass er zur Berufslehre für Erwachsene mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zum Informatiker am A.___ zugelassen sei und bestätigte den Beginn der Ausbildung am 17. August 2015 mit einem ganzen Tag und zwei Abenden pro Woche (Urk. 7/104).

3.4    Mit Schreiben vom 30. März 2015 (Urk. 7/105-107) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Informatiker EFZ vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2017 übernehme. Mit Verfügung vom 1. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann für die oben genannte Zeit der Umschulung ein Taggeld an drei Tagen pro Woche sowie während vier ganzen Wochen pro Jahr zu (Urk. 7/115).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin geht von einer Arbeitsverhinderung des Beschwerdeführers an drei Tagen pro Woche aus (vgl. Urk. 7/111, Urk. 7/115). Aufgrund der Akten und der Angaben der Lehrgangsleiterin des A.___ (vgl. Urk. 7/109 S. 8 oben) gibt es keine Anzeichen, um dies zu beanstanden. Nach Art. 17bis lit. b IVV hat aber der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld auch für die dazwischen liegende Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. auch vorstehend E. 1.2).

    Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig ist, erfüllt er - wie in der Beschwerde ausgeführt - die in Art. 17bis lit. b IVV genannten Voraussetzungen. Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers erstreckt sich somit nicht nur auf drei Tage pro Woche, sondern auf alle Wochentage, was entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu sieben anstatt zu drei Taggeldern pro Woche führt.

    Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.     

4.2    Was den Beginn des Taggeldanspruchs betrifft, hält Art. 18 IVV fest, dass die versicherte Person, welche zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld hat. Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Art. 18 Abs. 2 IVV; vgl. auch vorstehend E. 1.3), und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordnet (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, Ziffer 1048; KSTI). Ziffer 1049 KSTI legt sodann fest, dass die Wartezeiten mit Taggeldanspruch nicht begrenzt sind, die IV-Stelle jedoch gehalten ist, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden.

4.3    Wie bereits ausgeführt, ist die Voraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer zweifelsohne gegeben (vgl. vorstehend E. 3.1). Aus Ziffer 1047 KSTI geht weiter hervor, dass der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit voraussetzt, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt ist (ZAK 1991 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss.

4.4    Vorliegend ist dem Protokoll der Berufsberatung (Urk. 7/109; vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Gesprächs mit der Berufsberaterin am 10. Oktober 2014 den Wunsch äusserte, eine Umschulung im IT-Bereich zu machen und die Berufsberaterin ihm die Möglichkeit einer 2-jährigen Lehre für Erwachsene am A.___ aufzeigte. Noch während dieser Besprechung wurde das weitere Vorgehen vereinbart (S. 6 f.). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser Besprechung vom 10. Oktober 2014 feststellte, dass beim Beschwerdeführer eine Umschulung angezeigt war. Aus medizinischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer bereits alles geklärt, so dass er als eingliederungsfähig und die Umschulung als sowohl subjektiv und objektiv angezeigt betrachtet werden konnte. Es ging ab diesem Zeitpunkt lediglich noch darum, eine geeignete Ausbildung sowie die passende Ausbildungsstelle zu finden und anschliessend auf den Beginn des Lehrgangs im Sommer 2015 zu warten. Dementsprechend ist das Abwarten auf den Beginn der Umschulung weder auf Gründe, die in der Person des Beschwerdeführers lagen, zurückzuführen, noch ist die Wartezeit durch andere Umstände unverhältnismässig lange ausgedehnt worden. So kann denn auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den Beginn der Umschulung hinausgezögert hat. Vielmehr hat er alles Zumutbare unternommen, um im Sommer 2015 mit der Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 7/102-104). Dementsprechend dauerte die Wartezeit vom 10. Oktober 2014 bis zum 16. August 2015, weshalb für diesen Zeitraum ein Anspruch auf ein Wartetaggeld besteht.

    Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.

4.5    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld für alle Tage seit dem 10. Oktober 2014 hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2014 ein Taggeld für sieben Tage pro Woche auszurichten.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für das Jahr 2015 auf Fr. 3300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 10Oktober 2014 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld für sieben Tage pro Woche hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach