Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2015.01040
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 24. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des 1957 geborenen X.___ ab (Urk. 22/7). Hiernach meldete er sich – nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich – am 31. August 2001 unter Hinweis auf einen Gehörschaden und eine Abnutzung der Handgelenke bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung und Rente; Urk. 22/9). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten abermals (Urk. 22/37).
Mit Schreiben vom 6. August 2002 bat X.___ um Wiederaufnahme seines IV-Verfahrens (Urk. 22/39). Die Verwaltung tätigte daraufhin weitere Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 14. März 2003 – nachdem sie am 8. November 2002 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte hatte (Urk. 22/68) – eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Invaliditätsgrad 94 %; Urk. 22/87 und Urk. 22/133).
Im Rahmen des im März 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 22/139) liess die IV-Stelle den Versicherten von den Ärzten der Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. Mai 2008 [Urk. 22/171/2-20]). Gestützt auf die dabei konstatierten Ergebnisse wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. März 2009 die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad 57 %; Urk. 22/194 und Urk. 22/200).
Am 13. Februar 2009 stellte die damalige Ehefrau von X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 22/204). Nachdem die Verwaltung erneute Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie dieses mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 ab (Urk. 22/342).
Auf den am 19. September 2013 geltend gemachten Antrag auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 22/356) trat die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht ein (Urk. 22/411). Zuvor, am 17. Januar 2014, hatte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe gewährt (Urk. 22/401).
Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch reichte X.___ am 8. April 2015 ein (Urk. 22/433). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 22/434) legte er einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, über die diabetologische Betreuung vom 11. Mai 2015 ins Recht (Urk. 22/436). Mit Verfügung vom 28. September 2015 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 27. Juli 2015 (Urk. 22/438) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 22/439 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm sowohl eine ganze IV-Rente wie auch ein Rollator zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 29. Oktober wie auch am 2. und 4. November 2015 (jeweils Datum des Poststempels) reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 7, 8/1-2, 9, 12, 13/1-434, 14 und 15/1-2). Am 4. November 2015 leistete er den mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 5) einverlangten Kostenvorschuss über Fr. 800.00 (Urk. 16). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Mit Replik vom 14. Januar 2016 modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er noch die Zusprache einer ganzen Rente forderte (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Februar 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Februar 2016 Unterlagen nach (Urk. 31 und Urk. 32/1-5).
Am 29. März 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, A.___, B.___ und C.___ erschien (vgl. Urk. 35 und S. 6 des Protokolls). Die Beschwerdegegnerin hatte am 22. Februar 2017 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 38), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 35). Anlässlich der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Begutachtung seiner Person (S. 6 des Protokolls).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der Verfügung vom 17. Februar 2014 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Der neu entdeckte Diabetes mellitus entspreche nicht einer richtungsweisenden Veränderung. Der Bericht von Dr. Z.___ vermerke sodann, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum weiterhin zumutbar sei (Urk. 2). Eine allfällige weitere Abklärung würde erst nach auferlegter und erfüllter Schadenminderungspflicht in Form einer halbjährigen vollständigen Alkoholabstinenz Sinn machen (Urk. 21)
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich massgeblich verschlechtert. Er könne nur noch mit Mühe an Gehstöcken laufen. Es sei ihm nicht mehr möglich, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen (Urk. 1). Im 2012 sei er in eine Glasscherbe getreten; dabei habe er keinen Schmerz gespürt. Die Glasscherbe habe dann in der Universitätsklinik D.___ entfernt werden müssen. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei unsinnig. Tatsache sei, dass er seinen Alkoholkonsum bereits massiv reduziert habe, so dass sich die Leberwerte gebessert hätten (Urk. 25).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 25), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine (gerichtliche) Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt (S. 6 des Protokolls).
3.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eingetreten ist. Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizinischen Berichte (Urk. 8/1, 15/1-2, 32/1 und 32/3-5) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
4.2 Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie als Vergleichsbasis die Verfügung vom 17. Februar 2014 annimmt (Urk. 2 S. 1). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt – wie die vorliegend angefochtene Verfügung – einen Nichteintretensentscheid mangels Glaubhaftmachung einer massgeblichen Sachverhaltsänderung dar.
Eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers erfolgte zuletzt aufgrund des im Februar 2009 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs. Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Prüfungszeitraum daher vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) bis 28. September 2015 (Urk. 2).
5.
5.1
5.1.1 Der die Zusprache einer halben Rente bestätigenden Verfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22/342) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Die Ärzte des E.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Leberzirrhose Child A bei chronischem Alkoholabusus. Sie gaben an, bei anhaltendem Alkoholabusus sei von einer weiteren Verschlechterung der Leberfunktion auszugehen (Urk. 22/220).
5.1.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verwies hinsichtlich der Diagnosen in seinem Bericht vom 5. Dezember 2009 (Urk. 22/232/ 2-6) auf das Gutachten des Y.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 22/172/2-20). Die dabei involvierten Spezialärzte äusserten gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen klinisch und radiomorphologisch bestehenden Verdacht auf eine beginnende Radiokarpalarthrose (ICD-10 M19.9; S. 17). Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 17):
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Status nach musician's disease beidseits (ICD-10 M25.5)
- anamnestisch Status nach Schreibkrampf beider Arme rechts seit circa1995
- Status nach Operation des vorderen Kreuzbandes (VKB-Operation) beidseits, rechts Februar 1995, links Februar 1996 (ICD-10 M23.5), links Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie, Status nach Osteosynthese, Patellafraktur rechts 1995
- stabile Kapselbandverhältnisse
- beginnende Femoropatellararthrose links (ICD-10 M25.5)
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen
- Verdacht auf periphere Polyneuropathie untere Extremitäten beidseits unklarer Aetiologie (ICD-10 G62.9)
- Differentialdiagnose: bei metabolischem Vitamin-B12-Mangel, Status nach chronischem Alkoholkonsum
- Hepatopathie unklarer Aetiologie (ICD-10 K76.9)
- y-GT 299 U/l, GPT 43,8 U/l
- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
- Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beidseits seit Jahren (ICD-10 H90.5/H91.9)
- Hohlballenfuss mit intermittierenden Metatarsalgien seit 2003 (ICD-10 M77.4)
Die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit hielt Dr. F.___ ganztags für möglich (S. 5).
5.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte nach einem am 5. Mai 2010 erlittenen Ausrutschsturz des Versicherten in der Küche in seinem Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2010 ein Hämarthros im linken Knie nach Kniedistorsion mit Verdacht auf Zerrung des lateralen Seitenbandes bei ausserdem ausgeprägter Femoropatellararthrose (Urk. 22/266 S. 7). Er attestierte eine bis am 20. Juli 2010 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/273 S. 3).
5.1.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Urologie, berichtete am 10. Februar 2011 über eine im Juni 2010 aufgetretene subakute Epididymitis. Er gab an, aus urologischer Sicht bestehe deshalb keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 22/288 S. 5).
5.1.5 Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, einmalig am 15. Juni 2011 auf. Letztgenannte diagnostizierte als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verbrühungen Grad II a-b im Gesicht und am Thorax am 20. November 2010 (ICD-10 X19.9) und eine Hypertonie (ICD-10 I10). Aus neurologischer Sicht konnte sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 22/298/1-4).
5.1.6 Aufgrund einer sich linksseitig entwickelten Hydrocele testis bescheinigte Dr. med. J.___, Assistenzarzt an der Klinik für Urologie des E.___, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 10. Juli 2011 (Bericht vom 25. August 2011 [Urk. 22/312/1-4]).
5.2 Bei der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 8. April 2015 lag der Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 22/436) vor. Darin nannte er die nachstehenden Diagnosen:
- Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose Mai 2015
- Arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- Äthylische Leberzirrhose Child A
- fortgesetzter Alkoholkonsum
- Schwere periphere Polyneuropathie
- Charcot-Fuss rechts
Der nämliche Arzt schilderte, zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen würde neu auch ein Diabetes bestehen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich der gesundheitliche Zustand in den letzten Jahren nicht verbessert habe und die Arbeitsunfähigkeit weiterhin nicht gegeben ist.
6.
6.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich zu berücksichtigten haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend liegen zwischen dem – der Verfügung vom 11. Oktober 2012 insbesondere zugrundeliegenden – Bericht von Dr. F.___ vom 5. Dezember 2009, der auf dem Y.___-Gutachten vom 13. Mai 2008 basiert (vgl. E. 5.1.2 hievor), und dem die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. 5.2) immerhin fünfeinhalb Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).
6.2 Der Vergleich mit der der Verfügung vom 11. Oktober 2012 zugrunde liegenden Sachlage ergibt, dass Dr. Z.___ die Verdachtsdiagnose einer peripheren Polyneuropathie bestätigte und neu einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie und einen Charcot-Fuss rechts diagnostizierte. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des neu erhobenen Diabetes mellitus Typ 2 keine (relevante) Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht ist (vgl. Urk. 22/437 S. 3). Das Gleiche gilt für die ebenfalls neu diagnostizierte Dyslipidämie. Aufgrund der weiteren Diagnosen – d.h. der schweren peripheren Polyneuropathie (statt bisher Verdacht auf periphere Polyneuropathie) und des Charcot-Fusses rechts – kann hingegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und dies nunmehr zu einem höheren Rentenanspruch führt. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 11. Mai 2015 angab, die “Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben“. Sollte sich eine Ausweitung der peripheren Polyneuropathie tatsächlich erhärten, besteht durchaus die Möglichkeit einer veränderten Arbeitsfähigkeit, zumindest des Anforderungsprofils.
Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Gehgestell gewährte (Urk. 32/2), auch wenn sich der Prüfungszeitraum nur bis am 28. September 2015 erstreckte.
6.3 Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftmachung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Rentenerhöhungsgesuch am 28. September 2015 zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint – auch angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Richter den Beschwerdeführer erst seit 1. März 2017 vertritt (Urk. 39) – eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerdewird die Verfügung vom 28. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und dieses materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Höhe von Fr. 200.-- mit der offenen Forderung aus dem Prozess Nr. IV.2013.00360 (Verfügung vom 19. Juni 2013) verrechnet und im Betrag von Fr. 600.-- der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zwecks Verrechnung mit weiteren Forderungen des Kantons Zürich überwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher