Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01041


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht seit Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/31). Hintergrund der Leistungszusprechung bildete eine Gehbehinderung, verursacht durch ein cerebelläres Syndrom mit Ataxie und eine Polyneuropathie, die es dem Versicherten nicht mehr erlaubte, die bisherige Tätigkeit als Verkäufer auszuüben (vgl. Urk. 6/19/3). Am 27. März 2015 ersuchte der Versicherte darum, die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines anzuschaffenden Personenwagens in der Höhe von Fr. 6‘708.60 (Urk. 6/51) zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen. Zur Erreichung seiner Arbeitsstelle im Y.____ in Z.___ sei er auf ein Motorfahrzeug angewiesen (Urk. 6/46; vgl. auch Urk. 6/49 u. Urk. 6/60/1-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab dem Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2015 statt (Urk. 6/56).

    Für vor dem Umbau des Personenwagens notwendige Fahrten zur Arbeitsstelle, ausgeführt durch eine Drittperson (Januar bis Juni 2015), und für einen Hundesitter (2014 und 2015) beantragte der Versicherte mit nicht datierter, bei der IV-Stelle am 15. Juli 2015 eingegangener Eingabe eine Kostenrückerstattung im Umfang von total Fr. 10‘180.-- (Urk. 6/57 = Urk. 6/63). Am 5. August 2015 ersuchte der Versicherte um die Erstattung weiterer Fahrtkosten und Kosten für einen Hundesitter in der Höhe von Fr. 312.-- (Urk. 6/60/5). Nachdem die IV-Stelle vom Versicherten Auskünfte zur Höhe seines Erwerbseinkommens verlangt hatte (vgl. Urk. 6/58-59, Urk. 6/60/1-4) verneinte sie nach Erlass des Vorbescheids vom 11. August 2015 (Urk. 6/61) mit Verfügung vom 28. September 2015 die Übernahme der Reisekosten und der Kosten für einen Hundesitter (Urk. 2 = 6/62).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Übernahme von Fahrtkosten in der Höhe von Fr. 4‘303.20 (Kilometeraufwand und Entschädigung für den Fahrer) und von Kosten für einen Hundesitter im Betrag von Fr. 760.-- (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Übernahme der Reisekosten und der Kosten für einen Hundesitter. In der angefochtenen Verfügung führte sie dazu aus, der Beschwerdeführer habe auf seiner Rechnung Fahrten zu seiner Arbeitsstelle aufgeführt. Aus diesem Grund sei eine Überprüfung betreffend Amortisationsbeiträge vorgenommen worden. Der Anspruch auf Amortisationsbeiträge setze ein monatliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 1‘763.65 voraus. Gemäss den eingereichten Lohnbelegen sei dies beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 nicht der Fall gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für Amortisationsbeiträge für den Arbeitsweg nicht erfüllt. Auch die Kosten für einen Hundesitter könnten nicht zu Lasten der Invalidenversicherung übernommen werden. In der abschliessenden Aufzählung von Hilfsmitteln in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittels (HVI) seien Hundesitter nicht aufgeführt (Urk. 1
S. 1 f.; Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Beraterin der Sozialabteilung der Wohngemeinde sei ihm bestätigt worden, dass die Kosten für den Arbeitsweg durch die Invalidenversicherung entschädigt würden. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne er für seinen Arbeitsweg gesundheitsbedingt nicht benützen. Er sei auf Fahrten mit einem Personenwagen angewiesen. Geltend mache er indessen nicht die Kosten für Fahrten mit dem Taxi, sondern diejenigen eines privat für ihn tätigen Fahrers. Dieser verzichte auf eine Entschädigung des Zeitaufwandes. Verlangt werde daher lediglich eine Kilometerentschädigung und eine geringe pauschale Entschädigung für den Fahrer. Die Kosten für einen Hundesitter seien aufgrund der Gehbehinderung nötig geworden. Das geforderte Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 1‘763.65 könne er aufgrund seiner Behinderung nicht realisieren (Urk. 1 S. 1 f.).


3.    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben versicherte Personen im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruches und während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf die Vergütung der notwendigen Reisekosten im Inland. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten weder im Zusammenhang mit der Abklärung des Leistungsanspruchs noch während der Durchführung einer Eingliederungsmassnahme entstanden sind, kommt eine Vergütung gestützt auf die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht in Frage.


4.

4.1    Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung gemäss Art. 21ter Abs. 1 IVG Amortisationsbeiträge gewähren. Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) geregelt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 HVI wird für kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, wobei die Beiträge entsprechend den Kosten und bezogen auf die voraussichtliche Benützungsdauer festgesetzt werden. Für Automobile wird gemäss Ziff. 10.04 der Liste der Hilfsmittel ein jährlicher Amortisationsbeitrag von Fr. 3000.-- gewährt.

4.2    

4.2.1    Als weitere Voraussetzung nennt Ziff. 10 der Liste der Hilfsmittel eine voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit und das Angewiesensein auf ein persönliches Motorfahrzeug. Während letzteres nicht bestritten ist, verneinte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ein existenzsicherndes Einkommen.

4.2.2    Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann anzunehmen, wenn die versicherte Person voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass sie ihren Unterhalt
daraus bestreiten kann (BGE 105 V 63 E. 2a mit Hinweisen). Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen ist hierbei eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente (BGE 122 V 212 E. 4b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 131 E. 2a). Der Mindestbetrag der vollen Altersrente beläuft sich gemäss Art. 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf Fr. 1175.--. Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag (Art. 35 Abs. 3 AHVG).

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Betrag von Fr. 1‘763.65 ermittelt (Urk. 2 S. 1). Gemäss Rz 1020 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in Verbindung mit dessen Anhang 1 gelangte im massgeblichen Zeitpunkt vom Juli 2015, als sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung für die hier umstrittenen Leistungen anmeldete, ein minim kleinerer Grenzbetrag von Fr. 1‘763.-- zur Anwendung. Ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe erzielte der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeitperiode, das heisst bis zur Kostengutsprache für die behinderungsgerechte Anpassung des Personenwagens (vgl. Urk. 6/56) nicht, was die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die eingereichten Lohnbelege (Urk. 6/60/1-4) korrekt festgestellt hat. Dies schliesst den Anspruch auf Amortisationsbeiträge aus. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern gesundheitsbedingt ein tiefes Erwerbseinkommen erzielt. Die gesundheitsbedingte Erwerbsminderung hatte die Zusprechung der Dreiviertelsrente zur Folge.


5.    

5.1    Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung gemäss Art. 21ter Abs. 2 IVG dafür Beiträge gewähren. Konkret hat die versicherte Person gemäss Art. 9 Abs. 1 HVI Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden (lit. a), den Beruf auszuüben (lit. b) oder besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen (lit. c).

5.2    Den Antrag auf den behindertengerechten Umbau eines anzuschaffenden Motorfahrzeugs stellte der Beschwerdeführer am 27. März 2015 (Urk. 6/46; vgl. auch Urk. 6/49). Die Offerte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) lag am 5. Mai 2015 vor (Umbau eines Hyundai i20, Jahrgang 2012; Urk. 6/51) und bis Ende Mai 2015 erfolgte der Umbau (Rechnung A.___ vom 29. Mai 2015; Urk. 6/55/2-3). Die Zeitperiode, für welche der Beschwerdeführer die Fahrtkosten geltend macht (Januar bis Juni 2015; Urk. 6/57/2), umfasst mithin auch die Zeit vor der Anschaffung des Hilfsmittels. Voraussetzung für die in Art. 21ter Abs. 2 vorgesehenen Beiträge an Leistungen Dritter ist (analog zu den Amortisationsbeiträgen) eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit (vorstehende E. 4.2). Die Anspruchssymmetrie (die Leistung tritt an die Stelle des Hilfsmittels) erfordert dies (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 21-21quater Rz 52 mit Hinweisen). Andernfalls könnte jemand zwar keine Amortisationsbeiträge für die Benützung des selbst angeschafften behindertengerechten Motorfahrzeuges beanspruchen, hingegen Beiträge an die Kosten für die Taxifahrten an die Arbeitsstelle. Auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt erweist sich die Leistungsverneinung der Beschwerdegegnerin als rechtens.


6.    Den Anspruch auf Vergütung der Kosten für einen Hundesitter verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, Hundesitter seien weder in der abschliessenden Liste der Hilfsmittel in der HVI aufgeführt noch könnten diese einer Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden (Urk. 2 S. 1 f.). Von der Sache her handelt es sich beim Hundesitting, das heisst der Fremdbetreuung des eigenen Hundes, um eine Dienstleistung Dritter. Die Anspruchsprüfung unter Bezugnahme auf die Hilfsmittelliste erweist sich somit nicht als sachgerecht. Allerdings beanspruchte der Beschwerdeführer die Dienstleistung weder in Ermangelung eines entsprechenden Hilfsmittels noch betraf diese unmittelbar die Ausübung der Erwerbstätigkeit. Im Ergebnis ist die Betrachtung der Beschwerdegegnerin daher korrekt.


7.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die ganze oder teilweise Tragung der vom Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2015 geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstelle und für ein Hundesitting zu Recht abgelehnt hat. Ein Anspruch ist unter keinen der zu prüfenden Gesichtspunkte gegeben. Dies hat die Abweisung der gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde zur Folge. Nichts daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, von einer Mitarbeiterin der Sozialabteilung der Wohngemeinde sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kosten für den Arbeitsweg durch die Invalidenversicherung entschädigt würden (Urk. 1 S. 1). Es handelte sich nicht um die für die Beurteilung des Anspruchs zuständige Behörde und somit nur um eine unverbindliche Auskunft.

    Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWilhelm