Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01042




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, meldete sich erstmals am 11. April 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 8/28). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. August 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00184 bestätigt (Urk. 8/35).

1.2    Am 20. Januar 2015 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/36). Nachdem der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, der IV-Stelle seinen Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/38) eingereicht hatte, teilte diese der Versicherten am 29. Mai 2015 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig sei (Urk. 8/42). Am 29. Juli 2015 gab sie bekannt, dass die Begutachtung durch vier namentlich erwähnte Fachärzte des Z.___ durchgeführt werde (Urk. 8/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 20. August 2015 und 12. September 2015 (Urk. 8/48 und Urk. 8/54/1-2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2015 an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ festhielt (Urk. 8/58 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Begutachtung durch eine andere Begutachtungsstelle als das Z.___ (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5).

1.2    Mit Verfügung vom 17. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, ohne die begutachtenden Fachpersonen zu nennen (Urk. 2). Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in der Mitteilung vom 29. Juli 2015 genannten Ärzte des Z.___ festhalten will (Urk. 8/46).

    Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor, weshalb auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist.


2.

2.1    In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen zum Beweiswert von Expertisen der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV).

    Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).

2.2    Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ mit der Begründung fest (Urk. 2), es sei nicht möglich, Einwand gegen eine ganze Gutachtensinstitution zu erheben. Ausstands- und Ablehnungsgründe könnten nur gegen einzelne Experten, also gegen Personen, geltend gemacht werden
(S. 1 unten).

3.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie habe von Freunden und Bekannten erfahren, dass das Z.___ Exploranden nicht korrekt beurteile und diese dadurch unnötigerweise diversen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt würden. Ihr behandelnder Arzt habe sie in ihrer Meinung unterstützt und viele Beispiele genannt, in welchen Versicherte durch das Z.___ unkorrekt und unethisch zu Gunsten der Versicherungen begutachtet worden seien (S. 1). Sie leide unter diversen psychischen und körperlichen Beschwerden und möchte von Ärzten begutachtet werden, die sie als Mensch und Patientin mit bestem Wissen und Gewissen und ohne Vorurteile beurteilten (S. 2).

3.3    Zu prüfen ist, ob gegen die von der Beschwerdegegnerin genannte Gutachterstelle, das Z.___, ein Ablehnungsgrund vorliegt.


4.

4.1    Vorab ist festzustellen, dass die Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin mittels der webbasierten Plattform "SuisseMED@P" korrekt erfolgt ist.

4.2    Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das Z.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Ausstands- und Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin, welches die mangelnde Unparteilichkeit im Allgemeinen rügte, richtet sich gegen das Z.___ als Ganzes. Es wurden keine spezifischen Ausstandsgründe genannt gegen die einzelnen, im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 (Urk. 8/46) bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen und kein Grund substanziiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit dieser einzelnen Personen zu untermauern vermag. Es handelt sich mithin nicht um personenbezogene Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Ärzte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.3    Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das Z.___ und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Experten spricht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher