Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01045 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger
BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff
Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ bezieht aufgrund einer Einschlusskörpermyopathie seit dem 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (vgl. Arztberichte von Prof. Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 12. Dezember 2000, Urk. 8/5, und von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 28. Juli 2015, Urk. 8/348, Beschluss vom 27. März 2001, 8/14, Verfügung vom 24. April 2001, Urk. 8/17-19, sowie Mitteilungen vom 29. Juni 2009, Urk. 8/140, und vom 2. September 2015, Urk. 8/354). Ab dem gleichen Zeitpunkt wurde ihm zudem eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Beschluss vom 7. Mai 2001, Urk. 8/21, und Verfügung vom 22. Mai 2001, Urk. 8/26-27), welche mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades erhöht wurde (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 8/90, Beschluss vom 22. Juni 2006, Urk. 8/91, Verfügung vom 5. Juli 2006, Urk. 8/92, Mitteilung vom 27. Oktober 2009, Urk. 8/143).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2012 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 3'563.55 bzw. jährlich maximal Fr. 42‘762.60 zu (Urk. 8/205). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2013 die Ausrichtung des Assistenzbeitrages aufgrund einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten durch X.___ per sofort sistiert hatte (Urk. 8/236), hielt sie mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 fest, dass der Assistenzbeitrag weiter ausgerichtet werde, sofern die Arbeitgeberpflichten erfüllt würden (Urk. 8/285). Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 stellte die IVStelle X.___ in Aussicht, den Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 3‘072.70 pro Monat bzw. maximal Fr. 36‘872.40 pro Jahr zu reduzieren (Urk. 8/327). X.___ beantragte am 11. Mai 2015 die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einwandverfahren (Urk. 8/329) und erhob am 26. Juni 2015 Einwand (Urk. 8/340). Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einwandverfahren mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Oktober 2015 durch Rechtsanwalt Rolf Ringger Beschwerde und beantragte, es sei ihm für das Verwaltungsverfahren Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. November 2015 (Urk. 11) reichte Rechtsanwalt Rolf Ringger seine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einwandverfahren, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘449.-- sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1‘638.--. Ergänzungsleistungen stellten anders als die Sozialhilfeleistungen reguläre Einkünfte dar. Die Wohnungsmiete belaufe sich auf F. 679.--, wobei die Kosten für die Tiefgarage in Höhe von Fr. 150.-- nicht einzurechnen seien. Hinsichtlich Krankenkassenprämien sei lediglich die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Höhe von Fr. 435.20 zu berücksichtigen. Für Telefon und Kommunikation werde eine Pauschale von Fr. 158.-- angerechnet. Versicherte, die ein Gesuch um Zusatzleistungen stellten, könnten bei der Billag um Erlass der Jahresgebühr ersuchen. Somit würden sich diese Kosten in der Notbedarfsrechnung noch um Fr. 38.50 verringern. Die Heizkosten seien bereits im Grundbetrag berücksichtigt, weshalb diese von den Wohnkosten auch noch in Abzug zu bringen wären. Damit Steuerschulden angerechnet werden könnten, müsste deren regelmässige Tilgung nachgewiesen werden. Rückstellungen an die laufende (provisorische) Steuerrechnung seien nicht zu berücksichtigen. Unter Anrechnung eines Betrages für Steuern in Höhe von Fr. 60.-- pro Monat, ergebe sich ein Überschuss der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben in Höhe von Fr. 311.80 pro Monat (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines Erbleidens in der Mobilität stark behindert und für die Fortbewegung stets auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Insbesondere die Benützung des öffentlichen Verkehrs bereite ihm grosse Mühe. Er könne aufgrund seines umgebauten Autos selbständig Auto fahren. Für das Auto benötige er einen Tiefgaragenplatz sowie einen reservierten Behindertenparkplatz vor dem Haus, welche Fr. 150.-- bzw. Fr. 40.-- pro Monat kosteten. Es komme hinzu, dass auch bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Mietkosten für den Parkplatz als Ausgaben anerkannt worden seien. Seine Mietkosten beliefen sich so insgesamt auf Fr. 864.10.
Es sei ihm nicht zumutbar, die Zusatzversicherung zur Krankenversicherung zu kündigen, da er gesundheitlich stark angeschlagen sei. Der Betrag von Fr. 83.30 für die Zusatzversicherung sei daher bei der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen.
Er nehme regelmässig eine Tilgung der Steuerschulden vor, weshalb sie bei der Berechnung einzubeziehen seien. Beim erweiterten Notbedarf seien daher Ausgaben für Steuern von Fr. 61.95 pro Monat miteinzubeziehen.
Ebenfalls zu berücksichtigen seien die von ihm auf den Löhnen seiner Assistenten zu leistenden Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO/AL sowie der FAK-Lohnbeitrag. Diese beliefen sich auf Fr. 268.10 pro Monat.
Unter Anrechnung der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von Fr. 20.-- pro Monat ergebe sich ein erweiterter Notbedarf von Fr. 3‘492.60. Bei Einnahmen von Fr. 3‘087.-- pro Monat sei er somit bedürftig (Urk. 1).
3. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheurngsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1).
4.
4.1 Die Parteien gehen in Übereinstimmung mit der Rechtslage davon aus, dass der Beschwerdeführer über anrechenbare monatliche Einnahmen von Fr. 3‘087.-- verfügt, das heisst eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘449.-- (E. 2.1, E. 2.2 und Urk. 8/331) und Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1‘638.-- (E. 2.1, E. 2.2, Urk. 8/332, Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 5. September 2008 E. 4.2; zur Nichtanrechnung der Hilflosenentschädigung vgl. Urteil des Bundesgerichts I 615/06 vom 23. Juli 2007 E. 5).
4.2
4.2.1 Bei den Ausgaben des Beschwerdeführers rechtfertigt sich – wie von den Parteien angenommen (vgl. insbesondere Urk. 2) - die Anrechnung eines Grundbetrages von Fr. 1‘200.-- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II.1.2; anders das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, Stand 1. April 2013 Anhang 2, S. 50). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zudem einen Zuschlag von 30 % des Grundbetrages (vgl. Urk. 2). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob es trotz des Grundbetrages von Fr. 1‘200.--, welcher in Abweichung zum Kreisschreiben des BSV um Fr. 100.-- höher festgesetzt wurde, gerechtfertigt ist, den im Kreisschreiben vorgesehenen Zuschlag von 30 % (Anhang 2 S. 50) zu berücksichtigen, oder ob nicht ein tieferer Zuschlag rechtens wäre (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.3, wo ein Zuschlag von 25 % eingerechnet wurde).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bezahlt für seine Wohnung monatlich Miete in Höhe von Fr. 674.10 (inklusive Nebenkosten). Zusätzlich hat er einen Garagenplatz für Fr. 150.-- sowie einen Abstellplatz für Fr. 40.-- gemietet (vgl. Mietvertrag vom 28. Juli 2006, Urk. 3/9/2, sowie Mieterspiegel per 22. September 2015, Urk. 3/9/1).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Leidens in seiner Mobilität stark behindert und für die Fortbewegung auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Dies gilt auch für die von ihm regelmässig durchgeführten Fahrten zum Besuch von Restaurants oder Kollegen. Er fährt sein – der Behinderung angepasstes - Auto zwar selbst, benötigt jedoch beim Ein- und Aussteigen und Schieben das Handrollstuhls Dritthilfe, weshalb eine Begleitperson mitfährt (Urk. 8/328/33 und Urk. 8/326/3-4; vgl. Urk. 1 S. 7). Eine Begleitperson wäre auch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vonnöten oder bei Benützung eines Behindertentaxis gewährleistet. Die Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs und dazugehörig sowohl eines Tiefgaragenplatzes wie eines Parkplatzes vor dem Haus, ist damit nicht dargetan. Die infolge der Invalidität entstehenden Mehrkosten betreffend Mobilität werden ausserdem durch die Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1‘880. (Urk. 8/331) gedeckt. Diese Entschädigung wird ihrem Zweck entsprechend bei den Einnahmen denn auch nicht angerechnet. Eine Anrechnung der Mietkosten für die Abstellplätze zum erhöhten Grundbedarf ist folglich nicht angebracht.
4.2.3 Hingegen rechtfertigt es sich, die Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu berücksichtigen. Eine Kündigung dieser Zusatzversicherungen ist aufgrund der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers nicht angebracht (vgl. Kreisschreiben BSV Anhang 2, S. 48) und die Hilflosenentschädigung kann nicht zu deren Deckung verwendet werden. Es sind deshalb im Bedarf des Beschwerdeführers Krankenkassenprämien gemäss KVG und VVG in Höhe von 519.-- monatlich zu berücksichtigen (Urk. 3/12).
4.2.4 Der Beschwerdeführer hat keine Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen belegt (vgl. Urk. 1 S. 10), weshalb diese nicht als Ausgabe berücksichtigt werden können. Die Kosten für Kommunikation sind im Grundbetrag enthalten (vgl. sinngemäss die Kreisschreiben des BSV und des Obergerichts des Kantons Zürich).
4.2.5 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2015 noch Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 455.15 zu bezahlen (vgl. Schlussrechnung vom 11. März 2015 Urk. 3/13). Gemäss Steuererklärung 2014 belief sich das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 auf Fr. 13‘416.-- bzw. Fr. 14‘766.-- (Urk. 8/330). Bei gleichbleibenden Faktoren würden sich im Jahr 2015 Steuern in Höhe von ca. Fr. 300.-- ergeben (https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerberechnung/npers/staats_und_gemeindesteuern.html). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Abzahlungen an die ausstehenden Steuern leistete (Urk. 3/14/1 und Urk. 3/14/2) und der Beschwerdeführer grundsätzlich auch die laufenden Steuern zu begleichen hat, ist der von ihm geltend gemachte Betrag von Fr. 61.95 im Bedarf zu berücksichtigen.
4.2.6 Ebenfalls im Bedarf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von jährlich Fr. 504.-- (Urk. 8/342/9) bzw. monatlich Fr. 42.-- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich Ziff. III.2.). Eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge ist hingegen nicht vorzunehmen, werden doch mit dem Assistenzbeitrag auch die Arbeitgeberbeiträge abgegolten (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1817 ff., S. 1869; vgl. auch Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. März 2012 zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 16. November 2011, gültig ab 1. Januar 2012, zu Art. 39f). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass sämtliche Kosten der invaliditätsbedingten Hilfestellungen (einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge) die dafür entrichteten Entschädigungen der Invalidenversicherung übertrifft.
4.2.7 Nach dem Gesagten setzt sich der Bedarf des Beschwerdeführers maximal zusammen aus dem Grundbetrag zuzüglich Zuschlag von 30 %, das heisst Fr. 1560.--, Wohnungskosten von Fr. 674.10, Krankenkassenkosten von Fr. 519.--, Steuern von Fr. 61.95 und AHV/IV/EO-Kosten von Fr. 42.--, was einen Bedarf von total Fr. 2‘857.05 ergibt.
4.3 Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 3‘087.-- und einem Bedarf von Fr. 2‘857.05 weist der Beschwerdeführer einen Überschuss von Fr. 229.95 aus, weshalb die prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen ist.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer beantragte für das vorliegende Verfahren die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
In Anbetracht dessen, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im gerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich analog zur derjenigen im Verwaltungsverfahren zu berechnen ist, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und somit sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu verneinen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Ringger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler