Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01047 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Ersatzrichterin Slavik
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 30. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, meldete sich erstmals am 6. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Empfindlichkeit auf Chemikalien, Öl und Schmierstoffe zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von lic. phil Y.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med.
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2013 ein (Urk. 6/22). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. März 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/26).
Der Versicherte meldete sich am 4. Mai 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Gleitwirbel erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. August 2015, Urk. 6/45) mit Verfügung vom 25. September 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-47) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass weiterhin keine Diagnosen mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Entsprechend bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und in der Folge kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte das Vorliegen eines Gleitwirbels und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt seien. Er wolle keine Rente, sondern lediglich Hilfe bei der Eingliederung (Urk. 1).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Dr. A.___, Chiropraktor SCG/ECU, notierte in seinem Bericht vom 7. Januar 2014 als Diagnose ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Spondylolyse L5 mit diskretem Anteroglissement von L5 auf S1 (Urk. 6/27/2). Es bestehe ein weiterhin uneingeschränktes und schmerzfreies Bewegungsmuster der drei Wirbelsäulen-Etagen und es lägen kein Stauchungsschmerz, keine spezifische Druckdolenz und keine radikulären Zeichen vor. Der Verlauf des lumboradikulären Reizzustandes bei Spondylolyse L5 sei erfreulich, im Moment drängten sich keine besonderen Massnahmen auf. Der Beschwerdeführer sei angehalten, das rückenstabilisierende Training weiterzuführen. Die Prognose beurteile er als günstig.
3.2 Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. September 2014 eine plantare Metatarsalgie II bei Spreizfuss. Er habe eine Einlagenverordnung abgegeben und eine Kontrolluntersuchung in vier bis sechs Wochen empfohlen. Die Arbeit sollte möglichst bald wieder aufgenommen werden. Momentan bestehe bereits eine Besserungstendenz (Urk. 6/39/10).
3.3 Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, konstatierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/39/11), dass der Zuweisungsgrund rezidivierende Schmerzepisoden am lumbo-sakralen Übergang rechts gewesen seien, in der Regel verbunden mit einem Knacken bei Rotationen der Lendenwirbelsäule (LWS). Nächtliche Schmerzen würden nicht beklagt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei, Medikamente würden in der Regel nicht benötigt.
Die klinischen Befunde seien im Wesentlichen unauffällig. Der Beurteilung von Dr. A.___ könne er sich anschliessen. Demnach handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine rezidivierend symptomatische Instabilitätsproblematik des lumbo-sakralen Bewegungssegmentes. Der Beschwerdeführer trainiere regelmässig im Fitnessstudio, dies möglicherweise nicht ganz adäquat zu seiner lumbalen Problematik. Er habe deshalb eine Physiotherapieverordnung ausgestellt mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer an den von ihm definierten Geräten gemäss seinen Vorgaben zu instruieren und in der Folge in immer längeren Abständen zu kontrollieren. Weitere Konsultationen habe er nicht vereinbart (Urk. 6/39/11).
3.4 Der Beschwerdeführer stellte sich am 10. Januar 2015 notfallmässig im D.___ vor, nachdem er tags zuvor auf einer vereisten Treppe gestürzt war (Urk. 6/39/12).
E.___, Oberärztin am D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Januar 2015 eine Kontusion der Lendenwirbelsäule/Os sacrum. Klinisch zeige sich eine lokalisierte Druckdolenz am lumbosakralen Übergang mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der LWS. Ansonsten bestünden keine sensomotorischen Ausfälle und radiologisch ergebe sich kein Anhalt für eine Fraktur. Sie interpretiere die Symptomatik im Sinne einer LWS-/Sakrum-Kontusion und initiiere eine analgetische Therapie. Für die Arbeit bei der Gepäckverladung sei er bis zum 12. Januar 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 6/39/12 f.).
3.5 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. März 2015 zur medizinischen Zumutbarkeit der Arbeit (Urk. 6/27/1) fest, dass der Beschwerdeführer nie Gewichte über 45 kg bis Lendenhöhe, selten schwere Gewichte (25-45 kg) bis Lendenhöhe, manchmal Gewichte zwischen 10-25 kg bis Lendenhöhe und oft Gewichte zwischen 5-10 kg über Brusthöhe heben könne. Die restlichen Tätigkeiten seien ihm uneingeschränkt zumutbar.
3.6 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 9. Juli 2015 hielt Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/39/2):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts
- bei Spondylolyse L5 mit diskretem Anteroglissement von L5 auf S1 (A.___)
- Kontusion der Lendenwirbelsäule/Os sacrum nach Sturz auf einer vereisten Treppe am 9. Januar 2015 (D.___)
- Plantare Metatarsalgie II bei Spreizfuss (B.___)
Er habe dem Beschwerdeführer die folgenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt:
- 29. September bis 3. Oktober 2013
- 28. November bis 4. Dezember 2013
- 30. Juli bis 3. August 2014
- 3. bis 7. September 2014
- 24. bis 28. November 2014
Bezüglich der Einschränkungen verweise er auf den Bericht zur medizinischen Zumutbarkeit der Arbeit (E. 3.5).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 fest, dem Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch eine leichte (angepasste) Tätigkeit mit Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, zumutbar (Urk. 6/44/3-4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss den Antrag auf Eingliederungsmass-nahmen.
Gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. F.___ sowie die Einschätzung von Dr. G.___ steht dem Beschwerdeführer ein weites Feld von möglichen Tätigkeiten offen, welche er allesamt vollumfänglich ausüben kann und mit welchen es ihm - gerade auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen langjährigen und vielfältigen Arbeitserfahrung (vgl. IK-Auszug vom 19. Juni 2015, Urk. 6/35) sowie seiner Berufsausbildung zum Carrosseriespengler (Standortgespräch vom 12. Juni 2015, Urk. 6/31/2) - möglich ist, einen zumindest dem zuletzt erzielten Einkommen entsprechenden Lohn zu erzielen (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 5. August 2015, Urk. 6/43). Dafür sprechen auch die nur wenigen ärztlich attestierten Absenzen (E. 3.4 und E. 3.6; vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/43/18 f.) trotz schwerer Arbeit und unbestrittenem lumboradikulärem Reizsyndrom, so dass von einer guten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist (E. 2.2), womit er keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.
4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand möglicherweise verändert hat, allerdings keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler