Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.01050 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 29. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete seit Juli 1985 im Bereich Reinigung von Zugwagen bei den Y.___ (Urk. 8/20) und seit Juni 1990 nebenbei als Aushilfswächter bei der Z.___ AG (Urk. 8/9). Am 25. März 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen eines am 8. Oktober 2000 in der A.___ erlittenen Verkehrsunfalls, bei dem sein damals 14-jähriger Sohn ums Leben gekommen und seine Ehefrau – ebenfalls – verletzt worden war, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 8/15) bei. Mit Verfügung vom 12. August 2002 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine Rente der Unfallversicherung zu (Urk. 8/33). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/37). Anlässlich eines im August 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/54) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Oktober 2007 den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine ganze IVRente (Urk. 8/58).
1.2 Im Rahmen eines im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/63) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, vom 8. November 2013 (Urk. 8/66), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Neurochirurgie, vom 15. November 2013 (Urk. 8/67) und den Bericht von med. pract. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Januar 2014 (Urk. 8/69) ein. Daraufhin gab sie beim E.___ in F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 10. November 2014 erstattet wurde (Urk. 8/79). Am 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er sich aufgrund der körperlichen Schmerzen und der psychischen Situation nicht in der Lage fühle, zu arbeiten oder Arbeit zu suchen (Urk. 8/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2015, Urk. 8/86, und Einwand vom 13. April 2015, Urk. 8/92, bzw. 15. Mai 2015, Urk. 8/99) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben wurde.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Anspruchsklärung bei solchen Leiden begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und –dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7 Bezüglich der das Valideneinkommen erhöhenden Anrechenbarkeit von Nebenverdiensten und Entgelten aus Doppel- oder Mehrfachbeschäftigungen ist die Rechtsprechung bis heute uneinheitlich (wobei sich die divergierenden Begründungslinien in keinem Fall ergebnisrelevant ausgewirkt haben). Einerseits geht das Bundesgericht davon aus, dass die IV nach der gesetzgeberischen Konzeption nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 % gewährt, weshalb ein Nebeneinkommen bloss dann als Validenlohn berücksichtigt werden kam, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiter erzielt worden wäre (SZS 2008 569 = Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Deshalb wurde das hypothetische Valideneinkommen eines Versicherten, der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zwei wirtschaftlich gleichbedeutende Beschäftigungen ausgeübt hatte, auf der Grundlage eines Arbeitszeitpensums von 100 % bemessen (Urteil des Bundesgerichts I 637/03 vom 16. Juni 2004 E. 3.2-4). Andererseits werden bisweilen sämtliche Einkünfte aus Haupt- und Nebentätigkeit(en) zum Valideneinkommen geschlagen, ohne Berücksichtigung der damit allenfalls einhergehenden Überschreitung eines üblichen Arbeitspensums von 100 % (RKUV 2003 U 476 107 = Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002, 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011, 8C_676/2007 vom 11. März 2008 E. 3.3). Der (vorläufig) letzte Stand der Rechtsprechung in dieser Frage lautet: Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum reduziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 = Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Die IV bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (a.a.O., E. 4.5.2); in diesem Rahmen sind aber auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.5.5). Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 69 f. zu Art. 28a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2 mit Hinweisen).
1.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.9 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/37). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend materiell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 11. Dezember 2002 (vgl. E. 1.8). Der damaligen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 18. Juli 2002, Urk. 8/24):
2.1.2 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 22. Mai 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/1):
(1) eine posttraumatische Belastungsstörung (bestehend seit dem 8. Oktober 2000)
(2)ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom bei Luxationsfraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 mit
Spondylodese L5/S1 mit Fixateur interne (Oktober 2000) und Osteosynthesematerialentfernung (April 2001)
(3) ein zervikocephales und zervikovertebrales Syndrom bei diskreten degenerativen Bandscheibenveränderungen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ keine. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenchef Y.___ Wagenreinigung seit dem Unfallereignis bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Aus psychiatrischer Sicht sei er weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 8/21/1-2).
2.1.3 Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte im Bericht vom 17. April 2002 betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung erklärt, dass das zentrale Problem des Beschwerdeführers die nach wie vor vorhandene depressive Verstimmung mit Flashbacks zum Unfallgeschehen und die niedrige Selbsteinschätzung seien. Im Februar 2002 sei versucht worden, ihn vorsichtig wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Er sei ohne Leistungsdruck mit Reinigungsaufgaben beauftragt worden. Schon nach anderthalb Stunden habe er aufgegeben, was aus somatischer Sicht nicht verständlich sei. Bei sorgfältigem Aufbau wäre zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer mittelfristig wieder eine ganztägige leichte bis auch physisch mittelschwere Arbeit zugemutet werden könnte. Dies scheitere aber an der depressiven Verstimmung mit der tiefen und negativen Selbsteinschätzung. Sie stünden jetzt anderthalb Jahre nach dem Geschehen und die Angelegenheit habe sich chronifiziert. Eine Änderung erwarte er nicht mehr. Aus psychischen Gründen müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/21/9; vgl. auch den an Dr. G.___ gerichteten Bericht von med. pract. D.___ vom 17. Dezember 2001, Urk. 8/15/35-36).
2.2 Anlässlich des im August 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/54) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 21. September 2007 ein. Dr. B.___ hielt darin fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei bzw. sich verschlechtert habe. Die Diagnose habe sich nicht geändert (Urk. 8/56).
2.3
2.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens stellten die Ärzte des E.___ im polydisziplinären Gutachten vom 10. November 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/79/28):
(1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/T91.1/Z98.8) - Status nach Luxationsfraktur LWK5/Sakralwirbelkörper (SWK)1 mit links-seitiger Radikulopathie am 8. Oktober 2000
- Status nach offener Reposition und Transfixation LWK5/SWK1 mit Fixateur interne am 27. Oktober 2000 (Unfallchirurgie H.___)
-Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 20. April 2001 (Unfall-chirurgie H.___)
- radiologisch mässige degenerative Veränderungen ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 17. September 2014)
- ein remittiertes radikuläres Syndrom L4 links
(2) ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/Z98.8)
- Status nach posteriorer Foraminotomie Halswirbelkörper (HWK)7/Brustwirbelkörper (BWK)1 links mit Entfernung einer Diskushernie in mikrochirurgischer Technik am 6. Mai 2013 (Dr. C.___, I.___, J.___)
- radiologisch linksseitige Diskushernie HWK6/7/BWK1 und foraminale Stenose HWK5/6 rechts (MRI 24. Juli 2014)
- residuelles zervikales Wurzelreizsyndrom C8 links (ICD-10 G54.2)
(3) klinische Zeichen des subakromialen Impingements beider Schultern (ICD-10 M75.4)
- aktenanamnestisch Tendinitis calcarea beidseits
- radiologisch unauffälliger Befund rechts (Röntgen 15. Oktober 2014)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/79/29):
(1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
(2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
(3) eine leichte normochrome normozytäre Anämie unklarer Ätiologie
Die Ärzte des E.___ erklärten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert habe. Während körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes weiterhin nicht zugemutet werden könnten, bestehe für sämtliche körperlich leichten bis selten mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/79/31).
2.3.2 Med. pract. D.___ legte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 4. Mai 2015 dar, dass ihm formal die angesichts der Tragweite für den Beschwerdeführer kurze Dauer der psychiatrischen Untersuchung im E.___ von lediglich 60 Minuten auffalle. Inhaltlich vermisse er die psychiatrische Exploration zum Unfallerleben an sich, zum Verlauf der in den ersten Jahren noch vorliegenden spezifischen Symptome der posttraumatischen Stressymptomatik (Intrusionen, Vermeidung, sog. Numbing und eventuelle andere dissoziative Phänomene) und eine in der Exploration eingehender herausgearbeitete Befunderhebung zu den unspezifischen affektiven Symptomen, wie sie bei posttraumatischen Belastungsstörungen typischerweise auch auftreten würden (zum Beispiel allgemein erhöhte Irritabilität der Affekte, Stimmungsschwankungen, Ängste etc.). Auch die eigentliche depressive Symptomatik, vor allem deren Verlauf im Längsschnitt, werde kaum exploriert. Weiter wäre seiner Ansicht nach das Einholen einer über die vorliegenden ärztlichen Berichte hinausgehenden Fremdanamnese unerlässlich. Der Beschwerdeführer habe drei erwachsene Kinder, welchen eine Befragung durchaus zumutbar wäre. Zudem hätte auch er – als langjähriger Behandler – telefonisch konsultiert werden können. Ferner empfinde er angesichts einer fehlenden eingehenden klinischen Exploration zur Persönlichkeit und ohne sorgfältige Fremdanamnese auch das Weglassen jeglicher Untersuchungsinstrumente zur Erfassung der Persönlichkeit als Mangel. In erster Linie kämen strukturierte Interviews, wie etwa das International Personality Disorder Examination oder ein strukturiertes klinisches Interview für Persönlichkeitsstörungen nach DSM-IV in Frage (Urk. 8/98/1-3).
Sodann führte med. pract. D.___ aus, dass sich in seiner bis anhin letzten psychiatrischen Konsultation am 23. April 2015 Befunde eines ausgeprägten, den mittleren Grad übersteigenden, stark angstgeprägten, depressiven Symptomes gezeigt hätten. Die posttraumatische Belastungsstörung sei gegenüber den ein bis zwei Jahren nach dem Unfallereignis hinsichtlich der spezifischen Symptome dieses Störungsbildes zwar weitgehend remittiert. Allerdings bleibe die Frage, ob eine vollständig oder aber nur eine teilweise Remission eingetreten sei, im Gutachten unkommentiert. Beim Beschwerdeführer persistiere eine ganze Reihe unspezifischer, aber für chronifizierte Verläufe von posttraumatischen Belastungsstörungen ebenfalls typischer Symptome, wie eine enorme Irritabilität der Affekte mit raschen dysphorischen Auslenkungen, Stimmungsschwanken, eine reduzierte Stress- und Belastungstoleranz, ein erheblicher sozialer Rückzug, Desinteresse, Freud- und Lustlosigkeit, eine insgesamt also vorwiegend depressive Symptomatik, deren Ätiologie nur unscharf zwischen einem Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer reaktiven depressiven Störung aufgetrennt werden könne. Er stimme mit dem psychiatrischen Gutachter zwar darin überein, dass sich beim Beschwerdeführer auch eine massive Dysfunktionalität manifestiere, welche aber in ihrer Verschränktheit einerseits mit dem Unfallereignis, dem Verlust des Sohnes und andererseits mit mangelnden persönlichen Ressourcen nicht so einfach als überwindbar beurteilt werden dürfe. Deshalb sei für ihn über die Jahre hinweg klar gewesen, dass es sich diagnostisch um eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1/33.0) gehandelt habe, welche zwar das manifeste psychische Zustandsbild geprägt hätten, jedoch in Verbindung mit einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bzw. einem Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen gewesen seien. Im Weiteren habe er selbst in seinem Arztbericht vom Januar 2014 einerseits die depressive Störung in jener Phase als leichteren Grades (also ICD-10 F33.0) beschrieben, jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass es im Längsverlauf immer wieder zu Phasen gekommen sei, in welchen die depressive Störung den mittleren Grad (ICD-10 F33.1) überschritten habe. Eine solche Phase bestehe auch aktuell. Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2002 leider nicht wesentlich verändert (Urk. 8/98/3-5).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne repetitiven Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus seit Oktober 2014 wieder zu 100 % zumutbar seien (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 10. November 2014 (Urk. 8/79).
3.2 Das genannte Gutachten des E.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das E.___-Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.9).
3.3 Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des E.___ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren seiner Berufstätigkeit als Wagenreiniger bei den Y.___ tätig gewesen sei, wobei diese Tätigkeit als körperlich leicht eingeschätzt werden könne. Die vom Beschwerdeführer völlig diffus geklagten Beschwerden würden sich weder durch die klinischen noch durch die radiologischen Befunde vollständig begründen lassen. Nachvollziehbar seien Beschwerden an der zervikalen Wirbelsäule bei mehrsegmentaler Degeneration und Diskopathie mit neurologischerseits diagnostiziertem residuellem zervikalem Wurzelreizsyndrom C8 links bei Zustand nach Diskektomie C7/Th1 links im Mai 2013, Restbeschwerden nach Verletzung des lumbosakralen Übergangs und Schulterbeschwerden bei klinischen Zeichen für ein subakromiales Impingement beider Schultern. Die deutlichen Inkonsistenzen, das anamnestisch fehlende Ansprechen auf wiederholte Lokalinfiltrationen sowie die Schmerzzunahme unter Physiotherapie seien als klare Zeichen für eine nicht-organische Beschwerdekomponente zu werten. Aus neurologischer Sicht könne im Bereich der Lendenwirbelsäule keine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik nachgewiesen werden, welche die Ausstrahlungen der Beschwerden in die unteren Extremitäten erkläre (Urk. 8/79/29-30).
Die Ärzte des E.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bei vermehrter Belastbarkeit des Achsenskeletts seit dem Unfallereignis im Oktober 2000 nicht mehr zumutbar seien. Hingegen bestehe für jegliche körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten - wie auch für die angestammte Tätigkeit in der Wagenreinigung bei den Y.___ - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/79/30).
3.4 Diese Beurteilung der Ärzte des E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen grundsätzlich einleuchtend und plausibel. Nicht nachvollziehbar ist einzig, dass die Ärzte des E.___ die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wagenreiniger bei den Y.___ als körperlich leicht eingestuft haben (Urk. 8/79/29). Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), entging ihnen offenbar, dass er ohne Gesundheitsschaden körperlich anspruchsvolle Reinigungsarbeit im Geleisefeld mit häufigem Gehen auf dem Schotter und dem Einsteigen in die Züge ausserhalb des Perronbereichs (Abstand Trittbrett – Boden 70 cm) hätte verrichten müssen. Bei der im E.___Gutachten erwähnten Überwachung der Waschstrasse (Urk. 8/79/23) handelte es sich lediglich um einen Schonarbeitsplatz, der dem Beschwerdeführer aufgrund seit Mai 1999 bestehenden Rückenschmerzen vorübergehend zugewiesen worden war (vgl. Bericht von K.___ von der SUVA vom 26. März 2001, Urk. 8/15/77-78). Diesbezüglich ist deshalb mit Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) davon auszugehen, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wagenreiniger bei den Y.___ um eine (mittelschwere) Tätigkeit handelt, die nicht mehr zumutbar ist (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. L.___ vom 17. November 2014, Urk. 8/85/5-6).
3.5 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands durch die Gutachter des E.___ (vgl. Urk. 1 S. 10) vermögen nicht zu überzeugen. Die Rentenzusprache im Dezember 2002 erfolgte in erster Linie aus psychischen Gründen. Dass es seit 2002 in somatischer Hinsicht nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen ist, ist unstreitig. Den nun im Lumbal-, HWS- und Schulterbereich zusätzlich festgestellten Befunden wurde von den Ärzten des E.___ denn auch insofern Rechnung getragen, als sie grundsätzlich lediglich noch eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachteten, während gemäss Kreisarzt Dr. G.___ im April 2002 aus rein somatischer Sicht auch mittelschwere Arbeiten noch möglich waren (Urk. 8/21/9). Die festgestellte Schwellung am rechten Unterschenkel und am rechten Fuss (Urk. 8/79/22 und Urk. 8/79/26) hat gemäss den E.___-Gutachtern sodann keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst anlässlich der Begutachtung sowie der von den Gutachtern erhobenen orthopädischen und neurologischen klinischen Befunde (vgl. insbesondere Urk. 8/79/19 [„… Hinkfreier Barfussgang, Fersen und Zehengang über mehrere Meter ohne Absinken möglich, wobei es rechts jeweils zur Schmerzhaftigkeit an der rechten Wade komme …“]) besteht denn auch kein Grund zur Annahme einer dadurch bedingten funktionellen Beeinträchtigung.
4.
4.1 Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärte der Gutachter des E.___ im psychiatrischen Teilgutachten, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und dieser Ehe fünf Kinder entstammen würden. Im Jahr 2000 habe er während eines Ferienaufenthalts in der A.___ einen Unfall erlitten, bei dem sich der Bus überschlagen habe. Dabei sei sein damals 15 Jahre alter Sohn ums Leben gekommen. Er selbst habe sich eine Rückenfraktur zugezogen. Der Beschwerdeführer sei operiert worden und habe in der Folge einen Arbeitsversuch unternommen, diesen nach wenigen Stunden aber abgebrochen. Seither sei er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Er klage über Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, verminderte Belastbarkeit und fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und der subjektiven Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer leide unter dem Verlust seines Sohnes. Er sei in der ersten Zeit nach dem Unfall gereizt gewesen und habe öfters Streit mit Mitmenschen gehabt. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Daneben könne auch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die leichtgradig ausgeprägt sei. Der Beschwerdeführer leide unter leichten Schlafstörungen. Der Schlaf sei oberflächlich, er erwache früh, klage auch über angstbesetzte Träume. Er habe aber am Morgen keine Mühe aufzustehen und lese tagsüber während Stunden Romane. Er sehe auch regelmässig TV und unternehme regelmässig Spaziergänge. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen vier Kindern sei gut. Der Beschwerdeführer treffe sich auch einmal pro Woche mit Kollegen, man besuche sich gegenseitig, gehe in ein Restaurant einen Kaffee trinken. Einmal pro Woche besuche er die Moschee, wo er soziale Kontakte pflege. Vor drei Monaten habe er zusammen mit seiner Familie während drei Wochen ferienhalber in der A.___ geweilt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung herabgesetzt, gelegentlich etwas depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer beklage auch einen gelegentlichen Lebensverleider, habe sich aber explizit von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Explizit habe er auch gemeint, dass er in der ersten Zeit nach dem Unfall vermehrt unter Suizidgedanken gelitten habe, die sich zwischenzeitlich deutlich in den Hintergrund geschoben hätten (Urk. 8/79/15-16). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/79/16). Zum Verlauf hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die in den Akten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung remittiert sei. Die depressive Störung sei geringgradig ausgeprägt. Es sei also im Laufe der Zeit zu einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Somit könne ab Datum der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 8/79/17).
4.2
4.2.1 Diese – unter Bezugnahme auf die nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.4) massgeblichen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) vorgenommene – Beurteilung des psychiatrischen Gutachters vermag aufgrund der von ihm in Übereinstimmung mit den klinischen Befunden gestellten Diagnosen – auch aus rechtlicher Sicht – zu überzeugen: Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 4.4). Die übrigen Kriterien liegen gemäss den gutachterlichen Feststellungen (vgl. Urk. 8/79/16-17) jedenfalls nicht in genügender Intensität und Konstanz vor, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu gestatten.
4.2.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters auch eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die gemäss der geänderten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichtes massgebenden Indikatoren zu (vgl. E. 1.4 und E. 1.5):
4.2.3 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde betrifft, ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter des E.___ die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anscheinend nicht als schwer eingestuft hat, zumal die von ihm erhobenen Befunde weitgehend unauffällig waren (vgl. Urk. 8/79/15). Auch die Behandlungsbemühungen sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich etwa alle sechs Wochen zu med. pract. D.___ in Behandlung ging (Urk. 8/79/12). Davor waren die Behandlungsintervalle offenbar noch grösser (vgl. Urk. 8/63/2 und Urk. 8/66; vgl. auch Urk. 3/3 S. 5). Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben hatte, dass er – nebst Trittico (Trazodon) – auch Zoloft (Sertralin) einnehme (Urk. 8/79/11), lag sodann der anlässlich der Begutachtung erhobene Serumspiegel von Sertralin nicht im therapeutischen Bereich (Urk. 8/79/12). Zudem ist nicht aktenkundig, dass er sich seit dem Aufenthalt in M.___ (13. November bis 22. Dezember 2000) je einer (teil-)stationären Behandlung unterzogen hätte. Eine psychische Komorbidität ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.3) zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Eine körperliche Komorbidität ist zwar gemäss den gutachterlichen Feststellungen gegeben. Diese steht aber der vollzeitlichen Ausübung von angepassten Tätigkeiten nicht entgegen (vgl. E. 3.5). Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein Leistungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Ressourcen sind sodann durchaus vorhanden (insbesondere auch gute Beziehung zur Ehefrau und den vier Kindern, Urk. 8/79/14). Im Weiteren wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden zwar als nicht mehr arbeitsfähig ansehe, im Alltag jedoch durch psychopathologische Befunde kaum beeinträchtigt sei (Urk. 8/79/17). Er gehe einigen Aktivitäten nach. Er lese täglich während Stunden, unternehme Spaziergänge, habe eine gute Beziehung mit seinen Familienangehörigen und treffe sich mit Kollegen (Urk. 8/79/18). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit nicht gegeben. Ebenso wenig ausgewiesen ist schliesslich auch ein Leidensdruck im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4).
Gesamthaft betrachtet kann demzufolge auch in Anwendung der geänderten Rechtsprechung nicht auf eine invalidisierende Wirkung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geschlossen werden.
4.3
4.3.1 Was der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.) und med. pract. D.___ (vgl. Urk. 8/98) gegen die psychiatrische Beurteilung des E.___ vorbrachten, vermag nicht zu überzeugen.
4.3.2 Zum Bericht von med. pract. D.___ vom 13. Januar 2014 nahm der psychiatrische Gutachter des E.___ Stellung und erklärte in nachvollziehbarer Weise, dass der seit Jahren behandelnde med. pract. D.___ zuletzt eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. Er habe auch eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt, ebenfalls geringgradig ausgeprägt. Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, die leichtgradig ausgeprägt sei, sowie einer chronischen Schmerzstörung könnten bestätigt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer klage einzig noch über angstbesetzte Träume, wobei diese Angaben naturgemäss subjektiver Art seien. Er zeige aber keine chronische Verzweiflung, keinen Rückzug von allen sozialen Belangen des Lebens, keine chronische Gereiztheit, leide nicht unter Flashbacks und pflege auch einige soziale Kontakte. All dies wäre mit einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vereinbar (Urk. 8/79/17). Diese Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vermag zu überzeugen. Im Übrigen hat med. pract. D.___ im genannten Bericht selbst darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer – wie dies bei posttraumatischen Belastungsstörungen üblich sei (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichtes 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) - die für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen, spezifischen Symptome nach ca. zwei bis drei Jahren in den Hintergrund getreten seien (Urk. 8/69/2; vgl. auch Bericht von Dr. D.___ an den Unfallversicherer vom 15. April 2010, Urk. 8/69/9).
4.3.3 Im Weiteren geht der Einwand von med. pract. D.___, dass eine länger als 60 Minuten dauernde Exploration unerlässlich gewesen wäre (Urk. 8/98/2), fehl. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise – was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Gegen eine ungenügende Exploration sprechen auch die durchaus ausführliche Darstellung der psychiatrischen Anamnese sowie der psychiatrischen Befunde (Urk. 8/79/13-15).
4.3.4 Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Vorbringen von med. pract. D.___, die Ärzte des E.___ hätten fremdanamnestische Angaben der erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers und von ihm selber einholen müssen (Urk. 8/98/2). Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Der psychiatrische Teilgutachter des E.___ hatte vorliegend jedoch insbesondere bereits Kenntnis der Berichte von med. pract. D.___ und setzte sich damit auch auseinander. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten.
4.3.5 Die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatrischen Explorationsgespräch erforderlich sind, ist sodann vom Gutachter zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (abrufbar unter http://www.ivsk.ch) in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass - lediglich - bei begründeter Indikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Untersuchungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden – wie vorliegend - weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen, kognitive oder mnestische Defizite oder weitere psychische oder neuropsychologische Funktionsstörungen gefunden (vgl. Urk. 8/79/15 und Urk. 8/79/26-27), so ist der Verzicht auf die Durchführung der von med. pract. D.___ erwähnten strukturierten Interviews (Urk. 8/98/2-3) nicht zu beanstanden.
4.3.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlung- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen die Angaben von med. pract. D.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 3/3) nicht darauf schliessen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit der Begutachtung (Oktober 2014) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (9. September 2015) massgeblich verschlechtert hat. Wie dargelegt, ist aufgrund der Feststellungen des psychiatrischen Gutachters davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung, welche im Jahr 2002 zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, remittiert ist (vgl. E. 4.3.2). Insoweit liegt jedenfalls eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, welche geeignet ist, seinen Rentenanspruch zu beeinflussen. Med. pract. D.___ war sodann in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 ebenfalls von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell eher leichteren Grades (ICD-10 F33.01), ausgegangen, wobei er darauf hinwies, dass die depressive Störung immer wieder auch einen gut mittleren Grad erreicht habe. Selbst wenn dies laut den Angaben von med. pract. D.___ im Bericht vom 4. Mai 2015 auch jetzt wieder der Fall sein sollte (Urk. 3/3 Ziffer 5), könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nämlich einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Dies ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.3) vorliegend klar nicht der Fall.
4.5 Es ist somit festzuhalten, dass auf das Gutachten des E.___ abgestellt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben ist und dass ihm spätestens seit Oktober 2014 körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne repetitiven Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus wieder zu 100 % zumutbar sind.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2000 seit Juli 1985 in einem 100%-Pensum als Betriebsangestellter im Bereich Wagenreinigung bei den Y.___. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 16. Mai 2002 hätte er im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘521.-- erzielt (Urk. 8/20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) ergibt sich aus dieser Tätigkeit somit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 87‘882.35 (Fr. 76‘521.-- : 1‘933 x 2‘220).
Daneben übte der Beschwerdeführer bereits seit Juni 1990 eine regelmässige Nebenverdiensttätigkeit als Aushilfswächter bei der Z.___ AG aus (Urk. 8/9). Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er dieses Nebeneinkommen im Gesundheitsfall weiterhin erzielt hätte, ist es bei der Ermittlung des Validenlohns zu berücksichtigen (vgl. E. 1.7). Angesichts dessen, dass dieses Einkommen jeweils jährlichen Schwankungen unterlag, ist dabei auf den Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Höhe von Fr. 19‘870.80 (Fr. 15‘885.-- im Jahr 1996, Fr. 20‘521.-- im Jahr 1997, Fr. 20‘111.-- im Jahr 1998, Fr. 11‘624.-- im Jahr 1999 und Fr. 31‘213.-- im Jahr 2000; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. April 2002, Urk. 8/12) abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) ergibt sich aus dieser Tätigkeit demzufolge ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 23‘193.05 (Fr. 19‘870.80 : 1‘902 x 2‘220).
Insgesamt resultiert damit ein Valideneinkommen von Fr. 111‘075.40 (Fr. 87‘882.35 + Fr. 23‘193.05).
5.3 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sodann anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012), was für das Jahr 2014 einen Lohn für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 66‘224.10 ergab. Unter Berücksichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b) führte dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘601.70. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt grundsätzlich auch nicht Anlass zu Weiterungen. Zu ergänzen ist lediglich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2015 bereits 51-jährigen Beschwerdeführer, der gemäss Einschätzung der Ärzte des E.___ lediglich noch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 4.5), keine Überschreitung eines üblichen Arbeitspensums von 100 % mehr zumutbar ist. Aufseiten des Invalideneinkommens ist deshalb kein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb anzurechnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 111‘075.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘601.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 51‘473.70 und damit ein Invaliditätsgrad von 46 % (Fr. 51‘473.70 : Fr. 111‘075.40). Ab dem 1. November 2015 hat der Beschwerdeführer demnach noch Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.6).
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl