Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01051




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin

Gerichtsschreiberin Eymann



Verfügung vom 2. Dezember 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2015, mit der das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war (Urk. 2).

    In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom 8. Oktober 2015 mangels finanzieller Bedürftigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 11).


2.    Mit Eingabe vom 11. November 2015 liess die Gesuchstellerin die Versicherungsausweise 2014 und 2016 der Krankenkasse einreichen (Urk. 12/13) und mit Eingabe vom 19. November 2015 liess sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. November 2015 stellen (Urk. 14/1). Insbesondere liess sie vorbringen, sie habe vor rund fünf Jahren das Pensionskassenkapital bezogen und dieses für ihre bescheidene Selbständigkeit im Beruf und für ihre Altersvorsorge und nicht für juristische Auseinandersetzungen brauchen wollen. Dadurch sei sie gegenüber einer Person in einem gesunden intakten Arbeitsverhältnis mit Pensionskassenversicherung in einer weiteren Weise benachteiligt. Dies sei als Rechtsungleichheit im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) zu qualifizieren (Urk. 14/1). Dazu liess sie Belege ihres Freizügigkeitskontos einreichen (Urk. 14/2-5).



Die Referentin zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgericht hat im Urteil 5D_112/2015 vom 28. September 2015 festgehalten, dass weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch die Zivilprozessordung (Art. 117 ff. ZPO) verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Wird ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts gestellt, kommt diesem der Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs zu, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungswegen ein Anspruch besteht.


2.    Die Gesuchstellerin bringt weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, noch macht sie geltend, die Verhältnisse hätten sich seit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 9. November 2015 geändert. Vielmehr beantragt sie eine andere Würdigung ihrer finanziellen Verhältnisse, indem sie vorbringt, sie habe das Pensionskassengeld für anderweitige Ausgaben vorgesehen, und sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die kein Pensionskassenkapital bezogen haben, beruft (Urk. 14/1).

    Ein Wiedererwägungsverfahren kann weder dazu dienen, die gleiche Sache beliebig oft durch die selbe Instanz beurteilen zu lassen, noch liegt der Sinn des Wiedererwägungsverfahrens darin, ein Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder ein versäumtes Rechtsmittelverfahren nachzuholen.

    Die Verfügung vom 9. November 2015 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die gerügte Ungleichbehandlung stellt eine Rechtsverletzung dar, die im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Das Wiedererwägungsgesuch ist dafür der falsche Weg. Auch die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, eine Wiedererwägung der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Verfügung vom 9. November 2015 in Betracht zu ziehen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 ist daher nicht einzutreten.



Die Referentin verfügt:

1.    Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Eymann