Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01053




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, wurde mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 6/227) und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. Urk. 6/249) zugesprochen. Der Rentenanspruch und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurden am 18. Juli 2005 bestätigt (Urk. 6/263-264). Das Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Hilflosenentschädigung vom 8. Januar 2010 (Urk. 6/286) wurde am 9. September 2010 abgewiesen (Urk. 6/292).

1.2    Im Juli 2011 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine amtliche Rentenrevision ein (vgl. Urk. 6/293). Nachdem sich die Versicherte einer Begutachtung durch das Y.___ widersetzt hatte (vgl. Urk. 6/310, Urk. 6/315, Urk. 6/317, Urk. 6/320, Urk. 6/324) stellte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Rente mit Verfügung vom 8. November 2013 androhungsgemäss (vgl. Urk. 6/327, Urk. 6/329) aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten per sofort ein (Urk. 6/355).

    Die hiergegen von der Versicherten am 5. Dezember 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/359/3-14) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2013.01121, Urk. 6/364).

1.3    In Folge ordnete die IV-Stelle am 25. November 2014 eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 6/373), welcher das Gutachten am 6. Februar 2015 erstattete (Urk. 6/376). Am 19. März 2015 ordnete sie überdies eine neurologisch-orthopädische Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, an (Urk. 6/381). Darauf hin äusserte die Versicherte ihre Befürchtungen, dass sich eine solche Untersuchung negativ auf ihre Gesundheit auswirken könnte und ersuchte die IV-Stelle darum, bei den Gutachtern die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass die manuelle Untersuchung nur so weit durchgeführt werde, als sie diese zulasse, und die Haftung für eine allfällige Verletzung ihrer psychischen oder physischen Integrität übernähmen (Urk. 6/382-385). Am 28. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an der bidisziplinären Begutachtung in der vorgesehenen Form festhalte, und wies die Versicherte auf die Folgen einer Weigerung hin (Urk. 6/395). Nachdem sich die Versicherte direkt mit ihrem Ansinnen an die Gutachter gewandt hatte (vgl. Urk. 6/401), teilten diese der IV-Stelle am 1. Mai 2015 mit, dass sie die Begutachtung unter diesen Voraussetzungen nicht übernehmen könnten (Urk. 6/397). Am 15. Juni 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Androhung der Säumnisfolgen letztmals auf, eine Erklärung, wonach sie sich vorbehaltlos mit der bidisziplinären Begutachtung bereit erkläre, zu unterzeichnen (Urk. 6/402). Darauf hin ersuchte die Versicherte die IV-Stelle am 18. Juni 2015, schriftlich zu bestätigen, dass diese die Haftung für eine allfällige Verletzung ihrer psychischen und physischen Integrität übernehme (Urk. 6/404-405).

    Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/407). Nachdem die Versicherte dagegen am 31. August 2015 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/409), verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 6/411 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung vom 16. September 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die (Weiter-) Ausrichtung der ganzen Invalidenrente seit 1. Dezember 2013 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 10. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Am 12. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation (Urk. 9/1-6) ein (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/364), dass die im Jahr 2002 erfolgte Rentenzusprache in einer aus psychiatrischer Sicht attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit begründet war (E. 4.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten könne die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes offensichtlich nicht beurteilt werden, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien. Im Weiteren ergäben sich aus den vorhandenen Arztberichten grundsätzlich keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung sprächen. Da die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen und der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei, sei für die revisionsweise Aufhebung der Rente in erster Linie eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens nötig. Ob und inwiefern sich der somatische Gesundheitszustand verändert habe, sei nur dann von Belang, wenn sich der psychische Gesundheitszustand wesentlich verbessert hätte. Weitere medizinische Abklärungen in somatischer Hinsicht wären damit erst im Falle einer wesentlichen Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands zu veranlassen, wobei auch in diesem Fall abschliessend eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erfolgen hätte (E. 5.1).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2015 (Urk. 6/376) ein und stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht dahingehend verbessert habe, dass diese an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnose mehr leide (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Juli 2015, Urk. 6/406 S. 3) und ordnete die neurologisch-orthopädische Begutachtung durch Prof. A.___ und Dr. B.___ an (vgl. Urk. 6/381).


2.

2.1    Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist (vgl. Urk. 6/364 E. 4.1).

2.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Oberarzt-Stellvertreter im Ambulatorium D.___ des E.___, vom 8. März 2002 (Urk. 6/216; vgl. Urk. 6/364 E.4.2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4):

- Somatisierungsstörung mit hypochondrischen, neurasthenischen Symptomen (F45.1)

- Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2)

- andauernde Persönlichkeitsänderung mit querulatorischen Zügen (Kämpfen um Anerkennung der Beschwerden, Recht und Entschädigung; F62.8)

    Die Beschwerdeführerin sei in der äusseren Erscheinung normal gepflegt, falle aber auf durch eine leidende, gebeugte Haltung. Sie erscheine in Begleitung ihres Ehemannes, der sie stütze, zur Untersuchung. Die Orientierung sei nicht gestört, Auffassung und Gedächtnisfunktionen schienen intakt. Die Konzentration sei deutlich beeinträchtigt. Das Denken sei formal eingeschränkt auf ihre Probleme und sehr weitschweifig, jedoch kohärent. Die Stimmung sei deutlich depressiv-gehemmt, die Beschwerdeführerin wirke traurig und verzweifelt und weine im Gespräch. Sie leide auch unter Ängsten, z.B. unter der Angst, zu sterben. Sie gebe nächtliche Ein- und vor allem Durchschlafschwierigkeiten an, fehlenden Appetit und Gewichtsverlust von 10 kg seit Oktober 2001. Sie äussere körperliche Symptome wie Herzklopfen und allgemeine Kraftlosigkeit. Der Antrieb sei deutlich vermindert, die Psychomotorik verlangsamt (S. 3 f). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in keiner Tätigkeit arbeitsfähig (S. 5).

2.3    Laut dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2015 (Urk. 6/376) liegen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 17 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ (S. 17 Ziff. 5.2):

- akzentuierte asthenische, paranoide und querulatorische Persönlichkeitszüge (Z73.1) DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, paranoiden und querulatorischen Anteilen (F61)

- Probleme mit Bezug auf sozioökonomische und psychosoziale Umstände (Kämpfen um Anerkennung der Beschwerden, um Recht und Entschädigung; Z60)

    Dr. Z.___ führte aus, seit der Untersuchung vom 17. Oktober 2001 kämpfe die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise um Anerkennung ihrer (somatischen) Beschwerden, wie es ihm noch nie begegnet sei. Akzentuierte asthenische, paranoide und querulatorische Persönlichkeitszüge lägen dieser ungewöhnlich hartnäckigen Entschädigungshaltung offensichtlich zugrunde und das Kämpfen um Anerkennung der somatischen Beschwerden nehme dabei nahezu wahnhafte Züge an und äussere sich in fast schon skurrilen Verdächtigungen. Die Beschwerdeführerin zeige sich affektiv gut schwingungsfähig, humorvoll und amüsiert über den Umstand, auf psychiatrischem Fachgebiet begutachtet zu werden. Im Hinblick auf eine allenfalls vorhandene Schmerzstörung seien im Verlauf der Exploration keine Positionswechsel oder sonstige nonverbalen Schmerzäusserungen (z.B. schmerzverzerrtes Gesicht) aufgefallen, obwohl Schmerzen als vorrangiger Grund für das Leistungsbegehren geäussert worden seien. Im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung imponierten keinerlei ängstliche oder depressive Symptome. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin zeige sich kämpferisch bei der Anerkennung ihrer körperlichen Beschwerden, aber auch humorvoll, teilweise fast schon in heiterer Stimmung bei emotional nicht belastenden Themen. Sie sei affektiv gut schwingungsfähig, eine depressive oder ängstliche Verstimmung beziehungsweise psychische Beschwerden im Allgemeinen verneine die Beschwerdeführerin und sie mache ausschliesslich körperliche Beschwerden geltend. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit noch bei Tätigkeiten im Haushalt.

    Es ergebe sich somit, dass die im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 8. März 2002 (vgl. oben E. 2.2) angeführten psychiatrischen Diagnosen nicht mehr umfassend und auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätigt werden könne. Somit sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen.


3.

3.1    Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2015 (E. 2.3) den praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) entspricht: So beruht es auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der medizinischen konkreten Situation Rechnung.

3.2    Der Gutachter stellte überzeugend fest, dass anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden können. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Depression verneinte er aufgrund der aktuellen psychopathologischen Befunderhebung. Die Beschwerdeführerin wirkte auf ihn in der Untersuchung gut schwingungsfähig, humorvoll und amüsiert über den Umstand, auf psychiatrischem Fachgebiet begutachtet zu werden. Er konnte im Verlauf der Exploration keine Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerzäusserungen beobachten. Ebenso wenig fielen ihm ängstliche oder depressive Symptome auf. Vielmehr erlebte er die Beschwerdeführerin als gut schwingungsfähig, kämpferisch, aber auch humorvoll und teilweise fast schon in heiterer Stimmung bei emotional nicht belastenden Themen. Aufgrund der Schilderungen des Gutachters ist auch seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und bei Tätigkeiten im Haushalt nicht eingeschränkt ist, nachvollziehbar.

3.3    Damit ist erstellt, dass sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass keine Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne mehr vorliegt.


4.

4.1    Leidet die Beschwerdeführerin an keiner invalidisierenden psychischen Störung mehr, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung der ursprünglich aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens zugesprochenen Rente, es sei denn, es liege neu ein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vor. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin gehalten, in Bezug auf die somatische Gesundheit der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urk. 6/634 E. 5.1).

4.2    Das hiesige Gericht hat sich bereits einlässlich zur Mitwirkungspflicht der Versicherten und zu deren Verweigerung geäussert (Urk. 6/634 E. 2). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden.

4.3    Im Arztbericht vom 7. Mai 2015 (Urk. 6/399 = Urk. 3/57) diagnostizierte Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 13. Mai 2000. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor fest davon überzeugt, dass eine erneute rheumatologisch/orthopädische Untersuchung schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit haben könnte. Sie versuche deshalb, diese mit allen Mitteln nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten.

4.4    Anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache im Sommer 2002 bestanden in somatischer Hinsicht unauffällige Befunde. Die behaupteten, anlässlich einer ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen fanden schon damals kein objektivierbares Korrelat. Dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 7. Mai 2015 (vorstehend E. 4.3) kann nicht entnommen werden, dass sich auf somatischer Ebene in der Zwischenzeit medizinische Gründe ergeben hätten, die einer neurologisch-orthopädischen Begutachtung entgegenstünden. Nachdem die Beschwerdeführerin auch an keinem relevanten psychischen Gesundheitsschaden mehr leidet (vgl. E. 3.3), besteht auch aus psychiatrischer Sicht kein Grund, der gegen die angeordnete Begutachtung spricht. Es ergeben sich aus den medizinischen Akten auch keine Gründe, auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der neurologisch-orthopädischen Begutachtung gestellten Forderungen einzugehen (vgl. Urk. 1). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zum wiederholten Male geltend gemachten, in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechte nichts (vgl. Urk. 6/634 E. 5.2 letzter Abschnitt).

4.5    Nachdem sich die Beschwerdeführerin erneut geweigert hat, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, hat sie ihre Mitwirkungspflichten krass verletzt. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt (vgl. Urk. 6/402).


5.

5.1    Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 mit Hinweisen).

5.2    Der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 8. November 2013 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 6/355 Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Rückweisung der Sache mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/364 Dispositiv-Ziffer 1) nach erneuter Abklärung durch die Beschwerdegegnerin wieder zur Aufhebung der Rente und damit zum gleichen Resultat führte, bleibt es bei der Einstellung der Rente per 8. November 2013.


6.    Angesichts des Urteils vom 26. Juni 2014, worin das Gericht in E. 5.4 erwogen hatte, dass selbst eine polydisziplinäre Begutachtung grundsätzlich als zumutbar erscheine, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin geradezu als mutwillig zu betrachten. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher