Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01054 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Juli 2009 als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 5/4, 5/24). Ab dem 17. März 2014 bestand wegen psychischer Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/16/6, 5/16/8, 5/24/1). Die Versicherte meldete sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Anmeldung vom 26. Mai 2014, Urk. 5/4).
Am 10. Juli 2014 erfolgte die Anmeldung für die Berufliche Integration und den Rentenbezug (Urk. 5/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des zuständigen Taggeldversicherers bei (vgl. Urk. 5/15, 5/16/1-14) sowie die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom A.___ vom 27. August 2014 (Urk. 5/20) und von Dr. med. B.___, Allgemeinmediziner, vom 22. November 2014 (Urk. 5/23). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Urk. 5/29). Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumerkrankungen, datiert vom 19. Mai 2015 und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interdisziplinärer Zusammenfassung datiert vom 22. Mai 2015 (Urk. 5/38 und Urk. 9).
Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 5/42) wies die IV-Stelle die Gesuche um berufliche Massnahmen und um Invalidenrente mit Verfügung vom 10. September 2015 ab (Urk. 2).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 hatte die IV-Stelle die Versicherte sodann im Hinblick auf zukünftige Leistungen darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand mit einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie und einer vier- bis sechswöchigen stationären psychosomatischen Rehabilitation wesentlich verbessert werden könne (Urk. 5/40).
2. Gegen die Verfügung vom 10. September 2015 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 8. Oktober 2015 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei eine Invalidenrente zu gewähren. Sie stehe weiterhin in Behandlung und sei nicht in der Lage, eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Diese Regel/Ausnahme-Modell ist durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt worden. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) sind im Regelfall beachtliche Standardindikatoren getreten. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.3.2 Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 2.2.3; vgl. BGE 141 V 309 E. 8).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2015 davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein erheblicher und langdauernder Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine Erwerbsunfähigkeit verursache. Demzufolge verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere auf eine Invalidenrente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, die psychische Erkrankung sei nur leicht. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Ressourcen und bei festgestellten Inkonsistenzen zumutbar, ganztags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht mit der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend, es liege ein Gesundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit dem Jahr 1990 bestehe eine psychische Labilität (Urk. 5/10/6; vgl. auch den Lebenslauf der Versicherten, Urk. 5/8).
3.2 Vom 26. bis 27. Januar 2014 befand sich die Versicherte nach einer Selbst-zuweisung bei stärksten occipitalen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken sowie Hypästhesie und schmerzbedingter Schwäche im rechten Arm im E.___. Diagnostiziert wurde eine Diskushernie C6 links (Urk. 5/23/5).
Am 15. Juli 2014 war es wegen eines Bewusstseinsverlusts erneut zu einer notfallmässigen Selbstzuweisung ins E.___ gekommen. Die Ärzte hielten einen Verdacht auf Vorliegen einer vasovagalen Synkope fest (Urk. 5/23/7).
3.3 Dr. Z.___ vom A.___, bei welchem die Versicherte seit dem 6. Mai 2014 in Behandlung stand, diagnostizierte im Bericht vom 27. August 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügendem Erfolg der bisherigen Therapien sei eine negative Prognose zu stellen. Die starken Konzentrationsstörungen, die Unfähigkeit, lange zu sitzen oder zu stehen, die geringe Belastbarkeit und die fehlende Ausdauer wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 5/20/8). Wegen akuten Ausbrüchen von Angst und Aggression sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft wie auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 5/20/8).
Dr. B.___ führte im Bericht vom 22. November 2014 an Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, eine Diskushernie C6 links sowie eine Migräne an. Daneben bestehe eine Adipositas und eine Rhinitis allergika (Urk. 5/23/1). Die Depression bestehe seit mehreren Jahren. Seit einem Jahr hätten die Beschwerden sehr stark zugenommen mit Weinen, Insuffizienzgefühl, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Pessimismus, Adynamie. Trotz intensivierter Psychotherapie und dem Einsatz von Antidepressiva sei es zu keiner wesentlichen Linderung gekommen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 18. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Generell bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (Urk. 5/23/2).
3.4
3.4.1 Dr. C.___ holte vor der Begutachtung weitere Berichte von ärztlichen Behandlungen ein (vgl. Urk. 5/35/30-32) und veranlasste im Nachgang ein MRI der Halswirbelsäule sowie Röntgenuntersuchungen des Knies (Urk. 5/35/27-28). Im Gutachten vom 19. Mai 2015 diagnostizierte sie einen Nikotin-Abusus mit Rhinitis allergica, ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II, einen Eisenmangel ohne Anämie, sowie einen Vitamin D-Mangel. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine (Urk. 5/35/20).
Die Versicherte habe angegeben, starke Schmerzen im Kopf, im Nacken, in beiden Schultern, im Lendenwirbelsäulenbereich sowie in beiden Beinen zu haben. Die Schmerzen seien immer vorhanden, Tag und Nacht. Sie sei immer müde und schlafe schlecht (Urk. 5/35/12).
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittierende Schmerzstöhnen sei bei Ablenkung verschwunden. Trotz normaler Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulenabschnitte und aller peripheren Gelenke und dem Fehlen von Gelenksergüssen, Synovitiden und überwärmten Gelenken seien in der Dolorimetrie alle 18 Tender Points pathologisch gewesen sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 38 %. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 5/35/21). Es gebe offensichtlich keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem bildgebenden Befund der Halswirbelsäule, da die im Januar 2014 festgestellte Diskushernie C5/C6 höchstens einen kleinen Teil der ausgedehnten Beschwerden erklären könne und die spontane Verkleinerung zur diskreten Protrusion C5/C6 die Beschwerden nicht deutlich gebessert habe (Urk. 5/35/21). Dr. C.___ wies zudem auf eine bei der Untersuchung gezeigte Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung hin (Urk. 5/35/22).
Sie hielt fest, bei der Versicherten bestünden keine strukturellen Veränderungen, die das Ausmass und die Dauer ihrer Beschwerden erklärten. Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 5/35/21, 5/35/23).
3.4.2 Gegenüber Dr. D.___ gab die Versicherte am 11. Mai 2015 an, sich ab dem Jahr 2012 (gemäss Dr. B.___ ab dem Jahr 2013, vgl. Urk. 5/23/2) psychisch schlechter gefühlt zu haben. Sie habe nicht mehr schlafen können und habe im ganzen Körper und im Kopf grosse Schmerzen verspürt. Sie habe dem Druck am Arbeitsplatz nicht standhalten können und wegen ihrer Beschwerden häufig zu Hause bleiben müssen (Urk. 9 S. 5, vgl. auch S. 8). Seit einem Jahr suche sie einmal pro Monat den Psychiater und zwei- bis dreimal die Psychologin auf. Sie nehme auch Medikamente ein; ihr Zustand habe sich aber nicht verbessert (Urk. 9 S. 5).
Dr. D.___ führte im Gutachten vom 22. Mai 2015 an, die Versicherte habe ihren Vater verloren als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Im Rahmen dieser akuten psychischen Belastung sei bei ihr eine erste gemischte dissoziative Störung mit Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen aufgetreten. Trotz der dissoziativen Störungen sei die Versicherte den im Erwachsenenalter gestellten sozialen Anforderungen gewachsen gewesen (Urk. 9 S. 7 f.). Aufgrund der anamnestischen Angaben habe sich der psychische Zustand der Versicherten mit der Entwicklung der depressiven Symptome Ende 2013 verändert (Urk. 9
S. 8). Bei der diagnostizierten schweren depressiven Episode könne die ab März 2014 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (Urk. 9 S. 8). Gegenwärtig könne bei der Versicherten von einer weitgehenden Rückbildung der depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Bei leichten Beeinträchtigungen der psychokognitiven Funktionen könne ihr ab Mai 2015, dem Zeitpunkt der Untersuchung, höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Unter fachgerechter psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung im stationären Setting wäre mit einer weiteren Verbesserung des psychophysischen Zustandes und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen (Urk. 9 S. 9).
Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.01), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21), sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemischte dissoziative Störungen (ICD-10 F 44.7; Urk. 9 S. 7). Bei der Versicherten seien die Therapieoptionen bei Weitem nicht ausgeschöpft (Urk. 9 S. 11).
Dr. D.___ nahm sodann angesichts der festgestellten dissoziativen Störung zur Frage der Überwindbarkeit Stellung (Urk. 9 S. 10). Weiter nahm er eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung vor (Urk. 9 S. 10). Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen hielt er fest, eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden; das Aktivitätsniveau der Versicherten bis Ende 2013 spreche gegen eine rezidivierende depressive Störung. Falls die Versicherte in den letzten Jahren tatsächlich unter depressiven Verstimmungen gelitten habe, könne höchstens von einer Dysthymia ausgegangen werden (Urk. 9 S. 10).
3.4.3 In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 S. 11).
4.
4.1 Die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. und 22. Mai 2015 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) und darauf kann abgestellt werden.
4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen und Beein-trächtigungen konnten aufgrund der bei der internistisch-rheumatologischen Untersuchung von Dr. C.___ erhobenen Befunde nicht objektiviert werden. Von somatischer Seite besteht nach der überzeugenden Beurteilung von Dr. C.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/35/21 ff.).
4.3 Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ litt die Beschwerde-führerin im Untersuchungszeitpunkt im Mai 2015 – nach der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. März 2014 - noch unter einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen und unter gemischten dissoziativen Störungen (Urk. 9 S. 7 und S. 9). Aufgrund der leichten depressiven Episode wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen (Urk. 9 S. 9).
Zu prüfen ist, ob aufgrund der seit 17. März 2014 bestandenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein – gegebenenfalls nur vorübergehender - Rentenanspruch besteht.
4.4 Bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der „dissoziativen Störungen gemischt“ sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen beziehungsweise im Bereich der Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6).
Bezüglich der depressiven Erkrankung ist zu prüfen, ob diese Begleiterscheinung der dissoziativen Störungen ist, oder ob sie als selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 3.2). Im ersten Fall ist von einem „unklaren Beschwerdebild“ auszugehen und die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu prüfen. Im zweiten Fall liegt kein „unklares Beschwerdebild“ vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.2).
Wie sich der Schilderung des Verlaufs durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung entnehmen lässt, traten die körperlichen Symptome und Beschwerden und die depressive Symptomatik Hand in Hand auf (Urk. 9 S. 5). Hinweise auf eine Eigenständigkeit der depressiven Symptomatik bestehen nicht. Die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist somit anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu beurteilen. Dabei erlauben die medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Mai 2015, eine schlüssige Beurteilung auch im Licht der massgeblichen Indikatoren.
4.5
4.5.1 Die dissoziativen Störungen traten bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebserkrankung und mit dem Tod des Vaters im Jahr 1990 erstmals auf; gegenüber Dr. D.___ gab die Versicherte an, wenn sie etwas Negatives gehört habe, seien die Probleme wieder aufgetreten, beziehungsweise sie habe danach immer wieder Anfälle durchgemacht (Urk. 9 S. 4 f.). Diese wirkten sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es wurde jedenfalls nicht geltend gemacht, die längeren Unterbrüche in der Berufstätigkeit seien im Wesentlichen gesundheitlich bedingt gewesen (vgl. Urk. 5/8). An der letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ war die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit im März 2014 bereits über vier Jahre tätig gewesen (Urk. 5/24/1). Mit Dr. D.___ ist damit anzunehmen, dass sie im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen gewachsen war (Urk. 9 S. 8). Während vieler Jahre fand denn auch keine fachärztliche Behandlung statt (Urk. 9 S. 5).
Gegen Ende des Jahres 2013 kam es zu einer Zunahme der Beschwerden mit Überforderung am Arbeitsplatz (Urk. 9 S. 5 f., 5/23/2). Gleichzeitig bestanden auch familiäre beziehungsweise Probleme in der Ehe (Urk. 5/20/7, 5/24/6,
9 S. 4).
Im Begutachtungszeitpunkt im Mai 2015 gab die Versicherte an, dass sie aufgrund der Schmerzen und der aufgetretenen Symptome wie Erbrechen und Zittern nur noch schlafen und liegen möchte (Urk. 9 S. 5). Diesbezüglich wurden im Rahmen der Begutachtungen jedoch Diskrepanzen festgestellt. Das von der Versicherten geschilderte tiefe Aktivitätsniveau - sie liege meistens den ganzen Tag auf dem Sofa und schaue fern – konnte nicht mit den erhobenen psychischen Befunden erklärt werden und die körperliche Untersuchung zeigte keine Hinweise auf eine lang dauernde körperliche Schonung (Urk. 9 S. 10, 5/35/21). Dr. D.___ hielt sodann fest, das Ausmass der geschilderten und dokumentierten Beschwerden stimme nicht mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein (Urk. 9 S. 10; vgl. auch Urk. 5/35/24). So nahm die Versicherte die von den behandelnden Ärzten empfohlene stationäre Behandlung nicht in Anspruch (Urk. 9 S. 5).
Angesichts dieses Verlaufs kann nicht von einer erheblichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden.
4.5.2 Nach der Beurteilung von Dr. D.___ wäre unter fachgerechter psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung in stationärem Setting mit einer weiteren Verbesserung des psychophysischen Zustandes und der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen (Urk. 9 S. 9). Damit besteht keine Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie; vielmehr bestehen Behandlungsoptionen.
4.5.3 Mit Blick auf den Indikator Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss aufgrund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 4.1.3). Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 4.1.3.1). Grundsätzlich können nur schwere psychische Störungen invalidisierend und Komorbidität sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016, E. 4.5),
Seitens der behandelnden Ärzte war eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, diagnostiziert worden (Urk. 5/20/6, 5/23/1). Ab dem 17. März 2014 bestand deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ widerspricht im Gutachten vom 22. Mai 2015 der Diagnose einer rezidivierenden Störung (Urk. 9 S. 10) und dieser gutachterlichen Einschätzung ist zu folgen. Bereits im Juli/August 2014 - bei diagnostizierter schwerer depressiver Episode - vermochte die Versicherte als Beifahrerin mit dem Auto in die F.___ zu ihrer Familie zu reisen und zu baden (Urk. 5/35/12, 5/37/4). Im Zeitpunkt der Untersuchung im Mai 2015 konnte Dr. D.___ nur noch leichte depressive Symptome feststellen. Er hielt fest, passive Todeswünsche etwa seien ohne gleichzeitige Hoffnungslosigkeit oder Ohnmacht, sondern mehrmals mit leicht paratyhmen Lachen geäussert worden (Urk. 9 S. 8). Trotz unzureichender insbesondere ungenügender medikamentöser Behandlung (vgl. Urk. 9 S. 8) hatten sich die Symptome zurückgebildet. Dr. D.___ nahm sodann an, dass bei Ausschöpfung der Therapieoptionen mit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 9 S. 8 f.).
Bei der Versicherten bestanden somit höchstens vorübergehend schwere depressive Symptome, welche wohl zudem - zumindest teilweise - als Reaktion auf eine am Arbeitsplatz bestandene Überforderung und die ehelichen Probleme zu betrachten sind. Differentialdiagnostisch führte Dr. D.___ entsprechend eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion an (Urk. 9 S. 11).
Anpassungsstörungen sind in der Regel vorübergehender Natur und deshalb nicht invalidisierend (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes-gerichts zum IVG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 Rz 64 und 73,
S. 34 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2, und I 510/06 vom 26. Januar 2007, E. 6.3).
Von einer schweren, invalidisierenden psychischen Störung kann bezüglich der depressiven Symptomatik damit nicht ausgegangen werden. Eine relevante Komorbidität liegt somit nicht vor.
4.5.4 Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestehen gemäss Dr. D.___ nicht (Urk. 9 S. 7, vgl. auch Urk. 5/20/7).
Es ist sodann nicht ersichtlich, dass sich das soziale Umfeld der Versicherten – mit Ausnahme des Verlustes der Kontakte am Arbeitsplatz - massgeblich verändert hätte. Die Eheprobleme waren nach den Angaben der Versicherten gegenüber Dr. D.___ im Mai 2015 ausgestanden (Urk. 9 S. 4).
4.5.5 Das von der Versicherten geschilderte Aktivitätsniveau ist nicht besonders hoch. Allerdings konnte die von der Versicherten geltend gemachte Schonung
im Rahmen der somatischen Untersuchung nicht objektiviert werden
(vgl. Urk. 5/35/21).
Bis im Mai 2014 erschöpfte sich die Behandlung in der hausärztlichen Betreuung (Urk. 9 S. 5). In der Folge nahm die Versicherte die ärztlicherseits empfohlene psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung zwar wahr. Indes nahm sie keine Physiotherapie in Anspruch, verzichtete mehrheitlich auf Schmerzmedikamente und verschloss sich der Idee einer stationären Rehabilitation (Urk. 5/35/13, 5/35/24, Urk. 9 S. 5). Damit ist insgesamt kein erheblicher Leidensdruck spürbar.
4.5.6 Zusammenfassend ist anhand der Standardindikatoren davon auszugehen, dass die Versicherte in der Lage war und ist, eine leidensangepasste Beschäftigung (vgl. Urk. 9 S. 11) in rentenausschliessendem Umfang auszuüben.
Damit ist ein (auch nur vorübergehender) Rentenanspruch zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.--festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld