Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01055




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1972 geborene X.___, welcher seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Hörbehinderung leidet, schloss in seinem Heimatland eine Informatik-Ausbildung ab und reiste am 25. August 2010 in die Schweiz ein. Ab dem 22. Oktober 2012 war er als Reinigungsmitarbeiter tätig und meldete sich am 24. Oktober 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1 und Urk. 6/3-4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) vom 27. November 2012 bei (Urk. 6/7) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. November 2012; Urk. 6/10) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar 2013 ab (Urk. 6/11). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass die Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei und der Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen somit nicht erfülle.

1.2    Am 14. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/13-14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. April 2014; Urk. 6/18) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2014 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 6/21).

1.3    Am 5. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers am Arbeitsplatz. Er arbeite seit April 2015 zu 100 % als Produktionsmitarbeiter in der Fleischverarbeitung bei einem Döner-Produzenten, wo er der einzige Gehörlose sei und Besprechungen erforderlich seien (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2015; Urk. 6/30) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. September 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/31]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. November 2015 (Urk. 7) wies sich Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Vollmacht vom 9. November 2015 (Urk. 8) als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus. Am 12. November 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9) und nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 10-12) reichte der Beschwerdeführer am 1. März 2016 die Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

1.1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.1.3    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.1.4    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1).

1.2    Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar. Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben.


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, da die Einschränkung der Hörfähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit seinem zweiten Altersjahr bestehe, sei er mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG bestehe kein Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeitsplatz (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Oktober 2015 im Wesentlichen ein, er benötige den Gebärdendolmetscher erst, seitdem er die neue Arbeitsstelle angetreten habe und nicht seit dem zweiten Altersjahr (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 begründete die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung damit, dass die Voraussetzungen, welche im Abkommen mit der Türkei statuiert würden, nicht erfüllt seien (Urk. 5).

2.4    In der Replik vom 1. März 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vergütung der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufsausübung gelte in rechtlicher Hinsicht als Hilfsmittel. Es bestehe eine diesbezügliche Invalidität, wenn der Gebärdensprachdolmetscher für die Berufsausübung notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit liege vor. Ohne die regelmässigen Übersetzungen werde der Beschwerdeführer die aktuelle Stelle nicht halten können. Die leistungsspezifische Invalidität für die Gebärdensprachübersetzung sei somit erst mit Antritt der Stelle in der Fleischverarbeitung eingetreten.


3.    Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Hörbehinderung. Er schloss eine Informatik-Ausbildung ab und war danach in seinem Heimatland hauptsächlich als Ausbildner tätig (Urk. 6/3 und 6/4). Am 25. August 2010 reiste er in die Schweiz ein und heiratete am 1. Oktober 2010 eine schweizerische Staatsangehörige (Urk. 6/5). Bevor er am 13. April 2015 eine Vollzeitstelle als Produktionsmitarbeiter in einem fleischverarbeitenden Betrieb antrat (Urk. 6/28), war er sporadisch mit einem kleinen Beschäftigungsgrad als Reiniger tätig (Urk. 6/14 und 6/22). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit letzterer beruflicher Tätigkeit nicht auf regelmässige Übersetzungen durch einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen war; wäre die Tätigkeit in der Reinigungsbranche indes im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden, wären die Dienste eines Gebärdendolmetschers wegen des entsprechend höheren Instruktionsbedarfs bereits zu jener Zeit notwendig gewesen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik zu Recht vorbringt, ist der Eintritt der Invalidität leistungsspezifisch zu bestimmen. Da eine hochgradige Hörbehinderung die Kommunikation mit der Umwelt massiv beeinträchtigt und sich dies in jeglicher Erwerbstätigkeit und nicht nur an Arbeitsstellen in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb auswirkt, entspricht der Eintritt der Invalidität in Zusammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln respektive Ersatzleistungen zur Erleichterung der Kommunikation mit der Umwelt dem Auftreten der irreversiblen Gesundheitsschädigung. Damit trat die Invalidität im vorliegend zu beurteilenden Fall aber vor der Einreise in die Schweiz ein, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch gemäss dem Abkommen mit der Türkei (vgl. E. 1.2) nicht erfüllt sind.

    Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 (Replik)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro