Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01056




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 6/34). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde.

1.2    Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September 2013 wurde der Versicherten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterventionsmassnahme gewährt (Urk. 6/63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 6/78). Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 6/104), wogegen X.___ am 9. Januar 2015 Einwand erhob (Urk. 6/107), welchen sie mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 6/110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatzfragen an (Urk. 6/112-114). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 6/115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 an der polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 6/126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag der in Y.___ domizilierten Begutachtungsstelle Z.___ nach dem Zufallsprinzip zugewiesen (Urk. 6/129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IVStelle der Versicherten mit, es sei vorgesehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. med.  A.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. med. B.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. med. C.___ und im Fachgebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. med. D.___ begutachtet werde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwendungen gegen die vorgesehenen Experten angesetzt (Urk. 6/131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begutachtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. C.___ stattfinden könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. med. E.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltendmachung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiederum eine Frist angesetzt (Urk. 6/132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Versicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige "second opinion"; eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle Z.___ sei sodann von vornherein unzumutbar (Urk. 6/136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausserdem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. E.___ nicht einverstanden (Urk. 6/137).

    Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 6/138 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest.


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, von der Medas-Begutachtung sei abzusehen und ihr direkt eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-139), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlage wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 7. September 2015 hielt die IVStelle an der geplanten Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung fest; im Verfügungs-Dispositiv wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bekanntgegeben werde. Verwaltungsverfügungen sind allerdings nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 41/06 vom 25. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Da in den Erwägungen auf die mittels Zufallsprinzip zugeteilte Begutachtungsstelle und auf die bereits bekanntgegebenen vorgesehenen Gutachter Bezug genommen wurde, erweist sich, dass der Hinweis im Verfügungs-Dispositiv, die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft erst noch bekanntgegeben, wohl irrtümlich erfolgte, und die IVStelle mit der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2015 nicht nur die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestätigte, sondern auch an den geplanten Modalitäten der Begutachtung (Einbezug der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie) und den zuvor namentlich bekanntgegebenen Gutachtern (vgl. Urk. 6/131, 6/132) festhielt. Da mit dieser Verfügung das Administrativverfahren nicht abgeschlossen wird, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

1.3    Auf die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung beanstandet, ist damit einzutreten.


2.    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der ausgewiesenen Polymorbidität (Brustkrebs, Herz-, Lungen- und Rückenprobleme, Erschöpfungsdepression) ihre 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Deshalb dränge sich auch keine Begutachtung auf; diese sei unnötig und entsprechend unzumutbar, da sich diese belastend auswirke. Die Begutachtung habe die Funktion einer unzulässigen second opinion und verletze daher Art. 43 Abs. 2 ATSG.

    Da die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Folge des vielfältigen Krankheitsbildes ausgewiesen sei, könne direkt zur vollumfänglichen Berentung geschritten werden (Urk. 1).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der polydisziplinären Medas-Begutachung fest mit der Begründung, aus den medizinischen Akten gingen divergierende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervor, was eine klare Indikation für eine gutachterliche Abklärung sei.


4.    

4.1    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, divergieren die ärztlichen Beurteilungen der Rest-Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Innere Medizin und Pneumologie, hielt im Bericht vom 14. Juli 2014 (Urk. 6/85) fest, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2014 eine neue Tätigkeit in einer Cafeteria in einem variablen Arbeitspensum von 20-40 % aufgenommen habe, und attestiert der Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit bei leichter körperlicher Aktivität und/oder sitzender Position eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich. Der am Brust-Zentrum tätige PD Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 aus, das Mammakarzinom schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Diese sei lediglich durch das Herzleiden verursacht; diesbezüglich stehe die Patientin in hausärztlicher Behandlung. Laut Angaben der Patientin sei die Lungenkapazität im Anschluss an die Herzklappenoperation auf einen Liter zusammengefallen. Alle sechs Monate sehe er die Patientin für die Tumornachsorge der Brust; hier bestehe kein Anhaltspunkt für ein Rezidiv (Urk. 6/87). Der am Onkozentrum tätige PD Dr. med. H.___ führte im Bericht vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/88) aus, dass die stark reduzierte und von Therapien gezeichnete Beschwerdeführerin generell sehr eingeschränkt sei und ihr die bisherige Tätigkeit eventuell „+/- 20-40 %“ und ab ungewiss zumutbar sei. Die I.___ nannte im Bericht vom 6. August 2014 (Urk. 6/90) aus kardialer Sicht für körperlich belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich hielt die in der Hausarztpraxis von Dr. med. J.___ tätige Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, eine leichtere Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag für zumutbar und attestierte dafür eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/91). Die Beschwerdeführerin dagegen sieht sich als zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 1).

    Bei diesen unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen handelt es sich allerdings lediglich um monodisziplinäre Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bloss ungenügend berücksichtigen.

4.2    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu beachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2, bezogen auf eine Begutachtung in einer Medas). Gerade das Vorliegen diverser Erkrankungen (Brustkrebs, Herz-, Lungen- und Rückenprobleme, Erschöpfungsdepression) macht eine gesamtheitliche Beurteilung ihrer Rest-Arbeitsfähigkeit anspruchsvoll und erfordert eine polydisziplinäre und umfassende Begutachtung durch die im Zufallsprinzip zugewiesene Begutachtungsstelle.

4.3    Aufgrund der aufgezeigten Notwendigkeit der gesamtheitlichen Beurteilung, welche das Zusammenspiel der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuzeigen hat, und der Abklärungspflicht der Verwaltung im Sinne von Art. 43 ATSG ist es der Beschwerdeführerin demnach zumutbar, sich der geplanten Begutachtung zu unterziehen.

    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger