Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01057 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1966 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grundschule und reiste 1988 in die Schweiz ein. Zuletzt war er seit dem 1. Januar 2007 als Stanzer bei der Z.___ AG angestellt, als er sich am 16. August 2007 an einer Stanzmaschine an der rechten Hand verletzte. In diesem Zusammenhang meldete er sich am 13. Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 und Wirkung ab 1. Dezember 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine 30%ige Invalidenrente der Unfallversicherung zu und bemass den Integritätsschaden mit 7.5 % (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 12. April 2013 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 15/69 S. 9 ff.). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 8. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 15/69 S. 3 ff.). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und weitere Abklärungen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 15/70 f.), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2013 als gegenstandlos geworden abgeschrieben (Urk. 15/73).
In der Folge leitete die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten in die Wege (B.___-Gutachten vom 27. Mai 2015, Urk. 15/103). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 stellte sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 15/109). Mit Verfügung vom 16. September 2015 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten darüber hinaus ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zu (Urk. 15/134 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 12. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Rentenberechnung nicht nach der Rentenskala 32, sondern nach der Rentenskala 42 vorzunehmen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die auf dem „Wartekonto“ zurückbehaltenen Rentenbetreffnisse auszuzahlen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Schweizerische Ausgleichskasse die Auszahlung der auf dem Wartegeldkonto deponierten Rentenbetreffnisse veranlasst habe, so dass der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde vom 12. Oktober 2015 gegenstandlos werde (Urk. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin am Invaliditätsgrad von 58 % ab Februar 2015 fest und beantragte hinsichtlich der Rentenberechnung im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14; Vernehmlassung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. November 2015, Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung der auf dem Wartegeldkonto deponierten Rentenbetreffnisse mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 veranlasst hat (Urk. 8), ist der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde vom 12. Oktober 2015 – entsprechend dem Antrag der Vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7) – als gegenstandlos geworden abzuschreiben.
Was die Rentenberechnung betrifft, beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Rente (Urk. 14). Wie der Stellungnahme der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 17. November 2015 zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdeführer nach 2008 zurückgelegten Beitragsleistungen im Rahmen der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, obschon der Kontoauszug in den Jahren 2009, 2010 und 2014 Einkommen ausweist (Urk. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung der Sache zur Klärung der Beitragszeiten und Einkommen unumgänglich.
Die Rentenzusprache für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten und ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden (Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24. Juni und 5. November 2008, Urk. 15/13 und Urk. 15/17; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 11. November 2008, Urk. 15/18).
2.2 Strittig und zu prüfen bleibt der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Februar 2015. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, dass gestützt auf die im Februar 2015 erfolgte Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gestützt auf die Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich dabei ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33‘311.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- zu einem Invaliditätsgrad von 58 % führe (Urk. 2).
Demgegenüber rügte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass bezüglich dem Valideneinkommen gestützt auf die SUVA-Rentenverfügung per 2008 von einem Einkommen von Fr. 76‘960.-- auszugehen sei, was per 2015 zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 83‘491.-- führe. Seitens des Invalideneinkommens sei schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein könne, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Weiter könne er aufgrund der Beschwerden an der dominanten rechten Hand keine schweren Arbeiten verrichten, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit vor allem bei Kontrollarbeiten gegeben sei, welche wiederum aus psychiatrischer Sicht nicht ideal seien. Vor diesem Hintergrund sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % angemessen, zumindest aber ein solcher in der Höhe von 10 % zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 64 % führe (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Die für das B.___-Gutachten vom 27. Mai 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Quetschtrauma am 16. August 2007 der rechten Hand in einer Stanzmaschine mit konservativ behandelter Fraktur des I.–III. Strahles der rechten Hand bei unauffälliger ossärer Konsolidation, Digitus V mit Status nach osteosynthetischer Frakturversorgung, Missempfindungen unter Kälteeinfluss, diskret verminderte rohe Kraft, neurologisch ohne somatisches Korrelat und Resthypästhesie in den betreffenden Fingern, verstärkt unter Kälteeinfluss sowie eine alkoholinduzierte organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25).
Aus rheumatologischer Sicht seien repetitiv schwere oder grobmanuelle Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Für eine dominante feine bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit der Notwendigkeit des Einhaltens von kurzen Pausen. Für eine manuelle Tätigkeit mit Wechsel zwischen anderen Tätigkeiten wie z. B. Kontrollaufgaben sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Durch den Alkoholkonsum würden sich beim Beschwerdeführer bereits psychische Verhaltensstörungen wie latente Aggressivität, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, Konzentrationsstörungen und reduzierte Aufmerksamkeit zeigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der psychiatrischen Defizite sowie der aethyltoxisch bedingten organischen Persönlichkeitsveränderung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die aktive Teilnahme am Strassenverkehr sei nicht möglich, ebensowenig wie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung; für die Zeit ab 1. März 2009 sei in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen, in einer Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 15/103 S. 31 ff.).
3.2 Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers blieb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unbestritten und ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab Februar 2015 (Begutachtung am 4. und 26. Februar 2015, Urk. 15/103 S. 1) ist demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.3 Im Zuge der Ermittlung des Valideneinkommens ist von jenem Einkommen auszugehen, welches der Beschwerdeführer per 2015 erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Stanzer bei der Z.___ AG angestellt wäre. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 führte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter heute ein Einkommen von Fr. 78‘000.-- bis Fr. 82‘000.-- erziele (Urk. 15/121). Auf die konkreten Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ist vorliegend abzustellen, da im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens nicht in erster Linie vom ehemals effektiv erzielten Einkommen auszugehen, sondern zu bestimmen ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer aktuell erzielen könnte. Dem Schreiben vom 27. Juli 2015 ist dabei zu entnehmen, dass auch die Z.___ AG von der Finanzkrise 2008/2009 betroffen war, so dass ein leicht verminderter Lohnanstieg ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- auszugehen.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer), was beschwerdeweise im Grundsatz nicht beanstandet wurde. Auszugehen ist dabei von einem monatlichen Einkommen per 2012 von Fr. 5‘210.-- (vgl. Urk. 15/127 S. 2; LSE 2012 S. 35). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2014: 2220, per 2015 plus 0.5 % [Quartalsschätzung]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘461.--, was bei einem Pensum von 50 % einem zumutbaren Einkommen von Fr. 33‘230.50 entspricht.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt dabei nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Für eine dominante feine bis zeitweise mittelschwere manuelle Tätigkeit ist weiter von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was bei einem Pensum von 50 % den seitens der Gutachter geforderten erhöhten Pausenbedarf zulässt, so dass sich unter diesem Titel ein leidensbedingter Abzug nicht aufdrängt. Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt erscheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, keinen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, nicht unangemessen, was zu einem Invaliditätsgrad von rund 58 % führt ([Fr. 80‘000.-- - Fr. 33‘230.50] x 100 / Fr. 80‘000.-- = 58.46). Der für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Art. 88a Abs. 2 IVV) ermittelte Rentenanspruch ist demnach in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist der auf den Beschwerdeführer entfallende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine hälftige Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Dezember 2015 (Urk. 20) und unter Beachtung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Im Umfang von Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
2. Hinsichtlich der von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) auf einem Wartegeldkonto deponierten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 5‘528.-- wird das Verfahren als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. September 2015 insoweit aufgehoben, als die Sache zur neuen Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'501.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty