Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01059




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 14. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak

Eichstrasse 29, 8045 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, Mutter eines Sohnes (geboren 1981) sowie zweier Töchter (geboren 1985, 1988), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Oktober 2006 bis April 2008 als Küchenhilfe im Restaurant Y.___, Z.___ (Urk. 8/3-4, Urk. 8/15). Am 11. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, auf Kraftlosigkeit sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse liess die IVStelle die Versicherte unter anderem bei der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Oktober 2009, Urk. 8/21). Die IV-Stelle sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 24. Januar und 18. April 2011, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % resp. 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2008 eine halbe, mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2009 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/45 [Verfügungsteil 2], Urk. 8/48 [Verfügung vom 21. Dezember 2010], Urk. 8/52 [Verfügung vom 24. Januar 2011; ersetzt Verfügung vom 21. Dezember 2010], Urk. 8/60 [Verfügung vom 18. April 2011]; vgl. Urk. 8/61-63 [Verfügungen des hiesigen Gerichts in Prozess Nummer IV.2011.00217]).

1.2    Die IV-Stelle leitete in der Folge durch Zustellung des Fragebogens vom 23. Oktober 2013 ein ordentliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/67) und klärte erneut die erwerblichen (Urk. 8/74) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/75, Urk. 8/85) ab. Da die Versicherte im Fragebogen angab, eine passende Tätigkeit würde ihr guttun, sie wolle sich aus dem aktuellen Zustand hinausbringen und wieder auf ihren Beinen stehen, wobei sie eventuell Begleitung und Hilfe der Invalidenversicherung brauche, prüfte die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Potentialabklärung [Urk. 8/71 und Urk. 8/84]). Mit Mitteilungen vom 5. August 2014 resp. 12. März 2015 schloss sie diese unter Hinweis darauf, dass es der Versicherten aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, daran teilzunehmen, ab (Urk. 8/71 und Urk. 8/8283). Am 22. Juli 2015 resp. 6. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad: 100 % [richtig: 58 %], Urk. 8/91 und Urk. 8/95). Am 3. September 2015 ersuchte die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und eine 100%ige Invalidität vorliege, um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 8/98). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2015 den Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 2 [= Urk. 8/100]).


2.    Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei eine Schlechterstellung (reformatio in peius) anzudrohen; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gebracht und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist (Urk. 16).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert hätten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich – in psychischer Hinsicht – massiv verschlechtert, da sie sich nicht mehr selbständig versorgen könne und permanent auf Hilfe im Haushalt angewiesen sei (Urk. 1).

1.3     In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, bei der Rentenzusprache sei zu Unrecht auf die medizinische Einschätzung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung zu 50 % arbeitsunfähig sei, abgestellt worden, da erhebliche psychosoziale Faktoren für das Entstehen sowie das Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik verantwortlich gewesen seien. Sie führte zudem aus, dass eine invalidisierende Wirkung der depressiven Symptomatik ohnehin zu verneinen sei, da keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt worden und somit auch keine Leidensresistenz ausgewiesen sei (Urk. 7).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. September 2015 (Urk. 2). Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige halbe Rente bestätigt. Dies deshalb, weil sie anlässlich des von ihr im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens keine Änderung festgestellt hat, welche sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Zur Begründung ihres in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 gestellten Antrages, wonach der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen sei, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011 noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine invalidisierende depressive Störung vorgelegen habe. Die Rentenzusprache sei demnach zu Unrecht erfolgt (Urk. 7 S. 3). Wenn und soweit die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgte, wäre dies zwar allenfalls ein Grund für eine Wiedererwägung. Die Vornahme einer solchen liegt indessen in der ausschliesslichen Kompetenz der Verwaltung. Das Gericht ist, wenn – wie hier – die rentenzusprechende Verfügung durch die Revisionsverfügung bestätigt wurde, jedoch nicht befugt, die Rente mit der Begründung der Wiedererwägung herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. ZAK 1985 58; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30 – 31 N 80 S. 441).

    Die Androhung und Vornahme einer reformatio in peius käme vorliegend hingegen dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verbessert hätte. Solches wurde von der Beschwerdegegnerin aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.).

    Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei eine reformatio in peius anzudrohen, kann demnach nicht gefolgt werden.

    

3.

3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

3.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

3.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


4.

4.1    

4.1.1    Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 24. Januar und 18. April 2011 basierten in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) der MEDAS A.___ vom 28. Oktober 2009 (Urk. 8/21).

4.1.2    Die Experten der MEDAS A.___ führten darin folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/21/21):

- rezidivierende depressive Störung leicht- bis mittelgradig, gegenwärtig leichte Episode mit Somatisierung (ICD-10 F33.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festgehalten (Urk. 8/21/21):

- massive soziokulturelle Problematik nach Scheidung einer problematischen Ehe (ICD-10 Z63.5)

- chronische Lumbalgien mit beidseitigen Ischialgien ungeklärter Klassifikation nach Spinalanästhesie im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie am 9. Oktober 2007

- sockenförmige Oberflächensensibilitätsausfälle an beiden Unterschenkeln intermittierender Art seit Spinalanästhesie im Rahmen einer Hysteroskopie und Curettage am 12. Februar 2004

- Hypercholesterinämie

- Bienenstich-Allergie mit Bronchospasmus anamnestisch

- Vitamin-D-Mangel möglich

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als Küchenhilfe in einem Café-Restaurant angestellt gewesen, gemäss Eigenangabe auch im Service. Dabei handle es sich um eine rein stehend-gehende Tätigkeit, bei welcher die Gewichtslimiten 10 kg betragen hätten, selten 25 kg. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aufgrund der mit der Depressivität verbundenen Symptomatik von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 %, zu verwerten innert vier bis fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung, allenfalls aufgeteilt auf zweimal zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag, auszugehen sei. Seitens des Bewegungsapparates bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit schätzten die Gutachter die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit analog zu den vorstehenden Angaben ein. Der psychiatrische Gutachter habe keine über das bereits etablierte Behandlungsprogramm hinausgehenden Therapievorschläge gemacht. Insbesondere solle jedoch die Psychotherapie weitergeführt werden, wobei die psychotherapeutische Ausbildung von Dr. med. B.___ nicht bekannt sei. Somit könne auch von einer eigentlichen Schmerztherapie keine Verbesserung erwartet werden. Falls der zumutbare berufliche Wiedereinstieg scheitern sollte, habe der psychiatrische Gutachter die Teilnahme an einem therapeutischen Beschäftigungsprogramm im Sinne eines Leistungstrainings empfohlen, wobei sich die Beschwerdeführerin wieder an zwischenmenschliche Kontakte gewöhnen könnte. Ob dadurch die theoretische Arbeitsfähigkeit über 50 % angehoben werden könne, liesse sich erst nach erfolgreichem Absolvieren der Teilintegration beurteilen. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitation angezeigt (Urk. 8/21/22).

4.2    

4.2.1    Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 10. September 2014 (Urk. 8/75) und vom 25. März 2015 (Urk. 8/85) ein.

4.2.2    Im Verlaufsbericht vom 10. September 2014 (Urk. 8/75) führte Dr. B.___ als aktuelle Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langdauernde Depression, immer wieder schwer-, aktuell mittelgradig, bestehend seit etwa sieben Jahren an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär mit schwankendem Verlauf. Die der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Befunde und Symptome bestünden mittelgradig weiter. Sie lebe zurückgezogen und getrennt von ihrem Ehemann. Die gegenwärtige Behandlung finde in zwei bis dreimonatigen Abständen statt. Die Medikation bestehe aus Efexor (225mg täglich) sowie Temesta (in Reserve). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, sie könne während drei bis vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Es seien ihr vor allem im Gastronomiebereich Tätigkeiten zumutbar. Die Leistungsminderung betrage 30-40 % (Urk. 8/75/1 f., Urk. 8/75/4).

4.2.3    Im Verlaufsbericht vom 25. März 2015 (Urk. 8/85) hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einer langandauernden Depression, seit Januar 2015 schwergradig. Die Depression bestehe sei Jahren. Sie sei mental durcheinander, besitze eine stark reduzierte Belastbarkeit und leide unter Antriebs- und Motivationsverlust sowie kognitiven Funktionsstörungen, an Freud- und Lustverlust, Ängsten, Unsicherheit, innerer Unruhe und innerem Zittern. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 für jegliche in Frage kommende Tätigkeit zu über 70 % arbeitsunfähig. Die gegenwärtige Behandlung - einmal pro Monat – bestehe wie bisher in stützenden Gesprächen auf C.___ sowie Medikation (Efexor [225mg täglich] sowie Temesta [bei Bedarf 1-2mg]). Die Depression werde durch schwerwiegende familieninterne Probleme aufrechterhalten (Urk. 8/85/1, Urk. 8/85/3 f.).

4.2.4    Im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingereichten – Schreiben von Dr. B.___ an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 6. Juli 2015 (Urk. 3) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 2008 an einer ausgeprägten Depression mit diversen Symptomen leide. Diese habe er bereits in mehreren Berichten an die Beschwerdegegnerin und die Adressatin des Schreibens mitgeteilt. Die Beschwerden und Symptome bestünden weiter. Es gehe der Beschwerdeführerin sogar schlechter als vorher mit Zunahme der bestehenden psychischen Beschwerden und Symptome wegen einer erheblichen familieninternen Belastung. Die Beschwerdeführerin besitze eine eindeutig reduzierte Belastbarkeit und Antriebsarmut, leide an Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftverlust und kognitiven Funktionsstörungen, die sich durch Vergesslichkeit, Zerstreutheit und Konzentrationsstörungen bemerkbar machen würden. Sie sei ängstlich, unsicher, öfters mental durcheinander und freud- sowie lustlos. Es könnten ihr sowohl in der freien Wirtschaft als auch im zweiten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten zugemutet werden (Urk. 3 S. 1). Sie sei aktuell und wahrscheinlich auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Da sie unter diversen familiären Belastungen lebe, habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand bisher nicht verbessert (Urk. 3 S. 2).

4.3    Gestützt auf diese Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, mithin kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 2).


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere (als eine halbe) Rente zu Recht verneint hat.

5.2    

5.2.1    Wie eingangs erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin erklärt, eine passende Tätigkeit würde ihr guttun, sie wolle sich aus dem aktuellen Zustand hinausbringen und wieder auf ihren Beinen stehen, wobei sie eventuell Begleitung und Hilfe der Invalidenversicherung brauche (Fragebogen „Revision der Invalidenrente, Urk. 8/67/2). Dr. B.___ bezeichnete in der Folge in seinem (ersten) Verlaufsbericht vom 10. September 2014 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausdrücklich als stationär mit schwankendem Verlauf. Aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin resp. von Dr. B.___ kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zumindest in der Zeit zwischen November 2013 und September 2014 nicht schlechter präsentierte als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011. Dass im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2009, auf welchem die Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht gründete, eine rezidivierende depressiven Störung, leicht bis mittelgradig, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), diagnostiziert worden war, Dr. B.___ im genannten Bericht vom 10. September 2014 jedoch als aktuelle Diagnose eine langandauernde Depression, immer wieder schwer-, aktuell mittelgradig, anführte, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal er bereits in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/14/6-7) angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin unter einer „ausgeprägten“ langdauernden Depression“ leide und deswegen nicht arbeitsfähig sei. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS A.___ vom 12. August 2009 angegeben hatte, sie suche Dr. B.___ alle 15 Tage auf (Urk. 8/21/35), wohingegen laut Verlaufsbericht vom 10. September 2014 die Behandlung bei ihm nur noch alle zwei bis drei Monate stattfand. Dies lässt darauf schliessen, dass der psychische Leidensdruck im Zeitpunkt der Begutachtung sogar höher war als im September 2014. 

5.2.2    Gemäss Aktenlage kam es im Januar 2015 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin, wobei laut den Angaben von Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 25. März 2015 seither eine schwergradige Depression besteht (Urk. 8/85). Im Zeitpunkt der Erstattung dieses Berichtes fand zwar die Behandlung bei ihm offenbar nunmehr einmal pro Monat statt. Auch eine einmal im Monat durchgeführte Behandlung deutet aber nicht auf einen besonders ausgeprägten – anhaltenden - psychischen Leidensdruck hin. Hinzu kommt, dass gemäss Aktenlage die angeblich seit Januar 2015 bestehende Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes durch invaliditätsfremde – psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und weiterunterhalten wurde (vgl. E. 3.4, E. 4.2.3 und E. 4.2.4; vgl. auch Bericht des Spitals D.___ vom 13. Februar 2015 betreffend die wegen psychischer Dekompensation der Beschwerdeführerin vorgenommene notfallmässige Zuweisung vom 12. Februar 2015 [Urk. 8/80/1-2] sowie Bericht von Dr. B.___ vom 21. August 2013 [Urk. 8/75/5-6]). Schliesslich erscheinen aufgrund der Angaben von Dr. B.___ vom 25. März 2015 zur erfolgten resp. erfolgenden Behandlung („wie bis jetzt stützende Gespräche auf C.___ und Medikation“, Behandlungsrhythmus zurzeit einmal pro Monat [Urk. 8/85/3]) die (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht wäre die angebliche Verschlechterung aber nur zu berücksichtigen, wenn sie trotz ausgewiesener Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten fortbestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3    Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist daher das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls zu verneinen. Demnach ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestätigt wurde, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mustafa Bayrak

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann