Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01060 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Verfügung vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), den Rentenanspruch von X.___ für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011 neu fest. In derselben Verfügung hielt sie fest, dass ein Teil der infolgedessen von ihr zu viel erbrachten Leistungen direkt bei der Visana, Leistungszentrum Taggeld, in Bern zurückgefordert würde. Der verbleibende Saldo von Fr. 3‘074.10 sei jedoch vom Versicherten selbst zurückzuerstatten (Urk. 2).
Mit Eingabe vom 4. September 2015 richtete sich der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Kübler, alsdann an die IV-Stelle. Einleitend führte er dazu aus: „Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2015 erhebe [richtig: ich] eine direkt an die IV-Stelle gerichtete ‚Beschwerde‘. Mir ist klar, dass sich eine Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich richten müsste; es geht mir aber nicht darum, die IV-Stelle erneut vor Gericht zu ziehen und ein kostenpflichtiges Verfahren anzuzetteln, sondern mit der IV-Stelle betreffend die von meinem Mandanten geforderten Fr. 3‘074.10 das Gespräch zu suchen. Sollte keine Einigung möglich sein, ersuche ich die IV-Stelle, diese Eingabe als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen“ (Urk. 1 S. 1). Unter „Formelles“ wies Rechtsanwalt Kübler ferner darauf hin, die angefochtene Verfügung am 6. Juli 2015 erhalten zu haben (Urk. 1 S. 2).
In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. September 2015 bei Rechtsanwalt Kübler, ob er sein Schreiben als Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht eingereicht haben wolle (Urk. 3/3), was dieser mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 bejahte (Urk. 3/7). Am 13. Oktober 2015 überwies die IV-Stelle daher die Beschwerdeschrift samt Beilagen an das hiesige Gericht (Urk. 4).
2.
2.1 Wie Rechtsanwalt Kübler selbst ausführte (Urk. 1 S. 1) und der Rechtsmittelbelehrung richtig zu entnehmen ist (Urk. 2), war die Verfügung vom 30. Juni 2015 nach der klaren gesetzlichen Regelung innerhalb von 30 Tagen direkt beim Sozialversicherungsgericht anzufechten (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Berechnung und Wahrung der Frist gelten Art. 38-41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG. Zudem haben Private im Verkehr mit Behörden generell den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) zu beachten.
2.2 Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG muss eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem (zuständigen) Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden, damit die Frist als eingehalten gilt. Wurde die angefochtene Verfügung dem Versicherten vorliegend wie behauptet am 6. Juli 2015 zugestellt, endete die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands und des Wochenendes (Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG) – am 7. September 2015. Rechtzeitig wurde die Beschwerdeschrift vom 4. September 2015 folglich nur bei der unzuständigen IV-Stelle eingereicht. Beim zuständigen hiesigen Gericht ging sie erst mehr als einen Monat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
2.3 Gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt eine Frist allerdings auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt. Die Weiterleitungspflicht ergibt sich dabei allgemein aus Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG. Danach hat der unzuständige Versicherungsträger versehentlich an ihn gelangte Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Für die Beschwerdeschrift im Speziellen gilt ausserdem Art. 58 Abs. 3 ATSG, wonach die Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat.
Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit diese Bestimmungen auch Anwendung finden, wenn ein Rechtsanwalt wissentlich und willentlich bei der unzuständigen Stelle ein „bedingtes“ Rechtsmittel einreicht. Rechtsanwalt Kübler ersuchte nämlich subsidiär um Überweisung seiner Eingabe ans Sozialversicherungsgericht, falls keine Einigung mit der IV-Stelle zustandekommen sollte. Eine Einigung hätte seines Erachtens in der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung, eventualiter im Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bestehen können (Urk. 1 Ziff. 4 f.).
Prozesshandlungen gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen als bedingungsfeindlich. Als zulässig erachtet wird aber die bloss vorsorgliche Einreichung eines Rechtsmittels für den Fall, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf wie ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 3.2). Demnach wäre es dem Versicherten unbenommen gewesen, gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei der IV-Stelle und (bloss vorsorglich) eine Beschwerde nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG beim hiesigen Gericht einzureichen. Dieser Weg mag aus Sicht des Versicherten nicht der prozessökonomischste sein, aber es ist der gesetzlich vorgeschriebene.
Art. 30 ATSG verwendet alsdann den Begriff der „versehentlichen Einreichung“. Dies kann nur bedeuten, dass die Partei – hätte sie um die fehlende Zuständigkeit der angegangenen Stelle gewusst – die Eingabe der zuständigen Stelle eingereicht hätte; die Partei muss sich also in einem diesbezüglichen Irrtum befunden haben (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 30 Rz 18 f.; vgl. auch BGE 140 III 363 zu Art. 48 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Zweck der Weiterleitungspflicht ist es, „Irrläufer“ der zuständigen Stelle zukommen zu lassen. Hingegen geht es nicht an, die Weiterleitungspflicht bewusst in Anspruch zu nehmen, um die IV-Stelle mit Nachdruck anzuhalten, ihren Entscheid nochmals zu überdenken, und gegebenenfalls Gerichtskosten zu sparen. Es ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3, BGE 131 I 166 E. 6.1).
Schliesslich manifestiert sich in Art. 39 Abs. 2 ATSG der in der gesamten Rechtsordnung geltende allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Rechtsuchender nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Mit anderen Worten ist eine übertriebene Formstrenge zu vermeiden (Kieser, a.a.O., Art. 39 Rz 15, BGE 140 III 636 E. 3.5). Dieser Grundsatz wird aber nicht verletzt, wenn sich der Rechtsuchende – wie vorliegend – wissentlich und willentlich entscheidet, eine ihm bekannte Möglichkeit nicht auszuschöpfen. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung, es in das Belieben des Versicherten zu stellen, bei welcher Behörde er eine Beschwerde einreicht, sondern es geht lediglich darum, keine übermässigen Anforderungen an seine Rechtskenntnisse zu stellen.
Es kommt hinzu, dass die vorliegende Beschwerdeschrift erst zu einem Zeitpunkt bei der IV-Stelle eingereicht wurde, in welchem nach Treu und Glauben keine Reaktion innert laufender Rechtsmittelfrist mehr erwartet werden durfte. Dies obwohl man sich des ungewöhnlichen Vorgehens bewusst war und sich die Frist durch die Gerichtsferien erheblich verlängert hatte. Im Übrigen leistete der Versicherte Ende Juli und Ende August 2015 bereits Abschlagszahlungen von insgesamt Fr. 1‘026.10 (Urk. 3/4) und liess sich später fast einen Monat Zeit, um die Anfrage der IV-Stelle betreffend Weiterleitung zu beantworten (Urk. 3/7). Es ist daher fraglich, ob er bereits innert Rechtsmittelfrist einen Beschwerdewillen fasste. Durch sein Vorgehen hat er sich jedenfalls eine wesentlich längere Bedenkzeit ausbedungen.
2.4 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist eine Weiterleitungspflicht der IV-Stelle für die Eingabe vom 4. September 2015 zu verneinen bzw. die Einreichung bei der unzuständigen Stelle nicht als fristwahrend anzusehen. Auf die folglich verspätet erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Da es um die Rückforderung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I_721/2005 vom 12. Mai 2006). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Bonetti