Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01061 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 25. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist seit 2008 bei der Z.___ als Hörgeräte-Facharbeiterin tätig (Urk. 5/22 S. 1 Ziff. 2.1, S. 2 Ziff. 2.8). Mit Verweis auf Arztberichte meldete sie sich am 7. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2, Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Kostengutsprachen für einen ergonomischen Stuhl (Urk. 5/32) und eines Case Managements (Urk. 5/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/61-63, Urk. 5/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 69 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 11. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) und beantragte eine neue Einschätzung der Situation (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des einjährigen Wartejahres im Juli 2014 in der bisherigen Tätigkeit zu 60 % und ab August 2014 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die bisherige Tätigkeit sei wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht optimal. In einer angepassten Tätigkeit sei sie spätestens ab August 2014 zu mindestens 90 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 %.
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auffassung, mit einem Pensum von 60 % in der bisherigen Tätigkeit optimal eingegliedert zu sein. Aufgrund ihrer Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von 40 % seit nunmehr länger als einem Jahr habe sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. cand. A.___, Unterassistenzarzt, berichtete im Austrittsbericht der B.___ vom 10. Oktober 2013 (Urk. 5/14, Urk. 5/15) über die Hospitalisierung der Versicherten vom 16. September bis 14. Oktober 2013 und nannte folgende Diagnosen (Urk. 5/14):
- chronisches cerviko-lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (Erstdiagnose - ED - 2006)
- MRI der Halswirbelsäule am 2. Dezember 2011: links medio-laterale Diskushernie C5/6 mit Tangierung des Myelons ohne Myelopathie, leichte Protrusion C3/4 und winzige Hernie C2/3 median
- Verdacht auf Carpaltunnel-Syndrom links (neu diagnostiziert)
Die Beschwerdeführerin sei zu 70 % arbeitsunfähig. Innert drei Wochen sei eine Reduktion auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % möglich. Danach gelte die vom Hausarzt diagnostizierte Arbeitsfähigkeit.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 5/35) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 19. November 2013 behandle (S. 1 Ziff. 1) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1):
- myofasciales Schmerzsyndrom mit/bei
- nach Thoraxkontusion 27. Mai 2006; Generalisationstendenz
- Panvertebralsyndrom
- zervikospondylogenes Syndrom links
- Röntgen: Retrolisthesis C4/5 und C5/6
- thorakospondylogenes Syndrom links
- Wirbelsäulenfehlform (Skoliose): Wirbelsäulenfehlhaltung
- lumbospondylogenes Syndrom links
- Röntgen: Scheuermannresiduen
- Periarthropathia genu linksbetont
Die Konzentration der Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt beeinträchtigt. Es sei notwendig, dass häufige Positionswechsel stattfänden, da sie für längeres Arbeiten in derselben Position (sitzend, stehend) beeinträchtigt sei (S. 2 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von aktuell 40 % zumutbar (S. 3 Ziff. 7.3). In behinderungsangepasster Tätigkeit seien ihr wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel zumutbar (S.6).
3.3 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 26. November 2014 (Urk. 5/59) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 2. Juni 2014 und diagnostizierte ergänzend einen colon irritabile (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab September 2014 steigern können (S. 2 oben).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrem Bericht vom 7. März 2015 (Urk. 5/50/1-5) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 5. August 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Thoraxkontusion 2006 bei Velounfall
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen Lendenwirbelsäule
- cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen
- myofasziales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit Beginn der Behandlung und bis auf weiteres zu 40 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch bis zu einem Pensum von 60 % zumutbar. Sie könne aufgrund deutlich zunehmender Schmerzen in der Halswirbelsäule maximal 5-6 Stunden die hochkonzentrierte Arbeit am Mikroskop ausüben (S. 2-3 Ziff. 1.7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten 5-6 Stunden zumutbar (S. 5 oben). Ideal würde sein, die Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber 60 % zu erhalten, da der Beschwerdeführerin die Arbeit viel Spass mache (S. 5 unten).
3.5 Gemäss Feststellungsblatt vom 10. Juni 2015 (Urk. 5/60) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte):
- myofasciales Schmerzsyndrom mit nach Thoraxkontusion Mai 2006 auftretender Generalisationstendenz
- Panvertebralsyndrom (HWS-BWS-LWS) bei
- Röntgen HWS: Retrolisthese C4/5 und C5/6
- MRI der HWS von Februar 2015:
erosive Osteochondrose C5/6 mit Spondylose ventral und beginnend dorsal, leichtgradiger Instabilität mit Retrolisthese und leichter Diskusprotrusion
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung der BWS
- Röntgen: LWS: Scheuermannsresiduen
- MRI der LWS von Januar 2015:
leichtgradige degenerative Veränderungen L4/5 mit geringer Spinalkanalstenose und bilateraler Rezessusstenose, ebenso leichte degenerative Veränderungen L3/4 und L5/S1
- Periarthropathia genu linksbetont
- colon irritabile
Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitsangaben sei folgender Arbeitsunfähigkeitsverlauf für die bisherige beziehungsweise derzeit ausgeübte Tätigkeit anzunehmen (S. 5 Mitte):
- 50 % von Juli bis 8. September 2013
- 100 % vom 9. September bis 21. Oktober 2013
- 50 % vom 22. bis 23. Oktober 2013
- 100 % vom 24. Oktober bis 18. November 2013
- 60 % vom 19. November 2013 bis 4. August 2014
- 40 % ab 5. August 2014 bis auf weiteres
Bei der ausgeübten Tätigkeit handle es sich laut Angaben im Arbeitgeberfragebogen um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende und manchmal stehende Tätigkeit, welche hohe Konzentration und Sorgfalt sowie Durchhaltevermögen erfordere, sodass angesichts der bestehenden Gesundheitsschäden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wegen der dabei notwendigen lange weitgehend bewegungslosen Körperhaltung im Sitzen oder auch Stehen nachvollziehbar seien. Für eine behinderungsangepasste, ebenfalls leichte, aber wechselbelastende Tätigkeit sei eine ebensolche quantitative Einschränkung nicht plausibel, vielmehr sei bei möglicher Bewegung und häufigem Wechsel der Körperhaltung medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (zirka 90 %) auszugehen (S. 5 unten). Dem Feststellungsblatt ist zudem zu entnehmen, dass Dr. E.___ spätestens ab 5. August 2014 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit angepasst ausging (S. 6 oben).
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hörgeräte-Facharbeiterin in der Z.___ zu 60 % arbeitsfähig ist (E. 2.1, E. 2.2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 Dr. C.___ erwog im Bericht vom 2. Juni 2014 (E. 3.2), dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nur mit einem Pensum von 40 % ausüben könne, da sie für längeres Arbeiten in derselben Position beeinträchtigt sei und es notwendig sei, dass häufige Positionswechsel stattfänden. Er erachtete wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel als zumutbar, liess aber offen, in welchem Umfang.
Dr. D.___ erwog im Bericht vom 7. März 2015 (E. 3.4), die Beschwerdeführerin könne aufgrund von Schmerzen in der Halswirbelsäule die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit für maximal 5-6 Stunden ausüben. Zudem hielt sie es für ideal, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit erhalte, da sie Spass an ihrer Arbeit habe.
Der RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (E. 3.5) die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen körperlich leichten, überwiegend sitzenden und manchmal stehenden Tätigkeit angesichts der bestehenden Gesundheitsschäden wegen der dabei notwendigen lange weitgehend bewegungslosen Körperhaltung im Sitzen oder auch Stehen als nachvollziehbar. Er ging davon aus, dass eine ebensolche quantitative Einschränkung für eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht plausibel sei, sondern dass bei möglicher Bewegung und häufigem Wechsel der Körperhaltung medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (zirka 90 %) auszugehen sei.
4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.4 Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E.___ entspricht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn Dr. E.___ die Beschwerdeführerin selbst nicht untersucht hat. Seiner Stellungnahme liegen verschiedene Arztberichte der behandelnden Ärzte zugrunde, die den Verlauf der Beschwerden aufzeigen. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne langes Verharren in einer Körperhaltung, d.h. wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5-6 kg, ohne häufiges Bücken oder Verdrehen des Rumpfes und ohne Arbeiten über Kopf zu 90 % arbeitsfähig ist.
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Einschätzung durch Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit nur 5-6 Stunden arbeitsfähig sein solle. Insbesondere fehlen plausible Ausführungen zum Unterschied zwischen der bisherigen hochkonzentrierten Arbeit am Mikroskop in lange weitgehend bewegungsloser Körperhaltung im Sitzen oder auch Stehen einerseits und einer Tätigkeit bei möglicher Bewegung und häufigem Wechsel der Körperhaltung andererseits. Dies ist entscheidend, weil in einer solchermassen behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung in demselben Masse wie in der angestammten Tätigkeit anzunehmen ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, sie sei mit ihrem Pensum von 60 % in der bisherigen Tätigkeit optimal eingegliedert (E. 2.2). So wurden bei ihrem bisherigen Arbeitsplatz denn auch Massnahmen ergriffen, um ihren gesundheitlichen Beschwerden entgegenzuwirken, sodass sie diese nunmehr zu einem Pensum von 60 % ausüben kann (Urk. 5/32, Urk. 5/38). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 90 % arbeitsfähig ist. Im Rahmen des in der Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ihr zuzumuten, ihre höhere Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Versicherte müssen alles ihnen Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern. Schliesslich soll die Sozialversicherung nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die Versicherten durch zumutbare geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben können (vgl. BGE 114 V 281, E. 3a).
4.6 Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass sie während des Vorbescheidverfahrens noch mitten in der Behandlung gestanden habe und weitere Vorgaben ärztlicherseits noch nicht definiert worden seien (Urk. 1 S. 1). Als Beweismittel verwies sie jedoch auf bereits eingereichte Berichte. Es ist folglich davon auszugehen, dass keine wesentlichen weiteren Arztberichte vorliegen, die eingeholt werden müssten, ansonsten sie von der Beschwerdeführerin selbst einzureichen gewesen wären.
4.7 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im August 2014 in der bisherigen Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist und ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensverbleiches.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin ab (vgl. Urk. 5/22 S. 2 Ziff. 2.10), wonach sie in ihrer angestammten Tätigkeit in einem 100%-Pensum im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 57‘005.-- erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergab dies für das Jahr 2014 ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 57‘575.-- (Urk. 5/68 S. 2, Urk. 2 S. 2 Mitte). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
5.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ein für das Jahr 2014 massgebendes Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘319.-- für ein Pensum von 100 % beziehungsweise rund Fr. 47‘087.-- für ein Pensum von 90 % (Urk. 5/62, Urk. 2 S. 2 unten). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘575.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 47‘087.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 10‘488.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 18 %. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller