Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01063




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz

Schütz Rechtsanwälte

Bleicherweg 45, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, zuletzt tätig gewesen als Verkaufsberaterin in einem Dessous- und Modegeschäft, verletzte sich am 20. Januar 2004 beim Transport eines Stein-Glas-Tisches mit anschliessendem Sturz in eine Gartenrabatte am linken Daumen (Urk. 7/30/186).

    Am 21. März 2006 (Eingang) meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/21). Schliesslich sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. November 2010 [Urk. 7/120]). Diese Verfügung wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2012 (Prozess Nr. IV.2010.01241; Urk. 7/127) bestätigt. Dabei errechnete das Sozialversicherungsgericht einen Invaliditätsgrad von 59 % (E. 4.6), basierend unter anderem auf dem Zumutbarkeitsprofil, wonach der Versicherten lediglich noch eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist (E. 3.6).

1.2    Mit Schreiben vom 19. August 2015 (Urk. 7/136/1; vgl. auch Urk. 7/136/2-3) wandte sich die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), die der Versicherten als zuständige Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 20. Februar 2004 eine Invalidenrente ausrichtete, an die IVStelle und liess ihr diverse Akten zukommen (vgl. Urk. 7/136/ 4-28). Aus diesen Akten ging hervor, dass die Mobiliar gestützt auf Observationsmaterial, das sie von einer beauftragten Privatdetektei erhalten hatte, nicht nur eine Rentenrevision plane, sondern die vorsorgliche Einstellung der Invalidenversicherung in Betracht ziehe.

1.3    Am 11. September 2015 (Urk. 7/150) teilte die IVStelle, die bereits im Juni 2015 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte (vgl. Urk. 7/131), der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Invalidenrente zu sistieren. Dabei verwies die IVStelle unter anderem auf Observationsmaterial, das ihr von der Mobiliar zugesandt worden war. Die IVStelle hielt dafür, dass die Ergebnisse der erwähnten Observation auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen liessen.

    Mit Eingabe vom 25. September 2015 (Urk. 7/156) liess die Versicherte unter anderem die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente und die Vernichtung der Observationsunterlagen beantragen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 2 = Urk. 7/160) sistierte die IVStelle - wie angekündigt - die bisherige Invalidenrente per Ende September 2015 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die per 01. Oktober 2015 eingestellten Rentenleistungen unverzüglich weiter auszurichten;

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Observationsakten zu vernichten;

3.    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 18. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


3.    Die Mobiliar stellte mit Verfügung vom 8. September 2015 die Rentenleistungen vorsorglich ein. Die dagegen am 16. September 2015 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2015.00187).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

1.2    Gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auch auf Art. 45 Abs. 2 litg des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung) sind die Sozialversicherungsträger grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das VwVG (Art. 4 und Art. 19) beziehungsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; Art. 41 beziehungsweise Art. 79) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen. Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie bei einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urs Müller, a.a.O., Rz 2330).

    Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).

    Dabei hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen fallen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen).

    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008, E. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3, AHI 2000 S. 185 E. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 E. 4.1, mit dortigen Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 2) die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per Ende September 2015 im Wesentlichen damit, dass die von der Mobiliar veranlasste Observation Anhaltspunkte ergeben habe, die auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Das Observationsmaterial zeige, dass die Beschwerdeführerin beidhändig eine uneingeschränkte Handfunktion habe. Aufgrund des Filmmaterials sei davon auszugehen, dass ihr dies über eine längere Zeitspanne möglich sei und nicht nur - wie geltend gemacht - nach Einnahme starker Schmerzmittel. Es sei möglich, dass eine nicht gemeldete Verbesserung vorliege, weshalb die Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben seien. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig, die bereits in die Wege geleitet worden sei.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass es im Sozialversicherungsrecht ganz allgemein keine gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Einstellung / Sistierung von Rentenleistungen gebe (S. 12). Zudem sei die Observation der Beschwerdeführerin nicht rechtmässig gewesen. Die Mobiliar und die von ihr beauftragte Person hätten das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Observation sei objektiv nicht geboten gewesen. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hätten aufkommen lassen. Die Observation habe gegen Art. 179quater des Strafgesetzbuches (StGB) verstossen, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Observationsunterlagen zu vernichten (S. 13 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende September 2015 sistiert hat. Vorweg ist über die Rechtmässigkeit der von der Mobiliar angeordneten Observation beziehungsweise über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, die gewonnenen Observationsunterlagen aus den Akten zu entfernen.

    Vorauszuschicken ist, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es im Sozialversicherungsrecht keine gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Einstellung beziehungsweise Sistierung von Rentenleistungen gebe, - wie in E. 1.2 dargelegt - nicht stichhaltig ist. Auch im Übrigen, etwa in Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung, ist auf die Ausführungen in E. 1.2 zu verweisen.


3.

3.1    In BGE 137 I 327 E. 5.6 hielt das Bundesgericht zur Zulässigkeit einer Observation durch Privatdetektive, die durch einen Sozialversicherungsträger beauftragt wurden, Folgendes fest:

Zusammenfassend ergibt sich daher Folgendes: Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet (hier: während drei Tagen), und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (hier: vorwiegend Putzen des Balkons, Einkaufstüten tragen) gefilmt werden, ist der Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation im öffentlich einsehbaren, privaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer (vgl. auch BGE 136 III 410 E. 4.4 S. 418 f.; BGE 135 I 169 E. 5.4.2 S. 173 f.; BGE 133 I 77 E. 5.3 S. 85). Umgekehrt hat die Versicherung und die dahinter stehende Versichertengemeinschaft ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht zu Unrecht Leistungen erbracht werden. Mit anderen Worten wird bei der erfolgten Observation kein Rechtsgut verletzt, welches Vorrang vor dem öffentlichen Interesse der Missbrauchsbekämpfung hat, und unter Einbezug sämtlicher Umstände sind die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdegegnerin als höherwertig einzustufen. Die durchgeführte Observation ist als zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinn zu bezeichnen. Der Kerngehalt von Art. 13 BV wird durch die Anordnung einer solchen Überwachung ebenfalls nicht angetastet.

    In seinem Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 bestätigte das Bundesgericht dieses Urteil und hielt ausdrücklich fest, dass die dargelegten Grundsätze nicht nur im Bereich der Invalidenversicherung, sondern auch im Unfallversicherungsrecht Anwendung finden (E. 3.2):

Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 I 327 E. 5 entschieden, dass die privatdetektivliche Observation der versicherten Person in einem von jedermann ohne Weiteres frei einsehbaren Privatbereich (z.B. Balkon) erlaubt ist, soweit sie objektiv geboten sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zumutbar ist. Zulässig ist eine Observation, die Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (z.B. Putzen des Balkons, Tragen von Einkaufstüten) betrifft. Gemäss E. 6 dieses Urteils verletzen Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, Art. 179quater StGB nicht. Diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist analog im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2). Als zulässig hat das Bundesgericht auch die Observation in einer öffentlichen Tennishalle (Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1), beim Lenken eines Autos (Markus Hug, Observation durch Privatdetektive im Sozialversicherungsrecht, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 699 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und bei der Mitarbeit in einem Restaurant (Urteil U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3; vgl. auch Urteil 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und 5) erachtet.

3.2    Wie in E. 3.2 des heute ergangenen unfallversicherungsrechtlichen Urteils des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Mobiliar (Prozess Nr. UV.2015.00187) dargelegt wurde, erweist sich die von der Mobiliar in Auftrag gegebene Observation in allen Punkten als rechtens. Grundsätzliche kann vorliegend auf die genannte Erwägung verwiesen werden.

    Festzuhalten ist, dass aufgrund der Informationen auf der Homepage des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Hinweise auf Velotouren und Skilaufen) bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel am geltend gemachten Gesundheitszustand aufkommen liessen, zumal beide genannten Sportarten durchaus die Hände beziehungsweise Handgelenke beanspruchen. Dies scheint mit dem der bisherigen Rente zugrundeliegenden Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % [vgl. Urk. 7/127 E. 3.6]) nur schwer vereinbar zu sein. Zudem fand die Observation nur an wenigen Tagen statt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin nur bei alltäglichen Verrichtungen ohne engen Bezug zur Privatsphäre beobachtet.

    Insgesamt ist festzuhalten, dass die Observation als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Somit erweist sich auch die Art und Weise, wie die Observation durchgeführt wurde, als rechtens. Es besteht somit - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - kein Grund, das gewonnene Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen.


3.3    Eine Durchsicht der Observationsunterlagen (vgl. insbesondere Urk. 8) ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne erkennbare Einschränkung bewegen und verschiedenen Aktivitäten nachgehen kann. Sie kann Post aus dem Briefkasten nehmen und diese durchsehen; dabei benützt sie beide Hände (S. 7 und 10). Die Beschwerdeführerin trägt unter dem linken Arm eingeklemmt zwei Badehandtücher und in der linken Hand eine Tasche. Sie hält sich beim Einstieg ins Schwimmbecken mit beiden Händen am Treppengeländer fest (S. 13). Auch beim Ausstieg aus dem Schwimmbecken hält sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen fest. Später schüttelt sie ihr Handtuch aus und kann sich auf dem Bauch liegend mit beiden angewinkelten Armen abstützen (S. 15). Die Beschwerdeführerin stützt sich beim Sitzen auf ihren linken Arm ab (S. 16). Sie hebt eine Tasche (S. 17). Die Beschwerdeführerin kann beidhändig eine Einkaufstüte tragen (S. 19).


4.    Nach Erstellung des Observationsberichts holten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mobiliar bei zwei Ärzten medizinische Beurteilungen ein. Die Beschwerdeführerin wandte sich dabei an Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin. Die Mobiliar legte die Akten Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor.

4.1    Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. August 2015 (Urk. 3/6) in erster Linie ein chronisches Schmerzsyndrom bei CRPS Typ II links und hielt weiter fest, dass weder eine Teilberentung noch eine volle Berentung körperliche und sportliche Aktivitäten ausschliessen würden. Er befürworte sogar, dass chronische Schmerzpatienten körperlich aktiv seien und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten sportlich betätigten. Seines Erachtens sei auch Schwimmen eine körperliche Aktivität, die für das körperliche und psychische Wohlbefinden förderlich sei. Speziell in der vorliegenden Situation sei Schwimmen angesichts der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und des Muskelschwunds therapeutisch sinnvoll. Versicherungsmedizinische oder ärztliche Argumente, die zu einer Intervention oder zu einer Meldung an die Invalidenversicherung hätten führen müssen, habe er nicht finden können.

4.2    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/1/513 im Prozess Nr. UV2015.00187) aus, dass in keiner Sequenz der Observationsunterlagen in Bezug auf den linken Arm (einerseits im Vergleich zum Einsatz des rechten Arms und andererseits unter Berücksichtigung der allgemeinen Normen) eine Behinderung oder funktionelle Einschränkung erkennbar sei (S. 3). Aus fachärztlicher Sicht bestehe weder in Bezug auf die Funktion/Greiffähigkeit im Hand/Fingerbereich noch bezüglich der Funktion im Ellenbogen- und im Schultergelenk eine Einschränkung. Es könne demnach weder eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Modeberaterin/Dessous-Verkäuferin noch eine verminderte Funktionsfähigkeit für die verschiedenen Haushaltsarbeiten bestätigt werden (S. 4). Es sei unbestreitbar, dass weder ein weitgehend funktionsloser linker Arm noch eine „Hilfshand links“ vorliege; es könnten nicht die geringsten Anzeichen eines chronischen Schmerzsyndroms erkannt werden (S. 5).


5.    Aufgrund des vorliegenden Observationsmaterials (vgl. E. 3.3) und der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.2) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht (mehr) so darstellt, wie bei der Rentenzusprache angenommen. Dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei, wovon das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2012 ausgegangen war (Urk. 7/127 E. 3.6; vgl. dazu auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 15. Dezember 2009 [Urk. 7/105/4]), erscheint vielmehr aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse als unwahrscheinlich. An diesem Ergebnis kann auch die von der Beschwerdeführerin (im unfallversicherungsrechtlichen Prozess) geübte Kritik an der Person von Dr. Z.___ nichts ändern. Abgesehen davon, dass es sich bei Dr. Z.___ um einen ausgewiesenen Fachmann handelt, wäre seine Beurteilung im vorliegenden Verfahrensstadium (einstweilige Renteneinstellung) gar nicht unbedingt notwendig gewesen; im vorliegenden Fall hätte auch allein der Observationsbericht ausgereicht. Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen und insbesondere auch die Folgerungen von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.2) als nachvollziehbar, konsistent und plausibel erweisen. Demgegenüber erweisen sich die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. Y.___ (vgl. E. 4.1) als nicht überzeugend.

    Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schützenswerten finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung), sondern auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprognose) für die Zulässigkeit der Rentensistierung sprechen (vgl. dazu oben E. 1.2). Bezüglich Hauptsachenprognose ist angesichts des vorliegenden Materials der Schluss naheliegend, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht grösser sind als diejenigen der Beschwerdegegnerin.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker