Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01067

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 14. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 11/5). Diese holte diverse Arztberichte ein (insbesondere Urk. 11/25 und 11/27-28) und sprach ihr letztlich mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 11/39). In den darauffolgenden Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 11/46-47 und 11/56; Jahr 2008/2009: Urk. 11/67 und 11/71; Jahr 2014/2015: Urk. 11/108, 11/112-113 und 11/118-119).

    Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/82). Diese holte einen Bericht beim behandelnden Psychiater (Urk. 11/87) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene in Auftrag, der vom 12. Juli 2012 datiert (Urk. 11/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/93) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 11/56). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Ur. 11/120) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht, datiert vom 2. Juli 2015 (Urk. 11/123). Sodann stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 11/124). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und verlangte eine Fristerstreckung, um diesen zu begründen (Urk. 1/125). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 3. September 2015 während erstreckter Frist (Urk. 11/127) wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 1/128). Nach Eingang des begründeten Einwands der Versicherten vom 3. September 2015 (Urk. 11/130) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 11/129) ersetzte die IV-Stelle diese Verfügung innert laufender Rechtsmittelfrist durch diejenige vom 17. September 2015. Darin nahm sie ergänzend Stellung zu den Einwänden der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung wiederum per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 11/131= Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 17. September 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Auf eine Stellungnahme zur späteren Eingabe der Versicherten vom 10. März 2016 (Urk. 14) samt Beilagen (Urk. 15/1-2) verzichtete die IV-Stelle explizit mit Schreiben vom 13. April 2016 (Urk. 19). Im Übrigen gewährte das Sozialversicherungsgericht der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bereich der Invalidenversicherung gilt überdies auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt nach Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. BGE 137 V 424 E. 3; zur Invalidenrente: BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommetar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 N 68 zu Art. 17).

1.4    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).

2.    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da der anrechenbare Zeitaufwand nur 92 Minuten pro Woche betrage. So könne diese neu ausserhäusliche Termine wie Arztbesuche selbständig mit dem Auto wahrnehmen und kleine Einkäufe selber erledigen. Die behandelnden Ärzte würden diesbezüglich bestätigen, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtung nicht eingeschränkt sei sowie selbst Auto fahren und die meisten Haushaltsarbeiten erledigen könne (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und der Unterstützungsbedarf mit weiterhin deutlich über zwei Stunden pro Woche auch nicht verringert. Bei der neuen Abklärung handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 1). Strittig ist demnach einzig, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. In Anbetracht der Aktenlage (Urk. 11/108/3, 11/112/1, 11/120/3-4, 11/123 und 11/129) zu Recht nicht thematisiert wird zwischen den Parteien ein massgeblicher Hilfsbedarf in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen wäre.

3.

3.1    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist die lebenspraktische Begleitung zudem nur, wenn sie regelmässig – gemäss Rechtsprechung im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet (BGE 133 V 450 E. 6.2) – und im Zusammenhang mit den oberwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen daher insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 Zivilgesetzbuch (ZGB; Art. 38 Abs. 3 IVV). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Das Gesetz macht den Anspruch zudem nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

3.2    Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens wurde alsdann in Rz 8050 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) konkretisiert. Demnach ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung und/oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) angewiesen ist. Unter dieser Voraussetzung kann (immer nur kumulativ) auch ein Hilfebedarf im Haushalt anerkannt werden.

3.3    Ferner wurde in Rz 850 KSIH die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen präzisiert. Demnach ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Bei reiner oder überwiegend funktionalen Einschränkungen ist diese Hilfe indes bei der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ anzurechnen.

4.

4.1    Ob ein Revisionsgrund vorliegt, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Zusprechung der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit am 13. Oktober 2012 (Urk. 11/117) mit demjenigen bei Aufhebung der Entschädigung mit Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2). Die ältere Verfügung beruhte auf dem von Z.___ verfassten Abklärungsbericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/92). Der angefochtenen Verfügung liegt der Abklärungsbericht von A.___ vom 2. Juli 2015 zugrunde (Urk. 11/123). Beide Abklärungspersonen hatten die Beschwerdeführerin an deren Wohnort besucht und mit ihr die Situation besprochen. Es wurden bei beiden Erhebungen keine Drittpersonen miteinbezogen, aber die Berichte des behandelnden Psychiaters berücksichtigt.

4.2    Gemäss Abklärungsbericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/92/4 ff.) gab die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen an, keine Motivation und keinen Antrieb zu haben. Deshalb komme seit zwei Wochen die Haushaltshilfe der Spitex B.___ einmal wöchentlich für zwei Stunden vorbei und übernehme die Wohnungspflege stellvertretend. Zusätzlich komme alle zwei Tage eine Kollegin vorbei, die zwei Stunden aufräume und die Küche oder das Bad reinige, was gerade anstehe. Diese erledige auch die Wäsche, da sie selbst im Keller grosse Angst verspüre. Aufgrund der Angst und Einschlafstörungen stehe sie ferner erst auf, wenn die Kollegin gegen Mittag – teilweise mehrmals – anrufe und sie an die Tabletteneinnahme erinnere. Aufgrund der Angstattacken könne sie sodann nur duschen, wenn jemand in Hörweite in der Wohnung anwesend sei und sie die Badezimmertür offen stehen lasse. Sie habe ferner zwei- bis dreimal pro Monat Albträume, sodass ihre Tochter mit ihr ein beruhigendes Gespräch führen müsse. Sie ernähre sich mehrheitlich von kalten Speisen, da sie nicht kochen möge. Ab und zu koche die Tochter. Wegen der Konzentrationsstörungen habe sie des Weiteren Fehler beim Zusammenrechnen der Einzahlungen gemacht oder es seien Rechnungen untergegangen bzw. Mahnungen und Betreibungen gekommen. Sie habe deshalb für die Fixkosten wie Mietzins und Krankenkasse Daueraufträge eingerichtet und die übrigen Einzahlungen tätige nun ihre Tochter. Schliesslich bespreche sie einmal monatlich mit Herrn C.___ von der Pro Infirmis die erhaltene Korrespondenz. Dieser stehe auch im Kontakt mit der Spitex sowie dem Betreibungsamt. Zusätzlich rufe sie ihn zweimal pro Woche an, wenn sie bei Panikattacken alleine zu Hause sei.

    Zur Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gab die Beschwerdeführerin an, sie verlasse das Haus nur, wenn es nicht anders gehe. Sie leide in der Öffentlichkeit unter grossen Ängsten, fühle sich verfolgt und halte Menschenansammlungen und enge Räume nicht aus. Deshalb nehme sie an keinen Anlässen teil, sei seit Jahren nicht in den Ferien gewesen und könne ihre kranken, in der Türkei lebenden Eltern nicht besuchen. Das Einkaufen übernehme die Tochter jeweils auf dem Weg nach Hause. Da sie den wöchentlichen Termin beim Psychiater wiederholt wieder vergessen habe, sei dieser nun immer dienstags um 14 Uhr. Aufgrund der Angst könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen und werde von ihrer Kollegin mit dem Auto zum Psychiater und zu Herrn C.___ gefahren. Geld hole sie jeweils, wenn sie mit dem Auto unterwegs sei. Amtliche Termine würden selten vorkommen. Dabei werde sie von der Tochter oder der Kollegin begleitet. Schliesslich habe sie keine Hobbies, fühle sich gefühllos und habe weder Lust noch Antrieb noch Ideen.

    Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Mitarbeit im Haushalt sowie die Verwendung eines Weckers seien der Beschwerdeführerin zumutbar, weshalb ihr hierfür kein Zeitaufwand anzurechnen sei. Für die notwendige Anwesenheit einer Drittperson beim Duschen berücksichtigte sie indes einen Aufwand von 10 Minuten alle zwei Tage, mithin 30 Minuten pro Woche. Für nächtliche Gespräche mit der Tochter à 15 Minuten zweimal pro Monat setzte sie 7.5 Minuten pro Woche ein. Die Zahlungserledigung durch die Tochter berücksichtigte sie mit 30 Minuten pro Monat respektive 7.5 Minuten pro Woche. Dem administrativen Aufwand von Herrn C.___ von 2 Stunden pro Monat trug sie mit 30 Minuten pro Woche Rechnung. Dabei setzte sie auch für die Autofahrt mit der Kollegin hin und zurück je 45 Minuten, sprich 22.5 Minuten pro Woche ein. Zusätzlich rechnete sie wöchentlich zwei zehnminütige Anrufe bei Herrn C.___ an, d.h. 20 Minuten pro Woche. Es kamen 40 Minuten für den Weg hin und zurück für die wöchentlichen Termine bei Dr. D.___ hinzu. Es resultierte ein Zeitbedarf von 157.5 Minuten pro Woche.

4.3    Anlässlich der aktuellen Erhebung vom 30. Juni 2015 (Urk. 11/123/2 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Psychiatriespitex, obschon ihr dies der Psychiater empfohlen habe. Es würde vor allem darum gehen, die Wohnung regelmässig zu verlassen, den Alltag zu gestalten und administrative Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Haushaltsspitex habe sie seit einem Jahr nicht mehr, weil sie Mühe gehabt habe, fremde Personen in ihre Wohnung zu lassen. Da sie sich nicht aufraffen könne, den Haushalt selber zu erledigen, benötige sie die Hilfe der Nachbarin, die alle zwei Wochen in drei bis vier Stunden die Grossreinigung (staubsagen, Boden feucht aufnehmen, Bad- und Küchenreinigung, Bettwäsche wechseln) übernehme. Ansonsten helfe der Sohn bei der Reinigung. Dieser sei nicht mehr oft zu Hause. Entweder arbeite er oder unternehme etwas mit Freunden. Die Tochter sei ausgezogen, komme aber auf Besuch, wenn sie nicht arbeite. Sie schlafe schlecht und stehe selten vor 10.00 Uhr auf. Aufgrund ihrer Angst könne sie nicht duschen, wenn niemand zu Hause sei. Ferner habe man ihr eine Waschmaschine für die Wohnung gekauft, so dass sie selbst waschen könne. Bei der Bettwäsche, die man im Keller waschen müsse, würden die Kinder helfen. Mittags koche sie kaum, abends zwei- bis dreimal pro Woche für den Sohn. Nachmittags treffe sie sich selten mit einer Kollegin. Meist nehme sie die Einladung nicht an und wolle auch keinen Besuch. Abends gehe sie nur an speziellen Anlässen wie Geburtstagen auch einmal mit den Kindern auswärts essen. Im Übrigen habe sie regelmässig Kontakt mit Herrn E.___ von der Pro Infirmis. In letzter Zeit sogar öfters, da es Probleme mit der SVA gebe. Sie öffne die Briefe zu Hause und rufe ihn an, wenn sie diese nicht verstehe oder nicht wisse, was sie tun müsse. Die Zahlungen erledige sie selber. Da es aber immer wieder Probleme mit dem Budget gebe, wolle sie eine Budgetplanung machen. Es gebe keine regelmässigen Treffen, sondern sie rufe ihn an, wenn sie nicht weiter komme. Durchschnittlich sehe sie ihn alle ein bis zwei Monate.

    Mit dem eigenen Auto nehme sie Termine bei Dr. D.___ und Dr. F.___ selbständig wahr. Sie plane und organisiere die Termine selber. Selten sage sie diese ab, weil es ihr schlecht gehe. Mit dem Auto mache sie auch kleine Einkäufe im nahgelegenen Coop. Dort habe sie früher gearbeitet und wisse, wo die Sachen stehen würden. Lange halte sie es im Geschäft nicht aus und wenn es viele Menschen habe, müsse sie das Gebäude sofort wieder verlassen. In ein grosses Einkaufszentrum könne sie nicht, auch würden Grosseinkäufe zu lange dauern. Sie sei aber für das Einkaufen zuständig. Wenn sie zu Herrn E.___ fahre, müsse sie des Weiteren immer begleitet werden, weil sie sonst Panikattacken bekomme. Bei anderen amtlichen Terminen sei sie auf die Hilfe von Pro Infirmis oder ihrer Tochter angewiesen. Solche kämen aber nicht regelmässig vor, man versuche es per Telefon oder Brief zu regeln. Sie habe zwei Kolleginnen, mit denen sie regelmässig per SMS Kontakt habe. Nur selten gehe man einen Kaffee trinken oder unternehme sonst etwas. Sie wolle auch nicht, dass die Kolleginnen zu ihre kommen. Wenn sie etwas im Freien unternehme, werde sie meistens von der Tochter oder aber einer Kollegin abgeholt, alleine mache sie nichts. Sie könne nicht sagen, wie oft sie etwas unternehme, aber sicher nicht mehr als ein Mal pro Monat. Zum Coiffeur gehe sie auch aus finanziellen Gründen nur selten. Es handle sich dabei um eine langjährige Kollegin, die auch zu ihr nach Hause komme, wenn es nicht anders gehe.

    Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es könne ein Hilfsbedarf im Haushalt anerkannt werden, weil die Beschwerdeführerin für die Bewältigung von Alltagssituation immer wieder mit Herrn E.___ von der Pro Infirmis in Kontakt stehe. Zu berücksichtigen sei indes die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. D.___ nur bei körperlich schweren Tätigkeiten im Haushalt Hilfe benötige. Für die Aufwendungen im Haushalt seien somit
30 Minuten pro Woche anzurechnen. Kein anrechenbarer Zeitaufwand bestehe beim Kochen und Waschen. Die Wäsche werde – wie vor Ort gesehen – auf dem Balkon aufgehängt und der kleine Anteil an Dritthilfe falle in die Schadenminderungspflicht des Sohnes. Für die Hilfe der Pro Infirmis bei administrativen Aufgaben seien 15 Minuten pro Woche zu berücksichtigen. In Bezug auf den Einkauf sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, diesen mit kleinen Einkäufen zu erledigen. Bei Arztbesuchen sei die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Vorbericht nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen. Für die Begleitung zu amtlichen Terminen inklusive Terminen bei der Pro Infirmis könnten 17.1 Minuten pro Woche angerechnet werden, nämlich 1.5 Stunden alle ein bis zwei Monate. Für soziale Kontakte und Freizeitbeschäftigungen betrage der anrechenbare Zeitaufwand 30 Minuten pro Woche. Mit 92 Minuten werde der geforderte Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erreicht. Dr. D.___ und Dr. F.___ würden zudem bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sowie in der Lage sei, selbst Auto zu fahren und die meisten Haushaltsarbeiten selber auszuführen.

5.

5.1    Beim Vergleich der beiden Berichte ist die Zunahme der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin in mehreren Bereichen augenscheinlich. Insbesondere benötigt sie bei den ausserhäuslichen Terminen wesentlich weniger Begleitung, wobei sie nicht nur selbständig mit dem Auto ihre regelmässigen Arzttermine wahrnimmt, sondern auch allein kleine Einkäufe in einem kleinen Laden zu tätigen vermag. Ebenfalls ist es der Beschwerdeführerin gelungen, sich vermehrt an den Aufgaben im Haushalt zu beteiligen. So kann sie nun die Wäsche – mit Ausnahme der Bettwäsche – selber erledigen und kocht auch zwei- bis dreimal pro Woche für den Sohn. Sogar in administrativen Belangen hat sie an Selbständigkeit gewonnen, erledigt sie doch ihre Zahlungen wieder selber.

5.2    In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ersten Abklärungsberichtes bereits wusste, welche Hilfestellungen grundsätzlich relevant sind. Es kommt hinzu, dass sie keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte bzw. sich eine solche auch nicht aus den Akten ergibt (vgl. nachstehend E. 5.3). Es ist deshalb nicht erklärlich, weshalb ihre Angaben in der aktuellen Erhebung plötzlich unzuverlässig und unvollständig gewesen sein sollen. Wenn sie also im Jahr 2012 ausführte, ihre Tochter erledige die Zahlungen und im Jahr 2015 erklärte, diese selbst zu machen, besteht entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 Ziff. 5) kein Grund zur Annahme, sie habe vergessen die Mithilfe der Tochter zu erwähnen, weil man sie nicht gefragt habe.

5.3    Eine verbesserte Selbständigkeit zeichnete sich bereits im Bericht vom 28. Februar 2014 von Dr. med. D.___, dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ab. Er hielt nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege, beim Ankleiden und beim Ausführen der meisten Arbeiten im Haushalt selbständig sei. Hilfe benötige sie bei schweren körperlichen Tätigkeiten im Haushalt. Ebenfalls benötige sie Hilfe beim Einkaufen (Ängste). Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen (Ängste). Indessen sei sie in der Lage, Auto zu fahren. Alsdann sei sie immer wieder auf Hilfe bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten angewiesen. Geplant sei ein Versuch der Wiederaufnahme einer sehr beschränkten Tätigkeit im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit in einem Café, vermittelt durch den sozialpsychiatrischen Verein G.___. Es sei vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin vorher sobald wie möglich für einen weiteren mehrmonatigen stationären Aufenthalt auf der Traumastation in die H.___ eintrete (Urk. 11/108/3). Es ist anzumerken, dass sich die Einschränkung für körperliche schwere Arbeiten vorderhand mit der dannzumal in Abklärung befindlichen Magen-Bypass-Operation bzw. dem Übergewicht erklären dürfte. Es kann daher angenommen werden, Dr. D.___ habe diesbezüglich bewusst auf den Hinweis „(Ängste)“ verzichtet. Drei Monate nach der besagten Operation am 7. Mai 2014 betrug der BMI der Beschwerdeführerin sodann noch 29,3 kg/m2 (Urk. 11/113/1).

    Einen ganz anderen Aspekt hob Dr. D.___ in seinem Bericht vom 13. August 2015 hervor. Darin erläuterte er, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Schamgefühlen nicht in der Lage gewesen, der Abklärungsperson mitzuteilen, warum sie nicht allein putzen könne. Sie sei schwer traumatisiert. Sie traue sich nicht, die Fenster zu öffnen, nachdem sie zweimal in suizidaler Absicht versucht habe, sich aus dem Fester zu stürzen. Es komme hinzu, dass sie sich permanent bedroht fühle, weshalb sie sich in ständiger Alarmbereitschaft befinde. Wenn sie den Staubsauger anstelle, verliere sie die akustische Kontrolle über ihre Umgebung und bekomme Angst oder gerate in Panik. Deshalb sei sie darauf angewiesen, während des Putzens nicht allein zu sein und in diesem Sinne auf Hilfe angewiesen (Urk. 11/129). Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin aus Sicht des behandelnden Psychiaters anderthalb Jahre später offenbar in der Lage, den Haushalt selbst zu erledigen. Einzige Voraussetzung ist, dass bei Arbeiten, die mit Lärm verbunden sind, eine Drittperson in der Wohnung anwesend ist, der die Beschwerdeführerin vertraut.

    Etwas anderes kann auch dem im Gerichtsverfahren eingereichten und von Dr. D.___ ausgefüllten Fragebogen ohne Befunde und Erläuterungen vom 8. März 2016 nicht entnommen werden (Urk. 15/2). Nichts abgeleitet werden kann ferner aus der Tatsache, dass er für die Beschwerdeführerin per 1. November 2015 eine Psychiatriespitex organisierte und der Betreuungsaufwand auf zwei Stunden pro Woche festgelegt wurde. Beides erfolgte offensichtlich mit Blick auf das laufende Verfahren, so nahm die Spitex ihre Tätigkeit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung auf. Es kommt hinzu, dass die vom psychiatrischen Krankenpfleger I.___ (vgl. http://www.J.___.ch) im Bericht vom 2. März 2016 umschriebenen Hilfeleistungen weitestgehend bereits vorher durch die Pro Infirmis oder den behandelnden Psychiater erbracht wurden. So ist er beim Duschen anwesend, unterstützt die Beschwerdeführerin bei Behördengängen und bespricht mit ihr Coping-Strategien (vgl. Urk. 15/1).

    Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson im Juni 2015 angab, dass sie – nach dem letzten Aufenthalt im Juni 2014 – auf der Traumastation abgelehnt worden sei und sich auf der anderen angebotenen Station nicht wohl gefühlt habe, weshalb sie auf eine Therapie verzichtet habe (Urk. 11/123/2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Med. prakt. F.___, erwähnte in seinem Bericht vom 29. September 2014 neben der Adipositas, einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe und rezidivierenden Nierensteinen auch eine posttraumatische Belastungsstörung. Dazu erläuterte er, die Beschwerdeführerin leide aufgrund letzterer an ausgeprägter Schlaflosigkeit bei teilweiser Angst und einer mittelschweren Depression. Zur hier interessierenden lebenspraktischen Begleitung äusserte er sich nicht, sondern verneinte bloss einen regelmässigen Hilfsbedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Urk. 11/112/1). Die Äusserung der Beschwerdeführerin sowie die Einschätzung der depressiven Symptomatik durch den Hausarzt sprechen letztlich gegen einen massiven Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht.

5.4    Die in E. 5.1 aufgeführten Tatsachen, deren Feststellung im Abklärungsbericht nach dem in E. 5.2 und 5.3 Gesagten nicht zu beanstanden ist, stellen zweifelsohne einen materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Bereits die Autofahrten zu Dr. D.___ und die Zahlungserledigung machen zusammen 47.5 Minuten des ursprünglich angenommenen Zeitbedarfs von 157.5 Minuten aus. Der verbleibende anrechenbare Zeitbedarf unterschreitet das Zeitlimit von 120 Minuten pro Woche, das für die Bejahung eines Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung erforderlich ist. Entsprechend ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. zum Rentenanspruch: BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).

5.5    Strittig ist zunächst der Umfang der Unterstützung durch die Pro Infirmis. Im Abklärungsbericht rechnete die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin für Telefonate und Treffen mit Herrn E.___ durchschnittlich alle ein bis zwei Monate einen Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche an (Urk. 11/123/5). In der Verfügung führte sie indes aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin würden die Treffen 60 Minuten dauern und ein- bis zweimal pro Monat stattfinden (Urk. 2 S. 3). Die Pro Infirmis reichte als Vertreterin der Beschwerdeführerin eine als „Zeiterfassung“ betitelte Aufstellung ihres Aufwands für Sozialberatung von Februar bis Oktober 2015 ein (Urk. 3/2). Dazu machte sie mindestens ein Treffen à 60 Minuten pro Monat sowie eine leicht erhöhte telefonische Unterstützung zur Beruhigung respektive im Rahmen der aufgebauten Fähigkeiten (z.B. Einkaufen, selbständige Arztbesuche) von wöchentlich
30 Minuten geltend, insgesamt also 52.5 Minuten pro Woche (Urk. 1 Ziff. 3).

    Es ist vorweg festzustellen, dass sich die im Abklärungsbericht und in der Verfügung festgehaltenen Angaben widersprechen und die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten 15 Minuten letztlich nicht nachvollziehbar sind. Ebenso augenfällig ist, dass gemäss „Zeiterfassung“ in den Monaten Februar und März 2015 ein relativ geringer Aufwand von 2.5 bzw. 1.5 Stunden ausgewiesen ist, der sich vervielfachte, nachdem die Beschwerdegegnerin im April 2015 die Revision der Hilflosenentschädigung an die Hand genommen hatte (Urk. 11/120). Ein Konnex wird – zumindest in der Beschwerde (Urk. 1 Ziff. 3), nicht aber im Abklärungsbericht (vgl. Urk. 11/123/5) – zwar bestritten, ist aber offensichtlich. Der Auszug ist aufgrund des gewählten Zeitraums folglich nicht repräsentativ.

    Ausgangspunkt bildet demnach der Vorbericht, in dem 20 Minuten für zwei zehnminütige Telefonate pro Woche und 30 Minuten für ein zweistündiges Treffen einmal im Monat berücksichtigt wurden, mithin wöchentlich 50 Minuten. Anlässlich des aktuellen Hausbesuchs sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Herrn E.___ durchschnittlich alle ein bis zwei Monate sehe. Die Treffen seien nicht regelmässig. Ansonsten rufe sie ihn an, wenn sie bei den Briefen oder vor Ort nicht weiter komme (Urk. 11/123/5). Sowohl die angegebene leichte Reduktion der Anzahl Treffen als auch die behauptete vermehrte telefonische Unterstützung sind angesichts des gesteigerten Aktivitätsniveaus durchaus plausibel. In Anbetracht dessen und der unstrittigen Dauer der Treffen von rund 60 Minuten ist ein Zeitbedarf von 40 Minuten pro Woche anrechenbar, nämlich 10 Minuten für die Treffen und 30 Minuten für Telefonate. Weitere „fremdanamnestische“ Abklärungen bei der Pro Infirmis dürften in dieser Konstellation zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Von vornherein unrealistisch erscheint zudem eine nachträgliche Einteilung der Telefonate ihrem Inhalt nach, insoweit die Beschwerdegegnerin nur die Unterstützung im Alltag, nicht aber die der blossen Beruhigung dienenden Gespräche berücksichtigt wissen will (Urk. 2 S. 3).

5.6    Bei der Begleitung zu ausserhäuslichen Terminen ist bezüglich der Treffen mit Herrn E.___ nach dem vorstehend Gesagten davon auszugehen, dass die Kollegin der Beschwerdeführerin diese zweimal innerhalb von drei Monaten hin und zurück fährt, wobei ein Weg 45 Minuten dauert. Dies ergibt einen anrechenbaren Zeitbedarf von 15 Minuten pro Woche. Ob die Begleitung effektiv noch notwendig ist, nachdem die Beschwerdeführerin selber in der Lage ist, Auto zu fahren, und andere amtliche Termine mit Hilfe der Pro Infirmis wahrnimmt, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben. Die Berechnung des Zeitaufwandes von 17.1 Minuten durch die Beschwerdegegnerin leuchtet im Übrigen nicht ein. Denkbar ist, dass ein Aufwand von 0.19 Stunden pro Woche berücksichtigt und bei der Umrechnung in Minuten versehentlich mit 90 Minuten pro Stunde gerechnet wurde. Unbestritten ist, dass neu die Begleitung zu den Arztterminen entfällt und der Coiffeurbesuch nicht gesondert anzurechnen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin aussagte, selbst zu den Arztterminen zu fahren und die Coiffeuse schon aus finanziellen Gründen nur selten aufzusuchen, wobei diese (nur) zu ihr komme, wenn es ihr schlecht gehe. Andererseits anerkennt die Beschwerdeführerin für soziale Kontakte bzw. Freizeitbeschäftigungen zusätzlich 30 Minuten pro Woche, da die Beschwerdeführerin nur in Begleitung ihrer Kolleginnen oder Tochter ins Freie geht. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als alle anderen ausserhäuslichen Aktivitäten an das Auto geknüpft sind.

5.7    Was die Notwendigkeit beruhigender Gespräche in der Nacht anbelangt, spricht der neue Abklärungsbericht für eine Verbesserung der Schlafproblematik. Einerseits erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich des aktuellen Hausbesuchs keine nächtlichen Gespräche mehr. Andererseits gab sie an, selten vor 10.00 Uhr – also nicht mehr erst nach mehreren Weckrufen am Mittag wie im Vorbericht festgehalten – aufzustehen. Aus medizinischer Sicht lässt sich dies mitunter durch die Gewichtsreduktion nachvollziehbar begründen. So berichtete Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, am 28. Februar 2014 noch, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine multifaktorielle Störung des Nachtschlafes, und nannte primär die anatomischen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Halsumfang bzw. der Adipositas. Erst in zweiter Linie erwähnte er, dass es Hinweise für eine psychophysiologische Insomnie gebe und eine negative Schlaferwartung bestehe (Urk. 1/113/4; vgl. ferner Urk. 7/112/1). Ausserdem ist festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei der letzten Erhebung noch bei dieser lebte und demnach in der Nacht zugegen war. Es wäre daher naheliegend, dass nun gegebenenfalls der Sohn diese Unterstützung leisten würde. Die nachträglich vorgebrachte und wenig substantiierte Behauptung, sie würde nun stattdessen mit nicht näher bezeichneten „angehörigen Personen“ oder der Dargebotenen Hand telefonieren, ist daher nicht glaubhaft. Dies muss umso mehr gelten, als es ihr ein Leichtes gewesen, eine Telefonabrechnung mit entsprechenden Verbindungsnachweisen einzureichen.

5.8    Es verbleiben die Positionen Duschen und Wohnungsreinigung. Im Vorbericht wurde für die blosse Anwesenheit einer vertrauten Drittperson in Hörweite während des Duschens ein Zeitbedarf von 10 Minuten alle zwei Tage berücksichtigt. Nicht angerechnet wurde die stellvertretende Übernahme der Hausarbeit unter Hinweis auf (die per Januar 2014 aufgehobene) Rz 8047.1 des KSIH, weil eine gewisse Mitarbeit als sinnvoll bzw. ein Miteinbezug als möglich erachtet wurde (Urk. 11/92/3-4). In der angefochtenen Verfügung wurde umgekehrt erwogen, die Beschwerdeführerin könne sich so organisieren, dass sie während der Anwesenheit des Sohnes dusche, weshalb kein Hilfsbedarf bestehe (Urk. 2 S. 4). Weiter wurde im aktuellen Abklärungsbericht festgehalten, dass aufgrund des Hilfsbedarfs bei der Bewältigung von Alltagssituationen zusätzlich ein solcher im Haushalt anzuerkennen sei. Dabei sei aber die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen zu berücksichtigen. Zudem sei die Beschwerdeführerin gemäss Dr. D.___ nur bei körperlich schweren Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen. Für die Aufwendungen im Haushalt seien folglich 30 Minuten pro Woche anzurechnen (Urk. 11/123/4).

    Die Beschwerdeführerin verwies indessen für die Notwendigkeit der Unterstützung im Haushalt auf den aktuellsten Bericht von Dr. D.___ und verlangte die Anrechnung von 90 bis 120 Minuten pro Woche. Ebenso machte sie einen anrechenbaren Hilfsbedarf beim Duschen aufgrund ihrer Ängste geltend (Urk. 1 S. 4). Beim Hausbesuch hatte sie in diesem Kontext angegeben, sie sei motivationslos und könne sich nicht dazu aufraffen, den Haushalt selbst zu erledigen, weshalb eine Kollegin alle zwei Wochen für drei bis vier Stunden vorbei komme, staubsauge, die Böden feucht aufnehme, die Bad- und Küchenreinigung erledige sowie die Bettwäsche wechsle (Urk. 11/123/4).

    Da es sich um eine Neubeurteilung ohne Bindung an frühere Einschätzungen handelt, kann der Beschwerdegegnerin beigepflichtet werden, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, jeweils dann kurz zu duschen, wenn der Sohn zu Hause ist, zumindest solange dieser noch bei ihr wohnt. Dieser isst unter anderem mehrmals wöchentlich zu Hause in seinem Zimmer, so dass er diese „Hilfestellung“ unbewusst nebenbei bereits leistet. Ein spezieller Aufwand seinerseits ist nicht erforderlich.

    Zum Hilfsbedarf im Haushalt wurden im Laufe der Zeit sowohl in den medizinischen Berichten als auch von den Parteien die verschiedensten gesundheitlichen Aspekte hervorgehoben. Gemäss aktuellster Einschätzung von Dr. D.___ bedarf es aber offenbar weder aus körperlichen noch psychischen Gründen einer stellvertretenden Übernahme von Haushaltsarbeiten. Ausdrücklich erwähnt Dr. D.___ einzig und allein die Anwesenheit einer Drittperson, damit die Beschwerdeführerin (selber) putzen kann, und dies konkret nur in Bezug auf lärmverursachende Tätigkeiten. Als einziges Beispiel nennt er dementsprechend das Staubsaugen. Bereits in seinem vorhergehenden Bericht finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mangels Antrieb den Haushalt nicht selber führen kann oder aus psychischen Gründen bei körperlich schweren Arbeiten eingeschränkt ist. In diesem Kontext ist nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr auch in der Lage ist einzukaufen, zu waschen und zu kochen. Demnach ist sie durchaus fähig, Einkaufstüten zu tragen und die Geräusche der Waschmaschine sowie des Dampfabzuges zu ertragen. Es sind daher nur wenige weitere Tätigkeiten neben dem Staubsaugen überhaupt vorstellbar, die ihr aufgrund einer Traumatisierung Mühe bereiten könnten. Sicherlich nicht dazu zählen das geräuschlose feuchte Aufnehmen von Böden oder Wechseln der Bettwäsche. Plausibel sind gestützt auf die psychiatrischen Berichte allenfalls Einschränkungen bei der Reinigung des Bades (laufender Wasserhahn) und – im Abklärungsbericht noch nicht einmal themati-
siert – der Fensterreinigung (Suizidversuche). Solche Tätigkeiten vermögen indes kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von 35 Minuten pro Woche zu begründen, damit vorliegend der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bejaht werden könnte. Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nämlich zumutbar, den Haushalt weitgehend so zu organisieren, dass sie diese wenigen Tätigkeiten gemeinsam erledigen, er diese alleine übernimmt oder sie diese ausführt, wenn er zu Hause ist.

5.9    Es bleibt abschliessend auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc). Ein entsprechendes Vertrauensverhältnis widerspiegelt sich deutlich auch in den Berichten des langjährig behandelnden Psychiaters Dr. D.___, der sich im Verwaltungs- (Urk. 11/129) und Gerichtsverfahren (Urk. 15/2) für die Beschwerdeführerin einsetzte. Es kommt hinzu, dass die vom Hausarzt Dr. F.___ erwähnte Symptomatik einer „nur“ mittelschweren depressiven Symptomatik und der Verzicht auf eine weitere stationäre Behandlung durch die Beschwerdeführerin wie erwähnt gegen einen massiven Leidensdruck sprechen. Ein weiteres Indiz für eine gesundheitliche Verbesserung ist die in Betracht gezogene Einsatzfähigkeit im Café, wenn auch im geschützten Rahmen. Da trotz Berücksichtigung des von Dr. D.___ somit sicher wohlwollend geschilderten Zustandes der Beschwerdeführerin kein Anspruch mehr auf eine lebenspraktische Begleitung besteht, kann zumindest im vorliegenden Verfahren auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und – wie bereits von Dr. F.___ angeregt (Urk. 11/112/1) – von Berichten der H.___ verzichtet werden.

6.    Zusammenfassend besteht gestützt auf die Erstaussagen der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Berichte ihrer Behandlungspersonen kein Anspruch mehr auf lebenspraktische Begleitung. Nachdem die Verminderung der Hilflosigkeit im Juli 2015 festgestellt wurde, ist unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden, dass die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 17. September 2015 unter Hinweis auf die zeitliche Wirkung der Revision nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aufgehoben wurde. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti