Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01074




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 13. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse SHP

Kronenplatz 1, Postfach 617, 8953 Dietikon

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, arbeitete bis Januar 2008 in einem Pensum von 70 %, danach von 60 % als Pflegeassistentin in einer Seniorenresidenz (Urk. 13/2/1, 13/2/5, 13/9/16-17, 13/21/4). Nach einer von mehreren Knieoperationen (Urk. 13/80/3) meldete sie sich im Mai 2009 wegen Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2/7, 13/2/9). Diese holte einige Arztberichte (Urk. 13/7/6-9, 13/11, 13/12), Auskünfte bei der Arbeitgeberin (Urk. 13/9/16 ff., 13/10) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 13/8) ein. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 21. September 2009 einen Rentenanspruch aufgrund der geplanten Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit vor Ablauf des Wartejahres (Urk. 13/16).

    Ab Februar 2010 war die Versicherte wieder zu 100 % krankgeschrieben, bezog Krankentaggelder (Urk. 13/30/2, 13/44/3) und erhielt seitens der Arbeitgeberin die Kündigung (Urk. 13/21/3). Ab diesem Zeitpunkt erstattete die Klinik Y.___ der IV-Stelle regelmässig Bericht (Urk. 13/18-19, 13/29, 13/32, 13/35, 13/43, 13/48, 13/51, 13/110, 13/126). Im Juni 2010 wurde die Versicherte nochmals am Knie operiert (Urk. 13/32/3) und meldete sich erneut zur beruflichen Integration bei der IV-Stelle an (Urk. 13/23). Diese holte nun Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 13/27, 13/47), Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 13/28) sowie diverse Arztberichte (Urk. 13/1, 13/32, 13/33/7 ff., 13/46) ein. Ferner zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 13/44) und gab einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag, der vom 13. Januar 2012 datiert (Urk. 13/53). Nachdem sie bereits am 16. November 2010 den Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Hinweis auf die geplanten medizinischen Massnahmen und die in Aussicht genommene Arbeitsstelle – verneint hatte (Urk. 13/39), kündigte die IV-Stelle im März 2012 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juni 2011 an (Urk. 13/58). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwands der Versicherten (Urk. 13/63, 13/70, 13/73; Beilagen Urk. 13/67-69, 13/72) führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Oktober 2012 eine eigene orthopädische Untersuchung durch (Urk. 13/80). Hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten einen neuen Vorbescheid zu (Urk. 13/84) und verfügte am 20. März 2013 diesem entsprechend – nach erneutem Einwand der Versicherten (Urk. 13/88, 13/94; Beilagen Urk. 13/89-91) eine befristete ganze Rente von November 2009 bis Juni 2011 (Urk. 13/98).

    Im April 2013 ersuchte die Versicherte ein weiteres Mal um Eingliederungs-
massnahmen (Urk. 13/105). Der Abschluss der daraufhin verfügten Arbeitsver-
mittlung wurde ihr am 28. Oktober 2013 mitgeteilt (Urk. 13/111, 13/118). Es folgte eine dreiwöchige Hospitalisation in der Z.___ (Urk. 13/122), in deren Anschluss die Versicherte Ende Januar 2014 wieder um Eingliederungsmassnahmen bat (Urk. 13/123). Einen entsprechenden Anspruch verneinte die IV-Stelle am 24. September 2014 unter Hinweis auf den Gesund-
heitszustand (Urk. 13/127). Nach Vorliegen neuer Arztberichte (Urk. 13/133, 13/137), eines neuen Auszugs aus dem Individuellen Konto (Urk. 13/136) und des Haushaltsabklärungsberichts vom 17. April 2015 (Urk. 13/140) kündigte die IV-Stelle der Versicherten zudem die Verneinung eines erneuten Renten-
anspruchs an (Urk. 13/142). Dagegen erhob diese Einwand (Urk. 13/144; Beilage Urk. 13/143). Schliesslich verneinte die IV-Stelle einen erneuten Rentenan-
spruch mit Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 13/165) nach Kennt-
nisnahme weiterer Arztberichte (Urk. 13/150, 13/152, 13/157, 13/161).

2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Integrationsmassnahmen sowie die Ausrichtung mindestens einer halben Rente ab 1. August 2013 (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte sie überdies Unterlagen zu ihrem zweiten Aufenthalt in der Z.___ im Oktober/November 2015 nach (Urk. 7 und 8/1-3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 gewährte das Sozialversicherungsgericht der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in der Person von Rechtanwältin lic. iur. Ammann eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Schliesslich lud es mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (Urk. 18) die Pensionskasse SHP zum Prozess bei. Diese verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2016 explizit auf eine Stellungnahme (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin beantragte einerseits die Durchführung von Integrationsmassnahmen und andererseits die Zusprechung einer Invalidenrente. Es ist vorweg festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1.a). Dabei sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4503/2009 vom 16. November 2011 E. 1.3.2).

1.2    Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet auf Abweisung des Leistungsbegehrens. In den Erwägungen zog die Beschwerdegegnerin unter dem Titel „Kein Anspruch auf Leistungen“ in Betracht, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2013 eine befristete Rente zugesprochen worden sei. Ihr Rentenanspruch sei nun neu geprüft worden, wobei die Abklärungen ergeben hätten, dass sie weiterhin zu 40 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig sei und ihre Einschränkung im Haushalt unverändert 2,75 % betrage. Es resultiere also weiterhin ein Invaliditätsgrad von 35 %. Die neuen Arztberichte würden hinsichtlich der Diagnosen und des Belastungsprofils lediglich in der Formulierung abweichen und nur eine volle Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin attestieren (Urk. 2).

1.3    Obwohl Titel und Dispositiv der Verfügung offen formuliert sind, lässt die Begründung keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin einzig den Rentenanspruch prüfte und nur darüber verfügte. Allein dieser bildet daher vorliegend Prozessgegenstand. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein solcher in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet hat.

2.

2.1    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend zu den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 1.2) aus, die erst im Gerichtsverfahren eingereichten Arztberichte würden weder etwas an der medizinischen Einschätzung ändern, noch den relevanten Zeitraum betreffen (Urk. 12).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der befristeten Berentung erheblich verschlechtert. Demgemäss seien die Integrationsmassnahmen aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie der anstehenden Behandlungen im Herbst 2014 abgeschlossen worden. Das von der Beschwerdegegnerin postulierte Arbeitsprofil finde in den Akten keinerlei Stütze und sei inzwischen drei Jahre alt (Urk. 1 S. 3 ff.). In der nun erfolgten stationären Rehabilitation habe man zwar eine Schmerzreduktion, aber keine Verbesserung der invalidisierenden Befunde erreicht. So sei sie noch maximal 30 Minuten am Rollator gehfähig. Schon deshalb sei eine Arbeitsfähigkeit unrealistisch (Urk. 7).

2.3.    Streitig und zu prüfen ist somit, ob nach dem Auslaufen der ausgerichteten befristeten Invalidenrente Ende Juni 2011 erneut ein Rentenanspruch entstanden ist. Das beurteilt sich in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln. Massgeblich ist demnach, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (BGE 133 V 108). In zeitlicher Hinsicht bildet die letzte, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhende, rechtskräftige Verfügung den Ausgangspunkt - hier der 20. März 2013 - und die streitige Verfügung den Endpunkt hier der 17. September 2015 - für die Beurteilung, ob eine solche Änderung eingetreten ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2013 vom 25. April 2013 E. 3. mit Hinweis auf BGE 133 V 263 und 108, 130 V 71).

3.

3.1    Der vormals zugesprochenen befristeten Rente lagen primär die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zugrunde. Er führte am 1. Oktober 2012 eine eigene orthopädische Untersuchung durch und stellte folgende, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen (Urk. 13/80/8):

- chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumbalgien mit pseudo-radikulärer Ausstrahlung links bei radiologisch nachgewiesener Facettenarthrose im Abschnitt L3 bis S1 und geringer Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5

- akute Coxalgie links mit ausgeprägter Trochantertendopathie bei radiologisch beginnender Coxarthrose

- chronisch persistierende Gonalgie links bei Zustand nach Implantation einer patellofemoralen Teil-Endoprothese (Juni 2010) bei Zustand nach Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments (März 2009), Zustand nach medialisierender Tuberositas tibiae-Osteotomie (1997) und Genu valgum

- rezidivierende Gonalgie rechts bei retropatellar und alteral betonter Gonarthrose, Zustand nach medialisierender Tuberositas tibiae-Osteotomie (1984) und Genu valgum.

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine muskuläre Verspannung im Schultergürtelbereich, eine rezidivierende Arthralgie beider oberer Sprunggelenke sowie eine Adipositas (Urk. 13/80/9). Er kam zum Schluss, bei der 56jährigen Pflegehelferin seien somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass beeinträchtigen würden. In ihrer bisherigen Tätigkeit bestehe nachvollziehbar seit Frühjahr 2009 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. In optimal angepassten Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von anfänglich 100 % auszugehen. Von April 2011 bis Dezember 2011 habe diese 50 % und hernach aufgrund der akuten Exazerbation der Rückenschmerzen bis Februar 2012 wieder 100 % betragen. Seither betrage die Arbeitsfähigkeit 40 %, zusammengesetzt aus einer 50%igen, auf fünf Wochentage verteilten Anwesenheit und einer 10%igen Leistungsminderung aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Pausen, um aufzustehen und sich etwas zu bewegen. Zusätzlich sei folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen: körperlich nur sehr leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Bücken, Hocken, Knien oder Kauern, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als etwa 5-6 kg sowie ohne Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Boden (Urk. 13/80/9).

3.2    Gegen den darauf basierenden Vorbescheid wendete die Beschwerdeführerin insbesondere die im September 2012 durchgeführte Facettengelenksinfiltration, den im Oktober 2012 erneut diagnostizierten Verdacht auf eine Bursitis trochanterica links sowie die Einnahme starker Schmerzmittel ein (Urk. 13/88). Dazu führte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 aus, dass keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Diagnosen genannt würden. Ferner habe die Beschwerdeführerin das Medikament Palexia gemäss eigenen Angaben wegen der Nebenwirkungen abgesetzt. Seine Einschätzung der – nur noch geringen Restarbeitsfähigkeit sei daher keineswegs unrealistisch (Urk. 13/95/2).

3.3    Gestützt auf diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung und den Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Januar 2012 berechnete die Beschwerdegegnerin – bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 30 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 % ab 30. März 2009, von 26,25 % ab 11. April 2011, von 70,83 % ab Januar 2012 und 35,13 % seit März 2012.
Für das eingeschränkte Belastungsprofil gewährte sie dabei jeweils einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % auf das Invalideneinkommen (vgl. Urk. 13/98/7). Infolgedessen befristete sie die am 20. März 2013 rückwirkend verfügte Rente bis Ende Juni 2011 (Urk. 13/98),

4.

4.1    Aus dem ersten Jahr nach der Verfügung vom 20. März 2013 liegen keine medizinischen Berichte vor. Indessen bejahte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2013 erstmals den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung (Urk. 13/111). Zwischen dem 27. Juni und 25. Oktober 2013 berichtete diese der Beraterin der IV-Stelle über ihre Suchbemühungen und – damit zusammenhängend – ihren Gesundheitszustand. Sie gab an, unter täglichen Bein- und Rückenschmerzen sowie wiederkehrendem Hexenschuss zu leiden. Dagegen nehme sie täglich 20 mg MST (Morphium), 4 Tabletten Novalgin und 1 Tablette Celebrex. Als Nebenwirkungen würden sich Müdigkeit und Konzentrationsprobleme zeigen. Reduziere sie die Medikamente, leide sie öfter unter Hexenschuss. Auf die letzte Infiltration bei Dr. B.___ im September 2012 habe sie nicht so gut angesprochen. Sie warte nun aber auf einen neuen Termin. Da ihr die Schmerzen und Medikamente zusetzen würden, werde sie auf Empfehlung des Rheumatologen einen stationären Aufenthalt in der Z.___ machen. Ferner bereite ihr das Fortbewegen unglaubliche Mühe. Sie vermeide daher öffentliche Verkehrsmittel und Unterführungen. Nach einer Viertelstunde Gehen müsse sie sich setzen (Urk. 13/113/2-3).

    Die Arbeitsvermittlung wurde schliesslich mit Mitteilung vom 28. Oktober 2013 abgeschlossen unter Hinweis darauf, dass eine solche gemäss Telefonat mit der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich sei (Urk. 13/118). Das Fazit der Beraterin der IV-Stelle lautete, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Stellensuche sehr offen und motiviert gezeigt habe. Sie habe auch einiges unternommen, um eine Stelle zu finden. Doch durch die grosse Einschränkung beim Gehen sowie durch die Einnahme der starken Medikamente sei sie immer wieder gebremst worden. Es habe sich herausgestellt, dass sich eine Arbeitsaufnahme durch die grossen Einschränkungen als eher schwierig erweise. Bei der Beschwerdeführerin fehle es nicht am Willen und der Motivation, sondern sie sei durch den gesundheitlichen Zustand eingeschränkt. Es käme nur eine sitzende Tätigkeit, wie Wäsche zusammenlegen, in der Nähe des Wohnortes in Frage (Urk. 13/113/5). Zur nach Abschluss der Arbeitsvermittlung erfolgten Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Z.___ vom 25. November bis 13. Dezember 2013 sind keine Details aktenkundig (Urk. 13/122).

4.2    Der erste medizinische Bericht nach der Rentenzusprechung datiert vom 27. Mai 2014. Darin diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine aktivierte Retropatellararthrose und beginnende tibiafemorale Arthrose im rechten Knie. Es bestünden Schmerzen im Bereich der Patella, die mit dem aktuellen MRI-Befund sowie klinisch korrelierbar seien. Weiter bestünden medial und lateral im Bereich des Gelenkspalts lokalisierte Schmerzen, wobei sich in der MRI-Untersuchung leichte arthrotische Veränderungen zeigen würden. Ein Teil der retropatellär vorhandenen, nicht aber alle Knieschmerzen könnten behoben werden. Die Beschwerdeführerin wünsche dringend ein aktives Vorgehen. Man entscheide sich für die Patellafacettektomie im Wissen, dass eine Prognose schwierig sei. Die Operation sei für September 2014 terminiert. Die Invalidenversicherung bitte man um eine Eingliederungsmassnahme in einen wechselseitig belastenden, mehrheitlich sitzenden Beruf. Die Massnahme könne bereits begonnen werden. Die Operation werde nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit führen (Urk. 13/126/2).

    Zum geplanten Eingriff holte die Beschwerdeführerin Zweitmeinungen bei entsprechend qualifizierten Fachärzten ein. Dr. med. D.___ erklärte am 18. August 2014, auf eine Arthroskopie oder (Teil-)Patellektonomie würde er eher verzichten und allenfalls einen vollständigen Gelenkersatz an beiden Kniegelenken empfehlen (Urk. 13/132/2). Dr. med. E.___ bat Dr. C.___ mit Bericht vom 27. August 2014, die geplante Intervention nochmals mit der Beschwerdeführerin zu besprechen, da aktuell die Beschwerden links dominant seien. Gegebenenfalls sei eine Knietotalprothesen-Versorgung zu diskutieren, wobei eine MR-tomographische Abklärung zur Beurteilung der tibiofemoralen Verhältnisse hilfreich wäre (Urk. 13/133/4).

4.3    Parallel zu den medizinischen Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin – wie von Dr. C.___ angeregt – erneut eine Arbeitsvermittlung an die Hand. In den Gesprächen zwischen dem 3. Juni und 6. Oktober 2014 berichtete die Beschwerdeführerin der Beraterin der IV-Stelle über die eingeholten Zweitmeinungen, das geplante MRI und die bevorstehende Punktierung des Knies. Ferner wies sie darauf hin, dass ein Rheumatologe den Rücken anschauen werde, da es sein könne, dass die Problematik von diesem ausgehe. Eine Operation am rechten Knie finde derzeit nicht statt, da das Problem am linken Knie zu gross sei (Urk. 13/128, Urk. 13/130).

    Infolgedessen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. September 2014 schriftlich mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/127). Dazu hielt sie im Verlaufsprotokoll fest, es habe sich herausgestellt, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden nach der auf dem Z.___ durchgeführten Rehabilitation nicht wirklich verbessert hätten und die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht mobil sei (Urk. 13/128).

4.4    Zur Rückenproblematik berichtete Dr. med. F.___ am 12. November 2014, bisher seien zweimal eine Facettengelenksinfiltration lumbal, ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik sowie intensive ambulante physiotherapeutische Massnahmen inklusive MTT durchgeführt worden. Seit Mai 2014 sei es erneut zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Man beurteile das Beschwerdebild als degenerativ bedingtes spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbetont. Begünstigend seien anzuführen eine Fehlstatik des Achsenskeletts, eine muskuläre Dysbalance sowie eine Adipositas. Daneben bestehe klinisch der Verdacht auf eine Bursitis trochanterica links. Weitere Abklärungen seien eingeleitet worden (Urk. 13/133/6-7).

    Die entsprechenden MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenks ergaben keine (post)entzündlichen Veränderungen. Festgestellt wurden leichtere degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ohne Reizzustand und ohne Wurzelkompression (Urk. 13/133/10). Die Befunde des Ultraschalls sowie der Doppler-/Duplex-Sonographie passten zu einer Bursitis trochanterica. Eine zusätzliche Myositis im Bereich des Oberschenkels als zusätzliche Schmerzquelle konnte nicht sicher ausgeschlossen werden. Es wurde aber angemerkt, es handle sich in erster Linie um ausstrahlende Schmerzen (Urk. 13/133/13).

4.5    Die Ergebnisse zusammenfassend diagnostizierte Dr. C.___ am 1. Dezember 2014 (1) rezidivierende Bursitiden Knie und Trochanter links, (2) eine Retropatellararthrose und beginnende Tibiafemoralarthrose Knie rechts sowie (3) ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbetont. Es würden sich diverse Bursitiden im Sinne von Weichteilschmerzen zeigen. Diese könnten operativ nicht gut angegangen werden, weshalb er erneut eine Physiotherapieverordnung ausgestellt habe. Zudem verordne er eine Infiltration mit Kenacort und Lidoca in die Bursa trochanterica links (Urk. 13/133/8-9).

    Zur Umsetzung dieser Massnahmen führte Dr. F.___ am 12. Januar 2015 aus, die Steroidinfiltration habe zu einer Schmerzreduktion auf der visuellen Schmerzskala von 9/10 auf 7/10 geführt. Hingegen hätten die physiotherapeutischen Massnahmen aufgrund der Schmerzen noch nicht umgesetzt werden können (Urk. 13/137/2).

4.6    In Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde in den vorstehenden Berichten gelangte der RAD-Arzt Dr. A.___ am 22. Januar 2015 zum Schluss, dass – trotz der aktenanamnestisch seit Mai 2014 verstärkten subjektiven Schmerzsymptomatik – aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentliche Änderung der bereits im Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 1. Oktober 2012 bekannten und darin aufgeführten objektiven Befunde und Diagnosen erkennbar sei. Konsequenterweise bleibe es bei der bisherigen Beurteilung der insgesamt ja bloss noch sehr geringen Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 40 %, resultierend aus einer 50%igen Präsenz, verteilt auf fünf Wochentage, und einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % (Urk. 13/141/4-5). Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin den negativen Vorbescheid vom
17. April 2015 (Urk. 13/142).

4.7    Zum weiteren Behandlungsverlauf hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 17. April 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe von der Physiotherapie profitiert. Sie verspüre inzwischen eine Verbesserung der Schmerzen im Bereich des linken Trochanters und das linke Bein sei insgesamt besser. Ziel sei es, die linke Seite soweit zu kräftigen und bezüglich der Bursitiden zu stabilisieren, dass eine Versorgung rechts Sinn mache. Ferner führte er aus, der Befund des linken Knies sei im Vergleich zum November 2014 unverändert. Auffallend sei die ausgeweitete Schmerzsymptomatik und Druckdolenz bei Palpation der Weichteile im gesamten Ober- und Unterschenkel. Ähnliches gelte auf der rechten Seite, auch wenn der anamnestische und klinische Fokus hier patellabetont sei. Der Benefit einer operativen Versorgung sei schwer vorhersehbar, da die Schmerzsymptomatik doch arg ausgeweitet sei (Urk. 13/143/2-3).

4.8    Am 13. Mai 2015 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin telefonisch über die nächsten Arztbesuche und erwähnte dabei, vom Hausarzt ein neues Medikament für das Gemüt (Valdoxan) erhalten zu haben. Es gehe ihr psychisch aber gut. Sie schlafe einfach schlecht wegen der Schmerzen, maximal drei bis vier Stunden am Stück (Urk. 13/147).

4.9    Am 29. Mai 2015 berichtete Dr. F.___, seit zwei Wochen sei es ohne initiales Trauma zu einer erneuten Schmerzexazerbation von glutealen Schmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten linken Oberschenkel lateralbetont bis ins linke Knie gekommen. Die Beschwerdeführerin gebe eine Schwellung im Oberschenkelbereich an. Klinisch zeige sich eine Umfangsdifferenz von 1 cm (Urk. 13/150/2-3). Am 8. Juni 2015 ergänzte sie, laborchemisch bestünden keine Entzündungszeichen. Konventionell-radiologisch zeigten sich eine beginnende Coxarthrose sowie Enthesiophyten am Trochanter major und der Spina iliaca anterior superior. Man habe mit der Beschwerdeführerin den langfristigen Muskelaufbau diskutiert. Gegebenenfalls könne eine stationäre multimodale Behandlung in einer Rehabilitationsklinik evaluiert werden (Urk. 13/150/4). Ferner erklärte sie am 3. August 2015 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin und in Absprache mit der Oberärztin, grundsätzlich bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie des rechten Knies. Medizinisch theoretisch bestehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit mit Steigerung gemäss Klinik. Man empfehle eine arbeitsmedizinische Abklärung im Sinne einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) oder ein Arbeitsassessment zur Ermittlung des genauen Belastungsprofils (Urk. 13/161).

    Diese Auffassung teilte auch Dr. med. H.___, ein weiterer Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Er hielt am 6. Juli 2015 zunächst fest, die Beschwerdesymptomatik sei weiterhin diffus. Er teile die Meinung der Kollegen der Rheumatologie, dass versucht werden sollte, sämtliche konservativen Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen. Aktuell glaube er nicht, dass mit einem operativen Eingriff eine deutliche Verbesserung der Situation erzielt werden könne. Er bitte daher um Abklärung einer möglichen stationären multimodalen rheumatologischen Behandlung und habe heute eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2015 attestiert (Urk. 13/152/2). Dem fügte er mit Schreiben vom 9. Juli 2015 hinzu, dass im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In optimal leistungsangepasster Tätigkeit mit alternierend sitzender und kurz stehender Tätigkeit wäre mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit gegeben, die aber aktuell nicht genau beziffert werden könne. Eine Beurteilung sei sicher im Zuge der stationären Behandlung und in Abhängigkeit vom Therapieerfolg möglich (Urk. 13/157/1). Auf Nachhaken der Beschwerdegegnerin erklärte er am 29. Juli 2015 nochmals, dass aktenanamnestisch keine adäquaten Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich seien. Aufgrund der weiteren Nebendiagnosen betreffend den Bewegungsapparat sei sicherlich eine arbeitsmedizinische Abklärung in die Wege zu leiten (Urk. 13/159).

4.10    Zu den neuen Berichten nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ am 16. September 2015 Stellung. Er erläuterte, dass sich die Diagnosen lediglich in der Formulierung marginal von den schon seit Oktober 2012 genannten unterscheiden würden. Die weiterhin bescheinigte 100%-Arbeitsunfähigkeit beziehe sich wie üblich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin. Die von ihm im Oktober 2012 attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei wirklich minimal und das dazu angegebene Belastungsprofil entspreche jenem der Klinik Y.___, das nur ausführlicher formuliert sei. Angesichts des Alters von 59 Jahren und unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 40 % sowie des angegebenen Belastungsprofils seien von einer EFL keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 13/164/4-5). Infolgedessen verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung einen erneuten Rentenanspruch.

4.11    Der im Gerichtsverfahren eingereichte Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Z.___ vom 16. Oktober bis 3. November 2015 (Urk. 8/1) betrifft die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

1. rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont:

- MRI LWS und ISG beidseits 11/2014: Beginnende Spondylarthrose LWK2/3 beidseits bis LWK5/SWK1 beidseits mit Punctum maximum LWK5/SWK1 rechts, keine akuten oder postentzündlichen Veränderungen der LWS und ISG, keine Nervenwurzelkompression

- Status nach anamnestisch zweimaliger Facettengelenksinfiltration lumbal, einmalig mit gutem Ansprechen, einmal kein Ansprechen

- Fehlstatik des Achsenskeletts, muskuläre Dysbalance

2. rezidivierende Bursitis Trochanter major links

- Status nach Steroidinfiltration Bursa trochanterica links 12/2014: Therapieansprechen für einen Monat

- Röntgen Becken ap, Oberschenkel ap/seitlich mit Hüftgelenk links 07/2015: Coxae profundae beidseits, beginnende degenerative Veränderungen im Hüftgelenk bei osteophytärem Anbau am intermedialen Femurkopf links

3. Status nach Knie-TEP (Totale Endoprothese) links 2010 mit persistierenden Restbeschwerden

4. Vitamin D-Mangel

5. Retropatellararthrose und beginnende Tibiofemoralarthrose Knie rechts bei Status nach Patellastabilisationsoperation vor 20 Jahren.

    Dazu erläuterte Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, es sei im Laufe des Aufenthalts eine Schmerzreduktion erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei bei Austritt für ca. 30 Minuten ohne Pause gehfähig und könne ca. 24 Treppenstufen selbständig und sicher bewältigen. Der Rollator sei auf deren Wunsch in der Therapie eingesetzt worden, da sie sich damit stabiler fühle. In den Alltagskompetenzen benötige die Beschwerdeführerin keine Unterstützung. Sie werde sicher auf der Ebene und Treppe nach Hause entlassen. Die bei Eintritt bestehende Schmerzmedikation mit Novalgin, MST sowie Celebrex sei im Verlauf auf ein retardiertes Opioid (Targin) in tiefer Dosierung umgestellt worden. Valdoxan habe man stoppen können. Ferner habe der Verdacht auf eine erneute Bursitis sonographisch nicht bestätigt werden können. Unter einer einmaligen Infiltration mit Lidocain sowie einer lokalen Behandlung mit Olfensalben und physiotherapeutischen Massnahmen seien die Beschwerden regredient gewesen.

5.

5.1    Vergleicht man nun die vom RAD-Arzt Dr. A.___ nach seiner Untersuchung im Oktober 2012 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) mit denjenigen im aktuellen Bericht der Z.___ vom 3. November 2015 (vgl. E. 4.11), so wurde im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand umschrieben. Erwähnt wurden erstens Lendenbeschwerden im Zusammenhang mit beginnenden degenerativen Veränderungen im Abschnitt L3 bis S1, zweitens Hüftschmerzen zufolge einer beginnenden Coxarthrose sowie einer Entzündung und drittens Kniebeschwerden im Sinne von Restbeschwerden nach Einsetzen einer Prothese links und einer beginnenden Arthrose rechts.

    Zu bedenken ist, dass sich bei einem vorbestehenden Invaliditätsgrad von 35 % gegebenenfalls schon geringfügige Veränderungen der gesundheitlichen Beschwerden rentenrelevant auf die Erwerbsfähigkeit und Betätigung im Aufgabenbereich auswirken können (vgl. dazu BGE 133 V 545 E. 6). Indessen sind die ursprünglichen Diagnosen des RAD-Arztes (Lumbalgie, Coxalgie und Gonalgie) allgemein formuliert, was sich mithin damit erklären dürfte, dass ihm am Untersuchungstag keine Bilddokumente vorlagen (Urk. 13/80/8). Nähere Angaben dazu, auf welche Vorakten er sich bei der Befunderhebung ergänzend stützte, machte er keine. Ebenso verzichtete er darauf zu erläutern, weshalb er die Arbeitsfähigkeit bis November 2011 noch auf 50 % und drei Monate später – nach Abklingen der Rückenschmerzen – auf 40 % bei zeitlichem Mehrbedarf und verteilt auf fünf Tage schätzte. Die Rentenverfügung vom 20. März 2013 ist deshalb zwar nicht offensichtlich unrichtig, doch ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass dadurch der Nachweis eines Revisionsgrundes erheblich erschwert wird (vgl. Extremfall eines vollständigen Verzichts auf den Nachweis eines Revisionsgrundes: Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 4 und 5).

    Fest steht, dass es sich bei den meisten Ursachen der Beschwerden um degenerative und damit grundsätzlich fortschreitende Erkrankungen handelt. In den Akten finden sich daher nicht unerwartet einige Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung. So wurden beispielsweise ab Mai 2014 weitere Operationen an beiden Knien thematisiert, wobei sich die Ärzte hinsichtlich der besten Lösung uneinig waren und man sich endlich für ein konservatives Vorgehen entschied (vgl. E. 4.2-3). Ferner förderte die eingehendere Untersuchung der Hüfte neben der Coxarthrose eine Enthesiopathie zu Tage und bestätigte eine Schleimbeutelentzündung (vgl. E. 4.4 und 4.9). Darüber hinaus zeigte sich, dass die Schmerzexazerbation Ende 2011 kein singuläres Ereignis war. Die Beschwerden nahmen auch später zeitweise stark zu, waren unter adäquater Behandlung aber stets regredient (vgl. E. 4.1-4.11). In diesem Kontext ist anzumerken, dass der RAD-Arzt der Beschwerdeführerin für die erste akute Phase Ende 2011 selbst eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.1) und bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits der zweite Rehabilitationsaufenthalt seit der Rentenzusprechung geplant war (vgl. E. 4.1 und 4.9, Urk. 13/160). Des Weiteren erklärten die im Sommer 2015 behandelnden Fachärzte übereinstimmend, dass für die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Abklärung erforderlich sei. Dr. F.___ ging dabei grundsätzlich von einer Teilarbeitsfähigkeit mit Steigerung gemäss Klinik, Dr. H.___ von einer mittelfristigen Arbeitsfähigkeit aus. Folglich verneinten beide eine dannzumal voll verwertbare Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.9). Der singulären und nicht weiter substantiierten Feststellung von Dr. G.___, es liege eine „doch arge Symptomausweitung“ vor (vgl. E. 4.7), ist demnach keine Relevanz beizumessen. Dies muss umso mehr gelten, berücksichtigt man zusätzlich die effektiv geringe Restarbeitsfähigkeit gemäss Einschätzung des RAD, das gute Ansprechen der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen sowie ihre motivierte Arbeitssuche (vgl. E. 5.2) und ihre Bemühungen zur selbständigen Haushaltserledigung (vgl. Urk. 13/53/6-8 und 13/140/5-7).

    Ausdrücklich keine Rechnung trug der RAD-Arzt bei seiner ursprünglichen Einschätzung überdies medikamentösen Nebenwirkungen, da die Beschwerdeführerin damals aufgrund eben dieser das stärkste Medikament nach eigenen Angaben abgesetzt hatte (vgl. E. 3.2). In der Folge musste sie allerdings erneut auf (andere) starke Medikamente zurückgreifen und klagte in diesem Zusammenhang über Müdigkeit und Konzentrationsstörungen (vgl. E. 4.1). Zusätzlich verschrieb ihr der Hausarzt wegen der Schlafstörungen ein Antidepressivum, wie die Beschwerdeführerin der Beraterin der IV-Stelle im Mai 2015 mitteilte (vgl. E. 4.8). Eine Reduktion und Umstellung der Medikation wurde erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Rahmen des zweiten Klinikaufenthalts erreicht (vgl. E. 4.11).

5.2    Der vorstehend beschriebene Krankheitsverlauf zeitigte alsdann Auswirkungen auf die Stellensuche der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist vorab auf den Entscheid EVGE 1968 S. 187 ff. hinzuweisen. Diesem ist auf S. 188 f. zu entnehmen, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in den Bereichen der Militär- und Invalidenversicherung entschieden, dass die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar sei, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hätten, sei es beispielsweise, dass die bei der Rentenfestsetzung prognostizierte Angewöhnung oder Anpassung nicht eingetreten sei oder dass die angenommene Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nicht im erwarteten Umfang möglich geworden sei. Heute dürfte diese Rechtsprechung kaum mehr eine Rolle spielen. Einerseits ist bei einer Erst- oder Neuanmeldung nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ in der Regel erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch zu entscheiden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012
E. 2.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 121 V 190 E. 4a). Andererseits ist bei Rentenrevisionen nach Feststellung eines Zugewinns an funktionellem Leistungsvermögen zunächst dessen erwerbliche Verwertbarkeit zu prüfen. Sind hierfür ausnahmsweise Eingliederungsmassnahmen notwendig, müssen diese durchgeführt werden, bevor die Rente reduziert oder aufgehoben wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010).

    Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 20. März 2013 letztmals am 16. November 2010 Eingliederungsmassnahmen geprüft und einen entsprechenden Anspruch verneint. Sie hatte damals erwogen, dass die Beschwerdeführerin noch mindestens bis Ende Dezember 2010 voll arbeitsunfähig sei, weitere medizinische Abklärungen geplant seien und sie ab März 2011 bereits eine Stelle in Aussicht habe (Urk. 13/39). Im Feststellungsblatt zum Vorbescheid vom 29. März 2012 verwies die Beschwerdegegnerin explizit auf diese Mitteilung (Urk. 13/56/9). Im zweiten Vorbescheid (Urk. 13/84/2) und in der Rentenverfügung (Urk. 13/98/5) fand sich ferner der folgende, auf laufende Renten zugeschnittene Absatz: „Ihre medizinische, persönliche und erwerbliche Situation wird laufend geprüft. Nach der Rentenzusprache können jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung Ihrer Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt sind.“ Letztlich nahm die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache ohne zu zögern die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
25. April 2013 beantragte (Urk. 13/105) Arbeitsvermittlung an die Hand (Urk. 13/109, 13/111-113). Aus den erwähnten Umständen ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin vor der Zusprechung der befristeten Rente weder Überlegungen zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung noch zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (ausgenommen die möglichen Verweistätigkeiten vgl. Urk. 13/98/5: Kontroll-, Verpackungs- und Überwachungsaufgaben) anstellte.

    In den nachfolgenden Arbeitsvermittlungen (vgl. E. 4.1 und 4.3) kam die Berufsberaterin der IV-Stelle zum Schluss, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und die Nebenwirkungen der Medikamente die Stellensuche doch „eher schwierig“ gestalten würden, obwohl sich die Beschwerdeführerin motiviert und für neue Tätigkeiten (konkret besprochen: Heimarbeit, Produktionsmitarbeiterin, Arbeit in einer Wäscherei, vgl. Urk. 13/113/2) offen zeige. In Anbetracht der seit Mai 2009 aktenkundigen Bestrebungen der Beschwerdeführerin wieder zu arbeiten, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 13/16: Rückkehr zum Arbeitsplatz vor Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist; Urk.  13/53/4 und 13/133/2: zwei Arbeitsversuche im Pflegebereich; Urk. 13/113 und 13/128/2: breitgefächerte eigene Suchbemühungen; Sachverhalt E. 1: bei Besserung der Beschwerden stets sofort um Eingliederungsmassnahmen ersucht). Überdies stellte die Beraterin der IV-Stelle fest, dass aufgrund der Schwierigkeiten beim Gehen nur ein Arbeitsort in der Nähe des Wohnsitzes in Frage käme. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Umzug zwar nicht grundsätzlich unzumutbar ist. Zu bedenken ist aber, dass ein solcher aufgrund der derzeit bestehenden Hausgemeinschaft mit dem Sohn und der aktuellen Mithilfe der Tochter im Haushalt mit erheblichen negativen Auswirkungen im Aufgabenbereich verbunden sein kann. Letztlich schloss die Beraterin der IV-Stelle die Arbeitsvermittlung sowohl im Herbst 2013 als auch im Herbst 2014 jeweils im Hinblick auf bevorstehende weitere medizinische Abklärungen und Behandlungen ab. Im Sommer 2014 hatte sie zudem Vorbereitungen getroffen, um die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitsversuch in irgendeiner Tätigkeit bei der J.___ AG zu unterstützen (Urk. 13/128/3).

5.3    Zusammenfassend gelang es der Beschwerdeführerin somit primär aus invaliditätsbedingten Gründen nicht, sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf dem Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Einerseits limitierten die gesundheitlichen Beschwerden ihre Einsatzmöglichkeiten erheblich (deutlich eingeschränktes Belastungsprofil, höchstens halbtags mit reduzierter Leistungsfähigkeit, kurzer Arbeitsweg oder vorgängige Wohnungssuche). Andererseits verhinderten die Schmerzexazerbationen und Klinikaufenthalte zeitweise, dass sie sich effektiv bewarb. Dementsprechend beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit in der Regel darauf sinngemäss festzustellen, (1) dass eine Eingliederung wegen bevorstehender Abklärungen bzw. aufgrund des Gesundheitszustandes gerade nicht möglich sei oder (2) die Beschwerdeführerin bereits eine Stelle in Aussicht habe bzw. sich mit etwas Beratung motiviert selbst bewerbe (vgl. E. 4.1 und 4.3, vor März 2013: Urk. 13/6 und 13/39).

5.4    Es kommt hinzu, dass das Ergebnis der beiden Berichte zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. Januar 2012 (Urk. 13/53) und 17. April 2015 (Urk. 13/140) nur vermeintlich dasselbe ist. Die Beschwerdeführerin gab beim zweiten Besuch der Abklärungsperson zwar an, sich bei den anfallenden Haushaltsarbeiten seit Eintritt des Gesundheitsschadens gleichermassen limitiert zu fühlen (Urk. 13/140/4). Indessen schätzte die Abklärungsperson die Einschränkung bei der Wohnungspflege, welche Tätigkeit sie in beiden Berichten mit 15 % der gesamten Haushaltstätigkeit gewichtete, im Jahr 2012 auf 5 % und im Jahr 2015 auf 15 %. Aus ihrer diesbezüglichen Anmerkung/Begründung ergibt sich, dass sie dabei die Erhöhung des Arbeitspensums des Sohnes von 50 auf 100 % berücksichtigte. Demgemäss betonte sie auch, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Wohnungspflege in Etappen mit Pausen zu erledigen (vgl. Urk. 13/53/7, Urk. 13/140/3 und 5). Bei ansonsten unveränderter Einschätzung resultiert bei korrekter Berechnung somit neu eine Einschränkung von 4,25 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von gerundet 1,3 % (vgl. falsch Urk. 13/140/7).

6.

6.1    In ihrer Gesamtheit rechtfertigen es die vorstehenden Erwägungen, den Rentenanspruch in analoger Anwendung der für die Revision geltenden Regeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

6.2    In diesem Sinne ist nunmehr auch zu prüfen, ob die bisher festgestellte oder eine gar geringere Restarbeitsfähigkeit der bei Erlass der angefochtenen Verfügung 59järigen Beschwerdeführerin realistischerweise noch verwertbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2014 E. 4.1.1).

    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD im Oktober 2012 bereits 56jährig. Inzwischen sind einige Jahre vergangen, in denen die Eingliederung nach den vorstehenden Feststellungen aus gesundheitlichen Gründen nicht geglückt ist. Die verbliebene Leistungsfähigkeit von 40 % bei zeitlichem Mehraufwand ist relativ gering, höchstens halbtags umsetzbar und die Verwertung zudem durch das erheblich eingeschränkte Belastungsprofil und den kleinen Radius bei der Stellensuche massgeblich beeinträchtigt. Hinzu kommen bei wiederkehrenden Schmerzexazerbationen absehbar gesundheitlich bedingte Ausfälle an einem künftigen Arbeitsplatz. Ferner war die Beschwerdeführerin seit jeher in der Pflege tätig. Sie verfügt somit über keine Ausbildung oder Erfahrung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 13/23/5). Schliesslich beanstandete die Beschwerdegegnerin die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit, sondern sah sich zuletzt vielmehr veranlasst, über die blosse Arbeitsvermittlung hinaus einen Arbeitsversuch zu organisieren. Selbst der RAD führte in seiner letzten Stellungnahme vorab unter Bezugnahme auf das Alter, aber auch die geringe Restarbeitsfähigkeit und das angegebenen Belastungsprofil aus, von einer EFL seien keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. E. 4.10). Dies kann letztlich nur bedeuten, dass die Beschwerdeführerin seines Erachtens bereits unter den bekannten Voraussetzungen keine Stelle finden wird, so dass sich eingehendere Abklärungen erübrigen.

    Das Bundesgericht hat zwar auch schon bei versicherten Personen, die älter waren als die Beschwerdeführerin, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeiten bejaht. Dabei stand jedoch in der Regel eine weitaus höhere bis volle Arbeitsfähigkeit zur Diskussion und kein derart geringes Pensum mit zeitlichen Vorgaben wie bei der Beschwerdeführerin (vgl. Kasuistik in den Urteilen des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2014 E. 4.1-3, 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2). Muss die wirtschaftliche Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit verneint werden, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und damit bereits aufgrund des Erwerbsanteils von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom
21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

6.3    Hinsichtlich des Rentenbeginns ist festzuhalten, dass die versicherte Person mit ihrer Anmeldung praxisgemäss nicht nur jene Ansprüche wahrt, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen (Urteil 8C_274/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.3 mit diversen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragte nach der Zusprechung der befristeten Rente bereits mit Eingabe vom 25. April 2013 berufliche Massnahmen (Urk. 13/105). Da zuvor der Eingliederungsbedarf bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht abgeklärt wurde, umfasste diese Anmeldung nach Treu und Glauben auch den Rentenanspruch.

    Bei Wiederaufleben des Rentenanspruchs aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit ist sodann Art. 29bis IVV zu beachten, wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten anzurechnen sind. Ebenso ist die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht erneut zu bestehen, wenn die Invalidität aus denselben Gründen, welche früher zur Invalidität geführt hatten, wiederauflebt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5049/2013 vom 13. Februar 2013 E. 8; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01084 vom 8. Januar 2016 E. 6.2-3).

    Während die Neuanmeldung den frühestmöglichen Rentenbeginn festlegt, ist für den effektiven Rentenbeginn massgebend, in welchem Zeitpunkt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststand, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten kann. Die Parteien unterzeichneten Anfang Juli 2013 noch eine erste Zielvereinbarung betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 13/112), doch bereits am 28. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 25. Oktober 2013 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 13/118). Indessen wurde bereits im August 2013 ein erster Rehabilitationsaufenthalt diskutiert, im September 2013 definitiv geplant und schliesslich vom 25. November bis 13. Dezember 2013 durchgeführt (vgl. Urk. 13/133/3). Danach war die Beschwerdeführerin nie mehr während längerer Zeit vermittlungsfähig und die effektive Unterstützung der Beschwerdegegnerin beschränkte sich auf einige Wochen (Urk. 13/128/2-3). Es stand folglich bereits im September 2013 fest, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes und seiner erwerblichen Auswirkungen in der Verfügung vom 20. März 2013 letztlich zu optimistisch war.

6.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2013 beantragt (Urk. 1 S. 2) und ist ihr eine ganze Rente ab 1. September 2013 zuzusprechen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Integrationsmassnahmen bei fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von vornherein ausser Betracht fallen.

7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.– anzusetzen und vollumfänglich der praktisch vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wies in der eingereichten Kostennote vom 8. April 2016 (Urk. 17) einen Aufwand von 11.42 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.– aus, nachdem sie im Mai 2013 bereits einmal im verwaltungsrechtlichen Verfahren für ihre Bemühungen bis zur Zusprechung der befristeten Rente entschädigt worden war und daher weitestgehend mit den Akten vertraut war
(vgl. Urk. 13/108). Die geltend gemachten Aufwendungen – insbesondere für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheinen in Anbetracht der vorgenannten Grundsätze noch als knapp angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. eine Prozessentschädigung von Fr. 2783.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2783.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse SHP

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

    

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzBonetti