Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01077




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, absolvierte im Kosovo eine Ausbildung als Schlosser (Urk. 6/18/2). Seit 1996 arbeitete er als Gipser (Urk. 6/15/26), wobei er zuletzt seit 2006 bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 6/25/1). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. Juli 2012 ein Arbeitsgerüst demontierte und aus ungefähr 1,5 Metern stürzte und sich dabei das rechte Fussgelenk brach (Urk. 6/15/66). Die Suva richtete bis zum 30. September 2014 Taggelder aus (Urk. 1 S. 2). Ausgehend von einem am 8. und 12. September 2014 geschlossenen Vergleich (Urk. 6/50/22), sprach sie ihm mit Verfügung vom 25. September 2014 für die Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine Rente in der Höhe von 21 % zu (Urk. 6/43).

    Am 14. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diesen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche (Urk. 6/17, Urk. 6/25, Urk. 6/28) Auskünfte und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. November 2014 ein (Urk. 6/47) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/15, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk. 6/50). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/52). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2015 Einwand erheben (Urk. 6/56). Am 15. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/59 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 27. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2015 ausführen, die kreisärztliche Einschätzung, wonach durch gelegentliches Stehen und Gehen eine Schmerzreduktion herbeigeführt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Es bleibe unbeantwortet, wie er ein Ganztagespensum durchstehen solle, da sich die Schmerzen insbesondere beim Anlaufen nach längerer Sitzdauer und unter Belastung beim Gehen verstärken würden. Es seien somit betriebsunübliche Pausen zur Schmerzreduktion notwendig. Auch erscheine es unter Hinweis auf das Alter und aufgrund der Tatsache, dass er nicht über eine Berufsausbildung verfüge und seit 1996 ausschliesslich schwere Hilfsarbeiten verrichtet habe, nicht als realistisch, dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit offenstehe (Urk. 1).


3.

3.1    Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2013 der Suva ist unter Beurteilung zu entnehmen, dass ein mit den Unfallfolgen nicht vollumfänglich erklärbares Beschwerdebild mit verminderter Belastungstoleranz des linken Fusses nach osteosynthetisch versorgter dislozierter plurifragmentärer intraartikulärer Kalkaneusfraktur links bestehe. Sicherlich habe der Unfall vom 27. Juli 2012 noch einige Folgen, welche auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Gipser verunmöglichten. Deswegen werde dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser bestätigt. Andererseits schienen eine Beschwerdezunahme und eine Symptomausweitung vorzuliegen, welche sich nicht im gesamten Ausmass mit den Unfallfolgen erklären liessen. Die immer noch bestehende Schwellungsneigung und die Überwärmung des lateralen Rückfusses sollten dennoch Anlass sein, ein Kontroll-MRI durchzuführen (Urk. 6/34/7).

    Gemäss einem weiteren kreisärztlichen Bericht der Suva vom 11. Juni 2014 bestand eine deutlich mechanisch und schmerzbedingte Belastungsinsuffizienz der linken Fusswurzel nach der operativ versorgten Kalkaneusfraktur links vom 27. Juli 2012. Im Vordergrund stehe der Schmerz, der sowohl belastungsabhängig als auch von der Art der Belastung in der Stärke und Lokalisation variiere und auch in Ruhe dreimal pro Nacht den Schlaf störe. Klinisch sei ein deutlicher Rückgang der Rötung im Vergleich zu den Fotografien erkennbar, die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 angefertigt worden seien. Die erkennbare Konturverstreichung perimalleolär finde sich links wie rechts ohne erkennbaren Unterschied. Eine leichte Temperaturerhöhung über dem Aussenknöchel links sei im Seitenvergleich tastbar. An zwei Stellen des Fussrückens tarsal und metatarsal finde sich eine Minderbehaarung links im Seitenvergleich. Der Verdacht auf einen Morbus Sudeck (CRPS II), der unter anderem aufgrund des Aspektes auf den genannten Fotografien entstanden sei, könne zwar für den damaligen Zeitraum nicht bestätigt oder falsifiziert werden, sei aber für den klinischen Befund bei der heutigen Untersuchung nicht mehr sicher haltbar.

    Radiologisch sei der deutlich verkleinerte Tubergelenkwinkel erkennbar. Die Standardaufnahme vom 3. Dezember 2013 zeige keinen Hinweis für eine sekundäre Arthrose am unteren Sprunggelenk (USG), jedoch einen deutlichen Defekt an der hinteren Begrenzung der kalkanearen USG-Fläche sowie einen kurzstreckigen Gelenkflächendefekt nahe der Mitte des USG.

    Die verschiedenartigen Schmerzsensationen könnten erklärt werden durch die Gelenkflächendefekte, durch den bereits vorher ermittelten Einbezug einer neuropathischen Störung des Nervus suralis links und durch die gestörte Biomechanik aufgrund des auf 5° erniedrigten Tubergelenkwinkels. Ferner dürfte ein synovialer Reizzustand für die Nachtschmerzen mitverantwortlich sein (Urk. 6/50/62-63).

3.2    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 10. November 2014 als Diagnosen eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21), bestehend seit Anfang 2013, und einen Status nach Calcaneusfraktur vom 27. Juli 2012 auf (Urk. 6/47/7). Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juli 2012 zu 100 % in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsunfähig. Die Konzentration und die Gehfähigkeit seien vermindert (Urk. 6/47/8).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ist zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist.

4.2    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/34/7, Urk. 6/51/6).

4.3    Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen, welche durch den Unfall vom 27. Juli 2012 entstanden, erachtete die Beschwerdegegnerin insbesondere den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2014 sowie die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen der Suva für die Rentenfestsetzung als massgebend (vgl. Urk. 6/50/17, Urk. 6/50/56-64). Demnach ist von einem Status nach einer operativ versorgten Kalkaneusfraktur links mit weiterhin bestehenden belastungsabhängigen und in Ruhe auftretenden Schmerzen auszugehen. Der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2014 berücksichtigt die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden und beruht auf einer klinischen Untersuchung. Die Darlegung der medizinischen Verhältnisse und die Begründung der Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.

    Im Bericht wurde festgehalten, dass aus rein orthopädischer Sicht eine ganztägige sitzende leichte Arbeit zumutbar sei, unterbrochen durch kurzzeitige Geh- und Stehzeiten, um eine Wechselbelastung zur Schmerzreduktion einzubringen und damit betriebsunübliche Pausen zu vermeiden, die bei einer rein sitzenden Tätigkeit andernfalls erforderlich wären (Urk. 6/50/63). Diese Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar und darauf ist abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird durch das erstellte Belastungsprofil eine längere Sitzdauer vermieden, indem die Arbeit durch kurzzeitige Geh- und Stehzeiten unterbrochen wird. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter dem genannten Belastungsprofil eine längere Gehdistanz unter Belastung zurücklegen müsste (vgl. Urk. 1 S. 4).

4.4    Die psychiatrische Diagnose stützte die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 10. November 2014 (vgl. Urk. 6/47/7). Dieser nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21), welche seit Beginn des Jahres 2013 bestehe (Urk. 6/47/7). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die genannte Diagnose nicht zu einem langandauernden Gesundheitsschaden führe, da sie noch keine zwei Jahre bestehe, und ging von deren Überwindbarkeit aus (Urk. 6/51/7). Diesen Ausführungen ist beizupflichten, da nach der geltenden Rechtsprechung einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik, wie sie auch von Dr. Z.___ befundet wurde (Urk. 6/47/8), regelmässig keine invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des Bundegerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass auch noch kein Scheitern der Therapie ausgewiesen ist, da der Beschwerdeführer nur einmal pro Monat einen Termin beim behandelnden Psychiater hat (Urk. 6/47/8), wodurch kaum von einer konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht liegt somit kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung vor, und daher ist auch von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.5    Insgesamt ist somit gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/50/56-64) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.


5.    

5.1    Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, auf dem freien Arbeitsmarkt finde sich nicht ohne Weiteres eine Stelle mit dem genannten Belastungsprofil. Auch verwies er auf sein Alter und auf die Tatsache, dass er nicht über eine Berufsausbildung verfüge und seit 1996 ausschliesslich schwere Hilfsarbeiten verrichtet habe (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.

5.2    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen.)

5.3    Zur Prüfung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457).

    Über die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht des Kreisarztes vom 11. Juni 2014 entschieden, denn darin wurde auch das Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgehalten (Urk. 6/50/62-63). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer knapp 60-jährig.

5.4    Der Beschwerdeführer ist lediglich insoweit behindert, als wegen der Verletzung des Fersenbeines nur noch vorwiegend sitzende leichte Arbeiten, mit Wechselbelastung zur Schmerzreduktion ausgeführt werden können (Urk. 6/50/62-63). An den oberen Extremitäten bestehen keine Behinderungen. Zwar hat er aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit Computern. Im Bürobereich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Anstellung auch ohne spezifische Berufs- und Fachkenntnisse nicht ausgeschlossen. Eine ganztägige sitzende leichte Arbeit, unterbrochen durch kurzzeitige Geh- und Stehzeiten (Urk. 6/50/63), ist keineswegs nur bei Sekretariatsarbeiten oder in der industriellen Produktion, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 5), denkbar, sondern beispielsweise auch im Call Center oder im Rahmen von Kontroll- oder Überwachungsaufgaben, denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen. Zudem ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach praxisgemäss diese Arbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 5.2.4).

    Hilfsarbeiten sind auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 29. Juli 2004 E. 2.4). Zudem ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre.

    Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3), besteht kein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer seit 1996 als Gipser tätig war, zumal er seine Stelle mehrfach wechselte, was wiederum für seine Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt spricht.

5.5    In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch verwerten kann.


6.    

6.1    Es bleibt zu prüfen, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.2    Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Arbeitgebers ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Fr. 74‘477.-- verdient hätte (Urk. 6/25/3, Urk. 2 S. 2). Dieser Vorgehensweise ist zu folgen und es ist von diesem unbestrittenen Bruttoeinkommen von Fr. 74‘477.-- auszugehen.

6.3

6.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.3.2    Da dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht der Wechsel in eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, ging die IV-Stelle zu Recht von einem hypothetischen Einkommen gemäss LSE aus. Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog sie den Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) aus der Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, S. 35, Ziff. 5-96 (Total) hinzu (Urk. 2 S. 2).

6.3.3    Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer betrug Fr. 5‘210.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerische Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2012: 101.7; 2013: 102.5). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65690.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102.5). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte leidensbedingte Abzug von 15 % zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 55837.-- ergibt.

6.4    Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 25 % ([Fr. 74477.-- - Fr. 55837.--] : Fr. 74477.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch begründet. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der höchst mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt würde, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘477.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49268.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 25209.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 33,9 % resultieren, was ebenfalls zu keiner Rente führt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch daher zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann