Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01080 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 4. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, war nach einer abgebrochenen Lehre als Fachfrau Kinderbetreuung (Urk. 6/3 Ziff. 5.3) ab dem 1. Januar 2012 in einem Einsatzprogramm des Y.___ (Urk. 6/3 Ziff. 5.4) tätig, als sie sich am 2. Mai 2012 aufgrund einer psychischen Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/8, Urk. 6/11-13) und berufliche Abklärungen (Urk. 6/2, Urk. 6/7) und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 22. November 2012 im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine absolute Substanzkarenz sowie entsprechende regelmässige laborchemische Kontrollen während mindestens sechs Monaten (Urk. 6/14). Nachdem die IV-Stelle von der Versicherten keine Rückmeldung betreffend eine weitere Beratung erhalten hatte, wurde die Berufsberatung mit Mitteilung vom 28. August 2013 abgebrochen (Urk. 6/25).
Am 18. Dezember 2013 bat die Versicherte um einen Termin zur Wiederaufnahme der Berufsberatung (Urk. 6/28), teilte mit Schreiben vom 21. April 2014 jedoch mit, sie habe sich entschieden, den Weg in den Arbeitsmarkt selbständig zu gehen (Urk. 6/35). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Berufsberatung erneut ab und verwies betreffend Rente auf eine spätere separate Verfügung (Urk. 6/38).
1.2 Nachdem die Versicherte die Termine zur psychiatrischen Begutachtung mehrfach nicht wahrgenommen hatte (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/40-42, Urk. 6/45) und von der IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Mai 2014 unter Androhung der Leistungsabweisung auf die Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung hingewiesen worden war (Urk. 6/41), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. August 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/51). Dagegen erhob die Versicherte am 21. August 2014 einen Einwand (Urk. 6/53) und unterzog sich in der Folge der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung (Urk. 6/58). Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/60) und wies sie am 22. Juni 2015 auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend Eingliederungsmassnahmen hin (Urk. 6/73).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/77-78, Urk. 6/81) verneinte die IV-Stelle am 29. September 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/83 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Prüfung eines Rentenanspruchs (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 3. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 führte die Beschwer-degegnerin aus, gemäss den Abklärungen seien berufliche Massnahmen an-gezeigt. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könne mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessert und mit beruflichen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden. Im Sinne von „Eingliederung vor Rente“ könne während dieses Zeitraums kein Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch gefällt werden. Die Beschwerdeführerin habe sodann nicht begründet, weshalb sie die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht habe aufnehmen können (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2015 führte die Beschwerde-gegnerin sodann ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe sich entgegen der gutachterlichen Einschätzung auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht eingliederungsfähig sei, und sei somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge-kommen. Damit mangle es am Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin (Urk. 5 S. 1 Ziff. 1). Die Zusprechung einer Rente falle erst in Betracht, wenn eine genügende rentenausschliessende Eingliederung nicht möglich sei. Bei der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % ergebe sich sodann kein Rentenanspruch (S. 1 f. Ziff. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide seit zwei Jahren an starken chronischen Schmerzen am ganzen Körper sowie diversen weiteren Symptomen, welche durch körperliche Belastung verstärkt hervortreten würden und die Teilnahme an Massnahmen der Invalidenversicherung verunmöglichten. Sie beantrage daher die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Prüfung eines Rentenanspruchs.
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach insbesondere, ob die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt sind oder ob ein Rentenanspruch zu prüfen ist.
3.
3.1 Die behandelnde Psychotherapeutin Z.___, Psychotherapeutin FSP, sowie Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2012 (Urk. 6/8) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- generalisierte Angststörung
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
- Probleme bei körperlicher Misshandlung eines Kindes
- Verschwinden eines Familienangehörigen
Die Beschwerdeführerin sei mit einem gewalttätigen und psychisch kranken Vater als mittleres von fünf Geschwistern aufgewachsen. Im Alter von zehn Jahren habe die Mutter die Familie verlassen, ohne dass die Beschwerdeführerin deren Aufenthaltsort gekannt habe. Mit 14 Jahren sei sie dann zur Mutter gezogen. Die Beschwerdeführerin leide an Hypervigilität, Flashbacks, Unruhe, Angstproblematik und Panikattacken sowie Schlafstörungen. Die Regulationsfähigkeit der Emotionen sei eingeschränkt, es komme zu extremen Stimmungsschwankungen. Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit, eine starke Ermüdbarkeit und wenig Effizienz bei der Arbeit. Sie brauche Pausen und habe Absenzen. Der Verlauf sei schwankend, die Beschwerdeführerin sei aber zunehmend belastbar. Sie sei immer mehr fähig, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Dank hoher Motivation und guten kognitiven Fähigkeiten sei die Prognose gut (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit zwei Jahren arbeitslos, habe sich aber seit Januar 2012 im B.___ selber einen geschützten Arbeitsplatz organisiert und sei dort in einem Pensum von 50 % tätig. Sie sei sehr motiviert, wieder einer geregelten Arbeit nachgehen zu können und einen Lehrabschluss nachzuholen. Dies sei aber nur mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin möglich (Ziff. 1.7). Zur Aufarbeitung und Integration der traumatischen Erfahrungen sowie zur Förderung der Belastbarkeit sei eine Psychotherapie notwendig (Ziff. 1.8). Ab wann mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch nicht absehbar (Ziff. 1.9).
3.2 Die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/11) eine PTBS sowie ein chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch posttraumatisch (Ziff. 1.1). Die Beschwerden der Halswirbelsäule (HSW) würden ihres Erachtens eindeutig mit der Prognose der PTBS zusammenhängen (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als Hilfskraft im O.___ im Umfang von zirka 35 % halte sie für zumutbar, allerdings während nicht mehr als drei Stunden täglich (Ziff. 1.4).
3.3 Vom 28. März bis 16. Mai 2011 war die Beschwerdeführerin in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/12) führten die Ärzte aus, während der Hospitalisation habe eine wahnhafte Symptomatik bestanden. Nach Remission dieser Symptomatik seien weiterhin Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu Anderen und im Äussern eigener Bedürfnisse aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe an einem geringen Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten, Konzentrationsstörungen und Niedergeschlagenheit gelitten. Im Anschluss an die stationäre Behandlung sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeitsfähig gewesen und es sei eine tagesklinische Behandlung in der Tagesklinik E.___ organisiert worden. Im Zeitpunkt der Behandlung habe weiterhin eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestanden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unterstützende Massnahmen benötigen werde. Inwiefern die Beschwerdeführerin aktuell arbeitsfähig beziehungsweise belastbar sei, sei ihnen nicht bekannt (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. A.___ und die Psychotherapeutin Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 12. November 2013 bei unveränderten Diagnosen fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich deutliche Fortschritte gemacht und sei stabiler (Urk. 6/27/3-4 S. 1 Ziff. 1 und 2). Im Juli 2013 habe sie eine Stelle im Detailhandel (Modebranche) erhalten und sei aus dem betreuten Wohnen in eine eigene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gezogen. Sie habe sich in der Zeit stabilisiert, die Angst- und Panikattacken seien deutlich geringer gewesen. Nach wie vor sei sie aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen eingeschränkt gewesen. Nach einem Monat habe sie dann die Kündigung erhalten und selbständig die Medikamente abgesetzt. Dies habe zu einem heftigen Rückfall in alte Symptome geführt, welche jedoch nach ungefähr eineinhalb Monaten wieder verschwunden seien. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie danach wieder stabiler gewesen (S. 1 Ziff. 3). Weitere psychotherapeutische Begleitung insbesondere zur weiteren Stabilisierung der Regulationsfähigkeit der Emotionen, der Stresstoleranz und der Belastbarkeit wäre hilfreich. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei unsicher, die Motivation sei aber weiterhin hoch (S. 2 Ziff. 4). Hilfreich könnte ein Coaching in einem geschützten Bereich sein, in welchem ihre kognitiven und kreativen Fähigkeiten mehr gefordert seien, und wodurch die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessert werden könne (S. 2 Ziff. 5).
3.5 Am 4. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer-degegnerin von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. In ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2014 stützte sich Dr. F.___ auf die vorhandenen Akten, die eigenen sowie testpsychologische Untersuchungen (Urk. 6/58 S. 1) und nannte insgesamt folgende Diagnosen (S. 6):
- Panikstörung
- somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
Die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse sowohl anhand des aktuellen Zustandes als auch anhand der Angaben im Längsschnitt beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe eine traumatisierende Kindheit mit Gewalt, Vernachlässigung sowie Verlassenwerden durch die Mutter erlebt. Es sei von einer Beeinträchtigung, sehr wahrscheinlich einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung auszugehen (S. 6 lit. F). Die Arbeitsstellen seien aufgrund zwischenmenschlicher Konflikte immer wieder abgebrochen worden. Dies, obwohl von den betreuenden Therapeuten immer wieder die hohe Motivation zur beruflichen Integration festgestellt worden sei. Jahrelang habe sie sich in ambulanter sowie stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch medikamentös behandelt worden. Insgesamt müsse von einer geringen psychischen Stabilität und Belastbarkeit ausgegangen werden, auch wenn das aktuelle Erklärungsmodell der Versicherten ausschliesslich in somatische Richtung tendiere.
Da die Versicherte bisher keine berufliche Ausbildung absolviert habe, gebe es noch keinen angestammten Beruf. Die Einschränkungen wirkten sich jedoch stärker aus bei Tätigkeiten, die mit intensivem Kontakt mit Kunden oder Arbeitskollegen verbunden seien. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden in der Fähigkeit, sich an Regeln und Routine anzupassen, eingeschränkt. Sie könne Termine nur bedingt verabredungsgemäss wahrnehmen und sich in Organisationsabläufe einfügen. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei sie nicht eingeschränkt, sofern sie hierfür genügend Zeit habe. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt, hingegen bestünden in der Anwendung fachlicher Kompetenzen keine Einschränkungen. Die Urteilsfähigkeit sowie die Entscheidungsfähigkeit schienen beeinträchtigt zu sein. Die Durchhaltefähigkeit sei derzeit schmerzbedingt beeinträchtigt. In sozialen Fähigkeiten wie der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfreudigkeit und der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit, Beziehungen aufzunehmen, sei die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt. Insgesamt sei ihr Aktivitätsniveau in allen Lebensbereichen deutlich vermindert.
Obwohl die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder die Über-zeugung geäussert habe, selbständig in der Lage zu sein, eine Lehrstelle beziehungsweise eine Arbeitsstelle zu finden, scheine sie sich in dieser Hinsicht immer wieder überschätzt zu haben. Aus psychiatrischer Sicht sei sie dringend auf Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung angewiesen. Vorerst sollte daher eine Abklärung beziehungsweise eine Belastungserprobung durchgeführt werden, um die Belastbarkeit, aber auch die praktischen Fähigkeiten der Versicherten zu erproben. Ein Einstieg sei ab sofort zu mindestens 50 % möglich mit einer schrittweisen Steigerung bis zu mindestens 80 % innerhalb von drei Monaten. Anhand der Ergebnisse dieser Abklärung wären dann berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Ausbildung möglich. Ob diese in der freien Wirtschaft möglich sein würden, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Dies müsse zum Abschluss der Abklärung nochmals überprüft werden. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung während der Eingliederungsmassnahmen sei dringend zu empfehlen (S. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens auf den Standpunkt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wesentlich verbessert und mit beruflichen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden könne (vgl. E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. F.___ (vgl. E. 3.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann das Gutachten von Dr. F.___ jedoch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass mittels beruflicher Massnahmen innert dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im jetzigen Zeitpunkt lediglich die Abklärungen zur Belastbarkeit sowie den praktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in einem Pensum von derzeit 50 % mit einer schrittweisen Steigerung bis mindestens 80 % innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden können. Erst anhand der so festgestellten Ergebnisse wären dann in einem späteren Zeitpunkt allenfalls berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Ausbildung möglich. Dr. F.___ hielt denn auch ausdrücklich fest, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, ob dies in der freien Wirtschaft möglich sein werde. Zur Arbeitsfähigkeit im eigentlichen Sinn machte sie gar keine Angaben (E. 3.5).
Nachdem sich somit die Interpretation des Gutachtens durch die Beschwer-degegnerin und damit die Grundlage der angefochtenen Verfügung als unzu-treffend erweist, ist davon auszugehen, dass die Möglichkeiten der Eingliederungsmassnahmen noch nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Die angefochtene Verfügung, in welcher die Beschwerdegegnerin an sich korrekt auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verwiesen hat (Urk. 2 S. 2), ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2 Entsprechend der gutachterlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin im Sinne eines letzten Versuches zunächst die von Dr. F.___ vorgeschlagene Abklärung der objektiven Belastbarkeit und der praktischen Fähigkeiten durchzuführen. Dabei ist etwa an die berufliche Abklärungsstelle G.___ oder die Stiftung H.___ zu denken.
Dem Verhalten der Beschwerdeführerin, welche bisher Mühe damit bekundete, die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin zur Integration in den Arbeitsmarkt anzunehmen (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/35) und teilweise auch die Mitwirkung zur Begutachtung verweigerte (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/40-42, Urk. 6/45), ist im weiteren Verfahren dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen haben wird, um der Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Teilnahme an den Abklärungen noch einmal deutlich vor Augen zu führen.
Sollte sich jedoch zeigen, dass die von Dr. F.___ vorgeschlagenen Abklärungen trotz Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht die erhofften Ergebnisse bringen und die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht möglich ist, wäre in diesem Zeitpunkt eine erneute Begutachtung zu veranlassen, wobei sich die Ärzte dannzumal zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern hätten.
4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer unzutreffenden Interpretation des Gutachtens von Dr. F.___ die notwendigen Abklärungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen nicht in genügendem Ausmass getätigt, sodass die verfügte Abweisung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung zu unrecht erfolgt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 29. September 2015 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten Abklärungen betreffend Belastbarkeit und praktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin über deren Anspruch auf berufliche Massnahmen oder gegebenenfalls eine Rente neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin wird auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 7 IVG) aufmerksam gemacht.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Sep-tember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig