Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01083




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 23. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann

walder anwaltskanzlei AG

Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, Mutter eines im November 2011 geborenen Sohnes, arbeitete zuletzt als Dentalhygienikerin in mehreren Zahnarztpraxen (Urk. 7/13, Urk. 7/16-18), als sie Ende März 2006 einen Motorradunfall erlitt (vgl. Urk. 7/10/107-108 S. 1) und sich deswegen am 9. Januar 2008 unter Hinweis auf die seither bestehenden Nacken-, Kreuz- und Kopfschmerzen sowie eine Instabilität des rechten Schultergelenkes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/1 S. 6 Ziff. 7.1-7.3, S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/7-8, Urk. 7/10, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16-18, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/31) ab und teilte der Versicherten daraufhin am 13. März 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/35). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/38-41, Urk. 7/43, Urk. 7/45, Urk. 7/51) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (vgl. Mitteilung vom 11. März 2011, Urk. 7/49). Die zuständige Unfallversicherung stellte die Leistungen infolge fehlender Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ein (vgl. Verfügung vom 15. November 2010, Urk. 7/47/2-4).

1.2    Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 (Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände und beantragte nebst der Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs auch die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/56). Die IV-Stelle erteilte ihr daraufhin Kostengutsprachen für einen Laboreinführungskurs, für einen Englischsprachkurs sowie für ein obligatorisches Praktikum (vgl. Mitteilungen vom 28. August und 11. Dezember 2012; Urk. 7/63, Urk. 7/75). Am 30. April 2013 wurden die beruflichen Massnahmen gesundheitsbedingt abgebrochen (vgl. Urk. 7/81), woraufhin mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/84) auch die Berufsberatung abgeschlossen wurde. Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/97-98, Urk. 7/103-104, Urk. 7/112, Urk. 7/121-122) vor und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 25. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/106/1-80 = Urk. 7/106/81-160), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 19. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/123).

    Mit Verfügung vom 16. September 2015 (Urk. 7/127 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom August 2011 fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 20. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach einer erneuten Begutachtung festzulegen. Eventuell sei das bestehende Gutachten durch ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten zu vervollständigen und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. Sodann sei ein ärztlicher Bericht über ihren psychischen Gesundheitszustand einzuholen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Der ebenfalls beantragte zweite Schriftenwechsel wurde als nicht erforderlich erachtet. Am 23. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ein (Urk. 11, Urk. 12/1-3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem im März 2006 erfolgten Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei sie seither zu 50 % arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr demgegenüber bereits einige Monate nach dem Unfall wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Seit Mitte 2013 sei sie allerdings auch in der bisherigen Tätigkeit nur noch zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Im November 2011 habe sie ein Kind geboren, weshalb sie seither als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Nach Vornahme der Einkommensvergleiche resultiere jeweils ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 ff.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht genügend abgeklärt. So seien die durch den im Jahr 2006 erfolgten Unfall und die durch den im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfall resultierenden Beschwerden nicht respektive ungenügend beachtet worden. Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtige zudem nur den Zeitraum bis März 2014, wogegen die massiven psychischen Beschwerden erst danach aufgetreten seien. Diese seien daher gänzlich unbeachtet geblieben. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet (S. 6 ff.). Schliesslich sei die Qualifikationsänderung infolge der Geburt des Sohnes nicht belegt und diskriminierend. Ferner sei ein Leidensabzug von 20 bis 25 % zu gewähren (S. 13 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit, die Statusfrage sowie der vorgenommene Einkommensvergleich umstritten.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wobei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist:

3.2    Dem Bericht des Y.___ vom 8. April 2006 (Urk. 7/10/107-108) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Woche zuvor einen Motorradunfall in Thailand erlitten habe, wobei sie bewusstlos gewesen sei und die darauffolgende Nacht erbrochen habe. Zudem habe sie sich eine okzipitale Rissquetschwunde (RQW) sowie Schürfwunden an der linken Schulter und an beiden Knien zugezogen. Als Diagnosen seien ein Status nach einer Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf einen fehlenden Druckausgleich im rechten Ohr nach erfolgtem Flug festzuhalten (S. 1).

    Die am 13. April 2006 erfolgte kraniozerebrale Computertomographie habe eine querverlaufende Fraktur des Os occipitale ohne Dislokation der Fragmente gezeigt (vgl. Bericht vom 13. April 2006, Urk. 7/10/105).

3.3    Am 5. November 2007 wurde ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes durchgeführt, welches eine ausgedehnte Labrumläsion ventrokaudal, eine partielle Ruptur und einen Längsriss der proximalen langen Bizepssehne sowie eine leichte Bursitis subacromialis-subdeltoidea bei intakter Rotatorenmanschette gezeigt habe (vgl. Bericht vom 5. November 2007, Urk. 7/8/9).

    Daher erfolgte am 16. Mai 2008 in der Z.___ eine arthroskopische ventrokaudale Schulterstabilisierung rechts mit Bankart repair und dosierter Kapselraffung bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität der rechten Schulter bei Status nach im März 2006 erfolgtem Motorradunfall. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 19. Mai 2008, Urk. 7/51/11-12).

3.4    Mit Schreiben vom 26. November 2008 (Urk. 7/26/3-4) berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___, dass die Behandlung sechs Monate nach der arthroskopischen ventrokaudalen Schulterstabilisierung rechts abgeschlossen werden könne. Die Schulterstabilität stelle sich aktuell sehr gut dar. Die in den besonderen Abduktionsstellungen immer wieder auftretenden Muskelschmerzen rechts seien möglicherweise durch eine muskuläre Verspannung bedingt (S. 1).

3.5    Auch Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, wies mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 (Urk. 7/26/6) hinsichtlich der operierten rechten Schulter auf das sehr gute Ergebnis hin, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Allerdings liege immer noch ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syndrom mit radikulären Reizungen rechts bei bekannter medianer Diskushernie C6/7 sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen bei Osteochondrosen L4-S1 vor. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der HWS-Beschwerden nicht mehr als zu 50 % als Dentalhygienikerin arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit ohne extreme Position der HWS sei sie sicherlich zu mehr als 70 % arbeitsfähig.

3.6    Mit Bericht vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/31) informierte Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, über das erfolgte Assessment hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung. Als Diagnosen führte sie dabei Folgendes auf (S. 8 Ziff. 6):

- chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Status nach Motorradunfall am 29. März 2006

- nicht dislozierter Fraktur des Os occipitale

- medianer Diskushernie C5/6 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7

- Status nach ventrokaudaler Stabilisierung und Kapselraffung bei traumatischer Limbusläsion der rechten Schulter am 16. Mai 2008

- leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei noch nicht erfolgter Unfallverarbeitung

    Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach erfolgtem Therapie- und Trainingsprogramm eine volle Leistung in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltungen im Nacken- und Schulterbereich mit der Möglichkeit zum Abstützen der Arme sowie ohne langdauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung oder Kopfprotraktion anzustreben. Derzeit seien keine medizinischen Gründe bekannt, welche eine volle Leistung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einschränken würden (S. 10 Ziff. 7.2).

3.7    Eine am 9. Juli 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe fortgeschrittene Osteochondrosen und Bandscheibendegenerationen L4-S1 gezeigt, wogegen kein Nachweis einer Neurokompression ersichtlich gewesen sei. Ein gleichentags erfolgtes MRI der HWS habe eine Osteochondrose, Spondylose und leichtgradige Spinalkanal- sowie Foraminalstenosen C5/6 gezeigt. Dagegen habe weder eine Myelonkompression noch ein fokaler Bandscheibenprolaps nachgewiesen werden können (vgl. Berichte vom 10. Juli 2009, Urk. 7/51/13-14).

3.8    Da die Beschwerdeführerin nach einem am 24. Oktober 2010 erfolgten Treppensturz kein Gefühl und keine Kraft mehr in ihrem linken dominanten Arm gehabt habe (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2010, Urk. 7/51/7-8), wurde am 29. Dezember 2010 erneut ein MRI der HWS durchgeführt. Dieses habe eine breitbasige Diskusprotrusion intraforaminal C6/7 links mit Tangierung der Radix C7 links sowie eine zirkuläre Diskusprotrusion mit Einengung des Neuroforamens C7/Th1 beidseits gezeigt. Die Radix C8 links werde durch Diskusmaterial kontaktiert mit einer konsekutiven Schwellung (vgl. Bericht vom 29. Dezember 2010, Urk. 7/51/9-10).

3.9    Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/51/5-6) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, ein zweietagiges radikuläres Reizsyndrom C7 und C8 links bei im Vergleich zur Voruntersuchung unter aktueller Behandlung subjektiver und objektiver Besserung (S. 1). Aktuell bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit als Dentalhygienikerin (S. 2).

3.10    Dem durch Dr. B.___ am 15. April 2011 erstellten Bericht (Urk. 7/51/1-3) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 bei breitbasiger Diskushernie links

- rezidivierendes zervikoradikuläres Syndrom C5/6 links bei Osteochondrosen und foraminalen Stenosen

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L4-S1

- rezidivierende PHS rechts bei Status nach Schulterstabilisation rechts am 16. Mai 2008

- Status nach Motorradunfall mit nicht dislozierter okzipitaler Schädelfraktur und HWS-Distorsion am 29. März 2006

    Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsfähig. Ein höheres Pensum sei nicht möglich. Er schlage deshalb vor, die Beschwerdeführerin zu 50 % zu berenten und sie als zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin einzustufen. Die Prognose sei bei einem reduzierten Arbeitspensum relativ günstig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-Ziff. 1.7).

3.11    Mit Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/87/24-26) stellten die Ärzte der Z.___ folgende Diagnose (S. 1):

- radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom mit Punktum maximum C7 links mit/bei:

- klinisch: Sensibilitätsminderung an der gesamten linken oberen Extremität mit Punktum maximum Dig. IV und V der linken Hand; allseits schmerzhaftes Giving way im Bereich der gesamten linken oberen Extremität mit deutlichen distal betonten Paresen der Fingerspreizer, -strecker und –beuger; abgeschwächter Trizepssehnenreflex (TSR) links; Atrophie, insbesondere des Hypothenars links

- MRI der HWS vom 1. Februar 2013: multietagere degenerative Veränderung mit Diskusprotrusion C5/6, C6/7 und C7/Th1; Einengung der Nervenwurzeln C6 beidseits, C7 ausgeprägt links sowie C8 links nur diskret

- Elektrophysiologie: Normalbefund des Nervus medianus rechts, Nervus ulnaris links mit Amplitudenminderung (atropher Zielmuskel); Zeichen der akuten Denervation vor allem im Bereich der Kennmuskulatur C7, nur vereinzelt auch im Bereich C8

    Daher sei der Entscheid für eine Dekompression der Nervenwurzel C7 links gefällt worden (S. 2 unten).

3.12    Diese erfolgte am 14. März 2013 in der Z.___. Dabei sei eine ventrale Diskektomie, eine foraminale Dekompression links, eine Implantation eines Cages und eine ventrale Plattenspondylodese auf Höhe C6/7 durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos verlaufen mit Regredienz der elektrischen ausstrahlenden Sensationen und der sensomotorischen Defizite (vgl. Operations- und Austrittsbericht jeweils vom 15. März 2013, Urk. 7/87/17-20).

    Auch drei Monate postoperativ sei ein guter Verlauf zu verzeichnen. In den nächsten Monaten sei mit einer Verbesserung der Funktion zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde noch für weitere vier Wochen bestätigt (vgl. Bericht vom 21. Juni 2013, Urk. 7/83).

3.13    Am 25. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/106/1-80). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 36 lit. A):

- zervikale Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8, möglicherweise auch Th1 links mit/bei:

- degenerativen Veränderungen vordergründig C5/6 (MRI vom 3. Februar 2014)

- muskulärer Dysbalance

- chronischen Denervationszeichen in der C7-Muskulatur links sowie weniger in der C8-Muskulatur

- Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages und ventraler Plattenspondylodese C6/7 am 14. März 2013

    Sodann führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 36 f. lit. B):

- Status nach Motorradunfall am 29. März 2006 mit HWS-Distorsion und nicht dislozierter Fraktur des Os occipitale

- Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart repair und dosierter Kapselraffung vom 16. April 2008 bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität und Verdacht auf kraniale Limbusläsion und instabile Bizepslongussehne

- Status nach Commotio cerebri

- lumbospondylogene Schmerzen

- Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPPV) den rechten posterioren Bogengang betreffend

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

    In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als ohne Auswirkungen sei ein Status nach Tonsillektomie in der Kindheit zu erwähnen (S. 50). Aus rheumatologischer Sicht stehe ein zervikoradikuläres Reizsyndrom der Wurzeln C7 und C8 links im Vordergrund. Dabei sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei. Die Beschwerden bestünden nebenbei grösstenteils in einer muskulären Überlastung. Klinisch zeige sich eine provozierbare Reizung der Nervenwurzeln C7 und C8 links, wobei auch eine chronische Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven versorgten Muskeln der Hand und des Unterarmes festgehalten werden könne. Dadurch lägen Einschränkungen der Greif-Haltefunktion für eine grob- und feinmotorische Handfunktion vor. Zudem habe sich bei konsekutiver Segmentüberlastung eine sekundäre artikulomuskuläre Dysfunktion der HWS entwickelt. Diese äussere sich durch Muskelverspannungen der HWS und des Nackens, teils mit Ausstrahlungen. Unter Belastung und Provokationstestung nehme der Reizzustand zu. Die Beschwerdeführerin sei daher täglich in verschiedener Intensität eingeschränkt (S. 53 f.). In der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei sie aus rheumatologischer Sicht seit Beginn der linkszervikalen Symptomatik im Juni 2010 zu 60 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei derzeit noch unklar, wobei nach einer eventuellen Operation mit einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % gerechnet werden könne. Falls sich keine Verbesserung einstelle, sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % auszugehen. Dabei seien 20 % der Beschwerden auf muskuläre Überlastung zurückzuführen, welche im Rahmen von myofaszialen Beschwerden teilreversibel seien (S. 55).

    Aus neurologischer Sicht seien die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 rechtsseitig erstmals im Rahmen des im Dezember 2010 erfolgten Treppensturzes dokumentiert worden. Zudem seien bildmorphologisch Diskusprotrusionen C6/7 und C7/Th1 festgehalten worden. Der bildgebende Befund vom Februar 2013 zeige multisegmentale Diskushernien/knöcherne Veränderungen auf der Höhe C5-Th1 linksbetont. In der ebenfalls im Februar 2013 erfolgten elektrophysiologischen Untersuchung seien Hinweise für eine ausgeprägte frische Schädigung der Wurzel C7 mehr als C8 links sowie Hinweise für eine bereits bestehende nicht unerhebliche Schädigung der motorischen Fasern zur Versorgung der Hypothenarmuskulatur ersichtlich gewesen. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche Atrophie, wobei insbesondere die C8-innervierten Handmuskeln betroffen seien. Die Hypothenarmuskulatur, der mediale Anteil der Thenarmuskulatur sowie die kleinen Handmuskeln mit daraus resultierender Fehlstellung der Finger 4 und 5 seien deutlich betroffen. Zudem zeige sich eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 und Th1. Am relevantesten seien die Einschränkungen der C8-innervierten Handmuskeln, welche nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. In Anbetracht der Ausprägung der Schädigung und der bereits deutlich sichtbaren Atrophie müsse von einer erheblichen Einschränkung bei der Arbeit als Dentalhygienikerin ausgegangen werden. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 würden zwar die Gesamtsituation zusätzlich erschweren, trügen derzeit allerdings nicht wesentlich zur Funktionseinschränkung bei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es nach einer optimalen operativen Behandlung der linksseitigen Wurzel C8 zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähigkeiten kommen werde. Die C7-innervierten langen Fingerbeuger und Extensoren seien ebenfalls betroffen, stünden hinsichtlich der Funktion jedoch ebenfalls eher im Hintergrund (S. 64 ff.). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit maximal während drei von acht Stunden arbeitsfähig, wobei für diese drei Stunden eine Belastbarkeit von zirka 75 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage somit 70 %. Tätigkeiten, welche mit der Führungshand durchzuführen seien oder die höhere Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden, seien nicht mehr möglich. In einer geeigneten Verweistätigkeit seien insgesamt acht Stunden pro Tag denkbar, wobei eine mindestens 75%ige eingeschränkte Belastbarkeit vorliege. Somit ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (S. 66 f.).

    In der psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst mit depressiven Symptomen bis hin zur Suizidalität reagiert habe. Dies könne als Anpassungsstörung nach einem belastenden Lebensereignis aufgefasst werden. Aufgrund der langen Dauer respektive des rezidivierenden Charakters sei diese als rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) zu diagnostizieren. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können, allenfalls eine leichte depressive Episode. Die Diskrepanz zum Ergebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens, welches für eine mittelschwere Depression spreche, könne dadurch erklärt werden, dass die Symptome bei einer leichten Depression eher überschätzt und bei einer schweren Depression eher unterschätzt würden. Sollten die Schmerzbeschwerden nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden können, müsse zudem eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liege nicht vor. Zudem sei kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellbar. Die Beschwerdeführerin pflege weiterhin – auch ausserhalb der Familie - ihre Kontakte, wenn auch deutlich weniger. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer missglückten psychischen Konfliktverarbeitung könne ausgeschlossen werden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Angststörung lägen schliesslich keine Hinweise vor. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 78 f.).

    Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiege das somatische Korrelat mit der neurologisch eindeutig verifizierten Radikulopathie C7 und C8 links. Erschwerend komme hinzu, dass es sich hierbei um die führende Hand der Beschwerdeführerin handle. Die erhebliche Schädigung der Wurzeln C7 und C8 sei definitiv und elektrophysiologisch am 27. Februar 2013 dokumentiert worden. Da sich eine Amplitudenreduktion bei der Ableitung über der Hypothenarmuskulatur wahrscheinlich über Monate hinweg entwickle, sei davon auszugehen, dass bereits vorher eine merkliche Einschränkung vorgelegen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die aktuell bestehende funktionelle Einschränkung der Hand seit mindestens Mitte 2013 vorliege (S. 39). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Mitte 2012 liege aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen Grunderkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vor. Tätigkeiten, welche mit der linken Führungshand durchzuführen seien und hohe Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden, könne sie nicht mehr ausüben. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie insgesamt acht Stunden pro Tag mit einer 75%igen Belastbarkeit arbeiten, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % resultiere. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2008 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 40 ff.).

    Die Prognose hinsichtlich der Funktion bei bestehender Radikulopathie C8 sei in Bezug auf eine Verbesserung aufgrund des Grades der bereits bestehenden Atrophie und der zeitlichen Länge der Schädigung wahrscheinlich ungünstig. Die Sensibilitätsstörung, welche jedoch funktionell weniger ins Gewicht falle, könne nach Jahren noch partiell rückläufig sein. Als medizinische Massnahme stehe primär die Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation im Vordergrund (S. 41).

3.14    Mit Austrittsbericht vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/112/3-4) informierte med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___, über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 23. bis 29. Juni 2014 infolge der durchgeführten ventralen Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, der Unkoforaminotomie C6/7 links, der ventralen Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie der Osteosynthesematerialentfernung C6/7, dies bei bestehendem radikulären Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 und C8 links. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (S. 1).

3.15    Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2014 stellte med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der G.___ ab. Ergänzend führte sie am 9. Oktober 2014 aus, dass nach der im Juni 2014 erfolgten Operation der HWS mit Dekompression der Nervenwurzel C8 und erneuter Dekompression der Wurzel C7 die von den Gutachtern vorausgesehene Situation eingetreten sei. Die Gutachter hätten eine solche Operation empfohlen. Die Operation sei dem Bericht zufolge komplikationslos verlaufen. Die Gutachter seien bereits davon ausgegangen, dass von der jetzt durchgeführten Operation keine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Vielmehr sei es darum gegangen, die Schädigung einer weiteren Nervenwurzel zu verhindern. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht ausgewiesen und an der Stellungnahme vom 18. Juli 2014 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.).


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der G.___ (vorstehend E. 3.13) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f., S. 57, S. 70) in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung der umfangreichen Vorakten erstattet wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 10 ff., S. 44 ff., S. 56) sowie der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 ff., S. 53 ff., S. 64 ff., S. 78 f.). Die Beurteilung durch die Gutachter der G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin med. pract. F.___ (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.).

4.2    Aus somatischer Sicht kamen die Gutachter der G.___ nach ausführlicher internistischer, rheumatologischer sowie neurologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 50, S. 51 f., S. 62 ff.) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Wesentlichen an einer zervikalen Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8 möglicherweise auch Th1 links leidet. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die unmittelbar durch den Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, den Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen Schmerzen und den Verdacht auf einen BPPV (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 36).

    Hinsichtlich des für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit als relevant erachteten zervikoradikulären Reizsyndroms zeigte sich nebst einer provozierbaren Reizung der Nervenwurzeln C7 und C8 links auch eine chronische Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven versorgten Muskeln der Hand und des Unterarms. Ausserdem fand sich eine sekundäre artikulomuskuläre Dysfunktion der HWS und eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 und Th1. Ausschlaggebend seien die Einschränkungen der C8 innervierten Handmuskeln, da diese nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. Die C7 innervierten langen Fingerbeuger und Extensoren seien ebenfalls betroffen, stünden jedoch hinsichtlich der Funktion ebenso im Hintergrund wie die Schmerzen und die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8. Sodann gingen die Gutachter davon aus, dass primäres Ziel eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation sein sollte. Allerdings komme es auch nach einer optimalen operativen Behandlung der linksseitigen Wurzel C8 nicht zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähigkeiten (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 54, S. 65 f.).

4.3    Die aufgrund der somatischen Beschwerden für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin für die Zeit von 2008 bis Mitte 2012 attestierte 50%ige sowie ab Mitte 2012 aufgrund der seither im Vordergrund stehenden neurologischen Erkrankung 70%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint nachvollziehbar und plausibel (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 ff.). Soweit RAD-Ärztin med. pract. F.___ und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin die 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erst ab Mitte 2013 als gegeben erachteten (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/126 S. 4), stützten sie sich hierfür zwar ebenfalls auf das Gutachten der G.___. Aus dem zitierten Abschnitt geht allerdings klar hervor, dass bereits vor der am 27. Februar 2013 erfolgten elektrophysiologischen Dokumentation eine merkliche motorische Einschränkung bestanden habe (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten). Die darauffolgende Aussage, dass die aktuell bestehende funktionelle Einschränkung der Hand daher seit mindestens Mitte 2013 vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten), kann somit nicht nachvollzogen werden. Bei der Zusammenstellung des zeitlichen Verlaufs und im neurologischen Teilgutachten wurde mit derselben Begründung entsprechend auch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab Mitte 2012 festgehalten (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41 f., S. 69). Darauf ist nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen.

    Im Hinblick auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bedarf es ebenfalls einer Präzisierung. Dem Gutachten der G.___ lässt sich zunächst entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine geeignete Verweistätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Feinmotorik zu acht Stunden pro Tag mit höchstens 75%iger Belastbarkeit zumutbar sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 unten). Hierauf beriefen sich der RAD sowie die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/126 S. 4). In der Zusammenstellung des zeitlichen Verlaufs wurde allerdings seit dem Jahr 2008 von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 42). In Anbetracht des Umstandes, dass zunächst lediglich eine Mindesteinschränkung festgehalten wurde, kann für die vorliegende Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführerin von der in der Zusammenschau erwähnten 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

4.4    In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter der G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 37 oben).

    Der psychiatrische Gutachter der G.___ hat nach ausführlicher psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 75) festgestellt, dass aktuell keine depressive Symptomatik vorliege, allenfalls eine leichte depressive Episode. Auch erklärte er die Diskrepanz zwischen dem klinischen Befund und dem Ergebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78). Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie wird im Rahmen der psychiatrischen Exploration auch nur ergänzende Funktion beigemessen, wogegen die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2).

    Sodann wurde, falls sich die beklagten Schmerzen nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklären lassen würden, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in Erwägung gezogen, welcher nach der Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78 f.). Der psychiatrische Gutachter der G.___ machte allerdings keine weitergehenden Ausführungen zur Diagnosestellung und ging insbesondere nicht auf den diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ein, bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Da dieser allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde und daran – wie sich nachfolgend zeigen wird - die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts ändert, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

    So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die Schmerzen zwar auch einschränkend seien, sie diese aber derzeit gut toleriere. Im Vordergrund stehe die motorische Einschränkung, welche schlecht kompensiert werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 62 f.). Hinweise für Simulation oder Aggravation konnten anlässlich der Untersuchung nicht erkannt werden (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 62 unten). Die aufgrund der somatischen Komorbiditäten verminderte Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar, wogegen es an einer psychiatrischen Komorbidität fehlt, mangelt es der derzeit lediglich leichten depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). Hinsichtlich des Behandlungserfolgs und der Behandlungsresistenz gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich jeweils für kurze Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war und im Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Therapie wahrnahm. Das verschriebene Remeron nehme sie weiterhin, damit sie besser einschlafen könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 70 unten; vgl. auch Urk. 7/123 S. 2 unten). Entsprechend ist von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Aus dem geschilderten Tagesablauf ergeben sich sodann zahlreiche Aktivitäten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie etwa zwischen 7 und 9 Uhr auf und praktiziere zirka zwei bis drei Stunden pro Tag als freischaffende Dentalhygienikerin. Tagsüber spiele sie viel mit dem Kleinen. Sie habe häufigen und regelmässigen Kontakt mit der Mutter und verbringe so viel Zeit wie möglich mit der Familie. Etwa jedes zweite Wochenende gehe sie in den Ausgang, etwas Essen oder Trinken sowie zum Tanzen und lerne durchaus auch neue Leute kennen. Eine feste Beziehung habe sie nicht, sondern lediglich Affären (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 74). Im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich somit auch keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Die gutachterliche Beurteilung der G.___, wonach die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, ist demnach auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar.

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unfallfolgen aus dem Jahr 2006 sowie die Folgen des im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfalles seien nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6, S. 9 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. So wurde das Gutachten der G.___ in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorberichte erstellt und es wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin damals geklagten Beschwerden einschliesslich der beiden genannten Ereignisse in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen und genügend bedacht. Die Beschwerdeführerin gab überdies selbst an, dass derzeit die Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 4 und 5 und die Problematik der Feinmotorik am meisten stören würden. Die zervikalen Beschwerden seien im Alltag erträglich, die Kopfschmerzen stünden nicht im Vordergrund und im Schulterbereich sowie hinsichtlich der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule habe sie keine Schmerzen respektive Beschwerden (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f., S. 53 f., S. 57, S. 58 ff.).

    Bei der Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund des bestehenden radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms C7 und C8 links im Juni 2014 und somit nach der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ eine ventrale Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, eine Unkoforaminotomie C6/7 links, eine ventrale Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie eine Osteosynthesematerialentfernung C6/7 durchgeführt (vorstehend E. 3.14). Hierzu nahm RAD-Ärztin med. pract. F.___ bereits ausführlich Stellung und erklärte, weshalb sich keine abweichende Beurteilung zur gutachterlichen Einschätzung aufdrängt (vorstehend E. 3.15). So empfahlen nämlich bereits die Gutachter der G.___ eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation, wobei dadurch lediglich eine weitere Schädigung verhindert, aber keine grundlegende Verbesserung erzielt werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41, S. 66). Der postoperative Verlauf war komplikationslos (vgl. Urk. 7/112/3-4 S. 1), sodass sich keine abweichende Beurteilung zur gutachterlichen Einschätzung aufdrängt.

    Nach Lage der Akten wurde sodann – wie die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 46) – im Januar 2015 und damit vor Verfügungserlass auch deren rechte Hand operiert. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Z.___ vom 1. Februar 2016 (Urk. 12/1) lässt sich als Nebendiagnose unter anderem ein Status nach Ganglion Exzision des rechten Handgelenks im Januar 2015 sowie ein Rezidiv im Juni 2015 entnehmen. Als Befund wurde ein zirka 1x1 cm grosses, leicht druckhaftes radial-palmares Ganglion aufgeführt, wobei dieses der Beschwerdeführerin hie und da Schmerzen bereite (vgl. Urk. 12/1 S. 1 ff.). Da dieses Ganglion allerdings lediglich als Nebendiagnose aufgeführt wurde und bei der Beurteilung nicht einmal mehr erwähnt wird (vgl. Urk. 12/1 S. 3), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, zumal es sich dabei nicht um die Führungshand der Beschwerdeführerin handelt.

    Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch das Gutachten der G.___ genügend gewürdigt. Auch aufgrund der danach erfolgten Operationen drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Es besteht demzufolge keine Veranlassung einer erneuten Begutachtung, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

4.6    Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie an massiven psychischen Beschwerden leide, welche hauptsächlich erst nach der Begutachtung aufgetreten und daher gänzlich unbeachtet geblieben seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 23, S. 9 Ziff. 34-35). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 zeigte sich ein vollkommen unauffälliger Psychostatus und die Beschwerdeführerin befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 70, S. 75). Den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztzeugnisse (Urk. 12/2-3) attestieren lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 18. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 und somit für die Zeit nach Verfügungserlass (vgl. hierzu BGE 121 V 362 E. 1b). Es wäre der Beschwerdeführerin frei gestanden – wie sie dies in der Beschwerdeschrift überdies auch angekündigt hat (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 25) – einen entsprechenden ausführlichen Bericht des neu behandelnden Psychiaters einzureichen, welcher nebst Befunden und den gestützt darauf gestellten Diagnosen auch eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enthält. Aus Sicht des Gerichts besteht hierfür mangels konkreter Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses und somit für den massgebenden Beurteilungszeitraum ebenso keine Veranlassung wie für die beantragte Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___.


4.7    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und seither aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen Erkrankung zu 70 % arbeitsunfähig ist. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Feinmotorik ist sie dagegen seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % arbeitsfähig, dies bei einem vollschichtigen Pensum mit verminderter Belastbarkeit.


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/123), worin die Beschwerdeführerin für die Zeit von 2006 bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 als zu 100 % Erwerbstätige und für die Zeit ab Dezember 2011 als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.6). Diese Schlussfolgerung der Abklärungsperson lässt sich gestützt auf die Erwerbsbiographie und die anlässlich der Abklärung getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings nicht nachvollziehen.

5.2    Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18). Dies erklärte sie auch anlässlich der zu Hause erfolgten Abklärung. Dabei gab sie an, dass sie vor dem Unfall und der Geburt ihres Sohnes in einem Pensum von 90 % gearbeitet habe, wobei dies nichts mit der Erkrankung der Mutter zu tun gehabt habe. Sie habe so gearbeitet, weil es bei den betreffenden Zahnärzten keine andere Möglichkeit gegeben habe und sie den freien Nachmittag für Weiterbildungen und den Haushalt habe nutzen wollen. Dabei erklärte sie zwar, dass sie bei Vorhandensein eines entsprechenden Angebots zu 100 % gearbeitet hätte. Die Anstellungen seien jedoch gut gewesen und sie habe keinen Wechsel gewollt. Bei H.___ habe sie hingegen zu 100 % gearbeitet und auch die beruflichen Massnahmen seien eine Vollzeitbeschäftigung gewesen. Der Sohn sei damals bereits auf der Welt gewesen und von einer Tagesmutter betreut worden. Bei guter Gesundheit würde sie heute nach wie vor zu 80 bis 90 % als Dentalhygienikerin arbeiten (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.5).

5.3    Gestützt auf diese Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine hypothetisch vollschichtige Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen wurde. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, sich in einer anderen Zahnarztpraxis eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu suchen oder das Pensum aufzustocken. Demnach hat sie sich aus freien Stücken mit ihrem Pensum von 90 % begnügt. Ein Aufgabenbereich kann ihr dabei ebenfalls nicht zugeordnet werden, gab sie doch insbesondere an, dass diese Teilzeittätigkeit nicht aufgrund der Erkrankung der Mutter und einer damit allenfalls zusammenhängenden Pflegebedürftigkeit erfolgt sei. Dafür, dass die Beschwerdeführerin freiwillig teilerwerbstätig war und auf ein höheres Erwerbseinkommen verzichtete, hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 142 V 290 E. 3.2, 131 V 51 E. 5.1.2). Bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 hat die Beschwerdeführerin demzufolge mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Teilerwerbstätige in einem Pensum von 90 % ohne Aufgabenbereich zu gelten. Auch nach der Geburt ihres Sohnes erscheint es, insbesondere auch in Anbetracht der geregelten Betreuung des Kindes, überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dasselbe Arbeitspensum ausgeübt hätte. Dies gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung auch selbst an. Die zuvor freie Zeit im Umfang von 10 % ist somit nach der Geburt des Sohnes nun nachvollziehbar einem Aufgabenbereich zuzuordnen.

5.4    In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin vor der im März 2013 erfolgten Operation vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilgenommen und nebenbei am Abend als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch der Haushalt nicht eingeschränkt gewesen, so dass die Einschränkungen erst ab März 2013 angerechnet werden könnten (vgl. Urk. 7/123 S. 9 Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen im Umfang von insgesamt 17.12 % (vgl. Urk. 7/123 S. 9 ff. Ziff. 6), erscheinen in Anbetracht der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der somatischen Beeinträchtigungen. Der Abklärungsbericht ist somit hinsichtlich der ermittelten Einschränkung – dies im Gegensatz zum ermittelten mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall - voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Ergung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

5.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Ab November 2011 ist die Beschwerdeführerin indessen als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Bis Ende Februar 2013 war die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt. Ab März 2013 beträgt die Einschränkung im Haushaltsbereich 17.12 %.

    Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode ab November 2011 nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016).


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Angesichts der am 17. Januar 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2008 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Für die Zeit von Juli 2008 bis Ende Oktober 2011 gilt die Beschwerdeführerin als hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich. In einem solchen Fall bemisst sich die Invalidität respektive die Erwerbseinbusse in der Regel nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (BGE 131 V 51 E. 5.1-5.2). Ab November 2011 erfolgt die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG, nachdem mit der Geburt des Sohnes ein nichterwerblicher Aufgabenbereich hinzugekommen ist.

6.2    Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, TA17, Ziff. 32 „Assistenzberufe im Gesundheitswesen“, Kompetenzniveau 3 heran, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 unregelmässige Einkommen an unterschiedlichen Arbeitsstellen parallel erzielt habe und seither bereits sehr viel Zeit verstrichen sei. Das Kompetenzniveau 2 sei nicht gerechtfertigt, da die berufliche Qualifikation das Ausüben eines akademischen Berufs nicht ermögliche. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘119.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 7/128 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte demgegenüber das Abstellen auf den tatsächlichen erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 116‘098.55. Falls dennoch die statistischen Werte herangezogen würden, sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 26-33).

    Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln und daher in der Regel auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, wogegen die lohnstatistischen Daten nur subsidiär heranzuziehen sind (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Auch ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns und nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das Jahr 2015 abzustellen, weshalb der tatsächliche Verdienst auch nicht bereits längere Zeit zurückliegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 30-31) geht es allerdings nicht an, das jeweilige im Teilzeitpensum im Stundenlohn erzielte Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzurechnen, verdienen doch Teilzeit arbeitende Frauen in der Regel verhältnismässig mehr als vollzeitlich Tätige. Vielmehr ist für die Bestimmung des tatsächlich erzielten Verdienstes der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) heranzuziehen.

    Diesem lässt sich für die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 7/7): Im Jahr 2001 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 69‘928.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2001 (Index: 2‘245) bis 2008 (Index: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 77‘840.-- für das massgebende Jahr 2008 ergibt (Fr. 69‘928.-- : 2‘245 x 2‘499). Im Jahr 2002 erzielte die Beschwerdeführerin sodann ein Einkommen von Fr. 60‘683.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2002 (Index: 2‘296) bis 2008 (Index: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 66‘048.-- für das Jahr 2008 ergibt (Fr. 60‘683.-- : 2‘296 x 2‘499). Im Jahr 2003 betrug das Einkommen Fr. 54‘703.--, womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2003 (Index: 2‘334) bis 2008 (Index: 2‘499) ein massgebendes Einkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 58‘570.-- resultiert (Fr. 54‘703.-- : 2‘334 x 2‘499). Für das Jahr 2004 lässt sich ein Einkommen von Fr. 100‘174.-- respektive angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2004 (Index: 2‘360) bis 2008 (Index: 2‘499) von rund Fr. 106‘074.-- für das massgebende Jahr 2008 erkennen (Fr. 100‘174.-- : 2‘360 x 2‘499). Schliesslich betrug das Einkommen im Jahr 2005 Fr. 80‘540.-- und angepasst an die entsprechende Nominallohnentwicklung von 2005 (Index: 2‘386) bis 2008 (Index: 2‘499) rund Fr. 84‘354.--im Jahr 2008 (Fr. 80‘540.-- : 2‘386 x 2‘499). Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt demzufolge rund Fr. 78‘577.-- (Fr. 392‘886.-- : 5). Im Jahr 2011 (Statusänderung) ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) folglich ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 81‘879.-- (Fr. 78‘577.-- : 2‘499 x 2‘604).

6.3    Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 zwischenzeitlich bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt war und sich ebenfalls in der Selbständigkeit versuchte. Seit Juni 2014 geht sie allerdings keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/17; Urk. 7/123 S. 3 ff. Ziff. 2.2-2.3, S. 6 f. Ziff. 3). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist das Abstellen auf die statistischen Werte deshalb gerechtfertigt (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und E. 4.3.2, 124 V 321 E. 3b/aa). Nach der medizinischen Beurteilung war die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Seither liegt eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Feinmotorik seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % zumutbar (vorstehend E. 4.7). Durch ihre fundierte Ausbildung als Dentalhygienikerin verfügt sie über medizinisches Fachwissen, welches sie weiterhin in einer Tätigkeit im Gesundheitswesen einzusetzen vermag. Es rechtfertigt sich daher für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Frauen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 in der Höhe von Fr. 5‘788.-- (LSE 2008, T7S, Ziff. 33) abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50‘564.-- für das Jahr 2008 bei der verbliebenen zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 5‘788.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7). Das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2011 (Statusänderung) beträgt demgegenüber angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) rund Fr. 52‘689.-- (Fr. 50‘564.-- : 2‘499 x 2‘604).

6.4    Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), da die Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/128 S. 2). Demgegenüber erachtete die Beschwerdeführerin infolge des Umstandes, dass sie aufgrund des Invaliditätsgrades nicht das durchschnittliche Lohnniveau erreichen könne, einen Abzug von 20 bis 25 % als angemessen (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 60). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die gutachterlich bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollschichtig mit reduzierter Belastbarkeit auszuüben, rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nichtgewähren eines leidensbedingten Abzuges ist demnach nicht zu beanstanden.

6.5    Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Für den Zeitraum bis Ende Oktober 2011 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78‘577.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 50‘564.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘013.--, was einem theoretischen Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht. In Anwendung von BGE 142 V 290 E. 7.3, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert wurde, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist und der Invaliditätsgrad somit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht und damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum von 90 % (vorstehend E. 5.5) definiert wird, nicht übersteigen kann, ergibt sich ein relevanter und nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (36 % x 0.90).

    Für den Zeitraum von November 2011 bis Ende Februar 2013 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘879.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 52‘689.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘190.-- und somit eine Einschränkung von 36 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % einen Teilinvaliditätsgrad von 32.4 % ergibt (36 % x 0.90). Da die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt war, ergibt sich diesbezüglich kein Teilinvaliditätsgrad. Somit resultiert wiederum ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (32.4 % + 0 %).

    Schliesslich ist für die Zeit ab März 2013 zusätzlich die festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.12 % zu berücksichtigen. Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32.4 % (36 % x 0.90) und im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10), resultiert ein ebenfalls nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (32.4 % + 1.712 %).

    Die angefochtene Verfügung erweist sie demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

7.2    Mit Honorarnote vom 30. November 2015 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 15.45 Stunden und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘742.05 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) noch als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, beim für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 3‘742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3'742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angelika Häusermann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.



    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans