Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01086 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 24. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war von April 2010 bis Ende März 2011 als Aussendienstmitarbeiter Brandschutz in einem Agenturverhältnis tätig (Urk. 7/13). Unter Hinweis auf eine starke Beeinträchtigung beim Autofahren meldete sich der Versicherte am 2. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/10). Die IV-Stelle gewährte in der Folge unter anderem mit Mitteilungen vom 26. September 2011 (Urk. 7/28; Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit), vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/47; Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt), vom 11. Juli 2013 (Urk. 7/63; Kostengutsprache Arbeitstraining), vom 13. November 2013 (Urk. 7/75; Kostengutsprache Arbeitstraining) diverse berufliche Massnahmen.
Mit Mitteilung vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/93) wurde die Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116; Urk. 7/121) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente von Mai 2014 bis und mit April 2015 zu (Urk. 7/138-143 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente bis und mit Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 60 % möglich und zumutbar. Ab 1. Mai 2014 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente.
Aufgrund der Aufnahme einer 80%igen Arbeitstätigkeit per Mai 2015 und der bestandenen dreimonatigen Probezeit bestehe ab 1. Mai 2015 kein Rentenanspruch mehr.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rentenaufhebung auf Ende Juli 2015 und nicht schon per Ende April 2015 zu verfügen sei (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenbefristung per Ende April 2015 rechtens ist.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), nannte im Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/15/7-8) als Diagnose einen Zustand nach cochleo-vestibulärer Funktionsstörung rechts vom Juni 2010 mit guter Erholung des Gehörs, fehlender Funktion des rechten Vestibularorgans mit ungenügender zentraler Kompensation. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine recht gute Erholung des Gehörs auf der rechten Seite. Jedoch bestehe ein persistierender Funktionsausfall des rechten Gleichgewichtsorgans. Es zeige sich auch nach dieser langen Zeit eine ungenügende Kompensation, die auch mit Physiotherapie nicht wirklich gebessert habe. Der Beschwerdeführer könne deshalb seine angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht weiter ausüben, da mit einer Erholung nach sechs Monaten nicht gerechnet werden könne.
Im Bericht vom 12. April 2011 (Urk. 7/23/6-7) führte Dr. Y.___ aus, durch die Erkrankung bestünden Schwindelbeschwerden, welche es dem Beschwerdeführer initial aber auch nach wie vor nicht ermöglichten, längere Strecken mit dem Auto zu fahren oder auch schnelle Körperbewegungen auszuführen. Dies bedeute in der Tätigkeit als selbständiger Feuerlöschermonteur eine klare Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in dem Sinne zumutbar, dass ihm das eigentliche Montieren der Feuerlöscher und Wartungsarbeiten keine grossen Probleme bereiten würden. Er sei aber durch die Probleme beim Autofahren mit Schwindelereignissen und Unsicherheit eingeschränkt und könne deshalb nicht den ganzen Tag lang Kundenbesuche durchführen (S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei deshalb aktuell nicht zumutbar. Es habe sich im Dezember 2010 eine ungenügende Erholung der peripher-vestibulären Funktion mit nach wie vor vorhandenen Schwindelbeschwerden gezeigt, so dass mit einer Erholung nach diesem Zeitraum nicht mehr gerechnet werden könne und durchaus Schwindelbeschwerden persistieren könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne sicher durch eine angepasste Tätigkeit (vermeiden von längeren Autofahrstrecken) gesteigert werden. Bezüglich Heben und Tragen respektive auch Stehen und Sitzen bestünden keine eigentlichen Einschränkungen, jedoch bezüglich des selbständigen Führens eines Fahrzeuges. Es bestehe aber eine Einschränkung wegen einer im Anschluss an die Hörstörung entstandenen Lärmempfindlichkeit (S. 2).
3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___, Klinik A.___, berichteten am 3. April 2013 (Urk. 7/100) über eine stationäre Behandlung vom 14. Januar bis 8. März 2013. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung des Tinnitus in die Klinik gekommen. Die Behandlung während des Aufenthaltes in der Klinik habe sich aber nicht nur auf den Tinnitus beschränkt. Während des Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer konsiliarisch vom ORL-Arzt Fr. B.___ untersucht worden. Das Medikament Betahistin sei pausiert worden, wodurch der Zustand des Beschwerdeführers stabil geblieben sei, das heisst keine Schwindelzustände aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe Strategien gelernt, wie er mit dem Tinnitus besser umgehen könne. Unter Paroxetin seien die Angstzustände schnell verschwunden, was für den Beschwerdeführer eine grosse Erleichterung gewesen sei, da er dadurch im Alltag nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Er habe wieder alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, ohne in Panik zu geraten. Auch die sozialen Kontakte hätten sich durch die Reduktion der Angst gebessert (S. 3).
Es sei empfehlenswert, ab April 2013 mit einem Arbeitspensum von 40 % anzufangen, dann zwei Wochen mit 50 % und bei gutem Verlauf weiterhin langsam aufzustocken (S. 4 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium D.___, führte im Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/54) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 30. Oktober 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine Menière-Krankheit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zugewiesen worden. Bei der Erstkonsultation habe dieser berichtet, dass er vor zwei Jahren im Anschluss an eine schwere Erkältung einen Hörsturz erlitten habe, wobei sich auch ein starker Schwindel eingestellt habe. Dies habe ihn gezwungen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, was seinen finanziellen Ruin nach sich gezogen habe. In diesem Jahr habe ihn zudem seine damalige Partnerin verlassen und er habe seine Wohnung verloren. Im Jahr 2011 habe er eine Anstellung als Kundenberater in einer Autogarage gefunden. Dort habe er sich sehr eingesetzt und der Druck bei der Arbeit sei zunehmend grösser geworden. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere die Schwindelproblematik wieder zugenommen habe. In der Öffentlichkeit hätten sich zudem zunehmend Angstsymptome eingestellt, die sich oft bis zu Panikattacken gesteigert hätten. In solchen Momenten hätten sich Gefühle eines drohenden Kontrollverlusts und einer Ohnmacht eingestellt, die jeweils nur schwer aushaltbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zudem von seinen Vorgesetzten und insbesondere vom obersten Chef zum Teil aufs Übelste fertig gemacht worden. Der konstante Druck und eine Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle hätten zudem zu erheblichen Schlafstörungen geführt, was sich wiederum auf die Vigilanz, die Konzentrationsfähigkeit und das Gedächtnis ausgewirkt hätten. Nachdem sich die Dinge für den Beschwerdeführer derart zugespitzt hätten, dass es für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen sei, habe er sich an den Hausarzt gewandt, der ihn zunächst 50 % krankgeschrieben habe. Die Prognose bezüglich der psychischen Störung sei als günstig zu bezeichnen. Die Ausprägung der Morbus-Menière-Problematik scheine eindeutig mit der psychischen Befindlichkeit zu korrelieren und die diesbezügliche Prognose hänge zumindest teilweise vom Verlauf der Angsterkrankung ab (Ziff. 1.4). Gegenwärtig würden ambulante psychiatrische Sitzungen auf zirka zweiwöchentlicher Basis erfolgen (Ziff. 1.5). Die Einschränkungen die sich von der Angst- und Panikstörung herleiteten, würden Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme und Zustände von innerer Anspannung, die insbesondere einen Kundenkontakt sehr schwierig machen könnten, beinhalten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe am Juli 2013 eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 28. November 2014 (Urk. 7/105/1-5) aus, sie habe den Beschwerdeführer vom 28. November 2013 bis 17. Januar 2014 behandelt (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine cochleo-vestibuläre Störung rechts seit Januar 2010 (Ziff. 1.1). Weiter führte sie aus, aufgrund der Anamnese sowie der klinischen Befunde komme differentialdiagnostisch am ehesten ein endolymphatischer Hydrops in Frage, welcher jedoch radiologisch nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Rückfällen und rezidivierender Schwindelsymptomatik müsse in Zukunft gerechnet werden (Ziff. 1.4). Wegen der Schwindelsymptomatik sei der Beschwerdeführer für Arbeiten in der Höhe sowie für Arbeiten mit Sturzgefahr arbeitsunfähig. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für Arbeiten in der Höhe und bei Sturzgefahr. Die Leistungsfähigkeit sei um 40 % reduziert, wobei diese Angaben aufgrund der variablen Ausprägung der Schwindelsymptomatik variieren würden. Ab dem 28. November 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Sollte sich eine stabile Situation, was die Schwindelsymptomatik betrifft, einstellen, könne die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden (Ziff. 1.8).
4.
4.1 Dass im hier zu prüfenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, brachte weder die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2015 vor, noch machte es der Beschwerdeführer geltend. So finden sich in den Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-4) denn auch keine Belege dafür, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Mai 2015 als Materialwart in einem 80%-Pensum und erzielt dabei einen Verdienst von Fr. 72‘034.40 (vgl. Urk. 7/128). Die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 7/132/4 oben, Urk. 7/114/4 Mitte), erstellte daraufhin aufgrund dieser revisionsbegründenden erwerblichen Tatsachenänderung seitens des Invalideneinkommens einen neuen Einkommensvergleich, welcher ab Mai 2015 respektive ab Beginn der neuen Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 4.62 % ergab (vgl. Urk. 7/130/2 Mitte). Entsprechend befristete die Beschwerdegegnerin die ab Mai 2014 zugesprochene Viertelsrente bis Ende April 2015.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/132) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4.62 % war die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenbefristung somit korrekt.
4.3 Der Beschwerdeführer rügte hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende April 2015 und führte dazu aus, dass die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf Ende Juli 2015, also erst drei Monate nach Eintritt der Verbesserung hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend erst nach 3 Monaten zu berücksichtigen ist. Eine anspruchsbeeinflussende Änderung kann auch von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird.
Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es unter anderem, dem Versicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der leistungsbegründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.1).
Bei der Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit kann nicht mehr von einer kurzzeitigen Änderung der leistungsbegründenden Faktoren ausgegangen werden. Mit dem Stellenantritt beim F.___ per 1. Mai 2015 wurde die anspruchserhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass nunmehr von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer die dreimonatige Probezeit (vgl. Urk. 7/129) bestanden hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2015 nach wie vor mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % arbeitete, wobei keine wesentlichen Unterbrechungen dokumentiert wurden.
4.4 Aufgrund der damit erwiesenen Beständigkeit der verbesserten Erwerbsfähigkeit, rechtfertigt es sich vorliegend, diese Verbesserung bereits im Zeitpunkt des Beginns der aufgenommenen Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2015 zu berücksichtigen. Bei der vorliegenden Ausgangslage würde die Berücksichtigung von (zusätzlichen) drei Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu einer „Doppelentschädigung“ führen und dem Sinn der Invalidenversicherung als sogenannte Erwerbsausfallversicherung zuwiderlaufen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager