Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01089 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 1. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war von 1989 bis 2014 als Mitarbeiter Packerei bei der Z.___ AG beziehungsweise A.___ AG tätig (Urk. 6/8 S. 2 Ziff. 2.7, Urk. 6/8/9). Unter Hinweis auf Knie- und Schulterbeschwerden meldete er sich am 29. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/6).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24, Urk. 6/26-30, Urk. 6/34-38, Urk. 6/42-54, Urk. 6/57-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 6/62 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, mindestens aber eine Viertelsrente, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung von mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten, zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer medizinischer Sicht bestehe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in Behandlung, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten (S. 2). Eine Überwindbarkeitsprüfung sei hinfällig, da die möglichen medizinischen Massnahmen nicht voll ausgeschöpft seien und von dieser Seite her keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Da nur mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausführbar seien, und aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Alters, verringere sich das Invalideneinkommen um 17 % (S. 3).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er spätestens seit Herbst 2013 an einer depressiven Symptomatik mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Störung leide (S. 6 Ziff. 2). Es sei ihm in angepasster Tätigkeit maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Akten aus näher genannten Gründen willkürlich gewürdigt (S. 7 Ziff. 3). Zudem habe sie aus näher genannten Gründen die Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie die ihr obliegende Substantiierungspflicht verletzt (S. 7 Ziff. 5). Der üblicherweise laut Rechtsprechung zu gewährende Leidensabzug in vergleichbaren Fällen betrage 20 % (S. 9 Ziff. 6). Indem die Beschwerdegegnerin den Leidensabzug auf 17 % festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen willkürlich ausgeübt (S. 11 Ziff. 8). Es liege eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor. Die psycho-pharmakologische Behandlung bestehe seit September 2013 und die konsequente Depressionstherapie dauere bereits über neun Monate, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine länger dauernde Störung beziehungsweise ein resistentes Leiden vorliege (S. 10 Ziff. 7). Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2015 nicht im Detail auf seine ausführliche Begründung im Einwand vom 4. September 2015 eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt (S. 11 Ziff. 9). Die Verwertbarkeit seiner Rest-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mehr als fraglich (S. 11 f. Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/9/1-3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1992 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- persistierend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen Kniegelenk rechts bei Status nach Knietrauma rechts vom 16. September 2013 mit konservativ behandelter lateraler Tibiakopffraktur und medialer Meniskushinterhornläsion
- zwei Etagen tiefe Beinvenenthrombose Unterschenkel rechts
Wegen der Schmerzen in den Knien könne der Beschwerdeführer keine volle Arbeitsleistung erbringen (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital D.___, führte in ihrem am 14. Juli 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 6/12/1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- persistierende Schmerzen Knie/Bein rechts
- Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur
- Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusresektion
- posttraumatische Schulterschmerzen links
3.3 Vom 11. August bis 16. September 2014 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___. Im Austrittsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 6/15/6-10) wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 6 f.):
- Unfall vom 16. September 2013: Laut Akten beim Abspringen vom Lastwagen rechtes Knie nach innen verdreht (eigenanamnestisch beim Absteigen vom Lastwagen das rechte Knie an der Kante einer Kiste angeschlagen)
- Distorsion Knie rechts
- 30. Dezember 2013 Status nach zwei Etagen Beinvenenthrombose (TVT) Unterschenkel rechts
- 18. Mai 1994 Distorsion Knie links
- 1990 Meniskusoperation links zu Lasten der Krankenkasse
- persistierende Schultergelenksbeschwerden links
- Lumboischialgie rechts
- Anpassungsstörung mit längerer depressiven und Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knieverletzung (ICD-10 F43.21)
Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 2 unten).
Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund einer kognitiv-affektiven Beeinträchtigung sei die erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten zu empfehlen. Aus unfallkausaler Sicht bestehe ab 29. Oktober 2014 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Lagermitarbeiter. Unfallkausal seien andere Tätigkeiten ohne Einschränkungen ganztags möglich. Angesichts unfallfremder Vorzustände (beginnende Gonarthrose links, Partialruptur Supraspinatussehne links) seien auf Dauer mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu empfehlen (S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ regelmässig psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden (S. 4 unten). Eine ambulante psychopharmakologische und psychotherapeutische Nachbehandlung sei indiziert und vom Patienten erwünscht. Der Beschwerdeführer wolle selber, mit Hilfe seines Hausarztes Dr. F.___, einen italienischsprechenden Psychotherapeuten aufsuchen (S. 2 unten).
3.4 Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/17/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Knieschmerzen rechts
- Status nach Kniedistorsion
- Status nach KAS rechts, Teilmeniskektomie
- Anpassungsstörung
Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbarkeit und Schmerzen im Knie nicht mehr zumutbar. Eine sehr leichte körperliche Arbeit mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, Gehen in der Ebene und kurze Strecken seien zu mindestens 50 % (4 Stunden) möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.5 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. November 2014 (Urk. 6/48) aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Spediteur nicht mehr ausüben. Aktuell und bis auf weiteres seien nur leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, wenig Laufen, wenig Treppensteigen und ohne Tragen/Transportieren von Gewichten über 5 kg zu 50 % möglich. Im weiteren Verlauf könne das Arbeitspensum eventuell erhöht werden.
3.6 Am 30. Januar 2015 erfolgte die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Mit Bericht vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/36/7-12) führte Dr. G.___ aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden hätten sich medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären lassen. Die Situation sei seit langer Zeit stabil, die intensive Behandlung habe keine Verbesserung gebracht (S. 11). Das Nebenproblem in der linken Schulter habe keine unfallkausalen strukturellen Schäden als Ursache, die im MRI vom 18. Oktober 2013 angegebenen Auffälligkeiten seien rein degenerativ und die linke Schulter habe auch nie im Vordergrund gestanden (S. 7).
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 25. März 2015 (Urk. 6/42) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2015 behandle, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1 Ziff. 1.1):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Tendenz zur Chronifizierung; Beginn der depressiven Symptomatik zirka Herbst 2013
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45); Beginn ebenfalls zirka Herbst 2013
Es sei nach dem Tod der Ehefrau im März 2013 eine Trauerreaktion erfolgt. Depressive Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung seien, soweit beurteilbar, nach dem Knieunfall vom 16. September 2013 eingetreten. In der Folge sei eine progrediente Zunahme der depressiven Symptome erfolgt. Die Prognose sei als eher ungünstig einzustufen (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine Medikation durch Surmontil (S. 2 Ziff. 1.5)
Aufgrund der beschriebenen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei gegenwärtig nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.8 Am 5. Mai 2015 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 6/49) und nannte als Diagnosen deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne bei Status nach Kontusion September 2013 mit Nachweis einer lateralen Tibiakopffraktur ohne Dislokation rechts und Innenmeniskushinterhornriss rechts; Status nach Arthroskopie Dezember 2013; postoperativ 2-Etagen-Unterschenkelthrombose rechts (S. 10 Mitte). Die in der Anamnese angegebenen Beschwerden würden sich auf Sehnenansatzschmerzen an der Scapula konzentrieren. Die Funktionen der Schultergelenke seien altersentsprechend frei (S. 10 unten). Von Seiten der linken Schulter könne die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden (S. 12 Mitte).
3.9 Gemäss Feststellungsblatt vom 3. Juli 2015 (Urk. 6/53) nannte med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte):
- Distorsion rechtes Knie, Unfall September 2013
- Distorsion linkes Knie, Mai 1994, beginnende Gonarthrose linkes Knie
- Lumboischialgie rechts
- persistierende Schultergelenksbeschwerden links
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion; ICD-10 F43.21
- neu laut Arztbericht Dr. H.___ Psychiatrie vom 25. März 2015:
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Tendenz zur Chronifizierung; ICD-10 F32.1/2
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung; ICD-10 F45
Abgestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik E.___ vom 16. September 2014 und den Arbeitgeber-Fragebogen vom 3. Juni 2014 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster, mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten). Seit Januar 2015 befinde sich der Beschwerdeführer wegen der genannten neuen Diagnosen in fachpsychiatrischer Behandlung. Es handle sich um eine depressive Episode, welche behandelbar und als Episode zeitlich begrenzt sei und keine langandauernde/dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Kurzfristig sei die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar (S. 3 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei den genannten Diagnosen beim Beschwerdeführer eine sogenannte Überwindbarkeit anzunehmen, die endgültige Beurteilung der Überwindbarkeit obliege allerdings dem Rechtsanwender. Der Gesundheitszustand könne sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ändern (S. 4 oben).
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Spediteur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 6/53/ S. 3 unten, Urk. 6/53 S. 6 Mitte, Urk. 2/2, Urk. 1 S. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Juni 2014 persistierend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts bei einem Status nach Knietrauma rechts sowie eine Beinvenenthrombose im Unterschenkel rechts. Zur Arbeitsfähigkeit führte er einzig aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen keine volle Arbeitsleistung erbringen könne (vorstehend E. 3.1).
Auch Dr. C.___ diagnostizierte im Juli 2014 persistierende Schmerzen Knie/Bein rechts, Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur, Status nach KAS und Meniskusresektion sowie posttraumatische Schulterschmerzen links. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht (vorstehend E. 3.2).
Im September 2014 diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik E.___ infolge eines Unfalls vom 16. September 2016 eine Distorsion im rechten Knie, eine Beinvenenthrombose im rechten Unterschenkel, eine Distorsion im linken Knie im Jahr 1994, persistierende Schultergelenksbeschwerden links und eine Lumboischialgie rechts. Zudem wurde erstmals eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knieverletzung diagnostiziert. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht ab 29. Oktober 2014 in angestammter und angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei sie angesichts unfallfremder Vorzustände (beginnende Gonarthrose links, Partialruptur, Supraspinatussehne links) auf Dauer mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten empfahlen (vorstehend E. 3.3).
Dr. C.___ diagnostizierte im Oktober 2014 nun ebenfalls eine Anpassungsstörung. Sie gelangte zur Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbarkeit und Schmerzen im Knie nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit, unter Angabe eines Belastungsprofils, sei zu mindestens 50 % (4 Stunden) möglich (vorstehend E. 3.4). Im November 2014 konkretisierte sie das im Oktober 2014 aufgestellte Belastungsprofil und führte weiter aus, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf das Arbeitspensum eventuell erhöht werden könne (vorstehend E. 3.5).
Kreisarzt Dr. G.___ kam im Januar 2015 zum Schluss, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären liessen (vorstehend E. 3.6).
Im März 2016 diagnostizierte Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Tendenz zur Chronifizierung und einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45), wobei er den Beginn beider psychischen Störungen auf zirka Herbst 2013 datierte. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptome nicht arbeitsfähig sei, insbesondere eine behinderungsangepasste Tätigkeit gegenwärtig nicht möglich sei (vorstehend E. 3.7).
Dr. I.___ diagnostizierte im Mai 2015 deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne sowie eine Unterschenkelthrombose rechts. Sie kam zum Schluss, dass die Funktionen der Schultergelenke altersentsprechend frei seien und von Seiten der linken Schulter die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden könne (vorstehend E. 3.8).
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit verursachen und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar ist. Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten nachvollziehbar aus, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären lasse. Dieser Einschätzung folgte auch Dr. G.___. Des Weiteren kam Dr. I.___ zum Schluss, dass die Schulterbeschwerden sogar die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen würden. Der Einschätzung von Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, kann hingegen mangels nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt werden.
Zu klären ist, ob sich die diagnostizierten psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auswirken.
4.4 Erstmals wurde im September 2014 eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion diagnostiziert (vorstehend E. 3.3). Daraus hat sich gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode entwickelt (vorstehend E. 3.7). Im Zeitpunkt der Berichtsverfassung dauerte die Behandlung durch ihn erst rund zwei Monate. Ob es sich dabei, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, um eine nur vorübergehende psychische Störung handelt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.
Obschon mehrere Ärzte auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers hingewiesen haben, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nähere Abklärungen zu tätigen. So haben bereits die Ärzte der Rehaklinik E.___ darauf hingewiesen, dass die beobachtete erhebliche Symptomausweitung teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei (Urk. 6/15/7). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Beurteilung seitens des RAD-Arztes, welcher von einer behandelbaren und zeitlich begrenzten depressiven Episode ausging, ohne dies näher auszuführen. Er setzte sich auch nicht näher mit der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auseinander, sondern hielt einzig fest, dass kurzfristig die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar sei (vorstehend E. 3.9).
4.5 Der Beschwerdeführer befindet sich in psychiatrischer Behandlung und nimmt Medikamente gegen die Depression ein (vorstehend E. 3.7). Der behandelnde Psychiater hat eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostiziert. Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Dennoch kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ohne weiteres annimmt, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Schliesslich gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor allem leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapeutisch angehbar. Dies ohne nähere Begründung auf eine – wie hier diagnostiziert – mittelgradige bis schwere Depression auszudehnen, geht nicht an.
Auf die Beurteilung durch den RAD und die Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
4.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- für Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller