Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01090 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1996, wurde 2002 bei der Invalidenversicherung wegen eines Sprachgebrechens für den Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/2). Es wurden ihm Sonderschulmassnahmen in Form des Besuchs eines Sprachheilkindergartens und von Logopädie (Urk. 7/6) zugesprochen, sodann medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie (Urk. 7/12). Auch während der Schulzeit hatte er weiterhin logopädische Therapien (Urk. 7/15, 7/17). Ab August 2013 begann er eine Lehre zum Gärtner EBA im Gartenunterhalt bei der Y.___, die er jedoch im Frühjahr 2014 abbrach (Urk. 7/20, 7/21). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab mit der Begründung, es fehlten aktuelle Unterlagen, die Aufschluss über die gesundheitliche Situation geben würden (Urk. 7/40).
Ab 8. Dezember 2014 begab sich der Versicherte in das betreute Wohnen und in das Berufsvorbereitungsjahr für die Attestlehre als Garten- und Landschaftsbauer EBA im geschützten Rahmen der Z.___. Am 3. Februar 2015 erging die neuropsychologische Testung durch lic. phil. A.___, Neuropsychologin (Urk. 7/41). Dr. med. B.___, Oberarzt bei der C.___, erstattete am 30. April 2015 einen Bericht über die psychotherapeutische Therapie des Versicherten (Urk. 7/41). Am 6. Mai 2015 stellte die Gemeinde D.___ als Vertreterin des Versicherten erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/44). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/46) und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. August 2015 einreichen (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. September 2015 ab (Urk. 7/55).
2. Dagegen liess der Versicherte am 21. Oktober 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung der Verfügung die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Z.___ ab August 2015 zu übernehmen, eventualiter seien der Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens abklären zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Dr. iur. Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 2. Dezember 2015 zur Beschwerde und stellte den Antrag auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 15. Dezember 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Dr. iur. Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Bezugspunkt für die Frage der Invalidität bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 188 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 24. September 2015 damit, dass beim Versicherten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei keine Lernbehinderung ausgewiesen, da sein Gesamt-IQ im Normbereich liege und die Anpassungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Die vom Versicherten erlittene Krise habe sich massiv verbessert, nachdem er im geeigneten Umfeld gewesen sei. Dies deute auf eine nur vorübergehende und nicht langandauernde Beeinträchtigung hin, die schwierigen familiären Verhältnisse seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 2).
2.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen. In Frage steht dabei konkret die im August 2015 begonnene Ausbildung im Garten/Landschaftsbau mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) im Z.___. Bezugspunkt für den Anspruch auf Kostengutsprache für die berufliche Erstausbildung ist somit dieser Zeitpunkt und dieser beabsichtigte Ausbildungsgang (Urteil des Bundesgerichts I 162/06 vom 21. März 2007 E. 2.4).
2.3 Fraglos erfüllt ist dabei das Kriterium der zusätzlichen Kosten des Lehrgangs in dieser privaten Organisation, die jungen Leuten mit verschiedenen Schwierigkeiten einen geschützten Lern- und Arbeitsbereich zur Verfügung stellt, gegenüber einem nicht geschützten Arbeitsplatz (vgl. Konzept schulische Förderung Z.___, Urk. 7/43).
Ebenfalls ist erstellt, dass diese Ausbildung zum Landschafts- und Gartenbauer mit Berufsattest (EBA) den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Y.___ beschrieb im Lehrzeugnis vom 28. April 2014, dass der Versicherte ein interessierter Lernender sei, die praktischen Leistungen seien bezogen auf den Ausbildungsstand gut gewesen, die Qualität der Arbeiten hätten den Ausbildungszielen entsprochen (Urk. 7/21). Anlässlich eines vierzehntägigen Schnupperaufenthalts des Versicherten im Z.___ ab 17. November 2014 konnte man dem Versicherten die Freude am gewählten Beruf des Landschaftsgärtners anmerken. Im Protokollauszug der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 9. Dezember 2014 wurde dazu festgehalten, der Versicherte habe mit grossem Interesse, Fleiss und Willen sich den neuen Aufgaben gestellt. Die Zusammenarbeit mit ihm sei sehr angenehm und unkompliziert gewesen. Der Versicherte sei fit und in der Lage, die Ausbildung als Landschaftsgärtner zu absolvieren (Urk. 7/42). Abgebrochen worden war der ordentliche Ausbildungsweg im nicht geschützten Bereich denn auch nicht wegen Ungeeignetheit des Versicherten für den Beruf, sondern wegen der schulischen Leistungen. Nach Darlegungen im neuropsychologischen Bericht hätten die schulischen Leistungen nicht genügt, so im Besonderen in den Fächern Allgemeinbildung und Berufskunde (Urk. 7/41).
2.4 In diesem Bericht der Neuropsychologin lic. phil. A.___ vom 3. Februar 2015 stellte sie vorab in der Anamnese die in den vorhandenen Berichten erwähnten Auffälligkeiten des Versicherten fest, die zur Sonderschulung, der Logopädie und Ergotherapie während der Kindergarten- und Schulzeit geführt hatten. Aufgeführt waren dabei eine Lernbehinderung, eine zentrale Spracherwerbsstörung, neuromotorische Auffälligkeiten mit Tonusregulationsschwierigkeiten, Dysmorphiezeichen und Verhaltensauffälligkeiten. Der Versicherte habe sodann nach der Primarschule und den drei Jahren der Sekundarschule C das erste Jahr der Gärtnerlehre in der Y.___ wegen der schlechten Noten in den Fächern Allgemeinbildung und Berufskunde abgebrochen.
In der neuropsychologischen Testung des Versicherten traten im Verbalteil mehrheitlich leichte bis deutlich auffällige Leistungen auf. Die Neuropsychologin führte dazu aus, diese von ihr festgestellten Auffälligkeiten in den sprachassoziierten und schulleistungsabhängigen Teilleistungen könnten im Zusammenhang mit der zentralen Spracherwerbsstörung und auch mit der unzureichenden Beschulung/Förderung während der Schulzeit aufgrund der Lernbehinderung stehen. Der Handlungsteil sei gesamthaft normgerecht, allerdings habe der Versicherte beim Figurenlegen unterdurchschnittliche Leistungen aufgrund des langsamen Arbeitstempos gezeigt. Sie erwog, die ständige mündliche Kommunikation in der Schule könnte für den Versicherten eine Überforderung darstellen. Diese Überforderung könnte sich in den Verhaltensauffälligkeiten wiederspiegeln. Minderleistungen zeigten sich auch bei den Exekutivfunktionen, der Interferenzkontrolle, der Handlungsplanung und der basalen Planungsfestigkeit. Daher empfahl die Abklärerin dringend, die Lehre in einem geschützten Rahmen zu absolvieren. Dadurch könnte der Versicherte davon profitieren, dass er genügend Unterstützung, Förderung und Zeit in der Schule erhalte und auch im beruflichen Alltag intensiver betreut werde (Urk. 7/41).
2.5 Aus ärztlicher Sicht legte Dr. B.___ im Bericht vom 30. April 2015 dar, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er sei seit Beginn der ordentlichen Lehre in eine psychische Krise geraten mit dissoziativen Zuständen, starker Trauer und einer zunehmenden Blockade, die vor dem Hintergrund seiner Grunderkrankung zu massiven Problemen an der Lehrstelle und schliesslich zum Abbruch der Lehre geführt habe. Seit dem Aufenthalt des Versicherten im Z.___ habe sich der Zustand erheblich verbessert. Der Versicherte empfinde sich als ausgeglichen, fröhlich, er sei gut in die Peergroup eingebettet und bekomme sehr gute Rückmeldungen bezüglich seines Verhaltens. Diese Umgebung sei für die weitere Entwicklung des Versicherten unerlässlich (Urk. 7/41/7).
Nachgefragt durch den Rechtsvertreter des Versicherten führte Dr. B.___ im Bericht vom 4. August 2015 aus, gedeutet werde die vom Versicherten erlittene Krise bei Beginn der Lehre als Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.23 an die neuen Umstände und Herausforderungen sowie im Rahmen einer verspäteten heftigen Trauerreaktion um seine früh verstorbene Schwester. Ursache für die Probleme mit der Bewältigung dieser Krise wie auch seine Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und dem Absolvieren der anstehenden Entwicklungsschritte im Allgemeinen seien die kognitiven Einschränkungen, unter denen der Versicherte seit Geburt zu leiden scheine. Dr. B.___ verwies dazu auf den testpsychologisch erhobenen niedrigen Gesamtintelligenzquotienten (IQ 81) im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9), die Spracherwerbsstörung, die neuromotorischen Auffälligkeiten und die Dysmorphiezeichen. Wesentlich erscheine auch der Teilbefund beim Intelligenztest mit einem IQ von nur 74 im Verbalteil, der knapp an der Grenze zur Intelligenzminderung liege. Klinisch bestätige sich das Bild der Befunde klar. Die kognitiven Einbussen erschwerten dem Versicherten einerseits das Erlernen neuer Inhalte und deren Umsetzung im Alltag, andererseits sei auch seine Fähigkeit zur Selbstreflexion und kritischen Auseinandersetzung mit seinem Leben und dessen Herausforderungen vermindert. Deshalb seien belastende Ereignisse für den Versicherten häufig schwieriger zu verarbeiten und zu integrieren als für gesunde Personen und könnten deshalb zu heftigen psychischen Krisen und Verhaltensauffälligkeiten führen. Besonders käme dies auch am Arbeitsplatz zum Tragen, da es dort arbeitsspezifisch theoretische und praktische Herausforderungen zu bewältigen gebe und zusätzlich soziale Herausforderungen zu meistern seien. Der Versicherte brauche eine intensive Betreuung und Unterstützung sowie ein verständnisvolles Umfeld zur dauerhaften Bewältigung dieser Anforderungen. Zum aktuellen Zeitpunkt beurteile er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben. Das Setting der Ausbildung im geschützten Rahmen im Z.___ biete die besten Voraussetzungen für eine weitere Stabilisierung und erfolgreiche Arbeitsintegration (Urk. 7/49/1).
3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) zeigen die sehr gut nachvollziehbaren Zusammenhänge von Dr. B.___ auf, dass die Schwierigkeiten des Versicherten zum erfolgreichen Bestehen einer Regelausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in psychosozialen Belastungsfaktoren aufgehen, sondern letztendlich einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Hintergrund in Form der beiden ärztlich diagnostizierten psychischen Störungen der Lernbehinderung und der Anpassungsstörung (ICD-10: F81.9, F43.23) haben. Die Lernbehinderung war denn auch ein Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer schon in früheren Jahren Leistungen von der Invalidenversicherung bezogen hatte, sie dauert weiterhin an. Sie wurde durch Tests objektiviert und ihre Auswirkungen für den schulischen Alltag wurden einleuchtend durch Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aufgezeigt. Im Besonderen zeigte Dr. B.___ überzeugend auf, wie sich der geringe IQ von wenig über 70 im sprachlichen Bereich im kognitiven Bereich auswirkt und den Versicherten bei der Bewältigung von üblichen schulischen, beruflichen und persönlichen Herausforderungen übermässig belastet. Daher ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Gesamt-IQ des Versicherten von 81 Punkten allein nicht weiterführend und kein Grund, um an der Lernbehinderung zu zweifeln (Urk. 2). Dass der Versicherte noch immer an einer Lernbehinderung leidet, geht auch aus der Auswertung des Berufsvorbereitungsjahres, festgehalten im Sitzungsprotokoll der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 14. Juli 2015, hervor. Es wird berichtet, dass sich nach einem guten halben Jahr des Wohn- und Ausbildungsaufenthalts des Versicherten in der Stiftung zwar die psychische Komponente, mithin die Manifestation der Krise, die Anpassungsstörung, bereits sehr verbessert habe, dass jedoch weiterhin eine intensive Unterstützung des Versicherten durch die Ausbildner notwendig sei, beispielsweise bei der Schulung seiner Vorstellungskraft eines Endproduktes, im ganzen sprachlichen Bereich, wo grosse Schwierigkeiten vorhanden seien, und auch im Bereich Konzentration und Abgrenzung sowie beim Mut und Selbstvertrauen (Urk. 7/51/1, 7/43/4). Dass der Versicherte bereits in anderen Bereichen grosse Fortschritte gemacht hat, bedeutet keineswegs, dass seine fortbestehenden Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind und keiner besonderen Unterstützung in einem besonderen Rahmen mehr bedürfen. Im Gegenteil wurde vielmehr aufgezeigt, dass gerade die unterstützende Umgebung notwendig ist, damit der Beschwerdeführer erfolgreich seine Lehrausbildung zu Ende führen kann und sich in den Arbeitsmarkt eingliedern kann; mit Blick auf die ärztlichen und therapeutischen Darlegungen besteht die Gefahr, dass der Versicherte ohne die Ausbildung im geschützten Rahmen schulisch nicht reüssieren würde.
Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erstattung der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA ab August 2015 im Z.___ ausgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote, die angemessen erscheint, ist eine Entschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, auszuzahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA im Z.___ hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt