Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01091




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 25. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 13. November 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1973 geborenen X.___ wegen belastungsabhängigen Vorfussschmerzen nach mehreren Unfällen und Operationen, einem neuropathischen Schmerzsyndrom am linken Fuss sowie chronischen Spannungskopfschmerzen (gemäss Gutachten des Y.___ vom 13. Juni 2009 [Urk. 5/215/36]) mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/239). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/241/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2008.00208 vom 29. Mai 2012 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 13. November 2009 insoweit ab, als es feststellte, dass die Versicherte ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 5/256). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/265) wurde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 abgewiesen (Urk. 5/283).

1.2    Nach Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/261, Urk. 5/294, Urk. 5/303) hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente wegen einer Veränderung der familiären Situation und der Qualifikation der Beschwerdeführerin – von vollerwerbstätig auf neu teilzeitlich erwerbstätig zu 50 % - mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das Ende des folgenden Monats auf (Urk. 5/304). Auch gegen diese Verfügung erhob die Versicherte eine Beschwerde (Urk. 5/309, welche mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00860 vom 27. Februar 2015 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur interdisziplinären Begutachtung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit - idealerweise mindestens fachärztlich-psychiatrisch, -rheumatologisch und –neurologisch - zurückgewiesen wurde (Urk. 5/320).

1.3    Am 15. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten ihre Absicht mit, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine Gutachterstelle mit einer umfassenden medizinischen Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie sowie Neurologie) zu beauftragen. Weiter gab sie der Versicherten die Fragen an die Gutachterstelle bekannt und setzte ihr Frist an, um Einwände gegen die geplante Begutachtung zu erheben und allfällige Zusatzfragen an die Gutachter einzureichen (Urk. 5/327; vgl. auch Urk. 5/336-337). Am 20. August 2015 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über die Gutachterstelle (MEDAS Z.___) und teilte ihr die Namen der Gutachter mit (Urk. 7/339). Mit Schreiben vom 3. September 2015 erhob die Versicherte Einwände gegen die geplante Begutachtung (Urk. 7/340). Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung in der MEDAS Z.___ fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung vom 22. September 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der polydisziplinären Begutachtung im Z.___ abzusehen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Begutachtung in einem wirklich unabhängigen Institut durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu und teilte ihr mit, dass es die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihr jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 6). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen.

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 22. Februar 2015 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin festhielt. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 138 V 271 E. 1.2.1), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen).

1.2    Im Lichte der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:

    Zunächst teilte sie der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 5/327; vgl. auch Urk. 5/328-329, Urk. 5/336-337). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (vgl. Urk. 5/334-335; vgl. auch die nachfolgende E. 4.4). Im weiteren Verlauf teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen zu erheben (Urk. 5/339; vgl. auch Urk. 5/338), wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2015 (Urk. 5/340) Gebrauch machte.

    Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 22. September 2015 einzutreten. Da die noch strittigen Punkte in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2015 geregelt wurden (Urk. 2), ist die Verfügung materiell zu prüfen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten, E. 1.8).


2.    Während die IV-Stelle im Beschwerdeverfahren an der geplanten polydis-ziplinären Begutachtung festhält und auf eine eigentliche Beschwerdeantwort verzichtet (Urk. 4), beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und von der geplanten interdisziplinären Begutachtung in der MEDAS Z.___ sei Abstand zu nehmen. Die in Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) statuierte ausschliessliche Vergabe der Begutachtungsaufträge an MEDAS-Stellen, welche sich auf der Zufallsplattform SuisseMED@P befänden, verletze das Prinzip der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK. Auf der Plattform befänden sich nur MEDAS-Stellen, welche mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Tarifvertrag abgeschlossen und sich verpflichtet hätten, bei der Qualitätskontrolle mit dem BSV zusammenzuarbeiten. Aufgrund der Möglichkeit des BSV, das Vertragsverhältnis wieder zu beenden, würden die MEDAS komplett von der Invalidenversicherung und dem BSV abhängig, da eine Kündigung für sie eine existentielle finanzielle Bedrohung bedeuten könne. Daher seien die Gutachter genötigt, ihr Ermessen bei der Begutachtung im Sinne des BSV respektive der Invalidenversicherung auszuüben. Wegen der Abhängigkeit komme diesen Verwaltungsgutachten höchstens der Wert eines Parteigutachtens zu; daran vermöge das Zufallsprinzip nichts zu ändern. Nichtsdestotrotz werde den MEDAS-Gutachten gegenüber Privatgutachten und Berichten der behandelnden Ärzte ein erhöhter Beweiswert zuerkannt, wodurch ungleich lange Spiesse vorlägen; für die versicherte Person bestehe unter diesen Umständen kaum eine Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen. Zudem habe es das BSV bisher unterlassen, einen wirklich unabhängigen Ausschuss von Fachpersonen zu errichten, welche eine Qualitätskontrolle der Gutachten vornähmen. Jedenfalls sei das BSV in beweisrechtlicher Hinsicht zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben, wie genau es die Qualität der MEDAS-Gutachten kontrolliere. Durch die Regelung in Art. 72bis IVV würden auch das Prinzip der Verfahrensfairness nach Art. 6 EMRK, das Recht auf Beweis und der Untersuchungsgrundsatz, welcher vom Amt verlange, den Sachverhalt neutral und objektiv abzuklären, verletzt. Da Art. 72bis IVV nach dem Gesagten verfassungs- und konventionswidrig sei, dürfe dieser Verordnungsartikel im vorliegenden Fall nicht angewendet werden (Urk. S. 3 ff.).

    Für den Fall, dass das Gericht Art. 72bis IVV als mit der EMRK vereinbar betrachte, werde beantragt, dass beim BSV die massgeblichen Unterlagen ediert würden, welche nötig seien, um zu eruieren, ob die Vergabe des Gutachtensauftrags tatsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei. In Anwaltskreisen sei der Verdacht aufgekommen, dass den als einseitig bekannten Gutachterstellen immer diejenigen Fälle zugelost würden, bei welchen hohe Kosten zu erwarten seien. Ferner halte sich das Gerücht, die Experten würden auf Vorrat ausgelost und dann den einzelnen Fällen zugeteilt. Deshalb sei von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt die Anfrage bei der Zufallsplattform eingereicht worden sei und wie viele Gutachterstellen sich im Zeitpunkt der Auslosung auf der Plattform befunden hätten. Dies werde von der SuisseMED@P nicht belegt. Eine Begutachtung sei ihr solange nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zuzumuten, als eine korrekte Durchführung des Auslosungsverfahrens nicht garantiert und offengelegt sei und befürchtet werden müsse, dass die Gutachterstelle nicht unparteiisch sei (Urk. 1 S. 7 ff.).

    Bereits vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung hatte die Beschwerdeführerin mittels Einwand geltend gemacht, eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht zwingend notwendig, angesichts ihrer Beschwerden genüge eine
bidisziplinäre, psychiatrisch-fussorthopädische Untersuchung (Urk. 5/340). Beschwerdeweise stellt sie sich auf den Standpunkt, selbst wenn eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig und zumutbar wäre, sei das Z.___ als Begutachtungsstelle wegen mangelnder Unabhängigkeit und Qualität seiner Arbeit abzulehnen. Der vorgesehene internistische Gutachter Dr. med. A.___ sei für seine klar versichertenfeindliche Praxis bekannt. Eine Begutachtung bei diesem Arzt sei von Anfang an unzumutbar, weil feststehe, dass das Ergebnis einseitig und ergebnisorientiert zu Gunsten der Versicherung ausfallen werde. Zudem seien mehrere Strafverfahren gegen Dr. A.___ geführt worden, und in fachlicher Hinsicht sei er als Spezialist für Adipositas nicht in der Lage, ihre neuropathischen und psychischen Beschwerden richtig einzuschätzen. Ausserdem seien auch die übrigen Gutachter, welche sich bereit erklärt hätten, mit Dr. A.___ eine Expertise zu verfassen, abzulehnen (Urk. 1 S. 12).


3.    Mit dem Urteil IV.2014.00860 vom 27. Februar 2015 hat das Sozial-versicherungsgericht der IV-Stelle aufgetragen, eine interdisziplinäre, idealerweise mindestens fachärztlich-psychiatrische, -rheumatologische und neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Dieses Rückweisungsurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die an der Rechtskraft teilhabenden Erwägungen des Urteils sind sowohl für die IV-Stelle als auch – wenn wie im vorliegenden Fall in der Sache erneut ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wird – für das Sozialversicherungsgericht verbindlich. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin in ihrer Forderung, es sei nicht wie geplant ein polydisziplinäres Gutachten, an welchem drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt seien, sondern lediglich eine bidisziplinäre Expertise einzuholen (Urk. 1 S. 6), nicht gefolgt werden.


4.

4.1    

4.1.1    Polydisziplinäre Gutachten haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.; 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354); für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507
E. 3.2.1).

    In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand
1. Januar 2015). In diesem Stadium kann die versicherte Person (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmen-bedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangen-heitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015, E. 1.3-1.8).

4.1.2    Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

4.2    Insoweit die Beschwerdeführerin in genereller Weise die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen auf der Zufallsplattform rügt und darin eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Prinzips der Verfahrensfairness nach Art. 6 EMRK, des Rechts auf Beweis und des Untersuchungsgrundsatzes sieht, weil den Gutachten trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit der MEDAS-Gutachterstellen von der Invalidenversicherung mehr Gewicht beigemessen werde als Parteigutachten und Berichten der behandelnden Ärzte, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht hat sich mit entsprechenden, allgemein gehaltenen und nicht fallbezogenen Einwänden schon verschiedentlich auseinandergesetzt und sie als nicht stichhaltig beurteilt. Die Auswahl der Gutachterstellen nach dem Zufallsprinzip hat gerade zum Ziel, generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen zu neutralisieren (vgl. die vorstehende Erwägung). Die Argumente der Beschwerdeführerin enthalten keine neuen Gesichtspunkte. Zudem hat sich das Bundesgericht bereits mehrmals in anderen Verfahren mit den im Wesentlichen gleichen Rügen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese abschlägig beurteilt, weshalb ihm die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt sein muss (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016,
E. 5., 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 6.2 sowie 8C_323/2013 vom
15. Januar 2014, E. 3). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Einwänden kann deshalb unterbleiben.

4.3    Die Beschwerdeführerin rügt sodann generell die ihrer Ansicht nach ungenügende Qualitätskontrolle der MEDAS-Gutachterstellen und konkret die Qualität der Arbeit der mit ihrer Begutachtung beauftragten MEDAS Z.___.

    Die vom Bundesgericht im Grundsatzurteil BGE 137 V 210, E. 3.3 zur Qualitätssicherung und –kontrolle der medizinischen Gutachten genannten Vorkehren (unter anderem das Festlegen von Mindeststandards bei der Abwicklung von Begutachtungen) waren vorerst nicht justiziable Appelle an den Verordnungsgeber und die Aufsichtsbehörde (BGE 137 V 210, E. 5). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat Art. 72bis Abs. 1 IVV in Kraft, wonach polydisziplinäre Gutachten nur noch bei Gutachterstellen eingeholt werden dürfen, mit welchen das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Das BSV verlangt von den Gutachterstellen in der mit diesen abgeschlossenen Vereinbarung das Einhalten verschiedener Kontrollmassnahmen; so müssen dem BSV jährlich verschiedene Angaben über die Geschäftstätigkeit geliefert werden, seit neustem auch Daten betreffend die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015, E. 6.6). Sodann hat das BSV einen Katalog von Kriterien erarbeitet, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen; unter anderem müssen die Gutachter über einen Facharzttitel verfügen und Konsensbesprechungen durchführen (vgl. die Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren). Damit wurden die bundesgerichtlichen Vorgaben für eine genügende Qualitätskontrolle der Gutachterstellen umgesetzt. Insbesondere fordert das Bundesgericht, offenbar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, in BGE 137 V 210, E. 3.3.4 nicht, dass die Qualitätskontrolle von einer von der Verwaltung unabhängigen Instanz vorgenommen wird. Beweisrechtliche Weiterungen erübrigen sich unter diesen Umständen.

    Sollten im zu erstellenden Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin befürchtet, Qualitätsmängel ersichtlich werden, wird sie diese im Rahmen einer materiellen, allenfalls gerichtlichen Prüfung des Gutachtens vorbringen können.

4.4    Die IV-Stelle hat das Verfahren für die Auftragsvergabe des polydisziplinären Gutachtens gemäss Rz 2075 ff. KSVI und dem Handbuch in Anhang V des KSVI korrekt durchgeführt. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags hat Eingang in die Akten gefunden (vgl. KSVI Rz 2077; Urk. 5/335, Urk. 5/338).

    Die von der Beschwerdeführerin gerügte Manipulation der Auftragsvergabe auf der Zufallsplattform SuisseMED@P seitens der Invalidenversicherung fusst einzig auf Gerüchten, die von Interessenvertretern der Versicherten kolportiert werden; dies wird selbst von der Beschwerdeführerin eingeräumt. Mangels eigentlicher Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten tatsächlich zutreffen, besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.

4.5    Sofern die Beschwerdeführerin die Institution Z.___ als voreingenommen ablehnt, hat dieser Einwand unberücksichtigt zu bleiben: Ein Ausstandsbegehren hat sich stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle zu richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis sowie vorstehende E. 4.1.1).

4.6    Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage der Befangenheit von Dr. A.___ zu befassen. Im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013, E. 4.3.2 erwog es, das Dr. A.___ zur Last gelegte Verhalten betreffe eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden habe, somit fast fünf Jahre zurückliege und überdies eine andere versicherte Person betreffe. Im zu beurteilenden Fall sei der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. A.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, der keine pathologischen Befunde erhoben habe, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken. Für diese Annahme bedürfe es vielmehr anderer, die
konkrete Begutachtung betreffende Umstände (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00736 vom 31. Oktober 2014, 3.2).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr. A.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februar 2013, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013) stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte Strafverfahren gegen Dr. A.___ keinen Ausstandsgrund dar. Hinreichend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von Dr. A.___ begründen würden, werden nicht geltend gemacht. Dies gilt auch für die Frage einer Befangenheit der übrigen Gutachter, zumal diese von der Beschwerdeführerin lediglich abgelehnt werden, weil sie mit Dr. A.___ polydisziplinäre Begutachtungen durchführen. Demnach ist weder bei Dr. A.___ noch bei den übrigen begutachtenden Personen von einer Befangenheit auszugehen.

4.7    Bei polydisziplinären Gutachten ist die Allgemeine/Innere Medizin praxisgemäss immer vertreten (Rz 2075 KSVI). Der einzig mit der medizinischen Spezialisierung begründete Einwand der fehlenden Fachkompetenz des Internisten Dr. A.___ ist deshalb unbehelflich. Andere Gründe für eine fehlende fachliche Eignung von Dr. A.___ als Gutachter sind nicht ersichtlich.

4.8    Es ergibt sich, dass die Anordnung einer polydisziplinären Begutachung in der MEDAS Z.___ nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle besteht zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt