Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01092




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 16. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2015 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipliren Begutachtung durch das Z.___ fest (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 21. September 2015 (Urk. 2) am 22. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vorgesehene Begutachtung von einer anderen Institution durchführen zu lassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

1.3    Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten - das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach-disziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Zwischenverfügung aus, die Auswahl der Gutachterstelle werde nicht von ihr bestimmt, sondern erfolge nach Zufallsprinzip. Im Übrigen könnten nur Ausstandgründe gegen einzelne Personen und nicht gegen ein ganzes Institut Einwände geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin hielt schliesslich an der Gutachterstelle fest (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die vorgesehene Gutachterstelle Z.___ als versicherungsfreundliche Adresse bekannt sei und die entsprechenden Ärzte ohne Respekt auf den gesundheitlichen Zustand der Versicherten versicherungsfreundliche Berichte erstatten würden (Urk. 1 S. 2 unten). Sehr oft würden die Gutachten des Z.___ keine der hohen Qualitätsanforderungen erfüllen, seien mangelhaft und unsorgfältig abgefasst (S. 3 oben). Er sei nicht gegen die Begutachtung, sondern wolle nur, dass diese durch eine korrekte und respektvolle Gutachterstelle durchgeführt werde (S. 3 Mitte).

2.3    Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch das Z.___, wobei die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht in Frage steht. Gerügt wird insbesondere die Auswahl der Gutachterstelle.


3.

3.1    Sowohl aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich und ist unbestritten, dass keine materiellen Einwendungen gegen die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich sogar ausdrücklich fest, dass er gegen eine Begutachtung nichts einzuwenden habe (Urk. 1 S. 3 Mitte). Streitig ist einzig die zufallsbasierte Auswahl der Gutachterstelle.

3.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung durch eine andere Institution durchzuführen sei (Urk. 1 S. 1 unten), verkennt er, dass die Vergabe der Aufträge für polydisziplinäre medizinische Gutachten immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen haben (vorstehend E. 1.3). Gleiches hält das Bundesgericht im Urteil 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 in Erwägung 3.1 fest. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin „solche Versicherte“ meistens durch das Z.___ begutachten liesse, weil dieses als versicherungsfreundlich gelte, ist daher nicht weiter einzugehen; sie stösst nach dem Gesagten ins Leere.

3.3    Konkrete und auf den Einzelfall bezogene und objektive Einwendungen bringt der Beschwerdeführer keine vor. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Äusserungen gegen das Z.___ als Ganzes. So kann der Beschwerdeführer auch aus dem beschwerdeweise eingereichten Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ (Urk. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht es darin doch um ein im konkreten Fall eingeholtes Z.___-Gutachten, von welchem nicht undifferenziert auf andere Z.___-Gutachten geschlossen werden kann. Diesbezügliche Einwendungen wären ohnehin erst im konkreten Einzelfall und nicht bereits bei der Gutachtensanordnung vorzubringen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.4    Sodann wurden in der angefochtenen Gutachtenanordnung noch keine Sachverständigen benannt; dies kann gemäss BGE 137 V 210 auch erst in einer späteren Verfügung erfolgen (E. 3.4.2.8), weshalb personenbezogene Ausstandgründe vorliegend ohnehin keine geltend gemacht werden können.

3.5    Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwendungen darzulegen, weshalb ein Absehen von der zufallsbasierten Zuweisung überhaupt nicht in Betracht fällt. Es ist daher festzuhalten, dass die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.3) erfolgte, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

    Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist daher gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager