Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01094




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Lienhard



Urteil vom 8. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 9. Juni 2015 (Prozess Nr. IV.2015.00295; Urk. 6/214) bejahte das hiesige Gericht unter anderem den Anspruch von Y.___, geboren 1967, auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestellte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2015 mit Wirkung ab 23. Juli 2014 in der Person von Rechtsanwalt X.___, Z.___, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren und legte dessen Entschädigung auf Fr. 1‘845.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 6/220 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X.___ am 23. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 3‘492.30 (inkl. Barauslagen und MWSt), eventuell eine höhere Entschädigung als Fr.  1‘845.05 (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.

1.3    Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 11. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Versicherten im Verwaltungsverfahren. Nicht bestritten ist hingegen die Höhe der Barauslagen (vgl. Urk. 1 S. 9).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung des geltend gemachten Honorars wie folgt (Urk. 2 S. 1 f.): Der Gesamtaufwand von 15 Stunden 45 Minuten sei überhöht. Insbesondere sei ein Aufwand von eineinhalb Stunden für Instruktion und Besprechung zu hoch, dafür sei eine Stunde ausreichend. Das Aktenstudium sei in zweieinhalb Stunden möglich, da abgesehen von zwei eher kurzen Gutachten und zwei Arztberichten keine grösseren Aktenstücke ersichtlich seien. Acht Stunden fünfzehn Minuten für die Arbeit am Einwand seien nicht angemessen, dafür sei ein Aufwand von drei Stunden anzuerkennen. Ermessensweise werde auch der Aufwand für Telefon und Korrespondenz gekürzt, deren Notwendigkeit in diesem Umfang nicht nachvollziehbar sei. Der zu entschädigende Aufwand umfasse nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen. Deshalb werde der Aufwand um insgesamt 450 Minuten auf acht Stunden fünfzehn Minuten gekürzt. Zudem bestehe kein Anlass, vom Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Erst für alle Gesuche ab 1. Januar 2015 gelte ein Ansatz von Fr. 220.--.

2.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit seiner Honorarkarte einen Zeitaufwand von 15 Stunden 45 Minuten sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 58.40 ausgewiesen (Urk. 1 S. 4). Es liege der Verdacht nahe, dass die Beschwerdegegnerin einen festen Kostenrahmen einhalten wolle, wodurch sie ihr Ermessen nur eingeschränkt ausüben könne. Die erste Besprechung mit seinem Mandanten habe neunzig Minuten gedauert, dieser sei redselig gewesen und es habe ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden müssen. Zudem sei der Versicherte schwerhörig und verfüge über beschränkte Deutschkennnisse, was den Zeitaufwand rechtfertige. Weiter sei die Dauer des Aktenstudiums zeitlich zum Teil mit der Niederschrift des Einwands zusammengefallen; insgesamt habe dies zusammen elf Stunden fünfzig Minuten gedauert, die fünfzig Minuten seien auf einen Monolog des Versicherten gefallen. Die 181 Aktenstücke seien umfangreich, und er habe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin alle lesen müssen, um sich ein genaues Bild machen zu können. Auch sei der Einwand, von einem Anwalt verfasst, lege artis zu begründen. Auch der Abzug für Telefon/Korrespondenz von 65 Minuten sei nicht rechtens, denn dem emotional zu Ausbrüchen neigenden auffälligen Versicherten sollte sein Rechtsvertreter nicht das Wort entziehen und sagen müssen, dies liege bei unentgeltlicher Rechtsvertretung nicht drin. Dies beeinträchtige das Vertrauensverhältnis. Insgesamt sei die ermessensweise Kürzung nicht nachvollziehbar und zu wenig begründet (S. 5 ff.).


3.

3.1    Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).

3.2    Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).

3.3    Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).

3.4    Der Vorbescheid erging am 23. Juli 2014 (Urk. 6/179). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin am 10. September 2015 seine Kostennote für seine Bemühungen im Vorbescheidverfahren ein (Urk. 6/218-219). Unter der Rubrik „Besprechung/Instruktion mit Klient“ vom 20. August 2014 führte er einen Aufwand von einer Stunde und dreissig Minuten auf (Urk. 6/210/1). Dies erscheint angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im bisherigen, seit 1997 (vgl. Urk. 6/1) bestehenden Leistungsverhältnis des Versicherten mit der Beschwerdegegnerin nicht involviert war und von einer durchschnittlichen Person nicht erwartet werden kann, ihrem Rechtsvertreter einen komplexen invalidenversicherungsrechtlichen Sachverhalt in kurzer Zeit zusammenzufassen, sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände nicht als unangemessen. Es ist deshalb in diesem Punkt keine Kürzung vorzunehmen.

3.5    Für das Aktenstudium und das Verfassen des Einwands machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von einer Stunde fünfundzwanzig Minuten am 8. September 2014, fünfzig Minuten sowie zwei Stunden vierzig Minuten am 9. September 2014 (wobei auch ein Telefonat mit dem Klienten sowie dessen 50minütiger Vortrag anlässlich der Unterzeichnung einer Entbindungserklärung beinhaltet waren), weitere zwei Stunden am 12. September 2014 und vier Stunden 55 Minuten am 13. September 2014 geltend (Urk. 6/219/1); somit insgesamt elf Stunden und 50 Minuten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 184 Aktenstücke vorhanden (vgl. das Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin sowie Urk. 6/184). Der Einwand vom 15. September 2014 umfasste 8 Seiten. Ein Gesamtaufwand für Aktenstudium und Einwand von fast zwölf Stunden erscheint als zu hoch und den Gegebenheiten nicht als angemessen. Mit der Beschwerdegegnerin ist für das Verfassen des 8-seitigen Einwands ein Aufwand von drei Stunden gerechtfertigt. Hingegen erscheint die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach für das Aktenstudium vorliegend lediglich zwei Stunden dreissig Minuten zu entschädigen sei, als zu streng. Wenngleich es einem erfahrenen Rechtsanwalt auch bei gründlichem Aktenstudium möglich sein sollte, die genannte Anzahl Aktenstücke innert vernünftiger Frist zu studieren, ist dafür ein höherer Aufwand als der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte angemessen, zumal auch für das Beschaffen und Studieren der Belege der Mittellosigkeit Aufwand anfiel. Insgesamt sind vier Stunden zu veranschlagen, womit für das Aktenstudium und das Verfassen des Einwands insgesamt sieben Stunden zu vergüten sind. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind die fünfzig Minuten, die der Versicherte am 9. September 2014 mit Reden verbrachte: Für den Aufwand, den ein schwierig zu führender Klient zusätzlich und unnötig verursacht, hat grundsätzlich nicht das Gemeinwesen einzustehen. Selbst wenn es das Vertrauensverhältnis zu einem Klienten schmälern sollte, ist ein Hinweis auf die Kosten solchen Verhaltens und eine zeitliche Begrenzung des Gesprächs zumutbar. Dies umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, dass der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werden würde, dieser den Versicherten somit auf eigenes Risiko fast eine Stunde reden liess.

3.6    Den geltend gemachten Aufwand von insgesamt zwei Stunden fünf Minuten (vgl. Urk. 2 S. 1) für Telefonate und Korrespondenz kürzte die Beschwerdegegnerin um 65 Minuten auf eine Stunde. Sie begründete dies lediglich in pauschaler Weise damit, dass die Notwendigkeit im geltend gemachten Umfang nicht einsehbar sei, und ging nicht auf die einzelnen Aufwandpositionen (Urk. 6/219) ein. Dies genügt nicht als ausreichende Begründung für eine Kürzung (vgl. vorstehend E. 3.1). Soweit jedoch der fünfzigminütige Bericht des Versicherten vom 9. September 2014 im Aufwand für Korrespondenz enthalten sein soll (vgl. Urk. 1 S. 8), so gilt das vorstehend Gesagte.

3.7    Somit ist ein Aufwand von 1 Stunde 30 Minuten für Instruktion, 7 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen des Einwands sowie zwei Stunden fünf Minuten für Korrespondenz als angemessen zu betrachten. Der zu entschädigende Gesamtaufwand beträgt somit zehn Stunden und fünfunddreissig Minuten. Davon entfallen insgesamt eine Stunde und 15 Minuten auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2015 (vgl. Urk. 6/219/1-2) und sind somit mit dem höheren Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) zu entschädigen. Die restlichen neun Stunden und 20 Minuten sind zum Stundenansatz von Fr. 200.-- zu veranschlagen. Es ergibt sich folgende Berechnung:

    9 Stunden 20 Minuten à Fr. 200.--         Fr. 1‘867.--

    1 Stunde 15 Minuten à Fr. 220.--            Fr. 275.--

    Auslagen                         Fr. 58.40

    Zwischentotal                     Fr. 2‘200.40

    MWSt von 8 %                    Fr. 176.--

    Total                            Fr. 2‘376.40

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.


4.

4.1    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagenersatz und MWSt) festzusetzen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘376.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard