Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01096 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 20. November 2015
in Sachen
Dr. X.___
Beschwerdeführer
gegen
1. IV-Stelle Kanton Zürich
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
3. Regionaler Ärztlicher Dienst Nordostschweiz RAD-NOCH
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
4. Kantonales Sozialamt
Abteilung Sozialversicherungen
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Rechtsanwalt Dr. X.___ wandte sich am 17. Juni 2014 brieflich an den Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz/die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich („RAD Nordostschweiz/SovaZH“) mit dem Gesuch um Vorlage der Liste aller Ärztinnen und Ärzte im sogenannten Gutachterprogramm des RAD (Urk. 2/2/11/04/01). Ebenfalls am 17. Juni 2014 wandte er sich per Mail (info@svazurich.ch ) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) und ersuchte um Zustellung einer mit der Y.___ abgeschlossenen Vereinbarung samt allenfalls dazugehörenden Kommentaren / Handhabungsrichtlinien (Urk. 2/2/11/05/01).
Nach und nebst verschiedenen anderen Vorkehren (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II) erhob der Antragsteller am 24. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 2/1). Dieses verneinte mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 seine Zuständigkeit und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Urk. 1).
2. Das hiesige Gericht teilte am 27. Oktober 2015 den Verfahrensbeteiligten den am 26. Oktober 2015 erfolgten Eingang des Geschäfts mit (Urk. 3).
Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers am 2. November 2015 (Urk. 4) und 12. November 2015 (Urk. 8), je mit Beilagen (Urk. 5/1-2, Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt Zugang zu den folgenden bei der oder im Verantwortungsbereich der IV-Stelle liegenden Akten (Urk. 2/1 S. 8 Ziff. 2.1.1):
(a) (aktuelles) Verzeichnis der externen medizinischen Gutachter/Gutachterinnen
(b) Zusammenarbeitsvertrag/Begutachtungsvertrag mit der Y.___ gemäss Jahresbericht 2013
1.2 Die Liste gemäss (a) ist auf der Website der SVA publiziert (Urk. 10). Ausgehend vom Portal www.svazurich.ch erscheint sie als erster Treffer bei Eingabe des Begriffs „Gutachterinnen“ im Suchfeld. Alternativ führt der Pfad „Produkte > IV > Regionaler Ärztlicher Dienst > Externe Gutachten“ ebenfalls zur genannten Liste (und weiteren möglicherweise interessierenden Dokumenten).
Bei dieser Sachlage dürfte bezogen auf (a) im heutigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse dahingefallen sein.
1.3 Zu (b) ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im ursprünglichen Einsichtsbegehren (Mail vom 17. Juni 2014) auf den Jahresbericht der Y.___, in der aktuellen Beschwerde (Urk. 2/1 S. 8 Ziff. 2.1.1) hingegen auf den Jahresbericht der SVA bezogen hat. Es darf angenommen werden, dass den Verfahrensbeteiligten trotzdem klar ist, welches Dokument gemeint ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Der Begriff der amtlichen Dokumente wird in Art. 5 BGÖ näher umschrieben.
2.2 Art. 2 BGÖ regelt den Geltungsbereich des Gesetzes:
Gemäss Abs. 1 gilt das Gesetz für die Bundesverwaltung (lit. a) und für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) erlassen (lit. b), sowie die Parlamentsdienste (lit. c).
Gemäss Abs. 2 gilt das Gesetz nicht für die schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
Gemäss Abs. 3 kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich vorsehen. Die Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) enthält keine Bestimmungen mit Bezug auf Art. 2 BGÖ, mithin keine weiteren Ausnahmen vom Geltungsbereich.
2.3 Im bundesrätlichen Entwurf (BBl 2003 2047 ff.) war Art. 2 Abs. 2 BGÖ noch anders formuliert: Während lit. a inhaltlich dem heutigen Abs. 2 entsprach, wurden weitere Stellen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen, so in lit. c unter anderem die IV-Stellen.
In der parlamentarischen Beratung nahm der Nationalrat auf Antrag der vorberatenden Kommission Art. 2 Abs. 2 BGÖ in der Fassung an, die lediglich die (in lit. a des Entwurfs vorgesehene) heute geltende Ausnahme enthielt, während lit. b bis lit. d des Entwurfs mit den darin genannten Ausnahmen fallen gelassen wurden (AB 2004 N 1256 f.). Im Rahmen der Differenzbereinigung stimmte der Ständerat der vom Nationalrat beschlossenen Fassung von Art. 2 Abs. 2 BGÖ zu (AB 2004 S 592).
2.4 Die Entstehungsgeschichte macht somit deutlich, dass die Nichterwähnung (unter anderem) der IV-Stellen bei den vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen Stellen ein qualifiziertes Schweigen darstellt, was bedeutet, dass das BGÖ (auch) auf die IV-Stellen Anwendung findet.
2.5 Das Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in Abschnitt 3 des Gesetzes (Art. 10 ff. BGÖ) geregelt. Es ist in zwei Hauptteile gegliedert, ein Gesuchs- und Schlichtungsverfahren einerseits, und ein Verfügungs- und Beschwerdeverfahren andererseits (Botschaft 03.013 vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 ff. 2018 Ziff. 2.3.1).
2.6 Wird einem Zugangsgesuch nicht, nicht vollumfänglich, oder nicht innert Frist entsprochen, ist gemäss Art. 13 Abs. 2 BGÖ der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ein Schlichtungsantrag zu stellen. Dies wurde in der Botschaft (a.a.0. 2029 Ziff. 2.4.1) wie folgt erläutert:
Dem oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten kommt eine fundamentale Rolle im Verfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten zu. Als Schlichtungsorgan hat er oder sie die Aufgabe, eine rasche Einigung zwischen der Person, die Zugang zu amtlichen Dokumenten wünscht, und der Behörde, die der Meinung ist, dass sie den Zugang verweigern muss, oder sich weigert, Auskünfte über deren Inhalt zu geben, zu erzielen. Seine oder ihre Rolle ist aber nicht auf jene des Schlichters beschränkt. Er oder sie hat auch die Funktion eines Beratungsorgans zu übernehmen, an welches sich Behörden wie auch Privatpersonen wenden können, um Auskünfte über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten unabhängig eines konkreten Falles zu erhalten. Ihm oder ihr kommt zudem auch die Funktion einer Art «Kompetenzzentrum» für Fragen in Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip zu.
2.7 Mit erfolgreicher Schlichtung gilt das Verfahren als erledigt (Art. 13 Abs. 3 BGÖ). Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte eine Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Darauf folgt unter bestimmten Umständen der Erlass einer Verfügung durch die Behörde (vgl. Art. 15 BGÖ) und ein Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 16 Abs. 1 BGÖ), wobei das Gesetz bis Ende 2006 die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission als Beschwerdeinstanz nannte, von der die Botschaft zum BGÖ im Jahr 2003 in Aussicht stellte, sie werde in das (damals neu zu schaffende) Bundesverwaltungsgericht integriert (Botschaft a.a.0. 2018 Fn. 110).
3.
3.1 Aus der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass im Zusammenhang mit Zugangsbegehren zu amtlichen Dokumenten das BGÖ auch für die IV-Stellen gilt (vorstehend E. 2.4).
Zudem hat der Gesetzgeber das Verfahren gemäss BGÖ mit Absicht so ausgestaltet, dass für Fragen des Öffentlichkeitsprinzips der oder dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten eine Schlüsselrolle zukommt, dies auch im Hinblick auf die Entwicklung eines entsprechenden Kompetenzzentrums (vorstehend E. 2.6). Da es bei den betreffenden Verfahren regelmässig nicht um Fragen des entsprechenden materiellen Rechtsgebietes geht, sondern um die sich unabhängig vom materiellen Recht stellenden spezifischen Fragen rund um das Öffentlichkeitsprinzip, darf dies als eine ausgesprochen zweckmässige Lösung gelten, was ein (weiteres) starkes Indiz dafür ist, dass sie so vom Gesetzgeber intendiert worden ist.
3.2 In Anwendung von Art. 13 BGÖ hat somit, soweit dem Gesuch (Art. 10 BGÖ) des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden ist, das Schlichtungsverfahren stattzufinden.
Auf die beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde ist dementsprechend mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Behandlung als Schlichtungsantrag überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- IV-Stelle Kanton Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
- Regionaler Ärztlicher Dienst Nordostschweiz RAD-NOCH
- Kantonales Sozialamt
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1, CH - 3003 Bern
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2015.00185, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher