Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01098 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 21. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungvom 25. September 2015 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, dass die gesundheitlichen Einschränkungen keinen bleibenden und erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Oktober 2015 (Urk. 1), die ergänzende Beschwerdeschrift vom 13. November 2015 (Urk. 7) und die Replik vom 11. Dezember 2015 (Urk. 15), mit welcher die Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2013 (unter Vorbehalt der Ersetzung der Rente durch ein Taggeld für die Zeit der Eingliederung), eventualiter die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Duplik vom 11. Januar 2016 (Urk. 19),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig seien,
dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung einverstanden erklärt (Urk. 22)
dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,
dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler