Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01100




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 5. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 12. Juli 2005 unter Hinweis auf einen am 21. April 2004 erlittenen Bruch des linken Handgelenkes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 9. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % respektive 100 % eine vom 1. April bis 31. Oktober 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 5/20 und Urk. 5/26).

    Erneut meldete sich die Versicherte am 30. Juli 2011 unter Hinweis auf eine undifferenzierte Polyarthritis und eine Hyperlaxizität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/37 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab, auferlegte der Versicherten am 13. September 2013 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 5/105) und sprach ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. April 2012 zu (Urk. 5/111 und Urk. 5/118).

1.2    Nach Eingang eines am 7. Januar 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/130) klärte die IV-Stelle den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und teilte der Versicherte am 26. Mai 2015 mit, dass der Anspruch auf die Invalidenrente unverändert sei (Urk. 5/139).

    Im Rahmen einer internen Qualitätskontrolle erfolgte die Überprüfung des Einkommensvergleichs (Urk. 5/140-142) mit der Folge, dass die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/143-144, Urk. 5/150) - die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 22. September 2015 einstellte (Urk. 5/151 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

    Mit Gerichtsverfügung vom 4. Februar 2016 wurden ein Auszug aus dem individuellen Konto und ein Lohnausweis für das Jahr 2015 von den Parteien eingefordert (Urk. 7), welche nach deren Eingang (Urk. 10 und Urk. 12) jeweils der anderen Partei zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung der Viertelsrente in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, zur Berechnung des Valideneinkommens könne nicht auf die Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin schon in den Jahren 2005 bis 2009 aus gesundheitlichen Gründen in reduziertem Pensum gearbeitet habe und heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Heute sei sie bei guter Gesundheit als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Das Valideneinkommen sei anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen, entsprechend einem Lohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte für das Jahr 2015. Das Invalideneinkommen sei anhand des effektiv erzielten durchschnittlichen Verdienstes im Jahr 2013 und 2014 zu berechnen, womit ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiere (S. 2 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE-Zahlen sei falsch. Die Tätigkeit im Familienunternehmen habe sie nur deshalb reduziert und schlussendlich aufgegeben, weil ihr Gesundheitszustand sich bereits ab 2005 immer weiter verschlechtert habe. Sie sei für die angestammte und jede angepasste Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 1). Der Verkauf der Firma im Jahr 2012 habe nichts mit der ursprünglichen Erkrankung des Ehemannes zu tun. Sie sei auch Jahre nach dessen Erkrankung noch im Unternehmen tätig gewesen, jedoch eingeschränkt, aufgrund ihrer Beschwerden. Sie wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch heute als Leiterin der Reinigungen und im Büro für die Firma tätig, genau wie sie dies vor ihrer Gesundheitsverschlechterung im Jahr 2011 gewesen sei (S. 8 Ziff. 2).

    Das Valideneinkommen sei demnach anhand der letzten drei Jahre vor Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2011 zu bestimmen und auf ein Pensum von 100 % aufzurechnen (S. 8 Ziff. 3). Das Invalideneinkommen sei aus dem Durchschnitt des aktuellen Einkommens der Jahre 2013 bis und mit der ersten Hälfte des Jahres 2015 zu berechnen, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 45 % ergebe (S. 8 f. Ziff. 4-5).


3.

3.1    Unbestritten blieben der medizinische Sachverhalt und das seit Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 5/111 und Urk. 5/118) festgelegte noch mögliche Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit von 50 %.

    Insbesondere bestätigte die behandelnde Rheumatologin Dr. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie, im Rahmen der im Januar 2015 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 5/130) eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der derzeit ausgeübten Tätigkeit im Fahrdienst. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht denkbar (vgl. Urk. 5/134/5-7 Ziff. 2.1 und Ziff. 4.2). Darauf ist im Folgenden abzustellen.

3.2    Weiter unbestritten blieb die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige, welche sich ebenfalls aus den Akten ergibt (vgl. auch Urk. 5/99 Ziff. 2.5), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.3    Strittig und zu prüfen ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung namentlich die Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens. Im Gegensatz zur Rentenzusprache im Jahr 2013 (Urk. 5/111 und Urk. 5/118) bezifferte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anders. Währenddem sie im Dezember 2013 noch kein effektives Invalideneinkommen, sondern ein hypothetisches berücksichtigte (vgl. Urk. 5/103 S. 2), stellte sie anlässlich der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen, berechnet aus dem durchschnittlich erzielten Einkommen der Jahre 2013 und 2014, ab. Dabei stellt - wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.4) - die veränderte erwerbliche Situation ein Revisionsgrund dar.

    

4.    

4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2    Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 21. Februar 2012 wurde das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH per 28. Februar 2012 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 5/55 S. 1). Bereits im Rahmen des Erstgespräches vom 7. November 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Arbeitgeberin sie als zu teuer empfand und die Geschäfte nicht so gut liefen (Urk. 5/55 S. 3 Ziff. 2-3). Diese Aussagen bestätigte sie auch am 21. November 2011 (Urk. 5/55 S. 4 Ziff. 4). Am 20. Dezember 2011 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie habe mittlerweile und nicht unerwartet die Kündigung ihres Arbeitgebers erhalten. Er habe die Kündigung so begründet, dass die Arbeitsauslastung und damit die wirtschaftliche Situation ungenügend seien (vgl. Urk. 5/55 S. 4 Ziff. 4).

    Dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, bestätigte die Beschwerdeführerin erneut im Rahmen der Abklärung der Qualifikation vom 19Juni 2013 (vgl. Urk. 5/99 Ziff. 2.4) und geht so auch aus dem Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2012 (vgl. Urk. 5/148) hervor.

    Bereits dieser Umstand lässt es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall noch ihre Anstellung bei der Z.___ GmbH im Rahmen des seit 2005 im Wesentlichen stetig steigenden Ausmasses (vgl. Urk. 12 S. 1-3) innehätte, weshalb sich die Bestimmung des Valideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne rechtfertigt.

    Das Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne erscheint auch aufgrund der nachfolgend dargelegten Überlegungen als gerechtfertigt. So bestand seit dem ersten Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung nie wirklich Klarheit darüber, in welchem Pensum und zu welchem Lohn die Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH, einst die Einzelfirma ihres Ehemannes, denn angestellt war.

    In der Unfallmeldung betreffend den am 21. April 2004 erlittenen Bruch des Handgelenkes wurde angegeben, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrage einen Tag pro Woche und sie arbeite 4.5 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 45 Stunden (vgl. Urk. 5/6/27 Ziff. 14). Diesen Umstand erklärte die Beschwerdeführerin damals bei der kreisärztlichen Untersuchung damit, dass sie in Abhängigkeit vom Arbeitsanfall arbeite (vgl. Urk. 5/6/14).

    Am 23. August 2005 teilte Frau A.___ für die Z.___ GmbH der Sozialversicherungsanstalt mit, dass die Beschwerdeführerin keiner Pensionskasse angeschlossen sei, da ihr jährlicher Verdienst nicht ausreichend hoch sei (Urk. 5/11). Am 2. September 2005 führte Frau A.___ in einem Schreiben zuhanden der Sozialversicherungsanstalt einerseits aus, die Firma sei rückwirkend per 1. Januar 2005 von der Einzelunternehmung B.___, C.___, in die Z.___ GmbH überführt worden und andererseits, dass entgegen der Aussage im Schreiben vom 23. August 2005 die Beschwerdeführerin nun BVGpflichtig sei und in eine Pensionskasse aufgenommen werde. Zudem führte Frau A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich in einem Pensum von 50 % gearbeitet (Urk. 5/13). In einem ebenfalls von Frau A.___ am 2. September 2005 verfassten an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gerichteten Schreiben (Urk. 5/17/15) führte sie aus, mit Gründung der GmbH habe auch das Salär der Beschwerdeführerin angepasst werden müssen. Es sei deshalb rückwirkend per 1. Januar 2005 auf Fr. 2‘250.-- pro Monat erhöht worden (ihr Arbeitspensum betrage rund 50 %) zuzüglich der Auszahlung eines 13. Monatslohnes. In diesem Zusammenhang wurde die Suva darum ersucht, die bereits ausgestellten Taggeldabrechnungen an die veränderten Gegebenheiten anzupassen.

    Im Gegensatz dazu wurde in dem am 1. November 2005 vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichneten Arbeitgeberbericht wieder eine Arbeitszeit der Beschwerdeführerin von 1.5 Tagen pro Woche seit 1996 angegeben, entsprechend einem Pensum von nun 30 % (vgl. Urk. 5/15 Ziff. 9-10).

    Im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom Juli 2011 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. Januar 2005 in einem Pensum von 40 % als Büroangestellte und erziele damit ein Einkommen von Fr. 2‘180.-- monatlich. Weiter habe sie vom 1. Januar 2005 bis 11. April 2011 in einem Pensum von 20 % Reinigungsarbeiten verrichtet, wodurch sie ein Einkommen von Fr. 1‘320.-- monatlich erzielt habe (vgl. Urk. 5/37 Ziff. 5.4).

    In dem von Frau A.___ unterzeichneten Arbeitgeberbericht vom 30. August 2011 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 10. April 2011 Büroarbeiten und Wohnungsreinigungen durchgeführt, und seither führe sie nur noch Büroarbeiten aus (vgl. Urk. 5/42 Ziff. 2.7-8). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens (11. April 2011) habe sie eine Arbeitszeit von 25.5 Stunden pro Woche verrichtet und hernach eine von 17 Stunden pro Woche (Urk. 5/42 Ziff. 2.9).

    Abgesehen davon, dass sich die Einstellung der Reinigungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen per 11. April 2011 so nicht aus den Lohnabrechnungen entnehmen lässt, welche im April 2011 sogar im Vergleich zu den vorangegangen Monaten eine deutliche Steigerung verzeichneten (vgl. Urk. 5/97), führte die Beschwerdeführerin darauf angesprochen anlässlich der Abklärung ihrer Qualifikation am 19. Juni 2013 gegenüber der Abklärungsperson aus, die Angaben im Arbeitgeberbericht würden nicht stimmen, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit Büro- und Reinigungstätigkeit ein deutlich höheres Pensum, nämlich annähernd eines von 100 % ausgeübt (vgl. Urk. 5/99 Ziff. 2.2).

    In der Folge widerrief Frau A.___ anlässlich des Telefonates mit der Abklärungsperson vom 2. Juli 2013 ihre im Arbeitgeberbericht getätigten Angaben insofern, als sie erklärte, die Auskünfte bezüglich der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin im Arbeitgeberfragebogen hätten sich nur auf die Reinigungstätigkeit bezogen, denn die Büroarbeit sei von der Arbeitsunfähigkeit ja nie betroffen gewesen. Es habe sich bei allen Versicherungsangelegenheiten immer nur um die Reinigungstätigkeit gehandelt, weshalb die Bürotätigkeit ausser Acht gelassen worden sei. Mit den 25.5 Stunden vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Reinigungstätigkeit gemeint gewesen und mit 17 Stunden seit Eintritt des Gesundheitsschadens die Bürotätigkeit. Genaue Angaben könne sie jedoch nicht machen (vgl. Urk. 5/99 S. 2 Ziff. 2.2). Schriftlich bestätigte Frau A.___ wiederum am 2. Juli 2013 mit Einreichen der Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2010 bis April 2011 (Urk. 5/97), dass sich der dort aufgeführte Monatslohn auf ein Pensum von einer Bürotätigkeit von etwa 50 % beziehe (Urk. 5/98).

    Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, wie gegenüber der Abklärungsperson am 2. Juli 2013 ausgeführt, im Umfang von 25.5 Stunden pro Woche entsprechend einem Pensum von rund 60 % Reinigungstätigkeiten ausgeübt hätte, lässt sich den eingereichten Lohnabrechnungen von April 2010 bis April 2011 (vgl. Urk. 5/97) respektive der eingereichten Lohnabrechnung für das Jahr 2010 (Urk. 5/42/7) so nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus eine im Jahr 2010 zusätzlich zum festen Monatslohn geleistete Reinigungstätigkeit in einem Pensum von durchschnittlich etwa 20 % hervor.

    Aufgrund der genannten widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des tatsächlich geleisteten Pensums, lässt sich somit der Einkommensanstieg von 2005 bis ins Jahr 2011 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 12), welcher im Widerspruch steht zur geltend gemachten stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2005 (vgl. Urk. 1 S. 8), nicht nachvollziehen und auch keinem Pensum zuordnen. Zudem stehen sowohl der Einkommensanstieg gemäss IK-Auszug als auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Qualifikationsabklärung im Jahr 2013, sie habe eigentlich fast zu 100 % gearbeitet (vgl. Urk. 5/99 Ziff. 2.2), im Widerspruch zu den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen, sie habe ihre Tätigkeit im Familienunternehmen nur deshalb reduziert und schlussendlich aufgegeben, weil sich ihr Gesundheitszustand bereits ab 2005 immer weiter verschlechtert habe (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Aufgrund dieser durchwegs uneinheitlichen Angaben zum tatsächlich ausgeübten Pensum sowie der nicht nachvollziehbaren Lohnsteigerungen rechtfertigt es sich daher ebenfalls, das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne zu berechnen.

4.3    Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Modistin abgeschlossen und war hernach als Hilfsarbeiterin in der Plastikfabrikation, dann im Reinigungsmittelvertrieb, wo sie sich um das Abfüllen und Verpacken der Haushalt-Reinigungs- und Pflegemittel kümmerte, und zuletzt im familieneigenen Umzugs-Unternehmen in der Reinigung und im Büro tätig (vgl. auch Urk. 5/67). Letztere Tätigkeit wurde mehrfach auch als Allrounderin beschrieben (vgl. 5/6/21, Urk. 5/84/4 Ziff. 1.5) und eine Bürotätigkeit, welche einer solchen auf dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen würde, kann darin nicht gesehen werden.

    So führte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen von beruflichen Integrationsabklärungen aus, Empfangstätigkeiten mit leichteren administrativen Aufgaben kämen für sie nicht in Frage, da sie Legasthenikerin sei und die administrativen Tätigkeiten nicht ausüben könne (Urk. 5/62 Ziff. 4). Auch gab sie an, dass sie den PC für die Termineinträge mehr schlecht als recht mit einem Finger bediene wegen der Legasthenie. Sie könne zwar Lesen und Schreiben, brauche jedoch viel Zeit dafür und vergesse oft relevante Buchstaben (Urk. 5/55 S. 3 Ziff. 2).

    Es rechtfertigt sich daher vorliegend, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, von 0.8 % im Jahr 2014 und von 0.4 % im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch) ein Valideneinkommen von rund Fr. 52‘425.-- im Jahr 2015 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004).

4.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

4.5    Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.4) ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens - sofern vorhanden - vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen auszugehen. Da aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit bei D.___ ihr noch mögliches Arbeitspensum ausreichend ausfüllt (vgl. vorstehend E. 3.1), ist vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf das dort von ihr aktuell erwirtschaftete Einkommen abzustellen.

    Aus den Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2015 geht hervor, dass der Lohn Schwankungen unterlag (vgl. Urk. 5/149). Es erscheint daher als gerechtfertigt, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2013 bis 2015 abzustellen. Dem eingeholten IK-Auszug (Urk. 12) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 35‘871.--, im Jahr 2014 eines von Fr. 37‘730.-- und im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 37‘760.-- erzielte, was ein durchschnittliches Invalideneinkommen von rund Fr. 37‘120.-- ergibt.

4.6    Demnach resultiert bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 52‘425.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 37‘120.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 15‘305.-- was einem Invaliditätsgrad von rund 29 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    Die angefochtene Verfügung vom 22. September 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan