Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01102




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit November 2010 in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin für die Y.___ (vgl. Urk. 14/14/8-12), als sie sich am 23. Januar 2012 unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 14/7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab; weiter wurde die Versicherte am 21. Juni 2012 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers SWICA neurologisch-psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 29. Juli 2012; Urk. 14/31/4-32). Mit Verfügung vom 11. April 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 14/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2014 ab (Urk. 14/70; Prozess IV.2013.00440). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2015 ab (Urk. 14/78).

    Wegen eines schweren Rückenleidens mit Nervenschmerzen hatte sich die Versicherte am 6. Januar 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 14/71). Mit Verfügung vom 26. August 2015 wies die IVStelle die Kostengutsprache für eine erneute Umschulung ab (Urk. 14/79). Zudem stellte sie mit Vorbescheid vom 14. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rentenanspruch) in Aussicht (Urk. 14/81) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. September 2015 fest (Urk. 14/83 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- verpflichtet (Urk. 6), die entsprechende Zahlung ging fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (Urk. 10).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 15) ging innert Frist keine Replik ein, worüber die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die neueren Berichte des Z.___ keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation per September 2012 ausgewiesen sei, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Mandantin am 8. Mai 2014 einer umfassenden Fazettektomie habe unterziehen müssen und mittlerweile auch an radikulären Beschwerden L5 rechts leide. Der aktuelle Bericht des behandelnden Psychiaters, med. prakt. E.___, zeige zudem, dass die Beschwerdeführerin an einer multifaktoriellen Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe die Wiedereingliederung erfolgreich selbst gemeistert, empfinde aber die Belastung der Anstellung als Praxisassistentin zu 60 % als grenzwertig (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich beurteilte Verfügung vom 11. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde.

    In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ von der C.___ vom 29. Juli 2012, welche dannzumal die folgenden Diagnosen stellten (Urk. 14/31 S. 10):

- Chronische Lumbago bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im 2011, aktuell kein Anhalt für ein assoziiertes behinderndes radikuläres Defizit

- Adipositas

- Hypertonie

- Analgetikafehlgebrauch

Laut dem psychiatrischen Teil des Gutachtens bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). Die neurologische Untersuchung habe ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) in alle Richtungen vor dem Hintergrund einer stattgehabten lumbalen Bandscheibenoperation sowie einer deutlichen Adipositas ergeben (S. 10 f.). Die beklagte Symptomatik finde im klinischen Befund lediglich ein partielles Korrelat (S. 12). In einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung aus wechselnden Positionen (gehend, stehend, sitzend ausgeübt) bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14).

    Das hiesige Gericht erwog hiezu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beweiskräftige Expertise vom 29. Juli 2012 habe abstellen dürfen (Urk. 14/70 E. 6.5). Die Schlussfolgerung, wonach kein relevantes psychisches Leiden vorliege und aus somatomedizinischer Sicht nach Abheilung der Operationsfolgen ab 29. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, hat das Bundesgericht geschützt (Urk. 14/78). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist.


3.

3.1    Im Zusammenhang mit den bekannten lumbalen Beschwerden musste sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 einem erneuten operativen Eingriff unterziehen und weilte in der Zeit vom 7. bis 13. Mai 2014 am Z.___ (Dekompression L2/3, L3/4, L4/5, L5/S1 von links, komplette Fazettektomie L5/S1, L4/5 sowie L3/4, dorsale Spondylodese L3 bis S1 mit Expedium und PEEK-Cages). Die für den Austrittsbericht vom 14. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten schwere degenerative Veränderungen der LWS mit kleiner Diskushernie L4/5, Foramenstenosen L4/5, L5/S1 linksbetont, eine unklare Polyneuropathie ED 2011 mit Hypästhesie diffus am Unterarm und am gesamtem Bein links, Status nach beidseitiger strumpfförmiger Hypästhesie der unteren Extremitäten, ohne verifizierende elektrophysiologische Diagnostik, eine Refluxösophagitis (aktenanamnestisch) sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 14/77 S. 1).

    Aufgrund eines neuropathischen Schmerzsyndroms L5 links musste die Beschwerdeführerin vom 1. bis 5. Juni 2014 erneut am Z.___ hospitalisiert werden (Bericht vom 6. Juni 2014; Urk. 14/77 S. 4 ff.).

3.2    Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein chronisches residuelles radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom L5/S1 links, einen neu aufgetretenen intermittierenden radikulären Schmerz L5 rechts, einen Verdacht auf linksseitige Small Fibre und beidseitige Large Fibre Neuropathie unklarer Genese mit/bei Veränderungen in der quantitativ sensorischen Testung (QST) und der Laser-Doppler-Bildgebung und LDI (D.___ 2013; Urk. 14/67/4), einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, eine arterielle Hypertonie sowie ein passageres Ödem des linken Beines im Dezember 2014 (Urk. 3/3).

    Die Fachärzte des Z.___ beschrieben aufgrund eines MRI vom 6. Februar 2015  nebst den vorbestehenden Diskushernien L3-L4 auf den Etagen L3-S1 zwar keine begleitende Nervenwurzelkompression, aber einen postoperativ weiten Spinalkanal lumbal, eine narbige Umscheidung der Wurzel L4 links, L5 links und S1 links, gering progrediente fokale Diskushernie L2, L3 rezessal links mit Kontakt und geringer Reizung der Wurzel L3 rezessal links sowie eine neue Diskushernie L4 bis L5. Weiter ersahen sie die vorbestehende osteodiskale Forameneinengung L5/S1 rechts mit deutlichem Kontakt und Reizung der Wurzel L5 foraminal rechts (Urk. 3/3 S. 1).

    Sie führten zudem aus, dass sich postoperativ zunächst eine deutliche Reduktion des Rücken- und Beinschmerzes gezeigt habe. Nach vier Wochen sei es zu einer (als überwiegend neuropathisch befundenen) Schmerzexazerbation mit Ausstrahlung in das linke Bein gekommen. Die anhaltende radikuläre Schmerzsymptomatik linksseitig könne möglicherweise durch das im MRI beschriebene Narbengewebe oder die neue Diskushernie L4/5 generiert werden (Urk. 3/3 S. 2).

3.3    Med. prakt. E.___ (Praxis Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), der die Beschwerdeführerin seit 8. September 2014 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2015 die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm in schlechtem Zustand vorgestellt, wobei nicht primär die Schmerzen dominiert hätten, sondern die depressive Komponente. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei dringend indiziert, wobei er diese aktuell zwischen 40 und 60 % einschätze (Urk. 3/4).

3.4    Auch wenn sich die seit dem operativen Eingriff am 8. Mai 2014 involvierten Fachärzte nicht abschliessend oder gar nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äussern, lassen die aktuellen medizinischen Akten doch eine wesentliche Verschlechterung der Gesamtsituation nicht ausschliessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der am 8. Mai 2014 durchgeführten Operation um einen grösseren Eingriff gehandelt hat, der keinesfalls ohne entsprechende Indikation durchgeführt worden wäre. An der Wirbelsäule wurden entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin auch neue Befunde (Narbengewebe, neue Diskushernie, Wurzelreizungen L3 und L5) erhoben, welche anders als anlässlich der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ (E. 2.3 hievor) nunmehr die Schmerzsymptomatik erklären können. Deren aktuelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht nicht weiter abgeklärt.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einem leichten lumbalen Vertebralsyndrom ausgegangen werden, wie dies noch der Einschätzung der Fachärzte des Gutachtens vom 29. Juli 2012 entsprochen hat. Auch in psychiatrischer Hinsicht legt der Bericht von med. prakt. E.___ eine Verschlechterung der Situation nahe, was zumindest zur fundierten Abklärung des entsprechenden Sachverhalts führen muss. Auch in neurologischer Hinsicht scheint der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt (vgl. etwa Urk. 3/4 S. 2 unten).

    Für eine fundierte Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erscheint insgesamt eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der von der Beschwerdeführerin am 24. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 900.-- verrechnet (Basler Kommentar, Viktor Rüegg, Art. 111 N 3).

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 900.-- verrechnet.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty