Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01106 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 10. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 19. November 1992, wurde im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; ADS beziehungsweise ADHS; vormals „psychoorganisches Syndrom“ [POS]) von seinen Eltern am 26. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte für medizinische sowie Sonderschulmassnahmen von Juni 1997 bis November 2012 diverse Kostengutsprachen (unter anderem Urk. 10/4 ff.; Urk. 10/18 ff.; Urk. 10/33 ff. sowie Urk. 10/50 f.). X.___ absolvierte sodann eine Anlehre als Gärtnereiarbeiter Fachrichtung Zierpflanzen sowie eine Ausbildung als Gärtner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (Urk. 10/69/6; Urk. 10/95). Für Letzteres übernahm die IV-Stelle im Rahmen beruflicher Massnahmen die Mehrkosten und richtete Taggelder aus (Urk. 10/71, Urk. 10/75, Urk. 10/78 und Urk. 10/83). Von Oktober 2014 bis August 2015 wurde überdies eine Kostengutsprache für ein Job Coaching erteilt (Urk. 10/100 und Urk. 10/118). Ab dem 15. August 2014 war der Versicherte bei der Y.___ AG, angestellt (Urk. 10/128).
Im Zuge der Rentenprüfung - die entsprechende Anmeldung erfolgte am 11. Mai 2012 (Urk. 10/58) - holte die IV-Stelle aktuelle ärztliche Berichte (Urk. 10/109 und Urk. 10/122 f.) sowie Arbeitgeberauskünfte ein (Urk. 10/134, Urk. 10/138 und Urk. 10/141). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2015 stellte sie die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab August 2014 sowie einer Viertelsrente ab Juli 2015 in Aussicht (Urk. 10/145). Am 25. September 2015 verfügte die IV-Stelle sodann im angekündigten Sinne (Urk. 10/151 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 26. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente sowie ab Juli 2015 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, welches indes mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Dezember 2015 abgewiesen wurde (Urk. 11).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 1. Februar 2016 hielt der Versicherte indes an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 14), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 %. Im Jahr 2015, als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr. 82‘500.-- betragen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherung, BSV).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer erfolgreich die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtner abgeschlossen und eine Anstellung bei der Y.___ AG gefunden habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten nach Beendigung der Ausbildung die Anstellung bei der Y.___ AG zu 45 % ab dem 15. August [2014] zumutbar gewesen sei. Gemäss Arbeitsvertrag habe der Monatslohn damals Fr. 1‘800.-- und das Jahreseinkommen inklusive 13. Monatslohn Fr. 23‘400.-- betragen. Bei Gesundheit hätte der Versicherte gemäss Bundesamt für Statistik im Jahr 2014 im 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 58‘869.55 erzielen können. Ein Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens führe somit zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb der Beschwerdeführer ab August 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 3).
Ab Juli 2015 habe der Versicherte bei der Y.___ AG eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreichen können, was ihm aus medizinischer Sicht auch zumutbar sei. Gemäss Arbeitsvertrag verdiene er ab diesem Zeitpunkt monatlich Fr. 2‘400.--, was unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘200.-- ergebe. Ausgehend von einem der Nominallohnindexierung angepassten Valideneinkommen von Fr. 59‘281.65 lasse sich folglich ein Invaliditätsgrad von 47 % bestimmen, welcher zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe (S. 4).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) rügte der Versicherte im Wesentlichen, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen zu Unrecht nicht nach Art. 26 Abs. 1 IVV bemessen habe (S. 3). Die abgeschlossene Berufsausbildung zum Gärtner EBA, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, könne nicht mit dem Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ gleichgesetzt werden. Massgebend sei nicht der Berufsabschluss als solcher, sondern die mit der erworbenen Berufsausbildung erzielbaren Erwerbseinkünfte. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehre zum Gärtner EBA vermittle weder die gleichen Kenntnisse noch vergleichbare Verdienstmöglichkeiten wie eine ordentliche dreijährige Berufslehre (S. 5). Wie bei Frühbehinderten üblich, sei zudem gar nicht klar, was der Beschwerdeführer für eine Ausbildung absolviert hätte, wenn er ohne Behinderung zur Welt gekommen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 IVV seien demnach erfüllt und angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei das Valideneinkommen auf Fr. 66‘000.-- zu beziffern. Unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens von Fr. 23‘400.-- im Jahr 2014 beziehungsweise von Fr. 31‘200.-- im Juli 2015 resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % respektive 53 %. Ab August 2014 bestehe folglich ein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2015 auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung
(S. 6).
2.3 Die IV-Stelle entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, dass der Versicherte eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest EBA erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gefunden habe. Sein Verdienst entspreche im Prozentvergleich demjenigen einer Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe zureichende berufliche Kenntnisse erworben, sodass Art. 26 Abs. 1 IVV nicht einschlägig sei (Urk. 9).
2.4 In seiner Replik (Urk. 14) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, dass in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht alleine der Berufsabschluss als solcher, sondern überdies die mit der erworbenen Berufsausbildung erzielbaren Erwerbseinkünfte relevant seien. Genau dies werde in Ziffer 3037 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgehalten (S. 1). Als weiteres Kriterium sei zu berücksichtigen, ob die versicherte Person die erworbenen beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt „ummünzen“ könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4 und 5.1). Aus gesundheitlichen Gründen sei dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich. Es liege klar eine gesundheitlich bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit vor, was anhand des von der IV-Stelle getätigten Prozentvergleichs gleichsam erstellt sei (S. 2).
Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht mehr auf den bisher erzielten Verdienst abgestellt werden könne, da ihm per 31. Dezember 2015 gekündigt worden sei (vgl. auch Urk. 6). Gerechtfertigt sei ausserdem die Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzuges, da besondere Anforderungen seitens des Arbeitgebers erfüllt sein müssten (S. 2 f.).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage wie folgt zusammenfassen:
Dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 4. August 1997 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
- Psychoorganisches Syndrom (POS)
- insbesondere Wahrnehmungsstörungen
- Hyperaktivität
- motorische Ungeschicklichkeit
- Störungen in der Gruppe (unreifes Sozialverhalten)
- Sprachentwicklungsrückstand
Ferner wurde durch die untersuchenden Ärzte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 GgV bejaht (Urk. 10/2/2). Sie rieten zudem zur Einschulung in einen Sprachheilkindergarten und zu einer Ergotherapie mit Schwerpunkt auf Wahrnehmungstherapie (Urk. 10/2/3).
3.2 Ab November 1999 war der Versicherte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie, in kinderpsychiatrischer Behandlung (Urk. 10/17/3; Urk. 10/30). In ihrem Bericht vom 2. September 2010 hielt sie fest, dass sich die Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der Kommunikation negativ im Lehr- und Schulbetrieb auswirken würden. Bei entsprechender Unterstützung durch die Eltern und den Arbeitgeber sowie psychiatrischer und psychologischer Betreuung sei die Prognose aber günstig, wenn auch in Bezug auf eine Ausbildung in der freien Wirtschaft noch offen (Urk. 10/48/4 f.). In ihrem Bericht vom 22. Juni 2012 merkte Dr. Z.___ zudem an, dass der Versicherte auf klare Anweisungen angewiesen sei. Druck und Stress würden seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Er sei am Arbeitsort insgesamt noch unselbstständig, aber arbeitswillig, motiviert und anständig. Die Reifeverzögerung und Einschränkung in der Kommunikationsfähigkeit
würden allerdings den Umgang mit der Kundschaft beeinträchtigen (Urk. 10/65/5).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 24. Februar 2015 die Diagnose einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht bei verminderter Leistungsfähigkeit voll zumutbar (Urk. 10/122/6 f.). Dr. A.___ nahm dabei Bezug auf einen Untersuchungsbericht der B.___ AG vom 12. Januar 2015 (Urk. 10/122/11 ff.). Darin wurde festgehalten, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittlichen prämorbiden Leistungsvermögen Teilleistungsbeeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktionen hätten objektivieren lassen. Diese Defizite könnten durchaus im Rahmen einer ADHS interpretiert werden und würden die schwankende, unkonzentrierte und verlangsamte Arbeitsweise erklären. Die neuropsychologisch festgestellten Beeinträchtigungen würden nahe legen, dass eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu hohe Anforderungen an den Patienten stelle. Indiziert sei eine praktische Arbeit im geschützten Rahmen ohne zeitliche Anforderungen und bei möglichst geringer Ablenkung (Urk. 10/122/15 f.).
3.4 Dr. med. C.___, Oberarzt im Psychiatriezentrum D.___, diagnostizierte am 26. Februar 2015 eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9; Urk. 10/123/2). Die Diagnose einer ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter konnte hingegen nicht gestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit
lasse sich medizinisch ebenfalls nicht begründen. Im Weiteren verwies Dr. C.___ auf den Bericht der B.___ AG vom 12. Januar 2015 (Urk. 10/123/4; vgl. E. 3.3).
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) stellte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten und eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit als Restsymptomatik einer ADHS fest. Es sei im erlernten Beruf von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit ab Ende der Ausbildung auszugehen. Da es sich um eine gut angepasste Tätigkeit handle, könne diese Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten übernommen werden (Urk. 10/143/5). Nach weiterem Job Coaching schätzte Dr. E.___ die Situation am 4. Mai 2015 so ein, dass momentan von einem konstanten Leistungsvermögen im erlernten Beruf von 60 % auszugehen sei. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Wegen des Gesundheitsschadens sei allerdings an einer neuen Arbeitsstelle jeweils wieder mit einer gewissen Einarbeitungszeit zu rechnen (Urk. 10/143/7).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des ausgewiesenen Geburtsgebrechens (Ziffer 404 GgV) keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwerben konnte und ob demzufolge das Valideneinkommen entgegen der Meinung der IV-Stelle in Anwendung dieser Verordnungsbestimmung festzulegen ist.
4.2 Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den spätern Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat eine Anlehre als Gärtnereiarbeiter Fachrichtung Zierpflanzen sowie eine Ausbildung als Gärtner EBA Garten- und Landschaftsbau absolviert (Urk. 10/69/6; Urk. 10/95). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen darf im Rahmen von Ziffer 3037 KSIH gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht ausschliesslich ein ordentlicher Lehrabschluss anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwei Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat und dadurch sowohl im Fachbereich Zierpflanzen als auch im Garten- und Landschaftsbau Berufserfahrung gesammelt hat. Ausserdem erweisen sich die für die Ausbildung zum Gärtner EBA notwendigen Fach-, Methoden-, sowie Sozial- und Selbstkompetenzen als mit denjenigen weitgehend vergleichbar, welche für die Grundbildung eines Gärtners mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) gefordert werden (vgl. jeweils Art. 4-6 der Verordnungen des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Gärtnerin / Gärtner EBA und EFZ; SR 412.101.221.76 und 412.101.221.77). In diesem Zusammenhang halten sich auch die Unterschiede bei den erzielbaren Erwerbseinkünften in Grenzen (vgl. Lohnregulativ 2017 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau: Gärtner EFZ Fr. 4‘400.-- pro Monat; Gärtner EBA Fr. 4‘000.-- pro Monat).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er trotz seiner Behinderung zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erlangt hat. Er bringt jedoch berechtigterweise vor, dass zusätzlich von Bedeutung ist, ob er diese Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch umsetzen kann (Urk. 14
S. 2).
Dem Untersuchungsbericht der B.___ AG vom 12. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit wie auch der Gedächtnisfunktionen objektivieren liessen. Daraus resultiere eine schwankende, unkonzentrierte und verlangsamte Arbeitsweise. Dies lege nahe, dass eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu hohe Anforderungen an den Versicherten stellen würde und demgegenüber eine praktische Tätigkeit im geschützten Rahmen ohne zeitliche Anforderungen und bei möglichst geringer Ablenkung indiziert sei
(E. 3.3). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers im Erwerbsleben. So waren dessen schulische Leistungen bereits im Jahr 2009 ungenügend und er erzielte zudem im praktischen Bereich nur wenige Fortschritte (Urk. 10/41/1), weshalb auch die begonnene Lehre als Gärtner Fachrichtung Zierpflanzen in eine Anlehre umgewandelt wurde (Urk. 10/53). Am 20. August 2010 äusserte sich der damalige Arbeitgeber sodann dahingehend, dass beim Versicherten das selbständige Arbeiten, das vernetzte Handeln und Denken sowie die Merkfähigkeit problematisch seien (Urk. 10/47/2). Im Rahmen der am 1. August 2011 begonnenen Lehre als Gärtner Fachrichtung Baumschule konnte der Beschwerdeführer offenbar ebenfalls keine genügenden Leistungen erbringen, sodass die Ausbildung vorzeitig im Januar 2012 aufgelöst wurde (Urk. 10/69/2). In geschütztem Rahmen konnte er bei der Stiftung F.___, zum Gärtner EBA Garten- und Landschaftsbau ausgebildet werden (Urk. 10/97). Der dem Versicherten zur Seite gestellte Job Coach beurteilte dessen Arbeitstempo mit Bericht vom 8. Januar 2015 abhängig von der Art der Arbeit als ausreichend bis unzureichend. Die Konzentrationsfähigkeit lasse im Laufe des Tages nach und der Beschwerdeführer brauche eine straffe Führung (Urk. 10/115/2). Am 14. Juli 2015 wurde sodann darauf hingewiesen, dass die Arbeitsqualität von der Tagesform abhänge und bei der Lernfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen sei, dass er in der Regel nur zwei Anweisungen zu einem Arbeitsauftrag selbständig ausführen könne. Ausserdem hänge die Anpassungsfähigkeit von den einzelnen Vorgesetzten ab (Urk. 10/141/2).
Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen und selbst dann, nicht in dem Umfang verwerten kann wie eine gesunde Person. Dies rechtfertigt es, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Art. 26 Abs. 1 IVV zurückzugreifen. Angesichts des Alters des Versicherten ist das Valideneinkommen auf Fr. 66‘000.-- pro Jahr festzusetzen (80 % von Fr. 82‘500.--; vgl. E. 1.4).
4.3 Festzulegen bleibt das Invalideneinkommen. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass beim Beschwerdeführer infolge des Geburtsgebrechens bei 100%iger Arbeitsfähigkeit nur eine maximal 60%ige Leistungsfähigkeit gegeben ist. Dies ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den medizinischen Akten, wobei anzumerken ist, dass das eingeschränkte Leistungsvermögen sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit vorhanden ist (E. 3.5).
Dem Beschwerdeführer war es ab August 2014 bei einer Leistungsfähigkeit von 45 % möglich, ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 1‘800.-- beziehungsweise Fr. 23‘400.-- pro Jahr zu erzielen (inklusive 13. Monatslohn; Urk. 10/128, vgl. auch Urk. 10/142/1). Ab April 2015 waren es sodann aufgrund des gestiegenen Leistungsvermögens Fr. 2‘400.-- pro Monat bzw. Fr. 31‘200.-- jährlich (inklusive 13. Monatslohn; Urk. 10/138; Urk. 10/135/1; Urk. 10/142/1). Darüber waren sich die Parteien zunächst auch einig (Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 3 f.). In seiner Replik vom 1. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer dann allerdings geltend, dass ihm per 31. Dezember 2015 von der Y.___ AG gekündigt worden sei und bei der Bemessung des Invalideneinkommens folglich nicht mehr auf den bisher erzielten Verdienst abgestellt werden könne. Gerechtfertigt sei zudem die Berücksichtigung eines Leidensabzuges, da besondere Voraussetzungen beim Arbeitgeber erfüllt sein müssten (Urk. 14 S. 2 f.).
Diesem Vorbringen ist indes nicht stattzugeben. Einerseits ist nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Andererseits sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung gekündigt worden ist, ist somit bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle hat zu Recht auf das tatsächlich durch den Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen abgestellt. Aus diesem Grund ist auch die Gewährung eines Leidensabzuges nicht angebracht, da ein solcher nur in Frage kommt, wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]. 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 101 mit Hinweisen).
4.4 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad zu berechnen. Für den Zeitraum ab August 2014 beträgt dieser gerundet 65 % ([Fr. 66‘000.-- ./. Fr. 23‘400.--] * 100 / Fr. 66‘000.--). Ab Juli 2015 beläuft sich der Invaliditätsgrad auf gerundet 53 % ([Fr. 66‘000.-- ./. Fr. 31‘200.--] * 100 / Fr. 66‘000.--). Dieser Zeitpunkt ist für die Herabsetzung der Invalidenrente massgebend, da sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ab April 2015 verbessert hatte (Urk. 10/135/1; Urk. 10/143/7). Dieses gesteigerte Leistungsvermögen ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV in jedem Fall nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen, da damit gerechnet werden konnte, dass diese Verbesserung weiterhin andauern würde (vgl. E. 3.5).
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen somit in dem Sinne als berechtigt, als dass ihm ab Juli 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % statt einer Viertelsrente eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Die von der IV-Stelle ab August 2014 zugesprochene Dreiviertelsrente ist demgegenüber angesichts eines Invaliditätsgrades von 65 % im Ergebnis nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist (vgl. E. 1.2).
5.
5.1 Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Diese sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz in Höhe von Fr. 185.-- ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2015 in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch