Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01108 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 30. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___, absolvierte eine Lehre als Orgelbauer (Urk. 7/1/1), ist ausgebildeter Pflegefachmann (Urk. 7/1/2-3) und besitzt ein Lehrdiplom in Gesang (Urk. 7/1/4-5). Ab dem 1. Mai 1995 arbeitete er zu mindestens 80 % als Pflegefachmann am Y.___ (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4), war daneben seit dem 1. September 1989 stets auch als Orgelbauer und Klavierstimmer tätig (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2) und engagierte sich in der E.___ Kirche (Urk. 7/7, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4). Am 24. September 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Dabei gab er an, er habe an fast allen Fingern wunde Fingerkuppen die sich nicht schlössen, und eine Händedesinfektion nach Spitalvorgabe sei nicht möglich. Zudem leide er an chronischer Depression (Urk. 7/2/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm vorerst berufliche Abklärungen vor, wozu sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einholte (Urk. 7/7), den Versicherten zu einem Standortgespräch einlud (Urk. 7/13) und die Kosten für eine Standortbestimmung und Laufbahnberatung beim Laufbahnzentrum der Stadt Z.___ übernahm (Urk. 7/16). Ebenfalls gewährte sie ihm Integrationsmassnahmen bei seinem Arbeitgeber, dem Y.___, in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 12. Mai 2014, und sprach ihm während der Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 7/17, Urk. 7/18). Auch holte sie medizinische Berichte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/25). Mit Mitteilung vom 28. Mai 2014 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da der Versicherte eine befristete Teilzeitanstellung im Y.___ im Projekt Intranet aufnahm, sodass die Fortsetzung der beruflichen Eingliederung nicht mehr angezeigt war beziehungsweise der Versicherte darauf verzichtete (Urk. 7/40). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) den vertrauensärztlichen Untersuchungs- und Begutachtungsbericht vom 16. Dezember 2013 ein (Urk. 7/42). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/55). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Einwand erheben (Urk. 7/56). Am 23. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/59 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen auszurichten. Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Es sei, da bis dato dem Unterzeichner keine Akteneinsicht gewährt worden sei, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Am 16. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer Replik erstatten (Urk. 10). Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch verfügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streitgegenstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tatbestandsgesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Massnahmen hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Diesfalls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Renten(ablehnungs)verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 15 ff. N 2).
1.3 Der Beschwerdeführer unterliess es, nach der Mitteilung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/40), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr. Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 7/48), auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht verpflichtet. Auf den Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er nach Verfügungserlass bereits ein solches Gesuch mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 und eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2015 gestellt (Urk. 10 S. 4).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger eingeschränkt sei. Hingegen sei es ihm möglich, die von ihm gelernte Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % auszuüben. Gemäss dem IK-Auszug handle es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit in der E.___ Kirche um ein AHV-pflichtiges Einkommen. Dieses Einkommen sei jedoch im Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen nicht berücksichtigt worden (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 (Urk. 1) ausführen, anhand des von der BVK in Auftrag gegebenen Gutachtens sei erstellt, dass er aufgrund seines Leidens seine angestammte Tätigkeit als diplomierter Pflegefachmann nicht mehr verrichten könne, weshalb ihm die Stelle im Y.___ gekündigt worden sei. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Aufgrund der somatischen Leiden könne er seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Orgel- und Tastaturenbauer nur noch in einem kleinen Teilzeitpensum von 30 % bis maximal 40 % verrichten. Überdies rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 %. Die Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit sei nachweislich falsch. Auch sei der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend überprüft worden, weshalb sich ein neutrales polydisziplinäres Gutachten aufdränge. In der Replik (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und machte weitere Ausführungen zum Invalideneinkommen.
4.
4.1 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2013, das ebenfalls zu Handen der BVK erstellt wurde, sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), im Sinne eines „Burnout“ infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren, und akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) genannt (Urk. 7/12/7).
Im Rahmen der Exploration zeigte sich auf psychiatrischem Fachgebiet ein weitestgehend unauffälliger Beschwerdeführer, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Im Sinne einer Restsymptomatik, bei vorausgegangener, vermutlich mittelgradiger depressiver Störung, sei noch eine leichtgradig dysphorische Grundstimmung erkennbar. Es zeigten sich zudem gewisse akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge, die sich vor allem anhand der eigenanamnestischen Angaben ergaben. Die bisherige Lebensbewährung und Beschwerdeschilderung spreche dabei jedoch gegen das Vorliegen einer „Persönlichkeitsstörung“, eine längere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Störung, da sich unter anderem keine Hinweise auf manische oder hypomanische Episoden fänden. Auch spreche sie gegen eine Dysthymie, weil unter anderem Hinweise auf einen gesicherten, mehrjährigen Verlauf entsprechender Symptome fehlten (Urk. 7/12/8).
Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der geschilderten Symptome müsse für den Zeitraum Februar bis September 2013 von einer depressiven Episode ausgegangen werden, die hinsichtlich des Schweregrades als mittelgradig zu bezeichnen sei. Mittlerweile und unter psychotherapeutischer Behandlung sei eine weitestgehende Remission der affektiven Störung eingetreten. Der Beschwerdeführer fahre wieder selbständig Auto, habe soziale Kontakte und gehe wieder Freizeitbeschäftigungen nach. Sein äusseres Erscheinungsbild wirke nicht vernachlässigt, eine Tagesstruktur sei gegeben und er zeige klinisch keine kognitiven Beeinträchtigungen. Invaliditätsfremde (psychosoziale) Belastungsfaktoren seien bei einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Die zurückliegende psychiatrische Problematik habe einen deutlich reaktiven Charakter. Die Familienanamnese sei betreffend psychische Erkrankungen unauffällig. Die psychische Dekompensation im Mai 2013 und die bis September 2013 bestandene depressive Symptomatik wären ohne die genannten psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben (Urk. 7/12/9).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund weitestgehender Remission der affektiven Störung seit September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (Urk. 7/12/9-10). Limitierender Faktor sei derzeit ausschliesslich die dermatologische Problematik der Hände (Urk. 7/12/8). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise in einer dem Alter, der Qualifikation und der dermatologischen Problematik angepassten Verweistätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine Berufsinvalidität ausgewiesen (Urk. 7/12/10).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erhob im Gutachten vom 16. Dezember 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Handekzem mit Pulpitis sicca und Rhagadenbildung irritativ toxischer Genese, vor allem an Daumen, Zeige- und Ringfingern beider Hände. Die mykologischen Kulturen und der Prick Test im Juni 2013 seien negativ gewesen. Es liege der Typ IV, wobei die Sensibilisierungen auf Tolubalsam ohne Relevanz seien und eine verminderte Alkaliresistenz bestehe, vor (Urk. 7/42/10).
Beim Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein Handekzem mit Pulpitis sicca mit Rhagaden an den Fingerkuppen mit hartnäckigem Heilverlauf entwickelt. Anfang 2013 habe sich aufgrund des dermatologischen Leidens und wegen Überforderung im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren (Pflege der dementen Mutter, nebenberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit eigener Firma für Orgelbau, Stimmen von Instrumenten, Tätigkeiten als Musikpädagoge und in der Kirchenpflege) eine depressive Entwicklung eingestellt. Primär aus psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 11. April 2013 und ab dem 3. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Unter ambulanter Psychotherapie habe sich die Situation gebessert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber wegen der nun vordergründigen dermatologischen Beschwerden bestehen geblieben. Trotz Hautschutzmassnahmen, wie Tragen nicht vinylhaltiger Handschuhe, der Fortsetzung der topisch steroidhaltigen und rückfettenden Therapien, dem Meiden von irritativ toxischen Substanzen und dem Meiden von Arbeiten im Feuchtmilieu, sei es immer wieder zu schmerzhaften Rezidiven mit teils Superinfektionen gekommen. Ab Juni 2013 sei eine Therapie in der Dermatologischen Klinik des C.___ erfolgt, wo die Erkrankung auf eine irritativ toxische Genese zurückgeführt worden sei. Aus dermatologischer Sicht habe sich nach lokaler und systemischer Therapie eine Stabilisierung der Situation mit schnellerem Abheilen der Ekzeme und niedrigerer Rezidivfrequenz eingestellt. Seitens der Dermatologen sei ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Pflegefachmann und dem damit einhergehenden Kontakt mit irritativen Substanzen, wie Desinfektionsmittel, als wahrscheinlich erachtet worden. Empfohlen worden sei eine Tätigkeit ohne Kontakt mit irritativen Substanzen. Seit Oktober 2013 arbeite der Beschwerdeführer zu 30 % in einer angepassten Tätigkeit im rein administrativen Bereich (Urk. 7/42/11).
Aktuell klage der Beschwerdeführer über Fingerkuppenekzeme mit Rhagaden vor allem an Daumen, Ring- und Zeigefingern beider Hände. Im Entzündungsstadium würden die Fingerkuppen sehr stark schmerzen. Aktuell schmerzten sie bei grösserem Druck. In den Fingerkuppen sei ein leicht pelziges Gefühl vorhanden. Unter Therapie und Expositionsprophylaxe habe sich die Situation stark gebessert. Aber bei Kontakt mit Desinfektionsmitteln, dem feuchten Milieu in Handschuhen und dem häufigen Waschen der Hände, würden die Ekzeme sofort exazerbieren. In geeigneten Handschuhen könnte er nur wenige Minuten arbeiten. Schreibarbeiten am Computer sowie allgemein administrative Arbeiten seien gut möglich. In geeigneten Handschuhen könnte er die Gartenarbeiten, den Haushalt und die Pflege der Mutter weitgehend selbst verrichten. Auch Kontakt mit Metallen vertrage der Beschwerdeführer gut. Wegen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen sei er für mechanische Arbeiten im Bereich des Orgelbaus eingeschränkt. Das Stimmen von Instrumenten gehe hingegen gut (Urk. 7/42/11-12).
Die Hauterkrankung sei ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden passten zu den objektivierbaren Befunden und seien somit plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der beruflichen Hygienemassnahmen mit regelmässigen Händedesinfektionen (Zimmerwechsel, Blutentnahmen, Patientenkontakte und andere pflegerische Tätigkeiten), häufigem Waschen der Hände und häufigem Tragen von Handschuhen mit feuchtem Hautmilieu, sei der Beschwerdeführer wegen Verschlechterung des Ekzems als Pflegefachmann nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/42/13).
5.
5.1 Die medizinisch-therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft worden, ohne eine vollständige Abheilung der Ekzeme zu erreichen. Prognostisch sei mit einem langwierigen Verlauf oder gar mit Chronizität des Leidens zu rechnen. Insgesamt bestehe für die Tätigkeit als Pflegefachmann eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit irritativ toxischen Substanzen, ohne repetitiv starke mechanische Beanspruchung der Hände, ohne repetitives Arbeiten mit den Händen in feuchtem Milieu, mit Meiden von repetitiven Wasserkontakten soweit möglich und mit Meiden von Arbeiten in Nitril- und Vinylhandschuhen, bestehe unter Einhaltung der therapeutischen Massnahmen mit häufigem Rückfetten der Hände, Tragen von Baumwollhandschuhen nachts und regelmässigem Gebrauch hautschonend rückfettender Pflegeprodukte ohne Minderung der Alkaliresistenz seit September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/42/13-14).
5.2 Sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als auch das internistische Gutachten von Dr. B.___ erfüllen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es kann vollumfänglich auf die beiden Expertisen abgestellt werden, so dass insgesamt von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Einkommenszahlen des Jahres 2012, welche im IK-Auszug ersichtlich sind. Demnach verdiente der Beschwerdeführer als Pflegefachmann Fr. 98‘430.--. Für seine Tätigkeit für die E.___ Kirchengutsverwaltung erhielt er Fr. 8‘200.-- und die D.___ Körperschaft zahlte ihm Fr. 2‘150.-- (Urk. 7/7/1). Insgesamt ergibt dies ein Einkommen von Fr. 108‘780.--. Dieser Betrag ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und ergibt sich aus dem IK-Auszug, weshalb darauf abzustellen ist.
Nachfolgend werden zwei verschiedene Berechnungen durchgeführt. Einmal wird die Berechnung ohne das Einkommen aus der Tätigkeit bei der E.___ Kirche und einmal mit diesem Einkommen durchgeführt. Konsequenterweise und entgegen den Ausführungen der IV-Stelle ist das Einkommen aus der Tätigkeit bei der E.___ Kirche sowohl im Validen- als auch im Invalideneinkommen zu berücksichtigen, da die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers auf diese Tätigkeit keinen Einfluss hat.
6.1.3 Wird das Einkommen des Jahres 2012 von Fr. 98‘430.-- an die Nominallohnentwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 2011-2014, [T1.1.10], Männer, Total: 101.7; 2014: 103.2]), resultiert daraus ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 99‘882.--.
Wird das Einkommen aus der E.___ Kirche einbezogen, so beträgt das Bruttoeinkommen im Jahr 2012 Fr. 108‘780.--. Daraus ergibt sich – angepasst an die Nominallohnentwicklung - im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von Fr. 110‘384.--.
6.2
6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2.2 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte. Sie nahm an, der Beschwerdeführer sei in der von ihm gelernten Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % arbeitsfähig und zog den Lohn für Präzisionshandwerker aus der Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle 17 S. 45, Ziff. 73 hinzu (Urk. 2 S. 2).
Dieser Vorgehensweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden, da Dr. B.___ in seiner vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 16. Dezember 2013 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen auch für mechanische Arbeiten im Bereich des Orgelbaus eingeschränkt sei. Das Stimmen von Instrumenten gehe hingegen gut (vgl. Urk. 7/42/12). Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich möglich, als Orgelbauer zu arbeiten, weshalb nicht auf den Lohn für Präzisionshandwerker, sondern auf statistische Werte für Dienstleistungen allgemein abzustellen ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird nachfolgend die Berechnung mit dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) durchgeführt. Aufgrund seiner Ausbildungen ist ihm auch eine Tätigkeit in einem höheren Kompetenzniveau zumutbar.
6.2.3 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle T1_skill_level, S. 30-31 der Lohnstrukturerhebung 2012 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer betrug im Sektor 3, Ziff. 45-96, Fr. 5‘065.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Sektor 3 Dienstleistungen, Ziff. 45-96; 2012: 101.8; 2014: 103.3]). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 64‘297.-- (Fr. 5‘065.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.8 x 103.3). Wird das Einkommen aus der Tätigkeit bei der E.___ Kirche hinzugerechnet (Fr. 8‘200.-- und Fr. 2‘150.--, ohne eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen), so resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 74‘647.--.
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin gewährte zu Recht keinen leidensbedingten Abzug. Weder das Alter des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015, E. 4.3.2 mit Hinweisen) noch die lange Betriebszugehörigkeit führen zu einem leidensbedingten Abzug, da im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (LSE 2012 = Kompetenzniveau 1) der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist entgegen seinen Ausführungen auch diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Weitere Faktoren, die zu einem Abzug führen könnten, sind nicht ersichtlich.
6.3 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ([Fr. 99‘882.-- – Fr. 64‘297.--] : Fr. 99‘882.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch begründet. Mit Einbezug des Einkommens aus der E.___ Kirche ergibt sich einen Invaliditätsgrad von gerundet 32 % ([Fr. 110‘384.-- – Fr. 74‘647.--] : Fr. 110‘384.-- x 100). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann