Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01109




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 15. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war seit Februar 2007 als Betriebsmitarbeiter in der Abwaschküche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/3/1). Nach einer am 21. Januar 2013 erfolgten Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte am 1. Februar 2013 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Ellbogengelenks und der rechten Schulter und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit anfangs 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte. Am 10. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 8/35), welche vom 15. September bis 10. Oktober 2014 bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/44). Bei neu beklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und unklarer gesundheitlicher Situation schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 13. Oktober 2014 ab (Urk. 8/45 f.). Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches tätigte die
IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie erneut Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/50, 8/62) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/57). Am 13. Januar 2015 veranlasste sie eine orthopädische/rheumatologische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 8/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 [= 8/82]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren sowie eine Invalidenrente auch über Ende Januar 2015 hinaus zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein gerichtliches Gutachten und/oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


1.4.2    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die
RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Januar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Spätestens seit November 2014 sei ihm jedoch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % binnen dreier Monate möglich sei. Da der Beschwerdeführer mit einer solchen Tätigkeit wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte – nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % - bestehe somit ab Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende Januar 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, auf die Beurteilung des RAD, wonach der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Diese Beurteilung stehe sowohl im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärztin Dr. B.___, wonach er in angepassten Tätigkeiten noch zu 30 % arbeitsfähig sei, als auch zu den Ergebnissen der durchgeführten Potentialabklärung. Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ sowie auf den Bericht über die Potentialabklärung sei auch ab Februar 2015 von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, womit weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Anspruch auf Durchführung von Integrationsmassnahmen. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiter seit mehr als einem halben Jahr zu 70 % arbeitsunfähig und gemäss dem Bericht über die Potentialabklärung sei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht und es werde ein Arbeitstraining empfohlen. Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung, wo er einerseits einen Bewerbungskurs besuche, andererseits leichte Arbeiten verrichte; auch hier zeige sich, dass er mit dem 50%-Pensum aufgrund der beidseitigen Schulterbeschwerden unter Belastung an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange. Vorliegend sei ein Belastbarkeitstraining, gefolgt von einem Aufbautraining, notwendig und zielführend (Urk. 1).


3.

3.1    Bei ab Mitte März 2012 beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens mit Schmerzausstrahlung in den Oberarm und die Schulterregion und in der Folge auch belastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts war der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, ab Mai 2012 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, in Behandlung (Urk. 8/11/11 ff., Urk. 8/50/20). Bei Beschwerdezunahme in der rechten Schulter wurde der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 an das D.___ zur schulterorthopädischen Beurteilung überwiesen (Urk. 8/20/12 f., 8/50/20). Dr. B.___ attestierte ab dem 5. Januar 2013 für die angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11/7).

3.2    Im D.___ wurde eine Rotatorenmanschettenläsion mit begleitender beginnender Subluxation der langen Bizepssehne Schulter rechts diagnostiziert, worauf der Versicherte am 27. August 2013 an der rechten Schulter operiert wurde (Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne; Urk. 8/20/5-9). Als weitere Diagnosen wurden in den Berichten des D.___ eine Epicondylopathia humeri ulnaris rechts, eine anamnestisch leichte Aorteninsuffizienz, ein Cervikalsyndrom, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ED 1999) sowie ein Status nach operativ versorgter Metacarpale V Fraktur rechts (2004) aufgeführt (Urk. 8/20/7).

    Am 4. Juni 2014 teilten die behandelnden Ärzte des D.___ zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers mit, neun Monate postoperativ bestehe ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang und kaum vorhandenen Schmerzen. Zur Fortführung des Muskelaufbaus werde weiterhin regelmässige Physiotherapie empfohlen. Bei guter und schmerzfreier Beweglichkeit sähen sie eine teilweise Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gegeben. Dem Patienten werde im Hinblick auf die Schulterfunktion eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juni 2014 für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten attestiert, welche im Verlauf zunächst auf 50 % und dann allenfalls noch weiter gesteigert werden könne. Von anhaltenden Überkopfbelastungen beziehungsweise schweren körperlichen Belastungen unter Einbezug der Schulter sollte jedoch abgesehen werden. Die Behandlung bei ihnen werde zum jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen (Urk. 8/24/6 f.).

3.3    Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. August 2014 attestierte Dr. B.___ ab 1. August bis 30. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Ergänzend hielt sie fest, für eine Arbeitsabklärung sei ein Einsatz von 50 % (halbtags) für leichtere Tätigkeiten möglich, unter Schonung der rechten Schulter (Urk. 8/31).

    Mit IV-Bericht vom 18. Oktober 2014 (Urk. 8/50) attestierte die Ärztin weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Anamnestisch hielt sie fest, seit September 2014 sei es neu zu belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter mit Nachtschmerzen gekommen. Unter Befunde notierte sie, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter. Schmerzbedingt bestehe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt (Urk. 8/50/3). Bezüglich der linken Schulter habe sie den Beschwerdeführer an Dr. C.___ überwiesen (Urk. 8/50/3).

3.4    Nach durchgeführter Untersuchung am 20. Oktober 2014 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Hausärztin, es bestehe eine Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatustyp links; sonographisch hätten sich leichte Supraspinatustendinosen gezeigt. Hinweise auf eine höhergradige Rotatorenmanschettenruptur hätten sich keine ergeben. Er empfahl eine weitergehende symptomatische Therapie wie bisher. Die Physiotherapie sei mehr auf die linke Schulter zu verlagern. Weitere Kontrollen bei ihm seien nicht vereinbart worden (Urk. 8/62/3-4). Bezüglich der rechten Schulter hielt der Arzt in der Anamnese fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe etwas eingeschränkt, subjektiv aber zufriedenstellend (Urk. 8/62/3).

    Im Bericht vom 10. Dezember 2014 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. C.___ bezüglich Einschränkungen fest, es bestehe sicher eine leichtgradig eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern lassen würden, bejahte er, empfahl weitere Physiotherapie, Heimprogramm, Krafttraining und hielt dafür, das Therapiepotential sei sicher noch nicht ausgeschöpft. Zur Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne teilte er mit, seines Erachtens könne damit gerechnet werden. Im Übrigen verwies er bezüglich Arbeitsunfähigkeit und weiterem Verlauf auf die behandelnde Hausärztin (Urk. 8/62/2).

3.5    RAD-Arzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Untersuchung über beidseitige Schulterbeschwerden. Ausserdem teilte er mit, seit einem Jahr auch häufiger an Kopfschmerzen zu leiden, welche jedoch nach Einnahme einer Schmerztablette rasch wieder abklingen würden (Urk. 8/65/1). Hinsichtlich Therapie teilte der Beschwerdeführer mit, seit der Operation im August 2013 durchgehend Physiotherapie absolviert zu haben, diese sei erst vor etwa zwei Wochen beendet worden. Er habe mit seiner Hausärztin vereinbart, zunächst eine Pause einzulegen und danach eventuell bei einem anderen Physiotherapeuten nochmals anzufangen. Die erlernten Übungen würde er aber täglich selbständig zu Hause durchführen (Urk. 8/65/2).

    Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/7):

Chronisch-persistierende, bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen und geringe Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bei Zustand nach offener Rotatorenmanschettenkonstruktion, Akromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. August 2013;

beginnende, bei Belastung verstärkte Schmerzen ohne Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links bei anamnestisch bestehender Supraspinatustendopathie.

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 8/65/7):

geringe Bewegungseinschränkung und anamnestisch gelegentliches Blockierungsereignis im Ellbogengelenk rechts bei Zustand nach Autounfall vor zirka 25 Jahren;

Verdacht auf degenerative Facettenarthropathie im lumbosacralen Übergang rechts ohne Funktionseinschränkung, aber mit reaktiver Myogelosenbildung am dorsalen Beckenkamm.

    Der RAD-Arzt hielt fest, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde beider Schultergelenke mit bei Belastung und Bewegung verstärkter Schmerzhaftigkeit rechts, aber insgesamt nur geringer Bewegungseinschränkung dieses Gelenkes nach erfolgter Operation mit offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne, sowie einer zunehmenden Schmerzhaftigkeit der linken Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei klinischen Zeichen der Supraspinatustendopathie, aktenanamnestisch bestätigt, sei zwar eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die aktenkundig ab August 2014 angegebene quantitative Einschränkung mit einer nur halbtägigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten beziehungsweise die Attestierung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem RAV. Klinisch und auch anamnestisch bestünden keinerlei Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten und nur eine geringfügige, intermittierend auftretende und am ehesten als altersentsprechende Facettenarthropathie zu deutende Problematik der unteren Lendenwirbelsäule, so dass hiermit keine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Nach etwa anderthalbjähriger Arbeitskarenz bestehe aber sicher eine gewisse Dekonditionierung des Beschwerdeführers, welche einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess rechtfertige. Dieser Wiedereinstieg könne jedoch relativ schnell binnen maximal dreier Monate erfolgen (Urk. 8/65/7).

    Dr. A.___ kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenmitarbeiter bestehe weiterhin eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 %, da diese Tätigkeit nach Aussage des Beschwerdeführers mit Heben und Tragen von teilweise schweren Lasten verbunden gewesen sei und auch bei der Arbeit am Geschirrband beziehungsweise der Geschirrspülmaschine auch Schnelligkeit erfordert habe. Inwieweit sich diesbezüglich die Situation in den nächsten Jahren noch bessere, sei derzeit nicht abschätzbar. Für eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Belastung der Schultergelenke beziehungsweise des Schultergürtels sei am Tag der Untersuchung objektiv keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen, wobei unter Berücksichtigung der im Bericht von Dr. C.___ vom 20. Oktober 2014 beschriebenen Befunde retrospektiv davon auszugehen sei, dass dies auch schon zum damaligen Zeitpunkt in gleicher Weise zugetroffen habe. Aufgrund der bestehenden leichten Dekonditionierung sei aber ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu empfehlen, d.h. beginnend bei 50 % mit Steigerung auf 100 % binnen dreier Monate. Das Belastungsprofil beschrieb Dr. A.___ wie folgt: Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Schultergelenke und des Schultergürtels, bevorzugt unterhalb der Brusthöhe, nur ausnahmsweise und kurzzeitig in Schulterhöhe und niemals über dem Kopf (Urk. 8/65/7 f.).


4.

4.1    Der RAD-Untersuchungsbericht vom 2. März 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Dr. A.___ tätigte sorgfältige Untersuchungen (Urk. 8/65/4-6). Er berücksichtigte sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 8/65/1) und setzte sich ausreichend mit den relevanten Vorakten auseinander (Urk. 8/65/7; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1. Juni 2015 zu den Ergebnissen der Potentialabklärung, Urk. 8/81/5). Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach unter Berücksichtigung der klinischen Befunde beider Schultergelenke (vgl. hierzu Urk. 8/65/5) zwar eine qualitative, jedoch keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, erscheint schlüssig. Bezüglich der rechten Schulter hatten denn bereits die Ärzte des D.___ im Mai 2014 neun Monate postoperativ über ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang berichtet und eine initiale 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit nachfolgender Steigerung als möglich erachtet (E. 3.2). Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 sodann in der Anamnese lediglich noch fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe insgesamt etwas eingeschränkt (E. 3.4). Was die in der Folge aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter betrifft, so berichtete Dr. C.___ bei festgestellten leichten Supraspinatustendinosen einzig über eine leichtgradig eingeschränkte Belastbarkeit (E. 3.4).

    Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zum Bericht über die Potentialabklärung vom 9. Oktober 2014 ausserdem darauf hin, dass damit die Notwendigkeit eines schrittweisen Wiedereinstiegs wegen Dekonditionierung belegt werde (Urk. 8/81/5). Der RAD-Arzt erachtete dementsprechend die Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit innert dreier Monate als zumutbar (E. 3.5). Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ sei gestützt auf die Erfahrungen anlässlich der Potentialabklärung davon auszugehen, dass angepasste Tätigkeiten auch weiterhin nur eingeschränkt möglich seien (Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der zuständige Berater der Arbeitsintegration der Stadt Z.___ wies anlässlich des Abschlussgespräches vom 9. Oktober 2014 denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer etwa 40 % der Arbeiten habe ausüben können; alle Arbeiten, die Kraft der oberen Extremitäten erfordern würden, habe er allerdings nicht ausführen können (siehe Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung, Urk. 8/46/4), was vor dem Hintergrund des von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils auch nicht erstaunt. Soweit der zuständige Berater im Übrigen zum Schluss kam, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit nicht möglich (Urk. 8/44/3), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einschätzung des zuständigen Beraters nicht um eine ärztliche Beurteilung handelt und die Arbeitsunfähigkeit daher von vornherein nicht anhand dieser Beurteilung festgelegt werden kann. Seiner Einschätzung, wonach eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei, liegen sodann im Wesentlichen invaliditätsfremde Gründe zugrunde. So teilte der Berater anlässlich des Abschlussgespräches (gemäss Angaben im Verlaufsprotokoll, Urk. 8/46/4) mit, der Beschwerdeführer habe nur sehr leichte Tätigkeiten ausführen können; eine solch flexible Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden sei äusserst schwierig.

4.2    Auch die Ansicht von Dr. B.___, welche weiterhin lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten für möglich erachtete (vgl. Berichte vom 31. März 2015 [Urk. 8/70/1] und vom 5. Mai 2015 [Urk. 3/2]), vermag die Einschätzung von Dr. A.___ nicht zu erschüttern. Bei der Beurteilung von Dr. B.___ handelt es sich nicht um eine einschlägige fachärztliche Beurteilung. Ausserdem stützt sich Dr. B.___ bei ihrer Beurteilung vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/70 und 3/2). Als Befunde hatte Dr. B.___ im Bericht vom 18. Oktober 2014 denn auch lediglich notiert, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter, eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt (E. 3.3).

4.3    Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, auf die Beurteilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da der RAD-Arzt voreingenommen gewesen sei. In einer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 habe Dr. A.___ festgehalten, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf Dauer nicht ohne weiteres plausibel sei, jedoch eine plausibilisierende orthopädische RAD-Untersuchung notwendig sei, da eine anderslautende RAD-Beurteilung nach Aktenlage beim Sozialversicherungsgericht chancenlos wäre. Mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Ergebnis der RAD-Untersuchung, näm-
lich eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, schon vor der
RAD-Untersuchung festgestanden habe (Urk. 1 S. 8).

    Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dieser Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 8/66/6) kein Hinweis auf eine Voreingenommenheit von Dr. A.___. Er hat zu Recht erkannt, dass eine blosse Würdigung der Aktenlage keine rechtsgenügende Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlaubt. Entsprechend war er gehalten, einen Untersuch anzuordnen.

4.4    Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig ist, wobei er zufolge der eingetretenen Dekonditionierung einen schrittweisen Wiedereinstieg empfahl. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52) ab 1. April 2011 erzielte monatliche Einkommen von Fr. 3‘700.-- ab und ermittelte so ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘100.-- (Urk. 8/67). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 49‘186.-- (Indexstand 2171 [2011] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer).

    Dieses so ermittelte Einkommen entspricht ungefähr dem branchenüblichen Einkommen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik: Gemäss diesen Lohnstrukturerhebungen betrug der Zentralwert der Löhne für männliche Angestellte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenzniveaus im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012 Fr. 3‘730.-- (LSE 2012, Ziffern 55-56 der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 von 42,3 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) ergibt sich gestützt auf diesen Tabellenwert ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘026.-- (Fr. 3730.-- x 12 : 40 x 42,3 : 2188 x 2220). Beim ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49‘186.-- handelt es sich somit nicht um ein unterdurchschnittliches Einkommen.


5.3

5.3.1    Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft (vgl. E. 2.2), ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung in der Schweiz, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten; vgl. Urk. 8/7/5, 8/49/1-2) ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte (LSE 2012, Total in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2220).

5.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.3.3    Ein Abzug von 25 % ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘597.--. Der Beschwerdeführer würde daher selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges keine Erwerbseinbusse erleiden.

5.4    Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis Ende Januar 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 einen Rentenanspruch verneint hat.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem um Gewährung von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG (E. 2.2).

6.2    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

6.3    Vorliegend besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. 4.4). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1), vermag die Ansicht des Beraters bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___, wonach eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht sei und ein Arbeitstraining empfohlen werde, angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er absolviere derzeit arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, wobei sich zeige, dass er mit dem 50%-Pensum an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, vermag auch dies die medizinischen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Für einen Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 9) – besteht kein Anlass.

    Vor dem Hintergrund, dass somit kein zusätzlicher Eingliederungsbedarf besteht, sind keine Integrationsmassnahmen notwendig, um eine Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler