Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.01113 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. O.___
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin-Confiseurin (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/3), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nur in eingeschränktem Mass tun konnte (Urk. 8/23/17). Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18).
1.2 Am 6. September 2002 (Urk. 8/26) heiratete die Versicherte und am 11. November 2002 brachte sie den Sohn Y.___ zur Welt (Urk. 8/29). Die IVStelle holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/32/3-4) und von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) ein. Am 21. Februar 2005 (Urk. 8/33) stellte sie X.___ schriftlich Fragen zum Umfang der mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fragen nicht beantworten (Urk. 8/36-37). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2005, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IVStelle X.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/Kinderbetreuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (Urk. 8/41). Die IV-Stelle (Einspracheentscheid vom 26. August 2005, Urk. 8/55) und das hiesige Gericht (Urteil vom 15. September 2006, Urk. 8/61) bestätigten diesen Entscheid.
1.3 Am 13. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/69/5-13) und von der medizinischen Poliklinik des C.___ vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) ein. Am 18. April 2012 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 24. April 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 15,25 % betrage (Urk. 8/75). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 21. Juni 2012 (Urk. 8/77) bzw. am 23. August 2012 (Urk. 8/80) durch die Aids-Hilfe Schweiz Einwand. Die IVStelle hielt in der Folge an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. September 2012 ab (Urk. 8/83). Die gegen diese Verfügung am 4. Oktober 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/84/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Versicherten verfüge (Urk. 8/92).
1.4 Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 ein (Urk. 8/102). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 12. Januar 2015 erstellen (Urk. 8/122/1-47). Am 16. April 2015 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 8/128). Am 19. Mai 2015 führte die IV-Stelle eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 3. Juni 2015, Urk. 8/132). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 11,66 % betrage (Urk. 8/136), wogegen die Versicherte am 14. Juli 2015 Einwand erhob (Urk. 8/144). Am 16. September 2015 nahm pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Einwand Stellung (Urk. 8/147/2). Mit Verfügung vom 29. September 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 27. Oktober 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2015 sei aufzuheben.
2. Der IV-Grad sei zu erhöhen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 3. Dezember 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
1.6 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
1.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Konditorin/Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familienleben zu bewerkstelligen.
2.1.2 Im Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 8/102) führte Dr. B.___ aus, die Tätigkeit als Konditorin/Confiseurin sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar und es bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des C.___ diagnostizierten im an den Hausarzt Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1.) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Konisation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin/Staduvin im Januar 2000 mit wiederholten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastrointestinalen Nebenwirkungen, (2.) einen Meteorismus und chronische Bauchbeschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Helicobacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin/Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3.) eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A, Erstdiagnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzündungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4.) multiple Leber-Hämangiome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5.) ein Abhängigkeitssyndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Methadonsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6.) eine Hypermenorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7.) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8.) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIVassoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konsequenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdominalbeschwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Entsprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wobei man sich mit der neuen Medikation weniger gastrointestinale Nebenwirkungen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauchbeschwerden habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Aufklärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfellbruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diagnostische Abklärungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vorliegen, eine entsprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert.
2.2.2 Am 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des C.___ (Dr. F.___) an, die Beschwerdeführerin leide unter einer HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhängigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin intermittierend unter antiretroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglichkeitsreaktionen sei die Therapiefindung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer eingeschränkte Immunlage. Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch antiretrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträgliche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit März 2010 bis auf weiteres zu 20 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bei verminderter Leistungsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungssteigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar.
2.3 Am 24. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerdeführerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Herausforderungen stelle. Die Kinder befänden sich jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Entlastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen würden und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraftlos. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe trotz Drogenabhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen können. Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässigkeit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im September 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 seien ihr Sohn Y.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter G.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Ausbildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde sie mindestens einer 50%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausserschulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abdecken (Urk. 8/71/1-3).
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushaltführung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Einschränkung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern oder anderen: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschränkung 20 %, Urk. 8/71/3-7).
2.4
2.4.1 Laut der Stellungnahme von pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Arztbericht des C.___ vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 27. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufliche Massnahmen würden sinnvoll erscheinen.
2.4.2 Am 30. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt E.___ aus, laut dem Arztbericht des C.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Weitere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medizinische Massnahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig.
2.4.3 Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt E.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 2005 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschränkungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des C.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushaltsabklärungsbericht. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätigkeit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizinisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Konditorin) und angepasste Tätigkeiten könne nicht plausibel nachvollzogen werden. Es würden keine funktionellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten.
2.5
2.5.1 Laut dem im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/92) eingeholten Gutachten des D.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/122/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HIV-Infekt Stadium B2 bei Status nach Candida-Stomatitis 1997, Status nach Konisation bei pathologischem PAP-Abstrich (im Jahre 2000), anhaltender Virussuppression unter Arzttherapie und aktueller Kombinationstherapie Kaletra-Combivir bei halber Dosierung, eine chronische Hepatitis C bei Fibrose Grad I (Metavir I, Ishak scare I), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich unsicheren narzisstischen Anteilen sowie eine Neurasthenie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bakerzyste am Knie rechts, ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine Nikotinabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Bäckerin/Konditorin, habe aber seit Jahren nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet. Die ursprünglich gewährte IV-Rente sei im Jahr 2005 sistiert worden, nachdem die Beschwerdeführerin seit 2002 als Hausfrau und Mutter tätig sei. Aus gastroenterologisch-internistischer Sicht demonstriere sich seit 2000 ein stabiler Verlauf. Ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter habe die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren mit leichten Einschränkungen bewältigt. Im Jahr 2005 sei ihr in dieser Funktion eine Einschränkung von 29 % attestiert worden. Unter Berücksichtigung des Grundmorbus HIV sowie des Co-Infekts der HCV-Infektion sei diese Einschränkung persistiert. Bezüglich schwerer körperlicher Arbeiten müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Einschränkung von 27,4 % attestiert worden, welche aus medizinischer-somatischer Sicht nachvollzogen werden könne. Entspreche die Tätigkeit als Konditorin oder Confiseurin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, könne diese Beurteilung übernommen werden. Sollte diese Arbeit als mittelschwer bis schwer taxiert werden, müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Psychiatrischerseits bestehe eine 20%ige Rendement-Verminderung sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit, in der Gesamtschau komme es aber zu keiner Addition der Arbeitsunfähigkeiten. Unter der aktuell etablierten Kombinationstherapie könne von einem weiteren stabilen Verlauf des HIV-Infektes ausgegangen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bezüglich des Grundmorbus in absehbarer Zeit dieser Status sich ändern werde. Es sei von einem stabilen Verlauf auszugehen bei fortzusetzender ART-Medikation. Aus psychischer Sicht sei erwähnenswert, dass es der Beschwerdeführerin doch möglich gewesen sei, das Suchtgeschehen weitgehend einzuschränken und wegen der Trennungssituation eine emotionale Betroffenheit bestehe. Entsprechend dürfe trotz jahrelangem Verlauf eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden.
2.5.2 Ergänzend hielten die Ärzte des D.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 16. April 2015 (Urk. 8/128) fest, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten lediglich für schwere Tätigkeiten eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, wogegen mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschlossen seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl die chronische Hepatitis C als auch der HIV-Koinfekt berücksichtigt worden. Beide chronischen Infektionskrankheiten gingen mit deutlichen Einschränkungen der Physis einher. Gleiches gelte für den HIV-Infekt, auch wenn dieser gut kompensiert und unter einer adäquaten Therapie stabil verlaufe.
2.6 Am 19. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Urk. 8/132). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie in den letzten drei Jahren als alleinerziehende Mutter sehr an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen sei. Sie fühle sich oft müde und erschöpft, müsse sich tagsüber viel hinlegen und könne kaum die anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen. Vor allem die beiden oberen Stockwerke des Hauses könne sie kaum in Ordnung halten. Vom HIV-Virus her sei sie seit fünf Jahren stabil, sie nehme jedoch aufgrund der multiplen Nebenwirkungen nur die halbe Dosis der Medikation. Sehr belastend seien die massiven Existenzängste seit der Aufhebung der IV-Rente. Letztmals sei sie im Jahre 1998 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Sie fühle sich weiterhin nicht arbeitsfähig und habe deshalb auch keine Arbeitsbemühungen unternommen. Ihre verbliebene Energie habe sie in die Kinderbetreuung und die Haushaltarbeiten gesteckt und sei selbst mit diesen Aufgaben überfordert. Bei guter Gesundheit würde sie seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2011 zu 50 % arbeiten, dies schon aufgrund finanzieller Aspekte. Aufgrund ihrer persönlichen Situation hätte sie dieses Pensum ab August 2014 auf 80 % aufgestockt, denn sie habe einen neuen Lebenspartner, weshalb sich die Ehegattenunterhaltsbeiträge reduzieren würden. Bei guter Gesundheit würde sie in ihrem angestammten Beruf arbeiten, welchen sie sehr gerne ausgeübt habe. Die Kinderbetreuung wäre durch schulische und ausserschulische Angebote abgedeckt.
Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide sie unverändert eine Einschränkung von 27,4 % (Urk. 8/132/4-7; vgl. auch E. 2.3).
2.7 RAD-Arzt E.___ führte in der Stellungnahme vom 16. September 2015 (Urk. 8/147/2) aus, es werde im D.___-Gutachten festgehalten, dass eine organisch bedingte Leistungsintoleranz oder chronische Müdigkeit nicht abgeleitet werden könne (bei vollständig erhaltener Leberfunktion). Unter der antiretroviralen Therapie werde ein stabiler Verlauf der HIV-Erkrankung beschrieben ohne relevante weitere somatische Faktoren. Die durch die Beschwerdeführerin beschriebene vermehrte Ermüdbarkeit erfülle aufgrund der Beurteilung durch den Gutachter die Kriterien einer Neurasthenie, wobei auf die diskrepanten Angaben bezüglich der Einnahme von Schlafmitteln hinzuweisen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne somit an der Diagnose Neurasthenie festgehalten werden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit im Umfang von 72,6 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2014 zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Im Haushalt betrage die Einschränkung 27,4 %. Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit erleide sie keine Einkommenseinbusse, bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit belaufe sich die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse auf 7,72 %. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad bis Juli 2014 13,7 % und ab August 2014 11,66 %.
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl im Gutachten des D.___ immer wieder ihre chronische Fatigue erwähnt werde und die Ärzte diese in einem direkten Zusammenhang zur HIV-Infektion bzw. deren Therapierung sähen, habe die Beschwerdegegnerin diese bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt und keine fachspezifischen Beurteilung durch einen Infektiologen eingeholt. Im Gutachten werde auch von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % statt von einer solchen von 27,4 % gesprochen. Ungereimtheiten bestünden sodann bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für schwere, mittelschwere und leichte Tätigkeiten. Die Gutachter hätten keine greifbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit innerhalb einer Erwerbstätigkeit abgegeben, sondern es sei die Tätigkeit im Haushalt herangezogen und diese auf die Erwerbstätigkeit übertragen worden. Es sei nicht korrekt, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt gleichzusetzen mit derjenigen in einer Erwerbstätigkeit und noch weniger, die Einschränkung im Erwerbsbereich wesentlich tiefer anzusetzen als im Haushalt. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Gutachten weder im allgemeinmedizinischen noch im gastroenterologischen Teil eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalte. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederum nicht sauber abgeklärt worden und es bestünden diesbezüglich nach wie vor viele Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten. Die Beschwerdeführerin sei seit fast 20 Jahren HIV-positiv und leide an Hepatitis C. Diese Infektionen und deren Behandlung mittels starker Medikamente hätten deutliche Spuren hinterlassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Polymorbidität seit beinahe 20 Jahren arbeitsunfähig.
4.
4.1 Es ist vorliegend unstrittig, dass nicht länger davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens sich zu 100 % dem Aufgabenbereich Haushalt widmen würde, sondern zu 50 % bzw. ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Es ist damit seit dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 8/55) eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, womit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 1.7 und 1.8).
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/122) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
4.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen das D.___-Gutachten ein, es werde zwar erwähnt, dass sie an einer vermehrten Ermüdbarkeit leide, welche am ehesten mit einem Chronic fatigue-Syndrom charakterisiert werden könne, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch den HIV-Infekt sowie die chronische Hepatitis C verursacht werden. Es besteht dabei nicht eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin die Verrichtung gewisser Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr möglich wäre, sondern es ist gerade die durch die Viruserkrankungen bedingte erhöhte Kraftlosigkeit und Ermüdbarkeit, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt und von den Gutachtern denn bei ihrer Einschätzung auch berücksichtigt worden ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter gegen das Gutachten vor, es fehle an einer klaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, spreche es doch von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % und nicht von einer solchen von 27,4 %. Auch gebe es Ungereimtheiten betreffend Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und leichte Tätigkeiten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/38) im Haushalt eine Einschränkung von 29 % und gemäss Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2012 (Urk. 8/71) eine solche von 27,4 % besteht. Im Gutachten werden diese beiden Zahlen korrekt festgehalten (Urk. 8/122/43). Wenn die Gutachter angesichts dieser geringfügigen Differenz von einer im Wesentlichen unveränderten Einschränkung im Haushalt seit 2005 ausgehen, ist dies nicht zu beanstanden. Es ergibt sich auch aus dem Gutachten (Urk. 8/122/43) sowie dessen Ergänzung (Urk. 8/128), dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass attestieren. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch als angemessen, vom höheren Wert von 29 % auszugehen. Da im Erwerbsbereich üblicherweise die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in 5 %-Schritten erfolgen, ist dieser Wert sodann auf 30 % aufzurunden. Die von den Gutachtern auf 70 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit gilt nur für schwere Tätigkeiten, wogegen maximal mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen worden sind (Urk. 8/128/2). Eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit ist dagegen nicht nur mittelschwer und es erscheint nicht als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführerin für eine solche ebenfalls eine Einschränkung von 70 % attestiert wird.
4.5 Zutreffend ist auch die Aussage im Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 als Mutter und Hausfrau tätig ist (Urk. 8/122/43). Dies bezieht sich offensichtlich auf die effektiv bestehenden Verhältnisse und verneint die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre, nicht. Die Gutachter halten mit der erforderlichen Klarheit fest, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine Erwerbstätigkeit bezieht. Es fehlt sodann zwar an einer expliziten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl im internistischen als auch im gastroenterologischen Teil des Gutachtens. Der diese beiden Fachrichtungen abdeckende Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, hält aber die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer-internistischer Sicht in der zusammenfassenden Beurteilung fest (Urk. 8/122/43). Ebenso wird im Gutachten festgehalten, dass sich die auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zur Einschränkung aus gastroenterologisch-internistischer Sicht auswirkt (Urk. 8/122/44).
4.6 Zusammenfassend ist damit gestützt auf das D.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten zu 70 % und für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfähig ist.
5.
5.1Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrem erlernten Beruf als Konditorin-Confiseurin arbeiten würde. Da die Beschwerdeführerin nie während längerer Zeit in diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 31. Juli 1998, Urk. 8/3), hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht basierend auf den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnittslöhnen berechnet (Urk. 8/133/1). Jedoch erscheint es als gerechtfertigt, das Einkommen nicht basierend auf dem Einkommen im Bereich Gastgewerbe/Beherbung und Gastronomie, sondern jenen im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung zu berechnen. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für auf dem Anforderungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege, Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) beschäftigten Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘487.-- pro Monat (LSE 2012 TA1 S. 35) bzw. Fr. 53‘844.-- pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 in diesem Tätigkeitsbereich von 42,2 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche
[T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 56‘805.40 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 % beläuft sich das Einkommen auf Fr 28‘402.70 und bei einem Pensum von 80 % auf Fr. 45‘444.30.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigten Frauen im Jahr 2012 pro Monat Fr. 4‘112. (LSE 2012 TA 1 S. 35) bzw. Fr. 49‘344.-- (Fr. 4‘112.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 51‘441.10 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 %, welches der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar ist, beläuft sich das Einkommen auf Fr 25‘720.55 (0,5 x Fr. 51‘441.10). Aufgrund der auf 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin maximal ein Einkommen von Fr. 36‘008.75 (0,7 x Fr. 51‘441.10) erzielen. Verglichen mit dem ermittelten Valideneinkommen von Fr 28‘402.70 ergibt sich bei einem Pensum von 50 % eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘682.15 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 9 %. Bei einem Pensum von 80 % beträgt das Valideneinkommen Fr. 45‘444.30, womit sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘435.55 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 21 % ergibt.
5.4Ginge man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, so beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 56‘805.40. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36‘008.75 ergäbe sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘796.65 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 37 %.
5.5 Im Haushalt besteht gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/132) ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 27,4 %. Insgesamt resultiert bei mutmasslicher 50%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 18 % (9 % von 50 % = 4,5 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 50 % = 13,7 % im Haushalt) und bei mutmasslicher 80%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 22 % (21 % von 80 % = 16,8 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 20 % = 5,5 % im Haushalt), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger