Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01116




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, war laut ihren Angaben von 1985 bis Ende 2009 als Hausfrau sowie als selbständig erwerbstätige Masseuse und Trinkanimateurin tätig (Urk. 7/5/1, Urk. 7/9/2). Am 28. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Diabetes sowie eine rheumatoide Arthritis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/5) und am 21. September 2010 zum Rentenbezug an, wobei sie angab, an Diabetes, Rheuma und Arthrose zu leiden und zuletzt von 2008 bis 2009 zu 40 % im Service einer Bar tätig gewesen zu sein (Urk. 7/12). Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 4. Oktober 2010 arbeitete sie von September 2008 bis am 17. Februar 2009 als Serviceangestellte für die Firma Y.___ (Urk. 7/17). Die IV-Stelle tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte eine Haushaltabklärung durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-34) wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21,5 %, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 das Rentenbegehren ab (Urk. 7/35). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 25. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 7/44-45) reichte die Versicherte den medizinischen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. Mai 2013 ein (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47-48) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/49). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.

1.3    Am 8. Mai 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entsprechende aktuelle Beweismittel bis spätestens am 30. Juni 2015 einzureichen (Urk. 7/58-59). Nachdem die Versicherte diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Versicherten das Schreiben erneut mit normaler Post zu und verlängerte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60). Da die Versicherte innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62) mit Verfügung vom 29. September 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/63 = Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren vom 11. Mai 2015 einzutreten. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde reichte sie Arztberichte ein (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Dies jedoch unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, da die Verschlechterung erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 an ihren Anträgen fest und beantragte, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 10 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwerdegegnerin wurde einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011, E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012, E. 3.3.2).

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten medizinischen Berichte geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich klar verschlechtert. Ferner sei es für ein Glaubhaftmachen ausreichend, wenn gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestünden und der Vergleichszeitpunkt liege auch bereits vier Jahre zurück (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Juni 2011.

3.

3.1    Anlässlich ihrer Neuanmeldung vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin keine aktuellen Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/51-57). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2015 Frist bis spätestens 30. Juni 2015 an, um Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 7/58). Nachdem die Versicherte diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das Schreiben erneut mit normaler Pot zu und erstreckte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen.

    Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht worden ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1) anhand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 2) präsentierte. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

3.2    Die Beschwerdeführerin reichte weder mit der Neuanmeldung vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/54) noch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist (Urk. 7/58-60) aktuelle Arztberichte ein, sodass die Frage, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs glaubhaft erscheint, ohne Weiteres zu verneinen ist. Damit erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    

4.1    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (Urk. 3/4) sowie die Berichte des Spitals A.___ vom 18. Juni sowie vom 7. September 2015 (Urk. 3/5) ein. Laut Dr. Z.___ hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Kontrolle vom 10. April 2014 massiv verschlechtert und es ist mit einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen. Weiter führte er aus, seit der IV-Verfügung aus dem Jahr 2011 liege neu insbesondere eine diabetische sensomotorische Polyneuropathie vor. Die Beschwerdeführerin sei kachektisch und psychomotorisch deutlich verlangsamt. Sie sei nun auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 3/4). Aus den Berichten des Spitals A.___ geht unter anderem an Neuem hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Konsil an einer depressiven Störung leide (Urk. 3/5 S. 2). Ebenso wird der Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie geäussert (Urk. 3/5 S. 1).

4.2    Diese neuen Berichte lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und nunmehr eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin - wie sie selber anerkennt (Urk. 6) - zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Akten zu überweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Akten werden im Sinne von Erwägung 4.2 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer