Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01119 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 11/26 = Urk. 11/27 = Urk. 11/28).
1.2 Am 30. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/35). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/55; Urk. 11/56) mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 11/59 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 27. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Schreiben vom 8. März 2016 (Urk. 13) überwies die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte (Urk. 14-16). Mit Schreiben vom 28. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Aufzeichnungen über eine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehen würden. Ein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung sei somit auszuschliessen (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Ärzte festgestellt hätten, dass sie auf keinen Fall Fitness machen oder schwere Leistungen erbringen dürfe (S. 1 unten). Der Arzt der Klinik Y.___ habe gesagt, dass sie beim nächsten Besuch operiert werden müsse. Sie habe starke Schmerzen, habe aber Angst, ihn zu besuchen. Sie könne nicht lange stehen, sitzen oder liegen. Ihre Kinder müssten auf ihren Rücken stehen, dass der Knochen in Position zurück springe. Ihre Füsse würden anschwellen, wenn sie zu lange stehe oder sitze. Sie könne nicht wirklich arbeiten und sei kein Wert für eine Firma. Sie habe gern gearbeitet und habe trotz Beschwerden drei Schichten gemacht, da sie nicht habe als invalid dastehen wollen (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbesondere ob seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3. Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) lagen zur Hauptsache die folgenden Berichte vor:
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Chefarzt Radiologie des A.___, führte im Bericht vom 4. September 1997 (Urk. 11/11/8) aus, es bestehe eine ausgeprägte, sicher angeborene Fehlbildung am lumbosakralen Übergang mit hochgradig dysplastischem Übergangswirbel mit Verblockung des Wirbelkörpers mit L5, fehlenden seitlichen Wirbelbogenabschnitten und konsekutiv erstgradiger Spondylolisthesis bei hochgradiger lumbosacraler Hyperlordose. Daneben bestehe auch eine mässige, rechtskonvexe Skoliose.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Chefarzt Rheumatologie/Rehabilitation des A.___, führte im Bericht vom 20. Dezember 1999 (Urk. 11/11/6-7) aus, das Röntgenbild der Lendenwirbelsäule zeige bekanntlich eine ausgeprägte angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem Übergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumbalwirbels. Auf Grund dieser Befunde seien die von der Patientin angegebenen Beschwerden gut erklärbar. Offenbar sei es durch die Schwangerschaft und Geburt zu einer Schmerzexazerbation gekommen, möglicherweise als Folge der muskulären Dysbalance. Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin vorerst eine Serie von Einzelgymnastik verordnet worden mit der Auflage, ihr ein Heimprogramm zusammenzustellen. Leider sei die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur sehr unregelmässig in die Therapie gekommen, obwohl sie nach eigenen Angaben davon profitiert habe. Die Ursachen dieser Absenzen seien nicht im Detail bekannt. Am 10. August 1999 habe zusammen mit ihrem Ehemann ein längeres Gespräch über die Krankheit und über die Wichtigkeit der regelmässigen Therapie stattgefunden. Ein Versuch, die Beschwerdeführerin zum Rheumaschwimmen zu motivieren, sei trotzdem gescheitert. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in der medizinischen Trainingstherapie (MTT) angemeldet worden, wo sie nun regelmässig erscheine und einen deutlichen Erfolg erlebe (S. 1).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. Mai 2005 (Urk. 11/11/5) aus, sie sei nicht orientiert über eine Arbeitsunfähigkeit oder allfällige Beschwerden. Im Jahr 1997 habe sie die Beschwerdeführerin wegen eines Rückenleidens behandelt. In den letzten fünf Jahren habe sie die Beschwerdeführerin insgesamt fünfmal wegen Bagatellen gesehen (nie wegen des Rückens).
3.4 Die Ärzte der Klinik Y.___ nannten im Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 11/17/3-4) als Diagnose Narbenneurinome der Nervi cutanei antebrachii lateralis, medialis et posterior rechts bei Status nach offener Radiusfraktur im distalen Drittel bei Status nach Plattenosteosynthese im Jahr 1991 und einen Status nach diversen Revisionsoperationen (zwei bis drei Monate nach Erstoperation aufgrund neurologischer Beschwerden sowie zweite Operation mit Metallentfernung ein Jahr später bei persistierenden Schmerzen). Im Jahr 1991 habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Unterarmfraktur rechts zugezogen. Diese sei mittels einer Plattenosteosynthese versorgt worden. Daraufhin seien Revisionsoperationen erfolgt (zunächst im direkten postoperativen Verlauf aufgrund anscheinend neurologischer Probleme, anschliessend weitere Beschwerden und Metallentfernung nach zirka einem Jahr). Seither bestünden persistierende Schmerzen im Bereich des Unterarms vor allem auf Höhe der Fraktur. Die Beschwerden würden vor allem bei Belastung auftreten. Die Beschwerdeführerin arbeite als Feinmechanikerin in der Firma D.___ in E.___. Sie gebe an, bei ihrer Tätigkeit öfters mit dem Arm beziehungsweise mit den Händen zu zucken.
Für die Zeit vom 7. bis 17. Juli 2005 sei von der Klinik Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Aufgrund einer Hypersensibilisierung verursacht durch Narbenneurinome sei die Tätigkeit als Feinmechanikerin nicht möglich. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bei persisitierenden Spastiken könne der Beruf als Feinmechanikerin nicht weitergeführt werden. Hierzu sei das Ergebnis nach Ergotherapie abzuwarten (S. 1).
Im Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11/18/1-4) führten die Ärzte auf, dass die Beschwerdeführerin keinen weiteren Termin mehr gehabt habe.
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) finden sich in den Akten die folgenden Berichte:
4.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 23. Januar 2014 (Urk. 11/48) von einer Fahrrad-Egometrie und einem EKG und führte dazu aus, in der Fahrrad-Ergometrie habe sich eine mässig weit unterdurchschnittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämodynamik gezeigt. Wegen der deutlichen Reduktion der Belastbarkeit und der Fehlform/ -haltung der Wirbelsäule sei eine physiatrische Trainingsinstruktion zu empfehlen (S. 1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinnvoll, wenn es richtig durchgeführt werde (Aufbau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären.
Die vermeintlichen Herz- Kreislauf- Probleme dürften zweitrangig sein. Es bestünden ein paar Herz-Kreislauf-Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beeinflussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Abflachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels. Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich schlecht stabilisierende Muskulatur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S. 2 Mitte).
Weiter führte er aus, im EKG habe sich bei sonst unauffälligen Verhältnissen ein mässig hyperkinetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten).
4.3 Im Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 23. Juli 2015 (Urk. 11/53) nannten die Ärzte als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus medullaris Tiefstand in Höhe L3. Nebenbefundlich zeige sich eine Raumforderung im Uterus. Die Beschwerdeführerin möchte zunächst eine konservative Therapie in Form von Physiotherapie und Gewichtsreduktion versuchen.
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 26. August 2015 (Urk. 11/54 S. 3 oben) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Arztbericht der Klinik Y.___ eine anlagebedingte Formvariante beziehungsweise Fehlform der unteren Lendenwirbelsäule, welche prinzipiell zu Beschwerden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastungen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesundheitsschaden im IV-rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.
Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungsprofils: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung.
4.5 Die Ärzte der Klinik Y.___ berichteten am 5. Oktober 2015 (Urk. 11/60/6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 21. Juli 2015 und nannten als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Bislang sei keine stationäre Behandlung indiziert gewesen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie stattgefunden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Aufgrund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderungen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen würden, könne jedoch eine chronische Problematik persistierend bleiben (Ziff. 1.4). Es finde eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Dokumentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Aufgrund der oben genannten Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerdesymptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizinisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. Inwiefern welche Tätigkeiten als Laborantin ganztags ausgeübt werden könnten, müsste eine arbeitsmedizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentation liege jedoch aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4 oben).
5.
5.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert beziehungsweise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.2).
Die Verfügung vom 10. Februar 2006 wurde aufgrund der damals vorliegenden Akten erlassen, da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung (Urk. 11/19-24) keine weiteren Auskünfte erteilte und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war.
5.2 Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
Nach der rentenablehnenden Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) war die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten einzig bei Dr. F.___ (vorstehend E. 4.2) sowie in der Klinik Y.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) in fachärztlicher Behandlung. Die Würdigung der entsprechenden Berichte ergibt, dass im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. vorstehend E. 5.1) kein veränderter Gesundheitszustand und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert wurden.
5.3 Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss durch objektivierbare Befunde belegt sein. Anhand der vorliegenden Berichte zeigt sich in somatischer Hinsicht gerade kein veränderter Gesundheitszustand. Bereits aus dem Bericht von Dr. Z.___ aus dem Jahr 1997 (vgl. vorstehend E. 3.1) wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 1999 (vgl. vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem Übergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumbalwirbels leidet und diese Befunde die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Sowohl Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) wie auch bereits Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) wiesen darauf hin, dass neben der angeborenen Fehlform eine schlecht stabilisierende Muskulatur vorhanden sei, welche die seit Jahren vorhandenen Beschwerden mitbegünstigt. Diesbezüglich hielt Dr. B.___ fest, dass die durchgeführte medizinische Trainingstherapie einen deutlichen Erfolg nach sich zog (vorstehend E. 3.2). Dass diese von der Beschwerdeführerin auch heute noch weitergeführt wird, ergibt sich aus den Akten im hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. So geht aus dem Bericht der Klinik Y.___ vom 5. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) zur gegenwärtigen Behandlung einzig hervor, dass eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion stattfinde. Von einem gezielten Aufbau/Erhalt der stabilisierenden Muskulatur kann dabei wohl nicht ausgegangen werden. Erst in den nach Verfügungserlass eingereichten Berichten der Klinik H.___ ist – soweit diese aufgrund der zeitlichen Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis überhaupt zu berücksichtigen sind - ersichtlich, dass es zu einer ärztlichen Therapieverordnung im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie gekommen ist (Urk. 14 + 15).
Schliesslich gingen die Ärzte der Klinik Y.___ insgesamt von einer guten Prognose aus und attestierten der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit. Sie führten explizit aus, dass aufgrund der geschilderten Beschwerdesymptomatik die Ausübung der bisherigen Tätigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.5).
5.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen hat. Hingegen führen Schmerzen aus rechtlicher Sicht nicht ohne weiteres zu einer Arbeitsunfähigkeit. Denn zur Annahme einer Invalidität braucht es wie dargelegt in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Mangels dokumentierter Arbeitsunfähigkeit ist dies vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichten, aus welchen einzig die bekannten Diagnosen hervorgehen und keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit gemacht wurden (Urk. 14-16).
Es ist primär eine ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2). Die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit ist dabei nicht relevant.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 6. Oktober 2015 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 7/1).
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager